Urteil des SozG Lüneburg vom 17.09.2009

SozG Lüneburg: führung des haushalts, reformatio in peius, wirkung ex nunc, werkstatt, nebenkosten, wohnung, vermieter, heizung, generalunkosten, abfindung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 17.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 20/08
1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 29. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22. Januar 2008 verurteilt, dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für den
Monat Juli 2007 in Höhe von 596,36 Euro, für den Monat August 2007 in Höhe von 569,33 Euro, für den Monat
September 2007 in Höhe von 555,17 Euro, für den Monate November 2007 in Höhe von 555,77 Euro und für den
Monat Dezember 2007 in Höhe von 576,34 Euro. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Beklagte hat dem
Kläger 87 Prozent seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt vom Beklagten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007 die Gewährung höherer Leistungen, und zwar unter
Berücksichtigung der der tatsächlichen Teilnahmetage am Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen, des
Regelsatzes für den Haushaltsvorstand und einer erhöhten Warmmiete von monatlich 260,- Euro.
Der H. geborene Kläger ist geistig behindert und mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Sein
Schwerbehindertenausweis weist die Merkzeichen B, G, H und RF auf (Bl. 95 der Gesamtverwaltungsakte Rückseite).
Er steht unter gesetzlicher Betreuung durch seinen Vater, wobei der Aufgabenkreis unter anderem die
Vermögenssorge und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialhilfe und Unterhalt umfasst (Bl. 45 der
Gesamtverwaltungsakte). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde zu keinem Zeitpunkt angeordnet.
Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft, welche nach dem Tod seiner Mutter im Jahre I. entstanden war. Im
notariellen Vertrag aus dem Jahre 2008 (Bl. 33 bis 40 der Gerichtsakte) stellten die Miterben fest, dass der Erbanteil
des Klägers bereits in voller Höhe und darüber hinaus ausgeglichen worden sei und dass er die Ausstattung einer
kompletten, sehr guten Wohnungseinrichtung und die kostenlose Gewährung sehr vieler Reise erhalten habe. In dem
Vertrag erfolgte eine Erbauseinandersetzung dergestalt, dass einem Miterben das Eigentum an zwei
landwirtschaftlichen Parzellen, welche verpachtet sind, übertragen wurde, deren Verkehrswert 14.000,- Euro beträgt.
Der Kläger ist unter derselben Adresse wie sein Betreuer gemeldet, und zwar in der Straße J. in K ... Nach der
Vermieterbescheinigung vom Januar 2003 (Bl. 73 der Gesamtverwaltungsakte) vermietet sein Bruder L. seit Januar
1996 an den Kläger eine 50 m² große Wohnung mit einer Kaltmiete in Höhe von zunächst monatlich 165,- Euro
zuzüglich Heizkosten von 25,- Euro und Nebenkosten von 10,- Euro (Warmmiete 200,- Euro). Den Mietvertrag vom
30. Dezember 1995 hat der Betreuer für den Kläger unterfertigt. Im November 2004 erhöhten sich die Nebenkosten auf
20,- Euro (Warmmiete 210,- Euro). Im Dezember stiegen die Heizkosten auf 35,- Euro (Warmmiete 230,- Euro). Ab
Oktober 2005 betrugen die Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten 175,- Euro, Nebenkosten 20,- Euro und Heizkosten 40,-
Euro (Warmmiete 235,- Euro).
Zum 01. Januar 2006 erhöhte der Vermieter die Kaltmiete auf 190,- Euro, so dass eine Warmmiete von nunmehr 250,-
Euro zu entrichten war.
Der Vermieter erhöhte zum 01. Dezember 2006 den Kaltmietzins um 10,- Euro auf monatlich 200,- Euro bei
gleichbleibenden Nebenkosten. Die Mietanpassung erfolgte nach Durchführung von Umbaumaßnahmen, bei denen die
Kochnische in eine Küche umgewandelt und eine Warmwasserspeicheranlage gefertigt wurde.
