Urteil des SozG Lüneburg vom 17.09.2009

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 17.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 179/08
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt nunmehr die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Beihilfe anstelle
eines Darlehens für die Zeit vom 01. November 2006 bis 30. April 2007.
Der I. geborene Kläger ist Sohn des J. geborenen Herrn C. und dessen L. geborener Ehefrau M ... Sie erhielten in der
Vergangenheit mit seiner Schwester unter anderem Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger schloss mit zwei anderen Parteien am 27. Juni 2005 einen notariellen Kaufvertrag vor dem Notar N.
(Nummer 177 der Urkundenrolle Jahrgang 2005; Bl. 105 bis 128 der Gerichtsakte zu dem Verfahren unter dem
Aktenzeichen S 22 SO 176/06 ER) über mehrere bebaute und unbebaute Grundstücke in O. zu einem Kaufpreis von
151.200,- Euro, wobei eine Ratenzahlung mit 72 Monatsraten für 2.100,- Euro vereinbart wurde. An den Kläger wurde
ein Drittel des Kaufgegenstandes übertragen und die Besitzübergabe erfolgte am 01. Juli 2005. Die
Eigentumsüberschreibung wurde für die Zeit nach Zahlung des gesamten Kaufpreises vereinbart. Der Verkäufer
bewilligte dem Kläger und den Mitkäufern eine Vormerkung.
Zum 01. September 2006 mieteten sie eine gemeinsame Wohnung in der P. in O. an.
Die Mutter des Klägers erhält mit Bescheid der Q. seit 01. Juni 2005 eine befristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung (Bl. 11 bis 13 der Verwaltungsakte). Der Beklagte bewilligte dem Kläger und dessen Familie mit
Bescheid vom 06. Juni 2006 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II für die Zeit ab 01.
Juni bis längstens 31. August 2008 (Bl. 14 bis 15 der Verwaltungsakte).
Er bewilligte der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 04. Juli 2006 Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 01. Juli
2006 (Bl. 19 bis 21 der Verwaltungsakte).
Der Vater des Klägers bezog mit Bescheid der R. vom 25. August 2006 eine befristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab 01. Juli 2006 (Bl. 29 der Verwaltungsakte).
Die Familie des Klägers stellte am 05. September 2006 einen Antrag auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit Bescheid vom 08. November 2006 (Bl. 110 der Verwaltungsakte) bewilligte der Beklagte der Familie des Klägers
für die Zeit vom 01. November 2006 bis 30. April 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Dem Kläger
wurden darlehensweise Leistungen in Höhe von monatlich 187,92 Euro gewährt. Er begründete dies mit der
Umsetzung des Beschlusses der Kammer vom 03. November 2006 (S 22 SO 176/06 ER).
Dagegen legte der Kläger am 10. Dezember 2006 Widerspruch ein (Bl. 117 der Verwaltungsakte), den er damit
begründete, dass nicht klar sei, wer Darlehensnehmer für seinen Anteil sei. Denn dieser sei nicht geschäftsfähig und
er habe nicht verschuldet, dass seine Eltern Sozialhilfe bezögen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 (Bl. 119 der Verwaltungsakte) änderte der Beklagte die Bewilligung ab.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2007 zurück (Bl. 127 bis 129 der
Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Eigentumsanteil des Klägers stelle Vermögen dar, welches nicht sofort verwertbar sei. Der vermögensbildende
Vertrag sei zunächst verschwiegen worden.
Der Kläger hat am 08. März 2007 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Der Kläger besitze eine Anwartschaft auf Überschreibung des Grundstückes, welche erst am 31. Juli 2011 erfolgen
werde. Von den dem Kläger dann zustehenden Mieteinnahmen seien objektbezogene Kosten abzusetzen. Die Eltern
könnten dem Kläger kein Studium finanzieren. Es würden monatliche Mieten in Höhe von 2.197,78 Euro erzielt. Das
ideelle Eigentum zu einem Drittel sei freihändig unverwertbar.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 08. November 2006, abgeändert durch Bescheid vom 21.
