Urteil des SozG Lüneburg vom 21.08.2007

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Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 21.08.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 1107/07 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten, die durch die Wahrnehmung des
Umgangsrechtes des Antragstellers zu 1.) mit seinen Kindern, den Antragstellern zu 2.) und 3.), entstehen. Der
Antragsteller zu 1.) lebt von seiner Ehefrau getrennt. Die Kinder, die Antragsteller zu 2.) und zu 3.), wohnen bei ihrer
Mutter und halten sich nach ihrem Vortrag an den Wochenenden und in den Ferien regelmäßig mit Übernachtungen
beim Antragsteller zu 1.) auf.
Dem Antragsteller entstehen hierfür Kosten beim Aufenthalt der Kinder sowie Fahrtkosten, deren Erstattung er
zunächst begehrte. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass für die Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung
des Umgangsrechts die Sozialhilfeleistungsträger zuständig sind, wurde der Antrag insoweit zurückgenommen. Im
Streit ist noch die Gewährung von laufenden Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, die sich auf den
Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller zu 1.) beziehen. Zu dieser Frage ist auch ein Klageverfahren anhängig.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von den Antragstellern begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz
2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen
Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Regelung
(Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3
SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall wurde ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit der
Regelung ist nicht ersichtlich.
Es ist zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R,
festgestellt wurde, dass für die zusätzlichen Lebenshaltungskosten in den Zeiten, in denen die Kinder der
Leistungsempfänger bei diesen wohnen, die Annahme einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3
Nr. 4 SGB II gerechtfertigt ist. Hierfür genügt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein dauerhafter
Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit bei dem Leistungsempfänger langer als
einen Tag wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Dieser Anspruch steht allerdings nicht dem
Leistungsempfänger selbst, sondern den betroffenen Kindern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als
Bedarfsgemeinschaftsmitglieder zu. Der Antragsteller zu 1.) wäre also nicht Inhaber eines derartigen Anspruches und
kann diesen nicht im eigenen Namen geltend machen.
Jedoch vermag das Gericht keine schweren und unzumutbaren Nachteile für die Antragsteller zu 2.) und 3.), wenn
nicht eine Regelung im Eilverfahren getroffen wird, zu erkennen. Diese erhalten zumindest Kindergeld in Höhe von
jeweils 154,00 EUR. Zur genauen Höhe der Unkosten durch den Aufenthalt beim Vater haben die Antragsteller nichts
substantiiert vorgetragen. Das Gericht geht daher davon aus, dass sich die Antragsteller zu 2.) und 3.), wie
vorgetragen, jedes zweite Wochenende bei dem Antragsteller zu 1.) aufhalten. Auf den Monat berechnet, fallen für
diese Zeit möglicherweise vier Dreißigstel der Regelleistung für die Kinder an. Bei einer jeweiligen Regelleistung von
208,00 EUR für die Antragsteller zu 2.) und zu 3.) ist dies pro Kind ein Betrag in Höhe von 27,73 EUR.
Es ist schon zweifelhaft, ob hierfür die Anteile der gesamten Regelleistung anzurechnen sind. Bestimmte Posten, die
in der Regelleistung enthalten sind, wie zum Beispiel Bekleidung und Schuhe, dürften grundsätzlich von der Mutter
der Kinder finanziert werden, so dass diese Kosten bei dem Antragsteller zu 1.) nicht anfallen. Ob die Antragsgegnerin
möglicherweise dennoch verpflichtet ist, dem Antragsteller anteilig hierfür Leistungen zu bewilligen, kann offen
bleiben, denn hieraus kann jedenfalls keine Eilbedürftigkeit folgen.
Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder jeweils monatlich 154,00 EUR Kindergeld erhalten, das als ihr
Einkommen anzusehen ist, nicht als das der Mutter. Es stellt sich die Frage, ob das Kindergeld als Einkommen im
Sinne von § 11 SGB II auf einen Anspruch der Antragsteller zu 2.) und 3.) angerechnet werden kann. Die endgültige
Beantwortung dieser Frage kann jedoch ebenfalls offen bleiben, da es ihnen zuzumuten ist, jedenfalls bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache den Anteil des Anspruchs, den sie gegen die Antragsgegnerin eventuell haben,
hieraus vorzustrecken. (Zu der Frage des Anordnungsgrundes in diesen Fällen siehe auch Beschluss des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Mai 2007, Az.: L 9 AS 236/07 ER, und Beschluss des
Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 07. März 2007, Az.: L 20 B 328/06 AS ER).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die die Durchführung des Eilverfahrens war gem. § 73 a SGG i.V.m. § 114
ZPO abzulehnen, weil das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus §§ 183, 193 SGG.