Urteil des SozG Lüneburg vom 07.07.2009

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 07.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 152/04
1.) Der Bescheid der Beklagten vom 05.07.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 01.09.2004 werden aufgehoben.
2.) Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 17.01.2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. 3.) Die
Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger war von 1995 bis 2001 Speditionskaufmann. Danach absolvierte er das Studium
der Forstwirtschaft, nach dessen Beendigung er als Berufsfeuerwehrmann beschäftigt ist. Seit dem Jahr 2000 besitzt
er einen Jagd-schein. Außerdem ist er Jagdhundbesitzer und Mitglied im Jagdgebrauchshundeverein K ... Schon vor
dem hier streitgegenständlichen Unfall war er von verschiedenen Revierinhabern des Öfteren gebeten worden - sei es
als Jagdgast oder als Treiber -, an jagdlichen Ereignissen teilzunehmen.
Seit dem Jahr 2002 nimmt der Kläger ca. 4- bis 5-mal pro Jahr an Gesellschaftsjag-den im Revier des Herrn L. als
Hundeführer teil. Die Jagden werden vom Zeugen M., einem Angestellten des Herrn L., organisiert, so auch am 17.
Januar 2004. Der Kläger war an diesem Tag wiederum als Hundeführer vor Ort. Er hat angegeben, an diesem Tag
zweimal mit dem linken Bein umgeknickt zu sein. Zunächst habe am Vormittag einer seiner Hunde ein verletztes
Wildschwein gestellt. Als er hinzugetreten sei, um das Wildschwein von seinen Qualen zu erlösen, sei er in einer
Bodenunebenheit schmerzhaft umgeknickt und habe einen Schmerz im linken Knie verspürt. Er habe aber langsam
weiter gehen können. Dem Wildschwein habe er sodann mit dem Messer den Todesstoß versetzt. Am Nachmittag
des gleichen Tages habe er aufgrund eines gesonderten Auftrags des Zeugen M. ein Wildschwein bergen sollen.
Dabei sei er erneut umgeknickt. Nunmehr sei der Schmerz so groß gewesen, dass er den Einsatz abgebrochen habe.
Seine Frau habe ihn dann nach Hause gefahren. Bei einer kernspintomographischen Untersuchung vom 20. Januar
2004 wurde u. a. eine inkomplette subtotale Ruptur des Kreuzbandes und ein Innenmeniskusschaden des linken
Knies festgestellt (Bl. 15 der Akte der Beklagten (= UA)). Der Kläger wurde am 2. Februar 2004 am linken Knie
operiert (Kreuzbandersatzplastik ( Bl. 17 UA)).
In der Unfallmeldung der Forstverwaltung N. vom 13. April 2004 wurde ausgeführt, dass der Kläger als Jagdhelfer tätig
geworden sei. In einer Faxnachricht der Forstverwaltung N. wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Kläger eine Waffe
mit sich geführt und gem. § 4 (11) VSG "Jagd" für den Eigenschutz, den Fangschuss und für den Schuss auf ein vom
Hund gestelltes Wild ein Abschussrecht besessen habe. Mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 lehnte die Beklagte die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-geführt, dass nach der
Rechtsprechung Versicherungsschutz als Treiber nur dann gegeben sei, soweit sich die Tätigkeit in dieser
Hilfsfunktion erschöpfen würde. Er sei jedoch zum Unfallzeitpunkt als Treiber und Hundeführer mit einem
Abschussrecht eingesetzt gewesen. Er sei daher als Jagdgast gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von der Versicherung
gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII versicherungsfrei gewesen. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der
Kläger geltend, dass er kein Jagdgast gewesen sei. Sein eigenes Abschussrecht am Unfalltag habe sich lediglich aus
dem Tierschutzgesetz ergeben. Als Hundeführer sei es nur seine Aufgabe gewesen, das Wild in Bewegung zu
versetzten, um den Jagdgästen die Möglichkeit zu geben, es zu erlegen. Er sei daher auf Geheiß und mit dem Willen
des Jagdunternehmers als arbeitnehmerähnlicher Jagdhelfer tätig gewesen. Im Übrigen sei es ohne die Arbeit
engagierter Hundeführer und Treiber in vielen Revieren gar nicht möglich, dass der Revierinhaber sein Abschusssoll
erfüllen könne. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2004 beim Sozialgericht (= SG)
Lüneburg Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Herr L. den Kläger nicht zur Jagd eingeladen habe.
Der Kläger habe die Waffe nur zum Selbstschutz getragen und sie am Unfalltag auch nicht benutzt. Zum
Unfallzeitpunkt habe der Kläger einen gesonderten Auftrag des Zeugen M. erfüllen wollen, ein zwischenzeitlich
verendetes Tier aus dem Gebüsch zu bergen und an den Wegesrand zu ziehen. Es habe sich daher auch nicht um
eine Nachsuche gehandelt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, dass nicht alle Treiber und Hundeführer bei einer
Jagd zwangsläufig eine Waffe mit sich führen. Bei den Jagdveranstaltungen des Herrn L. würden seiner Einschätzung
nach ca. 90 % der Hundeführer eine Waffe mitführen, sei es eine Lang- oder eine Kurzwaffe. Für seine
Hundeführertätigkeit würde er freies Essen und Trinken sowie kostenlose tierärztliche Untersuchungen und im
Verletzungsfall Behandlungen der Hunde erhalten. Im Übrigen könne er einen Auftrag zur Teilnahme an einer
Gesellschaftsjagd auch ablehnen. Seines Wissens würde bei anderen Jagden denjenigen Personen, welche das Wild
bergen, auch ein Entgelt bezahlt.
Der Zeuge M. hat ausgeführt, dass er für Herrn L. ca. vier Gesellschaftsjagden pro Jahr organisieren würde. Er müsse
dafür sorgen, dass in ausreichender Zahl Treiber und Hundeführer anwesend seien, welche dann den Jagdgästen das
Wild vor die Flinte treiben. Die Aufstellung der Treibertruppe würde bereits seit Jahren in der Weise erfolgen, dass
man diejenigen Personen, von denen man weiß, dass sie diese Tätigkeit ausüben können, anruft. Bevor eine Jagd
durchgeführt werde, würde man sich i. d. R. vorher besprechen, in welchem Teil des Reviers die Jagd durchgeführt
werde. Dann würden die Treiber eingeteilt. Weitere Weisungen seien in der Regel nicht nötig, könnten aber vor Ort
kurzfristig erteilt werden. In der Regel würde es sich bei den Treibern und Hundeführern um Personen handeln, die
diese Arbeit freiwillig erledigen. Die Tätigkeit des Treibers würde seiner Ansicht nach keinen Beruf darstellen. Die
Möglichkeit, einen Treiber oder Jagdhelfer von der Agentur für Arbeit zu engagieren, sei nie in Betracht gezogen
worden.
Zu dem ersten Ereignis, bei dem der Kläger ein angeschossenes Wildschwein erlöst habe, könne er keine Angaben
machen, da er kein Augenzeuge gewesen sei. Er könne sich auch nicht genau daran erinnern, dass er dem Kläger am
Unfalltag den Auftrag zur Bergung eines Wildschweins gegeben habe. Dies sei aber durchaus möglich gewesen, weil
es üblich sei, dass ein Treiber oder Hundeführer das er-legte Wild während der Jagd an den Hauptweg zieht. Die Jäger
dürften den Hochsitz bis zum Ende der Jagd nicht verlassen und würden daher das Wild bisweilen nicht bergen
würden. Nach der Jagd würde i. d. R. eine andere Gruppe von Freiwilligen die Tiere bergen. Dabei werde zunächst
eruiert, wo ein Tier liegen könnte. Die Bergung würde dann mittels eines Treckers mit einem Anhänger erfolgen.
