Urteil des SozG Lüneburg vom 06.09.2001

SozG Lüneburg: berechnung der beiträge, aufschiebende wirkung, vorläufige einstellung, vollziehung, hauptsache, härte, zwangsvollstreckung, rechtsschutz, aussetzung, aufzählung

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 06.09.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 146/01 ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 9 U 353/01 ER
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. September 2001 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung der
Beitragsbescheide der Beklagten vom 6. März 2000 und 3. März 2001 für die Jahre 1999 und 2000, die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diese Beitragsbescheide und die vorläufige Einstellung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus diesen Beitragsbescheiden.
Der Kläger ist seit Jahren bei der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit zur Zeit 56,63 ha
Forst und 0,70 ha sonstigen Flächen veranlagt.
In der Vergangenheit hatte sich der Kläger bereits wiederholt gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten
verwendeten Maßstabes für die Berechnung der Beiträge gewandt (SG Lüneburg Urteil vom 29.10.1991 – S 2 U
135/90 / LSG Nds Urteil vom 24.11.1992 – L 3 U 273/91; SG Lüneburg Urteil vom 11.10.1995 – S 2 U 126/93).
Den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid über die Beiträge für das Jahr 1999 vom 6. März 2000 in
Höhe von DM 601,34 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 10. November 2000 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg Klage erhoben.
Gegen den weiteren Beitragsbescheid über die Beiträge für das Jahr 2000 vom 3. März 2001 in Höhe von DM 601,34,
der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist, hat der
Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere ausgeführt, daß in Folge der Mechanisierung der Holzernte
die Unfallgefahr geringer geworden sei, so daß der Gefahrtarif der Beklagten ebenso wie der Beitragsbescheid
rechtswidrig sei. Es sei ein zu hoher Arbeitsbedarf für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt worden.
Nach mehreren erfolglosen Zahlungsaufforderungen vom 25. Mai 2000, 11. Januar 2001 und 25. Mai 2001 hat die
Beklagte in Vollziehung der angefochtenen Bescheide mit Vollstreckungsverfügung vom 6. Juni 2001 Maßnahmen zur
Beitreibung des Beitragsrückstandes ergriffen und den Vollstreckungsauftrag vom 6. Juli 2001 über fällige
Beitragsforderungen in Höhe von DM 1.252,56 und Säumniszuschläge, bisherige Kosten und Mahngebühr in Höhe von
DM 128,00, mithin über den Gesamtbetrag von DM 1.380,56 erteilt. Mit Mitteilung vom 28. Juli 2001 hat der
Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung für den 17. August 2001 über die Gesamtforderung von DM 1.426,72 dem
Kläger gegenüber angekündigt.
Am 8. August 2001 hat der Kläger beim SG Lüneburg gegen die angekündigte Zwangsvollstreckung den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung beantragt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Das SG hat den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 6. September 2001
zurückgewiesen, weil es sich nicht feststellen lasse, daß der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
wahrscheinlicher sei als sein Mißerfolg; denn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei völlig offen. Der von der
Beklagten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Untersuchungen verwendete Gefahrtarif sei bereits mehrfach
gerichtlich überprüft worden und habe sich nach höchstrichterlicher Rechtssprechung als rechtmäßig erwiesen. Die
Beklagte habe den Arbeitstarif in der Landwirtschaft durch regelmäßige wissenschaftliche Untersuchungen in den
Jahren 1988, 1992 und 1997 ermittelt, deren Ergebnisse jeweils in die neuen Beitragstarife eingearbeitet worden seien.
Die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte ihren Gefahrtarif nicht an die tatsächlichen Verhältnisse angepaßt
habe, könne daher nicht bestätigt werden, zumal die Beklagte nach eigenen Eingaben im März 2000 wieder einen
entsprechenden weiteren Gutachtenauftrag erteilt habe.
Gegen diesen ihm am 12. September 2001 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. September 2001
Beschwerde beim SG Lüneburg eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Obwohl überwiegend landesweit die
Arbeiten im Bereich von Forstflächen seit über 10 Jahren durch Einsatz von Maschinen ausgeführt würden und der
Maschinenführer im Schutzkabinenbereich tätig sei, sei dieser Umstand weder im Gefahrentarif noch durch
Herabsetzung der Berechnungseinheiten berücksichtigt worden. Hierdurch sei das Arbeitsunfallrisiko erheblich
verringert worden, was für die Feststellung des Gefahrentarifs von erheblicher Bedeutung sei. Die Beklagte fordere zu
hohe Beiträge, ohne daß sie jedoch entsprechenden Versicherungsschutz zu gewährleisten habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (prozeßleitende Verfügung vom 17. September 2001).
II.
Der Senat hat gemäß § 176 SGG iVm § 124 Abs 3 SGG über die Beschwerde durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung entschieden.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig (§ 172 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, daß der Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz nicht begründet ist.
Da die Klage gegen Beitragsbescheide keine aufhebende Wirkung hat, wie sich aus der abschließenden Aufzählung
der in § 97 SGG genannten Fälle ergibt, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung nur in der
Anwendung des § 80 Abs 5 iVm Abs 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGOo) anordnen. Danach soll bei
öffentlichen Abgaben, wozu insbesondere auch Beiträge gehören, die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich keine
ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der noch nicht bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheide vom 6.
März 2000 und 3. März 2001. Insoweit wird Bezug genommen auf die ausführlichen und überzeugenden Gründe in
dem angefochtenen Beschluss. In entsprechender Anwendung des § 153 Abs 2 SGG wird insoweit von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß die Vollziehung des Beitragsbescheides für den Kläger eine unbillige Härte
bedeutet. Hiergegen spricht bereits die geringe Höhe des in diesem Verfahren allein maßgebenden
Beitragsrückstandes für die landwirtschaftliche Unfallversicherung in Höhe von DM 1.426,74, wie er sich letztlich aus
der Zwangsvollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers vom 28. Juli 2001 ergibt.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).