Dezember 2006, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2007 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit
vom 01. November 2006 bis 30. April 2007 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Nach dem Übergabevertrag seien teils bebaute und unbebaute Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 14.671 m² zu
einem Drittel auf den Kläger im Rahmen einer Anwartschaft übertragen. Der vereinbarte Kaufpreis von 151.200,- Euro
sei erheblich geringer als der Verkehrswert. Die Kreditraten von 2.070,- Euro monatlich würden durch die
Mieteinnahmen überstiegen, so dass Vermögensaufbau stattfände. Die Wohnungen seien bis 2050 nutzbar. Bis zur
vollständigen Eigentumsübergabe seien nur noch 72 Monatsraten fällig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte, die Gerichtsakte zu dem Verfahren unter dem Aktenzeichen S 22 SO 176/06 ER und die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 08. November 2006, abgeändert durch Bescheid vom 21. Dezember 2006, in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2007 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in eigenen Rechten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird Bezug genommen (§ 136 Absatz 3 SGG).
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide hinsichtlich des Leistungsanteils des Klägers ist § 91 Satz 1 SGB XII.
Nach dieser Norm soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden, soweit nach § 90 für den Bedarf der
nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des
Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
(1) Der Kläger ist grundsätzlich leistungsberechtigt zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel nach §§
27, 29, 19 Absatz 1 SGB XII, weil er mit seinen Eltern und Geschwistern eine Einsatzgemeinschaft bildet.
Nach § 19 Absatz 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel dieses Buches Personen zu
leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder
Lebenspartnern sind das Einkommen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen; gehören
minderjährige unverheiratete Kinder dem Lebensunterhalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den
notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem
Einkommen und Vermögen, beschaffen, sind auch das Einkommen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu
berücksichtigen.
Die Eltern des Klägers erhielten im streitigen Zeitraum eine Zeitrente der S. und waren daher nicht dauerhaft voll
erwerbsgemindert, so dass der Beklagte zu Recht keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach
dem SGB XII (§§ 41, 42, 19 Absatz 2 SGB XII) gewährt hat. Aufgrund der zeitweisen Erwerbsminderung waren die
Eltern des Klägers von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ausgeschlossen (§§ 5 Absatz 2 Satz 1
SGB XII, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II).
(2) Das Anwartschaftsrecht am Erwerb der Immobilie stellt einsetzbares Vermögen dar, welches den Freibetrag
übersteigt. Der Freibetrag beläuft sich gemäß § 1 VO zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nr.9 SGB XII auf 2726,-
Euro. Allein die bereits erbrachten Raten übersteigen diesen Betrag deutlich. Der Kaufpreis der Immobilie betrug im
Übrigen 151.200,- Euro. Im notariellen Vertrag wurde die rechtliche Vorteilhaftigkeit für den Kläger eigens betont.
Gemäß § 90 Absatz 1 SGB XII ist einzusetzen das gesamte verwertbare Vermögen.
Die Norm stellt eine Konkretisierung des sozialhilferechtlichen Nachrangigkeitsprinzipes gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII
dar.
Vermögen ist die Gesamtheit der einer Person gehörenden, in Geld schätzbaren, verwertbaren Güter mit einer
gewissen Wertigkeit zu verstehen, soweit sie nicht zum Einkommen gehören (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R -; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII. § 90, Rd.5). Dazu
zählen Geld und Geldeswerte, bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, wobei zu
letzteren auch das Anwartschaftsrecht gehört (vgl. LPK/SGB XII/ Brühl § 90, Rd. 6 bis 8; Grube/Wahrendorf,
Kommentar zum SGB XII, § 82, Rd.10).
Vermögen ist vom Einkommen abzugrenzen, wobei als Einkommen nach § 82 SGB XII zu werten ist, was innerhalb
eines Leistungszeitraums zufließt, wohingegen Vermögen dasjenige ist, was in der Bedarfszeit bereits als Wert
vorhanden war (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R -; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Februar 1999 - 5 C 35/99 -; Grube/Wahrendorf § 90, Rd.7).
Das Anwartschaftsrecht stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als wesensgleiches minus zum
Eigentum einen Vermögenswert dar, weil die sichere Aussicht auf Eigentumserwerb und damit Verwertungsbefugnis
besteht (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 158, Rd.9; Urteile des Bundesgerichtshofes vom 24. Juni
1958 - VIII ZR 205/57 - und 30. April 1982 - V ZR 104/81 -).
Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Ist der
Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung
nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom
27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -).
Absatz 2 der Norm regelt Ausnahmetatbestände, welche vorliegend aber nicht erfüllt sind, was vom Kläger auch nicht
bestritten wird.
Nach § 90 Absatz 3 Satz 1 darf die Sozialhilfe ferner nicht vom Einsatz oder Verwertung eines Vermögens abhängig
gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde.