Angestellte würden diese Arbeit in der Regel nicht ausüben. Seiner Ansicht nach könnten diese Tätigkeiten nur von
entsprechend passionierten Personen verrichtet werden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
1.) den Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2004 und den Wider- spruchsbescheid vom 1. September 2004
aufzuheben,
2.) festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 17. Januar 2004 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und waren aufzuheben, da das
Ereignis vom 17. Januar 2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) sind Arbeitsun-fälle nur solche Unfälle, die ein
Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger vor, da er zum
Unfallzeitpunkt gem. § 2 Abs. 2 SGB VII versichert war. Danach sind Personen versichert, die "wie ein Beschäftigter
tätig werden". Nach der Rechtsprechung des BSG ist dies dann der Fall, wenn es sich um eine ernstliche, dem
Unternehmen (eines anderen) dienende Tätigkeit handelt, diese dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers
entspricht und ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund eines
Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl. BSGE 42, 36, 38; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57).
Als entscheidende, zum Unfall führende Handlung sieht die Kammer die Bergung des Wildschweins am Nachmittag
des 17. Januar 2004 an. Dies ergibt sich zum einen aus den entsprechenden Angaben in der Unfallanzeige der
Forstverwaltung N. vom 13. April 2004 (Bl. 1 UA) und der Erklärung des Klägers vom 6. April 2004 (Bl. 11 UA). Zum
anderen wurde jedoch erst bei diesem Ereignis ein fassbarer klinischer Befund dergestalt manifest, dass der Kläger
seine Tätigkeit wegen massiver Schmerzen einstellen musste. Dem Umknickereignis am Vormittag kommt
demgegenüber nur eine völlig untergeordnete Bedeutung zu, da der Kläger zwar einen Schmerz verspürte, jedoch
seine Aufgaben in schwierigem Gelände offenbar ohne gravierende Probleme bis zum Nachmittag bewältigen konnte.
Aufgrund des beschriebenen klinischen Befundes ist daher davon auszugehen, dass der Kläger beim Bergen des
Wildschweins zumindest "eine Distorsion des linken Kniegelenks" und damit einen Körperschaden i. S. des § 8 Abs.
1 S. 2 SGB VII erlitten hat (so die klinische Diagnose im Bericht über die kernspintomographische Untersuchung vom
20. Januar 2004 (Bl. 15 UA)). Darüber, ob es sich auch bei den festgestellten Kniebinnenschäden um Folgen des
angeschuldigten Ereignisses handelt, hat die Beklagte noch keine Feststellungen getroffen. Diese Frage gehört auch
nicht zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Nach Auffassung der Kammer ist die Bergung des Wildschweins - zumindest theoretisch - auch eine Tätigkeit, die auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt von Beschäftigten verrichtet werden kann. Zwar handelt es sich nach den Angaben
des Zeugen M. bei allen Personen, die - in welcher Funktion auch immer - an einem derartigen Jagdereignis
teilnehmen, i. d. R. um Freiwillige mit einer entsprechenden Leidenschaft für die Jagd. So kann in der Tat der
Eindruck einer "in sich geschlossenen Gesellschaft" entstehen, welche zum allgemeinen Arbeitsmarkt in keiner
Verbindung steht. Andererseits hat aber der Kläger glaubhaft versichert, dass bei anderen Jagden, denjenigen
Personen, die das geschossene Wild bergen bzw. einsammeln, ein Entgelt gezahlt wird. Nach Auffassung der
Kammer handelt es sich bei der Bergung des Wildes im Rahmen einer Gesellschaftsjagd, die in der vom Zeugen M.
geschilderten Weise arbeitsteilig durchgeführt wird, um eine untergeordnete Hilfstätigkeit, welche nicht zwangläufig
eine Qualifikation als Jäger voraussetzt und daher grundsätzlich auch von Personen ausgeübt werden kann, die auch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Gegenstände tragen bzw. in der Lage sind, einen Traktor mit Anhänger zu fahren.
Darauf, ob auch die Tätigkeit eines Treibers oder Hundeführers eine Arbeit darstellt, die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verrichtet werden kann, kommt es hier nicht an.
Die Bergung des Wildschweins entsprach auch zumindest dem mutmaßlichen Willen des Herrn L ... Dabei mag
dahinstehen, ob der Zeuge M. dem Kläger am Unfalltag tatsächlich einen speziellen Auftrag erteilt hat, wie der Kläger
glaubhaft vorgetragen hat. Auch wenn sich der Zeuge M. nicht mehr genau an einen solchen Auftrag erinnern konnte,
hat er doch keinen Zweifel daran gelassen, dass auch ein Treiber oder Hundeführer üblicherweise bei der Bergung des
Wildes Hand anlegen soll, um dem eigentlichen Bergepersonal eine mühsame Suche zu ersparen. Dies gilt umso
mehr, da die Jäger bis zum Ende der Jagd ihren Hochsitz nicht verlassen dürfen. Die Bergung des Wildschweins
durch den Kläger diente daher dem reibungslosen Ablauf der Jagd und der Sicherung des Jagderfolgs.
Schließlich war auch die Handlungstendenz des Klägers bei der Bergung des Wildschweins ganz auf die Belange des
Jagdunternehmers gerichtet. Zwar kann § 2 Abs. 2 SGB VII keine Anwendung finden, wenn eine Person mit einem
Verhalten, das ansonsten einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit eigene
Angelegenheiten erfolgt (BSG, Urt. v. 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04). Dies wäre jedoch nur dann der Fall gewesen, wenn
die Bergung des Wildschweins im Rahmen einer eigenen oder gemeinsamen Jagdausübung des Klägers erfolgt wäre
und die Ausübung des Hobbys Jagd völlig im Vordergrund gestanden hätte. Dies war jedoch beim Kläger am Unfalltag
nicht der Fall, da er vom Jagdausübungsberechtigten (= Herr L.) nicht zur Jagd eingeladen worden und er auch nicht
Inhaber eines entsprechenden Jagderlaubnisscheins war. Er war insbesondere kein Jagdgast (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19. Dezember 2005 - L 6 U 190/04). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf
an, dass der Kläger eine Schusswaffe mit sich führte. Ein Abschussrecht stand dem Kläger nämlich nur aus Gründen
des Eigenschutzes und des Tierschutzes zu. Im Übrigen hat er am Unfalltag von der Schusswaffe keinen Gebrauch
gemacht. Dass dem Kläger vor dem Hintergrund seines damaligen forstwissenschaftlichen Studiums der jagdliche
Tierschutz am Herzen lag oder er Freude aus dem Event einer Jagdveranstaltung bzw. dem Gemeinschaftsgefühl von
deren Teilnehmern gezogen hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Dies waren lediglich die Motive für das
Tätigwerden, welche von der Handlungstendenz zu unterscheiden sind (vgl. BSG, Urt. v. 5. Juli 2005 - B 2 U 22/04 R;
BSG, Urt. v. 5. März 2002 - B 2 U 9/01 = SGb 2002, 441).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass hier die von der Beklagten zur Begründung ihrer Ablehnung
herangezogene Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII über die Versicherungsfreiheit ohnehin keine Anwendung
finden kann. Nach der jetzigen Fassung der gesetzlichen Regelung ist der sog. Jagdgast in der gesetzlichen
Unfallversicherung nämlich nicht mehr generell versicherungsfrei (so wie früher in § 542 Nr. 3
Reichsversicherungsordnung (= RVO)), sondern nur dann, wenn er zu dem in § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII genannten
Personenkreis gehört. Ricke hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die meisten
Jagdgäste schon begrifflich nicht als Unternehmer, sondern "als Gestalten sui generis" anzusehen sind und daher der
heutigen - unternehmerbezogenen - Regelung ein äußerst marginaler Anwendungsbereich zukommt (vgl. Ricke: Von
Yachteignern, Jagdgästen, Häuslebauern und anderen privatnützig tätigen Personen in der Unfallversicherung, SGb
2007, 342, 343). Auch der Kläger ist kein Versicherter i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII, insbesondere aber kein
landwirtschaftlicher Unternehmer. Er fällt auch nicht unter den Personenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 5 d SGB VII, da
weder der O. noch die Jagd (des Herrn L.) ein Unternehmen ist, "welches unmittelbar der Sicherung, Überwachung
oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient" (vgl. hierzu eingehend: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 19.
Dezember 2005 - L 6 U 190/04). Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII läuft daher im Fall des Klägers ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.