Der Kläger arbeitet seit den M. in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er bezog ab dem Jahre 1996 Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSHG und anschließend ab dem Januar 2003, nachdem eine volle dauerhafte
Erwerbsminderung festgestellt wurde, Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG. So bewilligte der Beklagte dem
Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 Grundsicherung für die Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2003 in Höhe
von monatlich 129,85 Euro (Bl. 63 bis 65 der Gesamtverwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005
Grundsicherung in Höhe von monatlich 154,62 Euro und berücksichtigte dabei den Regelsatz eines
Haushaltsangehörigen ab 18 Jahren in Höhe von 237,- Euro und sonstiges Einkommen in Höhe von 40,90 Euro wegen
Erhalt eines kostenfreien Mittagessens in der Werkstatt für behinderte Menschen.
Der Kläger bezog auch in der Folgezeit Grundsicherung.
Der Kläger nahm in folgenden Monaten des zweiten Halbjahres 2007 an folgenden Tagen ein Mittagessen in der
Werkstatt für behinderte Menschen ein:
Juli keinen Tag, August 14, September19, Oktober 16, November 18 und Dezember 8 Tage.
Der Kläger erzielte aus der Tätigkeit in der Werkstatt für behinderte Menschen im Juli und August 2007 ein
Einkommen von jeweils 148,89 Euro, im September von 153,13 Euro, im Oktober von 284,- Euro, im November und
Dezember jeweils von 155,- Euro monatlich. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 (Bl. 3 bis 5 der Verwaltungsakte des
Verfahrens) bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherung für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 in
Höhe von monatlich 501,47 Euro. Dabei berücksichtigte er den Mischregelsatz in Höhe von 312,- Euro, eine Kaltmiete
in Höhe von 190,- Euro zuzüglich Nebenkosten von 20,- Euro sowie Heizkosten von 40,- Euro und sonstige
Einnehmen wegen des Erhalts des Mittagesessens in Höhe von 40,90 Euro.
Dagegen legte der Kläger am 03. Juli 2007 Widerspruch ein (Bl. 1 bis der Verwaltungsakte des Verfahrens), welchen
er damit begründete, dass die Miete noch 45,- Euro unterhalb der angemessenen Miete im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten in Höhe von 265,- Euro liege.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 zurück (Bl. 17 bis 19 der
Verwaltungsakte des Verfahrens) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Es seien die tatsächlichen Teilnahmetage am Mittagessen zu berücksichtigen, wobei dies im Juli 2007 21, August 22,
September 18, Oktober 17, November 16 und Dezember 19 Tage gewesen seien.
Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2008 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Die Klage richte sich gegen die Höhe der Anrechnung des Mittagessens, bei der eine pauschale Anrechnung nach der
Rechtsprechung des BSG unzulässig sei (Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9 b SO 21/06 R -), die Zugrundelegung
des Mischregelsatzes die unterlassene Berücksichtigung der Mieterhöhung. Die Mietanpassung sei nach
Durchführung von Umbaumaßnahmen erfolgt, welche den Wohnwert nachweislich verbessert hätten. Der Umbau sei
nach der Kritik des Sachbearbeiters des Beklagten erfolgt, nach welchem die Wohnung über keine komplette Küche
verfügt habe. Die Mieterhöhung sei vom Kläger akzeptiert worden und sachlich begründet, so dass sie im Rahmen der
Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen sei. Die Kostenobergrenze der angemessenen Unterkunftskosten werde
unterschritten.
Der Kläger trage die Kosten für Miete, Heizung und Strom seiner Wohnung, welche getrennt von der Wohnung des
Vaters im selben Haus sei. Die Wohnungen verfügten über eigenständige Bäder und Küche. Der Kläger werde bei
Führung des Haushalts durch eine Pflegekraft unterstützt, was aber nichts an seiner Eigenschaft als
Haushaltsvorstand ändere. Denn der Kläger trage die Generalunkosten des Haushaltes.
Auf den verpachteten Grundstücken lägen Lasten, wie die Beerdigungskosten der Mutter des Klägers, Kosten einer
angemessenen Grabpflege für mehr als 30 Jahre, Kosten der Grabpflege der Mutter der Verstorbenen bis zum Jahre
2017 und Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten sowie Grundbuchgebühren. Der Kläger habe in 14 Jahren von den
Miterben tatsächlich Pachtanteile von 725,- DM erhalten und Abfindungszahlungen von 5.075,- DM. Bis zum 2001 sei
die Wohnungserstausstattung erfolgt und finanziert worden. Der Kläger habe von Januar bis Mai 2003 Pachtzahlungen
von monatlich 40,- Euro erhalten (25,- Euro Pachtanteil und 175,- Euro Abfindung). Für die Zeit von März bis Juni
2004 seien monatlich 50 Euro ausgezahlt worden (25,- Euro Pacht und 175,- Euro Abfindung), welche jeweils für den
laufenden Lebensunterhalt verwandt worden seien. In den Jahren 2005 und 2006 habe er jeweils Beträge von 200,-
Euro erhalten, welche zur Ausstattung der Wohnung verwandt worden seien. In den Jahren 2007 und 2008 habe es
keine Auszahlungen gegeben, weil die Pacht für Gerichtskosten und Gebühren habe verwendet werden müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.
