Urteil des SozG Lüneburg vom 09.02.2010

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 09.02.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 75/05
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2005 wird abgeändert und der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005
aufgehoben. 2.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine Rente
nach einer MdE i.H.v. 20 % zu gewähren. 3.) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente aufgrund der bei der Klägerin anerkannten Berufskrankheiten
nach den Ziffern 4301 und 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (= BKV).
Die im Jahr 1966 geborene Klägerin absolvierte von 1992 bis 1995 eine Ausbildung zur Altenpflegerin und war in
diesem Beruf von 1995 bis zum 15. November 2003 bei unterschiedlichen - von der Stadt Hannover geführten -
Altenheimen tätig.
In dem Bericht vom 16. September 1999 führte D. aus, dass bei der Klägerin beim Kontakt mit Latex seit März 1997
Quaddeln an den Händen sowie eine Rhinitis aufgetreten seien. Außerdem würde seit Jahren eine Neurodermitis
bestehen (Bl. 1 der Akte des Beklagten (= BK-A(). In der Erklärung vom 20. Oktober 1999 wies die Klägerin außerdem
darauf hin, dass sie aufgrund der Latexallergie unter Atemwegsbeschwerden leiden würde. Im Schreiben vom 10.
Februar 2000 teilte sie dem Beklagten jedoch zunächst mit, dass der Zustand ihrer Haut gut sei, da ihr von ihrem
Arbeitgeber Vinylhandschuhe gestellt worden seien und sie keine Latexhandschuhe mehr benutzen würde.
Mit Schreiben vom Januar 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Wiederaufnahme des
Feststellungsverfahrens. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in ihrem beruflichen Umfeld
weiterhin Latexmaterialien verwendet würden und es zu einer Verschlechterung des Hautzustandes und der
Lungenfunktion gekommen sei (Bl. 70, 78 BK-A). Am 13. November 2003 hatte die Klägerin im Pflegebereich ihren
letzten Arbeitstag und wurde mit Wirkung zum 15. November 2003 in die Telefonzentrale des Rathauses versetzt, wo
kein Kontakt mit Latexmaterialien besteht (Bl. 97, 245 BK-A). Unter dem 9. April 2004 erstattete D. ein
dermatologisch-allergologisches Gutachten. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine beruflich
verursachte Soforttyp-Allergie gegenüber Latex mit einer Rhinitis, einer Konjunktivitis, einem Asthma und einer
Kontakturtikaria" vorliegen würde. Die Schwere der Kontakturtikaria würde sich aus der ausgeprägten Latexallergie
ergeben. Die Hauterkrankung sei darüber hinaus auch wiederholt rückfällig gewesen. Die Latexallergie habe auch die
Aufgabe der Tätigkeit als Altenpflegerin erzwungen. Die berufskrankheitenbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (=
MdE) würde 10 % betragen (Bl. 136 ff. BK-A). Darüber hinaus erstattete E. unter dem 21. Oktober 2004 ein
internistisch-allergologisches Gutachten. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin "ein allergisches
Asthma bronchiale und eine allergische Rhinopathie bei Typ-I-Sensibilisierung gegenüber Latex" vorliegen würde. Die
daraus resultierenden Erkrankungsfolgen seien jedoch gering und würden sich im Wesentlichen auf eine unspezifische
bronchiale Reizbarkeitssteigerung beschränken. Die MdE sei in Bezug auf die Atemwegserkrankung mit 10 %
einzuschätzen. Die Gesamt-MdE würde auch im Zusammenhang mit der Hauterkrankung nur 10 % betragen, da die
Latexsensibilisierung der Atemwege keine weitergehendere Einschränkung ihrer Arbeitsmöglichkeiten mit sich bringen
würde (Bl. 234 BK-A).
Mit dem Bescheid vom 5. Januar 2005 erkannte der Beklagte Berufskrankheiten nach den Ziffern 4301 und 5101 der
Anlage 1 zur BKV (hier BK 4301 und BK 5101) und "eine Kontakturtikaria bei Soforttyp-Sensibilisierung gegen Latex
und eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität als Folge einer allergischen Rhinopathie sowie ein Asthma
bronchiale bei Typ-I-Sensibilisierung gegenüber Latex" als Folgen der Berufskrankheiten an. Die Gewährung einer
Rente wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erkrankungen keine
rentenberechtigende MdE zur Folge hätten (Bl. 248 BK-A). Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend
gemacht, dass bereits der geringste Kontakt binnen Minuten hochgradige Allergieschübe mit juckenden Quaddeln,
Rötung und Schwellung der Haut, der Mundregion und des Gesichts, sowie eine allergische Konjunktivitis und
asthmatische Beschwerden auslösen würde (Bl. 255 BK-A). Eine MdE i. H. v. 10 % sei daher nicht angemessen. In
der ergänzenden Stellungnahme hielt D. an seiner Einschätzung fest. Nach den Erfahrungswerten könne selbst eine
ausgeprägte Sensibilisierung gegenüber einem im allgemeinen Erwerbsleben nur mäßig verbreiteten Stoff lediglich mit
einer MdE i. H. v. 10 % bewertet werden. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005
zurückgewiesen. Darin wurde ergänzend ausgeführt, dass auch unter dem Aspekt einer besonderen beruflichen
Betroffenheit keine Erhöhung der MdE erfolgen könne.
Hiergegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 12. November 2004 beim SG Lüneburg Klage
erhoben und geltend gemacht, dass ihr auch unter dem Aspekt einer besonderen beruflichen Betroffenheit eine Rente
zustehen würde. Von Seiten des Gerichts wurde ein berufskundliches Gutachten von F. vom 26. November 1998 aus
dem ebenfalls beim SG Lüneburg geführten Rechtsstreit S 2 U 186/96 beigezogen. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass Latex auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weit verbreitet sei. Latex sei in vielen Materialien, wie u. a.
auch in Farben und in Drähten von elektrischen Geräten enthalten, so dass die Schaffung von latexfreien
Arbeitsbedingungen kaum möglich sei.
Im Schriftsatz vom 24. Februar 2006 wies der Beklagte darauf hin, dass nach der ober- und höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine, bei der im Einzelfall sowohl Haut- als auch Atemwegsprobleme auftreten, als
Systemerkrankung und als ein Versicherungsfall anzusehen ist, so dass eine Gesamt-MdE mit Einschluss der
Auswirkungen der Allergie zu bilden sei. In der Stellungnahme vom 3. April 2006 hat E. an der Einschätzung
festgehalten, dass die Gesamt-MdE 10 % betragen würde. Auch D. hat in der Stellungnahme vom 23. April 2006 an
seinem Votum festgehalten.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt (sinngemäß),
1. den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2005 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2005
aufzuheben,
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine Rente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Akten des Beklagten und die Gerichtsakten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, soweit die
Zahlung einer Rente abgelehnt wurde.
Gem. § 56 Abs. 1, S. 1 SGB VII wird eine Rente gewährt, wenn infolge des Versicherungsfalls über die 26. Woche
nach dem Versicherungsfall hinaus die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % gemindert ist. Eine Teilrente wird dabei
in Höhe des Prozentsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3, S. 2 SGB VII).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die Klägerin einen Anspruch auf eine Rente nach einer MdE i. H. v. 20 %
hat.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte allerdings zutreffend darauf abgestellt, dass eine allergische Erkrankung mit
Symptomen an der Haut und den Atemwegsorganen unter Rückgriff auf den Begriff der Systemerkrankung als ein
Versicherungsfall gestützt auf die BKn 4301 und 5101 zu behandeln und eine Gesamt-MdE zu bilden ist (so
ausdrücklich: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., S. 1074, m. w. N.;
Mehrtens/Perlebach, Kommentar zu BKV, M 4301 Rz. 12; LSG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - L 17 U 289/99; SG
Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2009 - S 2 U 178/04). Für die Einschätzung der MdE bei
Hauterkrankungen i. S. einer BK 5101 wurden von der Arbeitsgemeinschaft Berufsdermatologie der Deutschen
Dermatologischen Gesellschaft und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften spezifische
Empfehlungen erarbeitet (hier: Gemeinsame Empfehlungen - siehe hierzu: Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.,
S. 881 ff.). Die Anwendung derartiger Empfehlungen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die
Gleichbehandlung der Versicherten die Verwendung eines einheitlichen Maßstabs geboten (BSG SozR 2200 § 581 Nr.
28). Die Höhe der MdE richtet sich dabei einerseits nach dem Ausmaß der Hauterkrankung nach Aufgabe der
Tätigkeit und – sofern eine allergische Ursache besteht - nach der Verbreitung des Allergens auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sowie der Ausprägung der Allergie, d. h. insbesondere dem Grad der Sensibilisierung (= Auswirkungen
der Allergie). Für die Einschätzung der MdE werden beide Kriterien in die Kategorien "geringgradig, mittelgradig und
schwerwiegend" eingeordnet und aus der jeweiligen Kombination die MdE abgeleitet. Bei der Einschätzung der MdE
bezüglich der BK 4301 wurde bislang die jeweilige berufsbedingte Sensibilisierung bzw. die Verbreitung des Allergens
gegenüber dem klinischen Schweregrad der obstruktiven Atemwegserkrankung deutlich geringer gewichtet.
Allergische Erkrankungen, bei denen im Einzelfall sowohl Haut als auch Atemwegssymptome auftreten, zeigen
jedoch, dass eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist. Die vom BSG für Hauterkrankungen erhobene
Forderung nach Berücksichtigung der Auswirkungen der Allergie, muss daher auch bei allergischen
Atemwegserkrankungen gelten (LSG NRW, Urt. v. 28. März 2001 - L 17 U 289/99, m. w. N.). Aus diesem Grunde ist
daher im konkreten Fall für die Ermittlung der MdE die Grundsätze für die MdE bei beruflichen Hautkrankheiten
entsprechend heranzuziehen.
Bei Anwendung dieser Kriterien beträgt die berufskrankheitenbedingte MdE 20 %. Der Auffassung von G., dass es
sich bei Latex nur um einen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mäßig verbreiteten Arbeitsstoff handeln, kann sich die
Kammer nicht anschließen. Nach den überzeugenden Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen H. im
Gutachten vom 26. November 1998 aus dem ebenfalls beim SG Lüneburg geführten Rechtsstreit S 2 U 186/96
handelt es sich bei Latex vielmehr um einen im Arbeitsleben sehr weit verbreiteten Arbeitsstoff, der sich in vielen
Materialien wiederfindet und sogar in Farben und in Drähten von elektrischen Geräten enthalten ist. I. hat sogar
ausgeführt, dass die Schaffung von latexfreien Arbeitsbedingungen kaum möglich ist. Dies führt im vorliegenden Fall
dazu, dass allein aufgrund der weiten Verbreitung des Berufsstoffs die Auswirkung der Allergie bereits als mittelgradig
einzustufen sind (Mehrtens/Perlebach: M 5101, 7. 1. 2.; Auswirkungen der Allergie - Stichwort "mittelgradig"). In
diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall als Folge der Latexsensibilisierung zu
einer sog. Kreuzallergie gekommen ist, welche bspw. zu allergischen Reaktionen auf Ficus benjamin (vgl. Bl. 214 SG-
Akte) und somit zu weiteren Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten führt.
Die Kammer teilt die Auffassung von J., dass bei dem Kriterium "Auswirkungen der Allergie" zusätzlich zu den
verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auch der Grad der Sensibilisierung zu berücksichtigen ist (S. 7 der
Stellungnahme vom 3. April 2006). Dies ist jedoch hier nicht in ausreichendem Umfang erfolgt. Nach den o. g.