(a) Ein Härtefall wäre einerseits gegeben, wenn die Verwertung unwirtschaftlich wäre, wobei das Bundessozialgericht
mit Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - auf § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II abstellt und diese Norm
aufgrund des Artikels 3 Grundgesetz in die Vorschrift des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII hineinliest (vgl. auch
Beschluss des Landessozialgerichtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2009 - L 8 B 4/07 SO -).
Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines Vermögensgegenstandes ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu
ermitteln (vgl. Eicher/Spellbrink/Mecke, Kommentar zum SGB II, § 12, Rd.84). Dabei ist nicht auf die Kriterien des
Sozialhilferechtes nach dem BSHG zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. August 2008 - B
14/7b AS 52/06 R -).
Zweck der Norm ist es, dem Hilfebedürftigen nicht eine Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen
zuzumuten, welche ein ökonomisch denkender Mensch zum fraglichen Zeitpunkt nicht verwerten würde
(Gagel/Hänlein, Kommentar zum SGB II, § 12, Rd.64). Eine Verschleuderung des Vermögens soll gerade vermieden
werden (vgl. GK/SGB II/Hohm/Frank, § 12, Rd.75). Das Bundessozialgericht hat in Anknüpfung an die bis Ende 2004
geltende Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe mit Urteilen vom 06. September 2007 und 15. April 2008 (B 14/7b AS
66/06 R und B 14/7b AS 56/06 R) festgestellt, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nur dann vorliege, wenn
zwischen dem zu erzielenden Gegenwert und dem wirtschaftlichen Wert des Vermögensgegenstandes ein deutliches
Missverhältnis bestehe, wobei der Verkehrs- mit dem Substanzwert zu vergleichen sei. Mit zitiertem Urteil vom 15.
April 2008 hat das Bundessozialgericht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei einer Differenz von bis zu 10
Prozent ausgeschlossen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Veräußerung der Immobilie unwirtschaftlich in diesem Sinne ist. Das
Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - festgestellt, dass eine Veräußerung in
der Zwangsvollstreckung nicht per se unwirtschaftlich ist. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Lage wurden nicht
vorgebracht.
(b) Der Begriff der Härte ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 -
zunächst im Kontext mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs 2 SGB XII zu sehen, das heißt,
das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem
Sozialhilfeempfänger einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten. Während die
Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die
Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regeln § 90 Abs 3 SGB XII
atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII vergleichbar sind
und zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs 2 BSHG/§ 90 Abs 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (vgl.
Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 02. Februar 2006 - L 8 SO 135/05 ER -; Urteil des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - L 9 SO 5/07 -; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Januar 1966 - V C 88/64 -; LPK/SGB XII/Brühl/Geiger § 90 Rd.74;
Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 90 Rd.75; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, §
90, Rd.41).
Eine Härte liegt danach vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie zum Beispiel die Art,
Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers
und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale
Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig
beeinträchtigt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Mai 1969 - V C 167.67 -). Zwar spielt dabei die
Herkunft des Vermögens regelmäßig keine entscheidende Rolle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.
Oktober 1974 - V C 50.73 -), dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Einzelfällen, wie zum Beispiel bei angesparten
Schmerzensgeldzahlungen, kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine
darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 1995 - 5 C 22/93 -; Urteil des
Landessozialgerichtes Hamburg vom 23. Februar 2009 - L 4 SO 17/08 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes
Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2009 - 12 A 3117/07 -; Urteile des Sozialgerichtes Lüneburg vom 12. Juni 2006 - S
29 SO 286/ 05 und 6/06 -).
Eine Härte liegt dabei nicht schon vor, wenn der Einsatz des Vermögens als hart empfunden wird, denn es muss
objektiv eine Härte bestehen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 02. Februar
2006 - L 8 SO 135/05 ER -).
Dabei ist kein Ermessen auszuüben, weil der Bergriff der Härte einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, der voll
gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2008 - L
8 SO 22/07 -; LPK/SGB XII/Brühl/Geiger § 90, Rd.72; Grube/Wahrendorf § 90, Rd.41; Urteile der Kammer vom 07.
Oktober 2008 - S 22 SO 248/07 und 216/06 -).