Januar 2008 zu verurteilen, dem Kläger Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Teilnahmetage am Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen,
des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand und einer Erhöhung der Warmmiete auf monatlich 260,- Euro zu
gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Fraglich sei angesichts des Grundeigentums und der Pachteinnahmen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf
Grundsicherung habe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll des Erörterungstermines, der
Inaugenscheinnahme, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat teilweise Erfolg. Lediglich hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft hat die Klage keinen Erfolg,
insoweit Berücksichtigung der Warmmiete um einen höheren Betrag als 250,- Euro monatlich verlangt wird.
Der Kläger hat für den Monat Juli 2008 einen Anspruch auf Grundsicherung in Höhe von 596,36 Euro, August von
569,33 Euro, September von 555,17 Euro, Oktober keinen höheren, November von 555,77 Euro und Dezember von
576,34 Euro
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2
SGG verzichtet haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2008 erweist
sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten.
Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2007, welcher in den angegriffenen Bescheiden
geregelt wurde. Die Entscheidungen der Behörde von Folgezeiträumen sind nicht im Rahmen von § 96 SGG
berücksichtigungsfähig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/06 R -).
Streitgegenständlich ist der gesamte Regelungsinhalt der angegriffenen Bescheide. Hinsichtlich der Regelsatzhöhe
und der Absetzungen des Regelsatzes handelt es sich um keine isoliert anfechtbaren Verfügungen, sondern
Berechnungsanteil der Gesamtleistungen, welche dem Grund und der Höhe nach vollständig zu prüfen sind (vgl.
Urteile des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - und 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06
R -). Kosten der Unterkunft und Heizung wären isoliert anfechtbar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27.
Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -), sind aber nach dem Klageantrag ausdrücklich mitangefochten. Eine gesonderte
Anfechtung des Unterkunftsanteiles ist nicht möglich, da Unterkunfts- und Heizkosten nach der Konzeption des
Gesetzgebers eine Einheit bilden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -;
Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 31. März 2009 - L 9 AS 771/07 -).
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind §§ 41, 42, 19 Absatz 2 SGB XII in der Fassung vom 27.
Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Anpassung der
Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554).
Nach § 41 Absatz 1 SGB XII können zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter
Erwerbsminderung Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist,
dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten.
Gemäß Absatz 2 haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1, soweit sie ihren notwendigen
Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können. § 91 ist
anzuwenden.
Nach § 45 Satz 3 findet ein Ersuchend es Sozialhilfeträgers an den Rentenversicherungsträger nicht statt, wenn (Nr.2)
der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung
eine Stellungnahme abgegeben hat und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1
SGB VI als voll erwerbsgemindert gilt.
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach § 42 SGB XII.
Gemäß § 19 Absatz 2 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den besonderen
Voraussetzungen des Vierten Kapitels dieses Buches Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2
erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten
oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigen, sind zu berücksichtigen. Die Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
vor.
Der Kläger ist unstreitig dauerhaft voll erwerbsgemindert. Dies ist gesetzlich aus der Unterbringung in den
Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen zu schließen, durch die auch eine gesetzliche
Rentenversicherungspflicht besteht (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Der Anspruch des Klägers ist nicht aufgrund einsetzbaren Vermögens ausgeschlossen oder gemindert.
Gemäß § 90 Absatz 1 SGB XII ist einzusetzen das gesamte verwertbare Vermögen. Die Norm stellt eine
Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Nachrangigkeitsprinzipes gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII dar.
