Urteil des SozG Lüneburg vom 19.11.2009

SozG Lüneburg: aufwendungen für die anschaffung, aufschiebende wirkung, anrechenbares einkommen, erlass, erwerb, verfügung, hauptsache, auszahlung, kaufpreis, abtretung

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 19.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 1726/09 ER
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten
zu erstatten. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller erstreben im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für
Arbeitssuchende nach dem SGB II für die Zeit bis zum 31. März 2010 ohne Anrechnung der Umwelt- bzw.
Abwrackprämie als Einkommen in Höhe von monatlich 178,33 Euro.
Die F. geborene Antragstellerin zu 1. und der G. geborene Antragsteller zu 2., welche eine Einstehens- und
Verantwortungsgemeinschaft bilden, beziehen Grundsicherung. Der Antragsteller zu 2. schloss am 23. Februar 2009
einen Kaufvertrag über einen Pkw Fiat Panda zu einem Neupreis von 8.390,- Euro bei der Firma H. und ließ seinen
Altwagen verschrotten. Herr I. J. zahlte einen Betrag von 2.500,- Euro an das Autohaus. Das Bundesamt für
Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle überwies diesen am 07. September 2009 die Umweltprämie in Höhe von 2.500,-
Euro. Der Antragsteller zu 2. begleicht den Restkaufpreis in Ratenzahlungen im Rahmen eines Darlehensvertrages mit
der K ...
Mit Bescheid vom 10. September 2009 (Bl. 19 bis 28 der Verwaltungsakte) änderte die im Auftrag des
Antragsgegners handelnde L. die Bewilligung von Grundsicherung für die Zeit vom 01. April bis 30. September 2009
teilweise ab und forderte die Erstattung eines Betrages von 1.068,- Euro. Sie änderte die Bewilligung dergestalt ab,
dass sie monatlich als sonstiges Einkommen einen Anteil der Umweltprämie von 208,33 Euro, bereinigt um die
Versicherungspauschale, anrechnete. Die Umweltprämie werde als einmalige Einnahme behandelt und auf 12 Monate
verteilt angerechnet.
Mit weiterem Bescheid vom 10. September 2009 (Bl. 14 bis 18 der Verwaltungsakte) bewilligte sie den Antragstellern
für die Zeit vom 01. Oktober 2009 bis 31. März 2010 Grundsicherung in Höhe von monatlich 388,- Euro und
berücksichtigte dabei die Umweltprämie als sonstiges Einkommen in Höhe von monatlich 178,33 Euro nach Abzug
der Versicherungspauschale.
Dagegen legten die Antragsteller am 14. September 2009 Widerspruch ein (Bl. 2 der Verwaltungsakte), welchen sie
damit begründeten, dass die Umweltprämie kein Einkommen sei, weil es sich dabei um eine zweckbestimmte
Einnahme handele. Diese könne bei Verschrottung eines Altautos lediglich zum Erwerb eines Neuwagens verwandt
werden. Die Antragsteller seien nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Antragsteller haben am 06. November 2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Sie tragen vor:
Die Umweltprämie sei eine zweckbestimmte Einnahme, die Rechtslage derjenigen zur Eigenheimprämie vergleichbar.
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Grundsicherung
für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor:
Die Umweltprämie sei keine zweckbestimmte Einnahme, wie auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit
Beschluss vom 03. Juli 2009 - L 20 B 66/09 AS - festgestellt habe. Die Umweltprämie beeinflusse die Lage des
Hilfebedürftigen so günstig, dass daneben keine Grundsicherung gerechtfertigt sei. Es sei der Wille des
Gesetzgebers, dass die Umweltprämie nicht anrechnungsfrei bleibe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II. (I) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Die Kammer legt den Antrag gemäß § 123 SGG analog dahingehend aus, dass die Antragsteller die Gewährung von
Grundsicherung für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. März 2010 erstreben ohne Anrechnung der Umweltprämie als
Einkommen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anträge und dem Inhalt der Antragsschrift ist die Erstattung nicht im
Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes streitig. Denn der Widerspruch gegen die Erstattungsforderung hat
aufschiebende Wirkung, weil insbesondere § 39 SGB II nicht eingreift. Anhaltspunkte für eine faktische Vollziehung
liegen nicht vor, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der Antragsgegner die aufschiebende Wirkung insoweit
respektiert.