Gemeinsamen Empfehlungen sind die Auswirkungen der Allergie als schwerwiegend anzusehen, wenn ein einzelner
Berufsstoff auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weit verbreitet ist und darüber hinaus eine klinisch besonders intensive
Sensibilisierung vorliegt. Insbesondere in Bezug auf eine Latexallergie ist anerkannt, dass die Auswirkungen der
Allergie dann als schwerwiegend anzusehen sind, wenn klinisch höhergradige Stadien des Kontakturtikaria-Syndroms
und/oder eine Atemwegssymptomatik i. S. rhinokonjunktivaler oder asthmatischer Beschwerden bestehen
(Mehrtens/Perlebach, a. a. O.: Auswirkungen der Allergie - Stichwort "Latex"). Genau diese Voraussetzungen sind
auch bei der Klägerin erfüllt. Nach den anerkannten Folgen der Berufskrankheit bestehen "eine Kontakturtikaria bei
Soforttyp-Sensibilisierung gegen Latex und eine unspezifische bronchiale Hyperreagibilität als Folge einer allergischen
Rhinopathie sowie ein Asthma bronchiale bei Typ-I-Sensibilisierung gegenüber Latex". Dies bedeutet, dass nicht nur
zwei Bereiche - nämlich die Haut und der Atemwege - betroffen sind. Bei einer Soforttypsensibilisierung können sich
darüber hinaus alsbald ("binnen Minuten", vgl. Bl. 135 BK-A) entsprechende Beschwerden einstellen, wenn die
Klägerin in Kontakt mit Latex gerät. Auch D. hat diesbezüglich daher eine klinisch besonders intensive
Sensibilisierung ausdrücklich bestätigt (Bl. 136 BK-A). Aufgrund der weiten Verbreitung von Latex und der besonders
intensiven Sensibilisierung ist daher insgesamt von einer schwerwiegenden Auswirkung der Allergie auszugehen. Da
nach der Meidung des Berufsstoffes Latex bislang keine weiteren Haut- oder Atemwegserkrankungen mehr als
dreimal pro Jahr aufgetreten sind, ist deren Ausmaß noch als leichtgradig anzusehen (Mehrtens/Perlebach, a. a. O.:
Ausmaß der Hauterscheinungen - Stichwort "leicht"). Nach der Tabelle der o. g. Gemeinsamen Empfehlungen ergibt
sich daher eine MdE i. H. v. 20 %. Der Einschätzung der MdE durch die K. und L. war aus den genannten Gründen
nicht zu folgen.
Eine besondere berufliche Betroffenheit der Klägerin, die u. U. eine Erhöhung der MdE nach sich ziehen könnte, kann
nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Feststellung der besonderen
beruflichen Betroffenheit nicht nur nach medizinischen, sondern vielmehr auch nach rechtlichen Kriterien richtet. Nach
der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird nämlich durch die Vorschrift des § 56 Abs. 2 SGB VII der
Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung nicht eingeschränkt. Ein konkreter Einkommensverlust wird daher
auch nicht auf der Grundlage dieser Vorschriften entschädigt. Eine besondere berufliche Betroffenheit ist vielmehr nur
dann anzunehmen, wenn gerade die Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer unbilligen Härte führen
würde. Damit ist gemeint, dass aufgrund der Folgen eines Versicherungsfalls auch dort eine Tätigkeit nicht mehr
wettbewerbsfähig ausgeübt werden kann. Eine derart gestaltete, unbillige Härte wurde von der Rechtsprechung nur in
wenigen Ausnahmefällen angenommen. Selbst im Fall einer Konzertpianistin, die aufgrund einer Handverletzung diese
Tätigkeit aufgeben musste, wurde das Vorliegen einer unbilligen Härte verneint, weil sie noch als angestellte Lehrkraft,
wenn auch mit einer nicht unerheblichen Verdiensteinbuße, tätig sein konnte (BSG, Urt. v. 23. Juni 1983 – 2 RU 13/82
= BSG SozR 2200 § 581 Nr. 18). Auch bei einem Balletttänzer, der aufgrund einer Fußverletzung nicht mehr auf der
Bühne auftreten konnte, jedoch noch weiterhin als Ballettlehrer tätig sein konnte, wurde eine unbillige Härte verneint
(BSG, Urt. v. 2. November 1999 – B 2 U 49/98 R). Auch in diesem Urteil wurde ausdrücklich ausgeführt, dass es für
die rechtliche Beurteilung nicht erheblich ist, ob die konkrete Einkommenssituation des Verletzten im neuen Beruf
ungünstiger ist, als in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit. Im vorliegenden Fall kann nicht erkannt werden, dass
die 44-jährige Klägerin wegen der Folgen der Berufskrankheiten nicht mehr in der Lage wäre, sich auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb zu verschaffen. Die Klägerin übt vielmehr in der Telefonzentrale der M.
weiterhin eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die
Entscheidung bedeutsam ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden. Die Beteiligten haben sich auch mit
dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.