Eine Härte ist in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben und wurde vom Beklagten zu Recht abgelehnt. Eine
Atypik der Situation und Lebensumstände des T. Klägers ist nicht erkennbar. Eine solches folgt insbesondere nicht
aus dem Umstand, dass die Eltern des Klägers Sozialhilfebezieher sind und nicht im Erwerbsleben stehen. Würde
dies tragend berücksichtigt, stellte dies eine Privilegierung des Klägers gegenüber anderem Kindern von
Sozialhilfeempfängern dar, welche einer Prüfung anhand des Artikels 3 Grundgesetz nicht stand hält. Denn für die
Ungleichbehandlung besteht kein rechtlicher Grund. Die Einbeziehung des minderjährigen Kindes in
Sozialhilfeleistungen der Eltern ist vom Willen des Gesetzgeber ausdrücklich gedeckt (§ 19 Absatz 1 SGB XII) und
stellt den normierten Regelfall dar. Aus diesem Umstand einen Härtefall zu gründen, widersprich dem klaren Wortlaut
der gesetzlichen Normierung und der vom Gesetzgeber goutierten Auslegung.
Darüber hinaus ist die Finanzierung des Vermögensaufbaus - flankiert und abgesichert durch Leistungen der
Sozialhilfe - im Rahmen einer Abwägung zum einen nicht mit dem Interesse der Steuerzahler an einer sparsamen und
effizienten Mittelgewährung aus knappen öffentlichen Ressourcen zu vereinbaren. Die Vermögensbildung fällt nicht
den Aufgabenbereich nachrangiger Sozialhilfeleistungen (§ 2 Absatz 1 SGB XII).
Zum anderen ist der Vermögensaufbau auch nicht zwingend notwendig, um dem Kläger ein Studium zu ermöglichen.
Denn es bestehen Förderungsmöglichkeiten (im Übrigen auch teilweise als Darlehen) nach dem BAföG. Gegenteiliges
ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, aus welchen Gründen der
Einkommenserwerb während eines Studiums nicht möglich sein sollte, zumal der Kläger weder behindert noch
pflegebedürftig ist.
(3) Die Leistung soll nach § 91 Satz 1 SGB XII als Darlehen gewährt werden, wenn das Vermögen nicht sofort
verwertbar ist.
Diese Fallkonstellation ist vorliegend gegeben.
Nicht möglich ist die Verwertung bei vorübergehender wirtschaftlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit (vgl. LPK/SGB
XII/Brühl/Geiger § 91, Rd.2). Ungeschriebene Voraussetzung ist ferner, dass der Bedarf nicht so lange Aufschub
duldet, bis eine Vermögensverwertung erfolgen kann. Dies trägt dem Rechtsgedanken der
Bedarfsdeckungsmöglichkeit mit bereiten Mitteln Rechnung (vgl. Grube/Wahrendorf § 91, Rd.4). Ferner müsste der
Zeitpunkt einer späteren Verwertungsmöglichkeit feststehen, andernfalls ist auf die Bewilligungszeiträume abzustellen
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -).
Auf der Rechtsfolgenseite vermittelt die Norm eine Entscheidung der Behörde, welche im gebundenen bzw.
intendierten Ermessen steht (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 91, Rd.8). Einer (offenen) Ermessensausübung
bedarf es nur dann, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt (vgl. auch Beschluss des Landessozialgerichtes
Sachsen-Anhalt vom 12. August 2009 - L 8 B 4/07 SO -).
Der Kläger verfügt mit dem Anwartschaftsrecht über die Immobilie über einen Vermögenswert, welcher nicht sofort
verwertbar ist. Dass eine Verwertbarkeit überhaupt ausgeschlossen sei, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist
dies objektiv ersichtlich. Eine Verwertung in Gestalt eines (Teil-) Verkaufes ist spätestens bei Zahlung der letzten
Kaufrate möglich, aber auch eine Veräußerung des Anwartschaftsrechtes ist laut notariellem Vertrag nicht
ausgeschlossen. Eine Verwertung wäre gemäß § 753 BGB durch Verkauf möglich und zumutbar, wenn die Teilung
des Vermögensgegenstandes nach der Natur ausgeschlossen. Dabei hat das Bundessozialgericht mit zitiertem Urteil
vom 27. Januar 2009 festgestellt, dass eine Veräußerung in der Zwangsvollstreckung nicht per se unwirtschaftlich ist.
Die Beweislast für eine fehlende Verwertbarkeit trägt der Kläger. Ein Verwertungsausschluss ist aber objektiv nicht
gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer
des Klägers mit 1.127,52 Euro oberhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt.