Urteil des SozG Lüneburg vom 05.03.2009

SozG Lüneburg: eingliederung, anstellungsvertrag, geschäftsführer, gesellschafter, arbeitsmarkt, kausalität, arbeitnehmereigenschaft, beweislast, prokurist, subvention

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 05.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 7 AL 179/05
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für den Zeugen, Herrn H. I ...
Die Klägerin wird vertreten durch ihren Gesellschafter und Geschäftsführer J ...
Der K. geborene Zeuge I. war Mitgeschäftsführer der L., über die Anfang 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Er war zuständig für das operative Geschäft und die Verwaltung.
Am 15. März 2005 stellte die Klägerin den Zeugen I. ein (vgl. Anstellungsvertrag vom 06. März 2005) erteilte ihm
Prokura und beantragte die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Arbeitnehmer mit
Vermittlungshemmnissen.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Mai 2005 ab (Bl. 59 der Verwaltungsakte) und begründete dies
damit, dass der Zeuge kein Arbeitnehmer sei, weil er als Prokurist einem Geschäftsführer gleich gestellt sei.
Dagegen legte die Klägerin am 28. Mai 2005 Widerspruch ein (Bl. 61 der Verwaltungsakte), den sie damit begründete,
dass der Zeuge weder Gesellschafter noch Geschäftsführer sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück (Bl. 62 bis 64 der
Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Es seien nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse förderungsfähig. Ferner bestünden keine
Vermittlungshemmnisse. Im Rahmen des Ermessens sei bei Verwandtschaftsverhältnissen auch darauf abzustellen,
ob die Stelle der Agentur für Arbeit gemeldet worden sei, auch anderen Bewerbern offen gestanden habe und durch
die Agentur für Arbeit vermittelt worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Juni 2005 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Der Zeuge I. sei als Arbeitnehmer beschäftigt. Es bestünde ein Vermittlungshemmnis, weil er im Mai 2005 das 58.
Lebensjahr vollendet habe. Es komme nicht darauf an, dass der Arbeitsplatz auch anderen Bewerbern offen
gestanden habe oder ob dieser von der Agentur für Arbeit vermittelt worden sei. Der Zeuge wäre ohne
Eingliederungszuschuss nicht eingestellt worden, weil das Unternehmen sich in der Startphase befunden habe.
Zwischenzeitlich wurde die Beschäftigung des Zeugen im Herbst 2006 beendet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.
Mai 2005 zu verurteilen, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für Herrn H. I. im gesetzlichen Umfang zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Der Zeuge sei nicht abhängig beschäftigt und mit einem Gesellschafter verwandt gewesen. Die freie Stelle war nicht
auf dem Arbeitsmarkt gemeldet. Das Arbeitgeberinteresse habe an einer Einstellung überwogen.
Das Gericht hat den Zeugen H. I. zu den Modalitäten der Beschäftigung bei der Klägerin ab März 2005 befragt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2008 erweist sich
als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind §§ 217 bis 222 SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl.
I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen
Rentenversicherung vom 09. Dezember 2004 (BGBl. S. 3242) (a.F.)
Nach § 217 Satz 1 SGB III a.F. können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit
Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person
liegender Umstände erschwert ist. Nach Satz 2 richten sich Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang einer
Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Gemäß § 218 Absatz 1 SGB III a.F. darf der Eingliederungszuschuss 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen
Arbeitsentgeltes nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
Die Anspruchsvoraussetzungen der Norm liegen nicht vor.
Ob der Zeuge Arbeitnehmer im Sinne von § 217 SGB III a.F. ist, mag für dieses Verfahren offen bleiben, da dies nicht
entscheidungserheblich ist. Gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen
und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidungserheblich ist dabei das
Gesamtbild der Tätigkeit und der beruflichen Stellung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (vgl.
Hauck/Haines/Knospe, Kommentar zum SGB IV, § 7, Rd. 3). Hauptmerkmal ist dasjenige der persönlichen
Abhängigkeit, welches sich durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der
Beschäftigung verdichtet (vgl. Kasseler-Kommentar-SGB IV-Seewald § 7, Rd. 50 bis 53). Für das Vorliegen der
Arbeitnehmereigenschaft des Zeugen spricht, dass Zeit, Dauer und Art der Beschäftigung durch den
Anstellungsvertrag festgelegt waren. Der Zeuge war weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der Klägerin, sondern
Prokurist mit Alleinvertretungsmacht. Er war in keiner Weise am Unternehmensrisiko beteiligt, welches allein der
Gesellschaftergeschäftsführer trug. Nach dem Anstellungsvertrag war er den Gesellschaftern verantwortlich (§ 1 Nr. 3)
und musste Erholungsurlaub mit diesen abstimmen (§ 4). Der Arbeitnehmereigenschaft steht insbesondere der Aspekt
entgegen, dass der Zeuge den Ort der Verrichtung der Tätigkeit als Vertriebsleiter selbständig wählen konnte und
nach dem Anstellungsvertrag auch die Arbeitszeit (§ 1 Nr. 4). Die Tatsache, dass er im März 2005 der einzige
Beschäftigte der Klägerin war, wertet die Kammer neutral.
Die Klägerin hat jedoch keine personenbedingten Vermittlungshemmnisse nachweisen können (1). Ferner lag keine
Kausalität zwischen Förderung und tatsächlicher Eingliederung vor (2). Darüber hinaus war objektiv keine
Minderleistung des Zeugen gegeben (3).
§ 217 Satz 1 SGB III a.F. fordert das Vorliegen personenbedingter Vermittlungshemmnisse. Der Arbeitssuchende
muss im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem Arbeitsmarkt konkurriert, in seiner
Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt sein, wobei dies nicht auf die objektive Lage des Arbeitsmarktes zurückzuführen
sein darf (vgl. Niesel-Brandts, Kommentar zum SGB III, § 217, Rd. 10).
Langzeitarbeitslosigkeit genügt allein für die Annahme eines Vermittlungshemmnisses nach dem Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 06. Mai 2008 (B 7/7a AL 16/07 R) nicht. Erforderlich ist eine erschwerte Vermittelbarkeit
aufgrund in der Person liegender Umstände. Bei der Bestimmung des förderungsfähigen Personenkreises ist weiterhin
indiziell auf die Voraussetzungen des § 218 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung
abzustellen (so auch Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes vom 11. Dezember 2006 - L 9 AL 148/06 -). Nach
dieser Normwaren förderungsfähig Arbeitnehmer, die einer besonderen Einarbeitung bedurften (Nr. 1), Arbeitnehmer,
insbesondere Langzeitarbeitslose, Schwerbehinderte oder sonstige Behinderte, die wegen in ihrer Person liegender
Umstände nur erschwer vermittelt werden können (Nr. 2) und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
und vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses langzeitarbeitslos waren.
Der Kläger unterfällt keinem der drei genannten Regelbeispiele.
Es ist festzustellen, dass der Zeuge nicht langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 SGB III a.F. war, weil er
nicht ein Jahr oder eine längere Zeit arbeitslos war. Der Zeuge wechselte vielmehr nahtlos von einer Beschäftigung
bei der L. zu der Klägerin.
Erschwerte Vermittlungsvoraussetzungen für die Beklagte lagen nicht vor und können sich nicht allein aus dem Alter
des Zeugen ergeben, der bis dahin erfolgreich und spezialisiert im Arbeitsleben stand.
Ferner bedurfte der Zeuge keiner besonderen Einarbeitung. Im Gegenteil lassen die Einlassungen des
Gesellschaftergeschäftsführers der Klägerin und die Aussage des Zeugen den Schluss zu, dass er hoch qualifiziert
und gerade für die geschaffene Arbeitsstelle spezialisiert war, so dass die Einstellung gerade aus diesem Grund
erfolgte.
(2) Eine Kausalität zwischen der Förderung und der Eingliederung liegt objektiv nicht vor.
Weil der Zweck des Eingliederungszuschusses nicht die Subventionierung des Arbeitgebers, sondern die
Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen ist, ist eine Kausalbeziehung zwischen Einstellung
und dem Lohnkostenzuschuss zu fordern (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 06. April 2006 - B 7a AL 20/05 R
-; Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 29. November 2007 - L 6 AL 1317/05 - ;
Eicher/Schlegel/David/Coseriu; Kommentar zum SGB III, § 217, Rd. 34). Erfolgt die Einstellung aus anderen Motiven,
erfüllt der Zuschuss nicht seine Anreizfunktion zur Einstellung von Arbeitnehmern mit gemindertem
Leistungsvermögen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2002 - L 12 AL
145/01 -; Urteil des Sozialgerichtes Leipzig vom 21. Februar 2007 - S 8 AL 191/05 -).
Das Hessische Landessozialgericht hat mit dem zitierten Urteil zu diesem Themenkomplex folgendes ausgeführt:
"Bei der Kausalitätsprüfung ist die besondere Natur des Eingliederungszuschusses zu berücksichtigen. Er soll
mutmaßliche Minderleistungen des Arbeitnehmers kompensieren, um ihm eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu
ermöglichen (BTDrucks. 13/4941 S. 192, zu § 215 Entwurf). Die Eingliederung entspricht aber regelmäßig nicht der
vorrangigen Intention des Arbeitgebers, sondern stellt einen von der BA und dem Arbeitnehmer gewollten Nebeneffekt
seiner Einstellungsentscheidung dar. Diesem ist aus seiner Sicht allein daran gelegen, durch die
Eingliederungsleistung seine verbleibenden investiven Lohnkosten soweit verringern zu können, dass eine
möglicherweise verminderte Verwertbarkeit der Arbeitskraft ihren Einsatz nicht schmälert. Dabei ist für ihn die
Investition umso ertragreicher, je weniger eine Leistungsminderung tatsächlich vorliegt; das kann letztlich bis zu einer
vollen Subvention des Arbeitgebers reichen, wenn die Vermittlungshemmnisse sich überhaupt nicht auf die
Arbeitsleistung in der konkreten Tätigkeit auswirken. Andererseits trägt er das Risiko einer Leistungsminderung, die
durch den Eingliederungszuschuss nicht ausreichend kompensiert wird; zumal eine vorzeitige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht § 221 Abs. 2 SGB III F. 2004 auslösen kann. Daher ist bei der
Kausalitätsprüfung allein danach zu fragen, ob die mutmaßliche Minderleistung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber
ohne Eingliederungszuschuss von einer Einstellung abgehalten hätte oder anderen betrieblichen oder persönlichen
Gründen ein solches Gewicht zukommt, dass er trotz einer mutmaßlichen Minderleistung das Arbeitsverhältnis
begründet hätte (Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 217 Rn. 29)".
Eine Kausalität ist dann zu verneinen, wenn der Arbeitsvertrag bereits vor dem Leistungsantrag gegenüber der
Beklagten gestellt wurde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 06. April 2006 - B 7a AL 20/05 R -;
Eicher/Schlegel/David/Coseriu aaO.).
So liegt es hier.
Der Anstellungsvertrag wurde am 06. März 2005 abgeschlossen, ehe am 09. März 2005 der Antrag auf Gewährung
eines Eingliederungszuschusses gestellt wurde. Somit stand bereits zuvor fest, dass die Klägerin den Zeugen
beschäftigen würde, auch wenn der Beschäftigungsbeginn auf den 15. März 2005 festgelegt wurde. Ein wirksamer
Arbeitsvertrag bestand bereits, von dem sich die Klägerin nur durch Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten hätte
lösen können. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der Aussage des Zeugen ein Mitarbeiter der Beklagten die
Förderung mündlich zugesagt habe. Zum einen trägt die Klägerin für dieses Vorbringen die Beweislast. Zum anderen
ist eine Zusicherung nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wird (§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB X).
Ob darüber hinaus eine Förderung auch nach § 324 Absatz 1 SGB III ausgeschlossen ist, weil der Antrag nach Eintritt
des leistungsbegründenden Ereignisses - dem Abschluss des Anstellungsvertrages - gestellt wurde, mag ebenso
dahinstehen wie die Tatsache, ob eine unbillige Härte vorliegt, welche zu einer erneuten Entscheidung der Behörde
nach ihrem Ermessen berechtigten würde.
(3) Der Anspruch scheitert auch daran, dass objektiv keine Minderleistung des Zeugen gegeben ist. Dies ergab die
Befragung des Gesellschaftergeschäftsführers und die Zeugeneinvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung.
Eine Minderleistung muss auch nach der Änderung des SGB III zum 01. Januar 2004 weiterhin vorliegen, wobei dies
im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, wie § 217 Satz 2 SGB III a.F. explizit vorsieht. Sofern
aber keine Minderleistung besteht, ist ein Anspruch auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses zu verneinen.
Das Bundessozialgericht hat zu dieser Frage mit Urteil vom 06. Mai 2008 (B 7/7a AL 16/07 R) folgende Ausführungen
getätigt:
"Sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob die Arbeitgeberleistung überhaupt gewährt
werden darf, als auch hinsichtlich des Auswahlermessens, dh, in welcher Höhe bzw für welche Dauer
Eingliederungszuschüsse zu leisten sind, gibt § 217 Satz 2 SGB III mit dem Umfang der Minderleistung und den
jeweiligen Eingliederungserfordernissen Ermessenskriterien vor (BT-Drucks 13/4941, S 192 zu § 217). Ist eine
Eingliederung nicht (mehr) erforderlich, schrumpft allerdings nicht nur das Auswahlermessen, sondern auch das
Entschließungsermessen der Beklagten auf Null (vgl Armbrust in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts,
2003, § 16 RdNr 8). Mit anderen Worten: Wenn sich die Förderhöhe und -dauer nach der konkreten
Eingliederungserforderlichkeit richten, reduzieren sich beide, je geringer die Eingliederungserforderlichkeit ist; fehlt sie
völlig, darf naturgemäß ein Eingliederungszuschuss überhaupt nicht gewährt werden. Damit verbleibt es trotz der von
der früheren Fassung abweichenden Formulierung des § 217 SGB III auch für die Zeit ab 1. Januar 2004 bei einer
Prüfung der Eingliederungserforderlichkeit, wenn auch nicht auf der Ebene der Anspruchsvoraussetzungen, sondern
der Ebene der Ermessensbetätigung. Bedeutung kann dies insbesondere erlangen für die Frage der materiellen
Beweislast."
Sinn und Zweck der Regelung des § 217 SGB III a.F. ist es gerade, gegenüber Arbeitgebern die Minderleistung von
Arbeitnehmern, die ohne diese Unterstützung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden
können, wirtschaftlich auszugleichen (vgl. Urteil des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 23. September 2004 - L
3 AL 84/04 -; Gagel-Winkler, Kommentar zum SGB III, § 217, Rd. 3). Zur Feststellung einer Minderleistung bedarf es
eines Vergleiches zwischen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers, für den die Leistung begehrt wird
und denjenigen eines in seinem Leistungsvermögen nicht eingeschränkten Angehörigen derselben oder einer
vergleichbaren Berufsgruppe (vgl. Eicher/Schlegel/David/Coseriu § 217, Rd. 30; Urteil des Bundessozialgerichtes vom
28. März 1990 - B 7/7a AL 16/07 R-).
Der Zeuge war und ist in seinem Leistungsvermögen in keiner Weise gemindert. Die Klägerin stellte ihn gerade wegen
seiner Leistungsfähigkeit, seiner Qualifikation, seiner langjährigen einschlägigen Erfahrung, seinen spezifischen
Fachkenntnisse sowie seinen Kontakten bei Produzenten und Konsumenten ein. Der Gesellschaftergeschäftsführer
der Klägerin erklärte, dass diese Kriterien ausschlaggebend für die Einstellung waren. Er erhoffte sich eine
wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Situation durch die Arbeitsaufnahme des Zeugen. Die Beantragung des
Eingliederungszuschusses erfolgte gerade nicht, um eine Minderleistung des Arbeitnehmers auszugleichen. Eine
Bewilligung wäre dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zuwidergelaufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG. Das Verfahren ist gemäß § 183 Satz 1 SGG
gerichtskostenfrei (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. September 2004 - B 11 AL 33/03 R; Beschluss des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2007 - L 1 B 18/07 AL -; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, § 183, Rd. 6).