Der Antrag ist für die Zeit vom 01. Oktober bis 05. November 2009 unzulässig.
Denn bei Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
bei Gericht abzustellen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2005 - L 8
AS 57/05 ER -, vom 24. August 2005 - L 8 SO 78/05 ER -, 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 -, Beschluss des
Sächsischen Landessozialgerichtes vom 30. Oktober 2007 - L 2 B 373/07 AS PKH -). Wegen der Vorläufigkeit des
Eilverfahrens spricht das Gericht keine Leistungen für die Vergangenheit zu (vgl. Conradis in LPK-SGB II, Anhang
Verfahren Rd. 121; Krodel NZS 2007, 20, 21). Der Zeitraum davor kann nur im Hauptsacheverfahren geltend gemacht
werden (vgl. Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 19. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, info also 2005,
169, 174; Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER - B -
).
Der Antrag ist im Übrigen vollumfänglich unbegründet.
Nach § 86 b Absatz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des I. Rechtzuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Absatz 2 Satz 2
SGG ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf
die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen
(§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Absatz 2 ZPO). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem
Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch,
sondern abschließend zu prüfen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -
). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes vom
29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER - und vom 12. Februar 1997 - L 7 AS 225/06 ER -; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft dargelegt:
Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3.
hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige
Hilfebedürftige).
Gemäß § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der
Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem
Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies gilt auch für das Kindergeld für
minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) SGB II, § 1 Ansatz 1 Nr. 2 Alg II-V sind Einnahmen, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären,
nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(1) Zweckbestimmte Einnahmen liegen dann vor, wenn ihnen eine bestimmte erkennbar zugebilligte Zweckrichtung zu
eigen ist, die im Fall der Anrechnung vereitelt würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Januar 1990 - 7
RAr 128/88 -).
Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich genannt werden, sondern es genügt eine erkennbare
Zweckbestimmung, welche sich aus den Voraussetzungen der Leistungen oder anderen Anhaltspunkten, wie zum
Beispiel den Gesetzesmaterialien ergeben kann (vgl. LPK/SGB II/Brühl § 11, Rd. 65; Gagel/Hänlein, Kommentar zum
SGB II, § 11, Rd. 60). Ziel der Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen einerseits und andererseits das
Verhindern der Zweckverfehlung von Leistungen durch Dritte (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 03. März
2009 - B 4 AS 47/08 R -; Eicher/Spellbrink/Mecke, Kommentar zum SGB II, § 11, Rd. 36).
Zweckbestimmt sind Einnahmen, die nicht dazu bestimmt sind, der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts
oder der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu dienen (vgl. GK/SGB II/Hohm/Klaus § 11, Rd. 367).
Eine Zweckbestimmung ist zu verneinen, wenn Zweckidentität oder Zweckkongruenz besteht.
Die Umweltprämie stellt als Einnahme in Geldeswert Einkommen dar (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes
Sachsen-Anhalt vom 22. September 2009 - L 2 AS 315/09 B ER -; Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 09.
September 2009 - S 44 AS 4601/09 ER -; Beschluss des Sozialgerichtes Halle vom 18. Dezember 2008 - S 7 AS
4053/08 ER -; Beschluss des Sozialgerichtes Magdeburg vom 15. April 2009 - S 16 AS 907/09 ER -; aA Beschluss
des Sozialgerichtes Dresden vom 26. August 2009 - S 12 AS 3516/09 ER -; Beschluss des Sozialgerichtes Speyer
vom 05. Oktober 2009 - S 1 AS 1731/09 ER -).
Die Abtretung der Umweltprämie an eine dritte Person und die Auszahlung an diese verändern den
Einkommenscharakter nicht, weil dem Antragsteller zu 2. ein Betrag von 2.500,- Euro zufließt und den Kaufpreis
entsprechend mindert. Dies stellt insgesamt eine Verfügung des Antragstellers dar, welche mit seinem Willen und auf
sein Geheiß erfolgte. Es bestand eine originäre zivilrechtliche Berechtigung zum Bezug der Umweltprämie, über
welche wirksam verfügt wurde.
Im vorliegenden Fall dienen sowohl die Grundsicherung als auch die Umweltprämie der Deckung des notwendigen
Lebensunterhaltes. Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Pkw sind ebenso wie die Kosten der Unterhaltung
aus dem Regelsatz zu tragen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 03. Juli 2009 - L
20 B 66/09 AS -). Einen Sonderbedarf hat der Gesetzgeber diesbezüglich nicht vorgesehen oder normiert.
Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Umweltprämie, die Verschrottung alter und den Absatz neuer Pkw zu fördern.
Dabei wird eine Bedarfslage abgedeckt, welche Inhalt der Regelsatzbemessung ist. Insoweit nahm der Gesetzgeber
auch billigend eine Subventionierung von Grundsicherungsbeziehern in den Regelungswillen auf. Darüber hinaus
begünstigt die Umweltprämie aber auch den Erwerb von Vermögensgegenständen. Eine ausdrückliche
Zweckbestimmung hat der Gesetzgeber für Regelungssachverhalte betreffend Grundsicherungsbezieher nicht
getroffen, so dass eine Auslegung vorzunehmen ist. Die Bundesregierung hat allerdings die Rechtsansicht geäußert,
dass es sich um anrechenbares Einkommen handele.
(2) Das Einkommen beeinflusst - unabhängig von der Frage der Zweckbestimmtheit - die Lage des Empfängers so
günstig, dass daneben keine Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären.
Nach Sinn und Zweck dieser Regelung ist eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung zu treffen, ob bei einem
Vergleich mit anderen Hilfebedürftigen unter der Beachtung der öffentlichen fiskalischen Interessen ungekürzte
Leistungen nach dem SGB II noch gerechtfertigt erscheinen (LPK/SGB II/Brühl § 11, Rd. 69).
Der Grundsicherungsempfänger würde durch anrechnungsfreien Erhalt der Umweltprämie erhebliche Geldmittel
erhalten, welche mehr als dem siebenfachen des Regelsatzes entsprechen. Eine Annahme, dass dies keine
signifikante Besserstellung gegenüber Grundsicherungsempfängern sei, welche keine Umweltprämie erhielten,
erscheint als lebensfremd. Diese Mittel stehen faktisch für ein privates Konsumgut zur Verfügung (vgl. Beschluss des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 03. Juli 2009 - L 20 B 66/09 AS -). Das Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt stellt zu Unrecht darauf ab, ob eine freie Verwendungsmöglichkeit besteht, und verkennt, dass ein im
Regelsatz enthaltender Bedarf mit der Umweltprämie abgedeckt wird. Insoweit tritt tatsächlich eine Verbesserung der
Vermögenslage insgesamt ein und Mittel, welche der Betroffene beispielsweise zum Erwerb eines Pkw angespart hat,
können anders eingesetzt werden. Insofern ist offensichtlich, dass der Betroffene sich durch Erhalt der Umweltprämie
Aufwendungen erspart, welche dem Regelbedarf zuzuordnen sind.
Aufgrund dessen wären daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt und liefen dem Ziel der
Grundsicherung entgegen, alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu verringern (§§
2 Absatz 1 Satz 1, 3 Absatz 3 SGB II). Die Vorschriften der Einkommensanrechnung sind eine Konkretisierung des
Nachrangigkeitsprinzipes der Grundsicherung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG analog.
Gemäß §§ 172 Absatz 3 Nr. 1, 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG ist die Beschwerde zulässig, weil hier die
Beschwer der Antragsteller mit 1.069,98 Euro oberhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt.
(II) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§§ 73a SGG, 114 ff.
ZPO entsprechend).