Vermögen ist die Gesamtheit der einer Person gehörenden, in Geld schätzbaren, verwertbaren Güter mit einer
gewissen Wertigkeit zu verstehen, soweit sie nicht zum Einkommen gehören (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII. § 90, Rd.5). Dazu
zählen Geld und Geldeswerte, bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, wobei zu
letzteren auch das Anwartschaftsrecht gehört (vgl. LPK/SGB XII/ Brühl § 90, Rd. 6 bis 8; Grube/Wahrendorf,
Kommentar zum SGB XII, § 82, Rd.10).
Vermögen ist vom Einkommen abzugrenzen, wobei als Einkommen nach § 82 SGB XII zu werten ist, was innerhalb
eines Leistungszeitraums zufließt, wohingegen Vermögen dasjenige ist, was in der Bedarfszeit bereits als Wert
vorhanden war (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R -; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/99 -; Grube/Wahrendorf § 90, Rd.7).
Der Anteil an der Erbschaft nach seiner Mutter stellt grundsätzlich Vermögen dar. Nach dem
Erbauseinandersetzungsantrag stand dem Kläger ein Achtel der Erbmasse dar, welche aus landwirtschaftlichen
Parzellen mit einem Verkehrswert in Höhe von 14.000,- Euro bestand, so dass der Erbteil des Klägers 1750,- Euro
betrug. Dieser Betrag übersteigt aber nicht den Freibetrag nach §§ 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Absatz 1 Nr. 1 Nr.
1b der VO zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII, welcher sich auf 2.600,- Euro beläuft.
(1) Der Kläger hat Anspruch auf einen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand gemäß §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 1, 28 SGB
XII entsprechend, § 3 Absatz 1 der nach § 40 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung (RSV) in Höhe von 347,-
Euro im streitigen Zeitraum.
Das Bundessozialgericht ist mit Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 8/08 R - der früheren verwaltungsgerichtlichen
Rechsprechung, welcher sich auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angeschlossen hatte (vgl.
Beschluss vom 10. Juli 2007 - L 8 SO 143/07 ER -, nicht gefolgt, nach welcher derjenige als Haushaltsvorstand
anzusehen sei, der die Generalunkosten des Haushaltes trage (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom
30. Dezember 1965 - V B 152.65 -; Schellhorn/Schelhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 3 RSV, Rd.5; LPK/SGB
XII/Roscher § 40, Rd.9). Wenn sich dies nicht feststellen ließ, war der Mischregelsatz zu gewähren (vgl. Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -).
Das Bundessozialgericht stellt hingegen aus Gleichbehandlungsgründen mit Beziehern von Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II darauf ab, ob eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vorliegen würde, weil
nur dann Haushaltsersparnis auftreten würde. Ansonsten könne ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz
vorliegen.
Wenn man der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, kann zwischen dem Kläger und seinem Vater weder eine
Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach § 19 Absatz 2 SGB XII vorliegen. Denn
der Kläger hat das 25. Lebensjahr bereits vollendet und kann nicht nach § 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB II Mitglied einer
Bedarfsgemeinschaft mit diesem sein, selbst wenn man unterstellen würde, dass Haushaltsgemeinschaft zum Vater
und Betreuer gegeben sei.
Nach der früheren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, welcher neben dem zitierten Obergericht beispielsweise
auch das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 23. Januar 2008 - L 9 SO 3/07 - gefolgt war, kam es
unter anderem streitentscheidend darauf an, ob eine Haushaltsgemeinschaft zu anderen Personen bestand und ob der
Betroffene die Generalunkosten des Haushalts trägt. Auch unter Anwendung dieser Rechtsprechung würde die
Kammer zu dem Ergebnis gelangen, dass der Kläger Haushaltsvorstand ist.
Ein wichtiges Indiz ist, dass er die Miete und sämtliche Nebenkosten inklusive Strom selbst trägt (vgl. Urteil des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 06. Dezember 2007 - L 9 SO 18/06 -). Dieser Umstand ist im
vorliegenden Rechtsstreit unstreitig. Der Kläger trägt auch die Aufwendungen für seinen Lebensunterhalt und erhält
beispielsweise kein Taschengeld von anderen Personen. Denn er kann weder mit Geld umgehen noch selbständig
einkaufen.
Die Kammer hat sich anhand einer Inaugenscheinnahme von den örtlichen Gegebenheiten ein Bild fertigen können.
Danach ist der Wohnbereich des Klägers zu demjenigen seines Vaters klar abgetrennt. Er verfügt über eine
eigenständige Wohnung mit eigener Küche und eigenem Bad, welche er allein benutzt. Er hat ein eigenes Schlaf- und
Wohnzimmer, in dem sich ausschließlich seine Gegenstände befinden. In der Wohnung des Vaters befinden sich
keine Gegenstände, deren Eigentümer er wäre. Dem eigenständigen Wohnbereich steht nicht entgegen, dass eine
Verbindungstür existiert, welche Hilfeleistungen des Betreuers für den schwerbehinderten Kläger ermöglicht. Denn die
Verbindung der Bereiche führt nicht zu einer Haushalts- und Wohngemeinschaft.
Entscheidend war nach der bisherigen Rechtsprechung nur, dass die Aufwendungen des notwendigen
Lebensunterhalts dem Kläger zuzurechnen waren und allein von ihm getragen wurden. Unerheblich ist insoweit, dass
er aufgrund der Schwere seiner Behinderung nur eingeschränkt in der Lage ist, die Verrichtungen selbsttätig
vorzunehmen. Die Tatsache, dass eine Pflegeperson im Rahmen der Hauswirtschaft ebenso hilft wie der Betreuer und
die Angehörigen, ändert nichts an der Tatsache, dass dies auf Rechnung und Veranlassung des Klägers geschieht. Er
trägt in diesem Sinne die Generalkosten der Haushaltsführung. Eine Haushaltsersparnis, welche die Ansetzung des
Regelsatzes für Haushaltsangehörige rechtfertigen würde, liegt gerade erkennbar nicht vor.
(2) Es ist eine abweichende Festlegung des Regelsatzes nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII vorzunehmen für die
Anzahl der Kalendertage, an denen der Kläger ein Mittagessen in der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich
entgegen nimmt.
Nach dieser Norm werden Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Dabei handelt es sich um keine Ermessensnorm (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 28, Rd.11). Es werden nur
atypische Bedarfslagen erfasst (vgl. Grube/Wahrendorf § 28, Rd.11).
Die Aufwendungen für das Mittagessen sind im Regelsatz enthalten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom
11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R - ist das Mittagessen nicht als Einkommen, sondern auf der Bedarfsseite zu
berücksichtigen und der Regelsatz entsprechend abzusenken. Dabei ist aber eine tatsächliche Teilnahme am
Mittagessen erforderlich und nicht lediglich die Möglichkeit der Partizipation. Das Bundessozialgericht berechnet die
Regelsatzabsenkung unter Berücksichtigung des Regelsatzanteiles für Ernährung, dividiert diesen durch die Anzahl
der Monatstage und berechnet davon einen Anteil von zwei Fünfteln, welcher den Aufwendungen für das Mittagessen
entspricht.
Bei Zugrundelegung dieser Berechnungsmethode ergibt sich für Juli 2007 keine Absenkung, da kein Mittagessen
eingenommen wurde, für August um 23,10 Euro (14 Mittagessen multipliziert mit 1,65 Euro (2/5 des Essensanteils am
Regelsatz von 127,99 Euro dividiert durch 31 Monatstage)), für September um 32,49 Euro (19 Mittagessen
multipliziert mit 1,71 Euro (2/5 des Essensanteils am Regelsatz von 127,99 Euro dividiert durch 30 Monatstage)), für
Oktober um 26,40 Euro (16 Mittagessen multipliziert mit 1,65 Euro), für November um 30,78 Euro (18 Mittagessen
multipliziert mit 1,71 Euro) und für Dezember um 13,20 (8 Mittagessen multipliziert mit 1,65 Euro).
Der maßgebende Regelsatz nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII beträgt somit im Juli 2007 347,- Euro, im August
323,90 Euro, im September 314,51 Euro, im Oktober 320, 60 Euro, im November 316,22 Euro und im Dezember
333,80 Euro.
(3) Gemäß §§ 41, 42 Satz 1 Nr.3, 30 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII entsprechend wird für Personen, die die Altersgrenze
nach § 41 Absatz 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und durch einen
Bescheid der nach § 69 Absatz 4 des SGB IX zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Absatz 5 SGB IX
die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden
Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Der Kläger ist unstreitig schwerbehindert mit dem Merkzeichen G und grundsätzlich anspruchsberechtigt für den
Mehrbedarf. Die Berechnung des Mehrbedarfes knüpft an den jeweils geltenden Regelsatz nach § 28 SGB XII an, so
dass auch eine Regelsatzabsenkung oder -erhöhung als Grundlage der prozentualen Berechnung zu berücksichtigen
ist. Dies ergibt sich aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Norm, der einer anderweitigen Auslegung
entgegen steht. Dabei ist das gesamte Regelungskonzept des § 30 SGB XII des Gesetzgebers in den Blick zu
nehmen. So nimmt er im Rahmen des Mehrbedarfes bei Alleinerziehung nach § 30 Absatz 3 SGB XII ausdrücklich
den Eckregelsatz als Bezugsgrundlage. Im Absatz 1 wird dagegen auf den maßgebenden Regelsatz abgestellt. Diese
Formulierung des Gesetzgebers lässt den zwingenden Schluss zu, dass nicht unbedingt der Eckregelsatz gemeint
war, sondern der sich letztlich nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII ergebende Regelsatz, der den tatsächlichen
Bedarf abbildet. Dies kann auch dem Betroffenen zum Vorteil gereichen, wenn der Regelsatz zu erhöhen ist wegen
eines atypischen Bedarfs.
Der 17-prozentige Mehrbedarf beträgt somit im Juli 2007 58,99 Euro, im August 55,06 Euro, im September 53,47
Euro, im Oktober 54,50 Euro, im November 53,76 Euro und im Dezember 56,75 Euro.
(4) Die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung mit monatlich 250,-
Euro im streitigen Zeitraum ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage sind insoweit §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2, 29 SGB XII entsprechend.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen die Aufwendungen für Kaltmiete und (kalte) Nebenkosten. Die
Heizkostenabschläge trägt der Beklagte uneingeschränkt.
Übernahmefähig im Rahmen der Grundsicherung sind die tatsächlich nach bürgerlichem Recht geschuldeten
Aufwendungen für das Anmieten einer Unterkunft, wobei die Zahlungspflicht rechtlich wirksam sein muss (vgl.
LPK/SGB XII/Berlit § 29, Rd.12 bis 13; Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. September
2006 - L 8 AS 5071/05 -).
Die Mieterhöhung zum 01. Dezember 2006 war zivilrechtlich unwirksam, so dass daraus keine weitere
Zahlungsverpflichtung des Klägers erwachsen ist. Ihm stehen insoweit bereicherungsrechtliche
Rückabwicklungsansprüche aus § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zu. Das sozialhilferechtliche
Nachrangigkeitsprinzip (§ 2 Absatz 1 SGB XII) gebietet, dass nur mietvertraglich geschuldete Aufwendungen im
Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind und der Kläger (ggf. über seinen gesetzlichen
Betreuer) insoweit verpflichtet ist, dem Vermieter einredeweise die Unwirksamkeit einer Mieterhöhung
entgegenzuhalten.
(a) Die Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB liegen nicht vor.
Nach dieser Norm kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen
Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete im Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend
gemacht werden. Das Verlangen ist in Textform dem Mieter zu erklären, wobei auf einen Mietspiegel, eine
Mietdatenbank oder ähnliche Quellen Bezug zu nehmen ist (§ 558a BGB).
Die Erhöhung scheitert daran, dass die letzte Mieterhöhung erst im Januar 2006 erfolgte und die gesetzlich zwingende
Wartefrist nicht eingehalten wurde. Im Übrigen mag das Erhöhungsverlangen zwar der Textform entsprochen haben,
war aber nicht entsprechend qualifiziert begründet. Der Vermieter stützte die Erhöhung vielmehr auf
Modernisierungsmaßnahmen,
Offen bleiben kann, ob eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nach § 1907 Absatz 3 BGB vorgelegen hat,
da es sich um einen Vertrag handelte, der den Betreuten zu wiederkehrenden Leistungen zu mehr als vier Jahren
verpflichtete. Diese wäre notwendig, wenn der Betreuer in dieser Funktion für den Kläger zugestimmt hat. Die Norm
wäre nicht einschlägig, wenn der Kläger selbst zugestimmt hätte, da diese Zustimmung wirksam wäre, weil das
Vormundschaftsgericht keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet hat, wie eine telefonische
Auskunft ergab.
Nach der Durchführung der Modernisierung wurde kein erneutes schriftliches Mieterhöhungsverlangen gestellt, wie der
Vermieter im Erörterungstermin erklärte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre dieses Geltendmachen
unwirksam (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juni 1993 - VIII ARZ 2/93 -).
(b) Die Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 559 BGB liegen nicht vor.
Eine wertverbessernde bauliche Modernisierung durch Installation der Küche, die zu einer Mieterhöhung berechtigt,
liegt zwar vor. Jedoch sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Gemäß § 559b Absatz 1 BGB ist die Mieterhöhung in Textform zu erklären. Sie muss eine Berechnung der
entstandenen Gesamtkosten, einzelne Gewerke und Erläuterung enthalten, wobei auch Drittmittel anzugeben sind und
der Erhöhungsbetrag plausibel zu errechnen ist. Eine Trennung von Instandhaltungskosten hat nachvollziehbar zu
erfolgen (vgl. Palandt/Weidenkaff, Kommentar zum BGB, § 559b, Rd.3).
Da der Mietvertrag anders als im Falle des § 550 BGB in Schriftform abgeschlossen wurde, ist nicht eine Ausnahme
von der Schriftform gestattet.
Selbst wenn ein Mieterhöhungsverlangen in Schriftform vorgelegen haben sollte, hat dies nicht den formellen
Voraussetzungen entsprochen, weil nach Angabe des Vermieters im Erörterungstermin nicht die Gesamtkosten der
Maßnahme genannt und erläutert wurden und auch nicht der konkrete Erhöhungsbetrag erklärend berechnet wurde.
Die Mieterhöhung wäre nach § 559b Absatz 2 Satz 1 BGB erst nach drei Monaten wirksam gewesen. Nach Satz 2
dieser Norm ist nur die vorherige Modernisierungsmitteilung nach § 554 Absatz 3 BGB entbehrlich. Die Erklärung kann
nachgeholt werden, allerdings nur mit Wirkung ex nunc (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO.).
Auch in diesem Kontext kann die Einhaltung der betreuungsrechtlich Norm des § 1907 Absatz 3 BGB offenbleiben, da
diese nicht streitentscheidend ist.
(5) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergeben sich folgende Leistungsansprüche:
Für Juli 2007 besteht ein Gesamtanspruch von 596,36 Euro, dem ein Gesamtbedarf von 655,99 Euro zugrunde liegt
(347,- Euro Regelsatz, 58,99 Euro Mehrbedarf für Merkzeichen G, 250,- Kosten der Unterkunft und Heizung). Dem
steht Gesamteinkommen von 59,63 Euro gegenüber, welches der Beklagte korrekt errechnet hat, was vom Kläger
auch nicht beanstandet wurde. So hat er Einkommen aus der Werkstatt von 148,89 Euro zugrunde gelegt, das
Arbeitsförderungsentgelt von 26,- Euro abgezogen und den Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII
rechtsfehlerfrei mit 63,26 Euro berechnet.
Für August 2007 besteht ein Gesamtanspruch in Höhe von 569,33 Euro (Gesamtbedarf von 628,96 Euro abzüglich
Gesamteinkommen von 59,63 Euro).
Für September 2007 besteht ein Gesamtanspruch in Höhe von 555,17 Euro (Gesamtbedarf von 617,98 Euro abzüglich
Gesamteinkommen von 62,81 Euro).
Für Oktober 2007 besteht ein Gesamtanspruch in Höhe von 464,14 Euro (Gesamtbedarf von 625,10 Euro abzüglich
Gesamteinkommen von 160,96 Euro). Der Beklagte hat bereits 501,47 Euro gewährt und damit einen höheren als den
zustehenden Betrag. Insoweit verletzen die angegriffenen Bescheide den Kläger nicht in seinen Rechten. Im Übrigen
gilt das Verbot der reformatio in peius.
Für November 2007 besteht ein Gesamtanspruch in Höhe von 555,77 Euro (Gesamtbedarf von 619,98 Euro abzüglich
Gesamteinkommen von 64,21 Euro).
Für Dezember 2007 besteht ein Gesamtanspruch in Höhe von 576,34 Euro (Gesamtbedarf von 640,55 Euro abzüglich
Gesamteinkommen von 64,21 Euro).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des
Klägers mit 50,- Euro und diejenige des Beklagten mit 345,62 Euro jeweils unterhalb des Schwellenwertes von 750,-
Euro liegen. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht
von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der
Obersten Gerichtshöfe abweicht.