Urteil des SozG Lüneburg vom 03.09.2008

SozG Lüneburg: vorläufiger rechtsschutz, darlehen, notlage, glaubhaftmachung, unterbrechung, ermessen, hauptsache, rückforderung, erlass, renteneinkommen

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 03.09.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1083/07 ER
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern
vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren den der E.ON Avacon
AG per 22. August 2007 zustehenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 1.486,34 EUR als Darlehen zu gewähren,
wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die erneute (darlehensweise) Übernahme des
sich aus dem Schreiben der e.on Avacon AG vom 22. August 2007 ergebenden Nachzahlungsbetrages in Höhe von
zwischenzeitlich ca. 1.500,00 EUR im Rahmen der Leistungsgewährung nach den Bestimmungen des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Die 1948 geborene Antragstellerin zu 1. lebt zusammen mit ihrem Ehemann – dem 1941 geborenen Antragsteller zu
2., der wegen des Bezuges einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 836,75 EUR (Stand: 01. Juli 2007)
nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II ist – in einem 80 qm großen Eigenheim in D ... Die Antragstellerin zu 1.
bezieht von der Antragsgegnerin seit Januar 2005 laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem
SGB II, zuletzt mit Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 (Zeitraum: 01. August 2007 bis 30. September 2007) und
Bewilligungsbescheid vom 11. Juli 2007/Änderungsbescheid vom 17. Juli 2007 für den Zeitraum vom 01. Oktober
2007 bis zum 31. März 2008 in Höhe eines Betrages von 229,79 EUR. Dabei berücksichtigte die Antragsgegnerin
zugunsten der Antragstellerin zu 1. einen Regelleistungsbetrag in Höhe von 312,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe
von 122,40 EUR, Nebenkosten in Höhe von 44,71 EUR sowie Schuldzinsen in Höhe von 54,16 EUR, dem sie ein um
seinen Bedarf bereinigtes Renteneinkommen des Antragstellers zu 2. in Höhe von 303,48 EUR gegenüberstellte.
Das Energieversorgungsunternehmen erteilte den Antragstellern mit Schreiben vom 10. Dezember 2006 eine
Jahresverbrauchsabrechnung. Hieraus ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom 26. November 2005 bis zum 04.
Dezember 2006 ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.057,46 EUR. Hierin enthalten ist ein Betrag für Stromlieferung
in Höhe von 880,23 EUR sowie für Erdgaslieferung in Höhe von 2.980,51 EUR. Dies ergibt inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer einen Bruttorechnungsbetrag in Höhe von 4.478,46 EUR. Abzüglich der geleisteten
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 3.421,00 EUR ergibt sich der zu diesem Zeitpunkt offene
Nachzahlungsbetrag in Höhe eines Betrages von 1.057,46 EUR. Diesen Betrag sprach die Kammer den Antragstellern
im Rahmen eines vorhergehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 12. Februar 2007 – S 25
AS 43/07 ER – in voller Höhe als Darlehen zu, nachdem die Antragsgegnerin lediglich die Hälfte des
Nachzahlungsbetrages als Darlehen gewährt hatte.
Ausweislich der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereichten Forderungsaufstellung des
Energieversorgungsunternehmens vom 30. Juli 2007 ist der zum 10. Dezember 2006 fällig gestellte
Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.057,46 EUR am 15. Dezember 2006 zunächst in einen Ratenzahlungsplan
umgestellt worden (Ratenvereinbarung vom 19. Dezember 2006), dann erfolgten jedoch am 09. Februar 2007 sowie
am 23. Februar 2007 aufgrund des oben erwähnten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Zahlungen in Höhe von
jeweils 528,73 EUR, so dass der ursprünglich offene Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.057,46 EUR wieder
ausgeglichen war. Währenddessen – mithin im Zeitraum von Januar 2007 bis August 2007 – wuchsen die Rückstände
auf dem Vertragskonto der Antragsteller durch Rücklastkosten, offene Abschlagszahlungen, die ab dem 01. Januar
2007 insgesamt 392,00 EUR betragen (86,00 EUR Stromkosten und 311,00 EUR Erdgaskosten) sowie offene
Ratenzahlungsplanbeträge erneut an und betrugen zum 03. Juli 2007 insgesamt 1.294,34 EUR bzw. zum 22. August
2007 1.486,34 EUR, nachdem die Antragsteller auf die monatlichen Abschläge in Höhe von 392,00 EUR lediglich
einen monatlichen Betrag in Höhe von 200,00 EUR zahlten.
Aufgrund dieses erneuten Rückstandes wandte sich die Antragstellerin zu 1. am 07. Mai 2007 persönlich an die
Antragsgegnerin und beantragte die Übernahme ihrer "Heizkostenschulden" aus dem Zeitraum von Januar 2007 bis
Mai 2007 und legte eine Mahnung des Energieversorgungsunternehmens vom gleichen Tage vor, aus der sich ein
rückständiger Betrag in Höhe von 482,34 EUR zum 02. Mai 2007 ergab.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Mai 2007 ab. Über den hiergegen erhobenen
Widerspruch hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden.
Am 24. Juli 2007 haben die Antragsteller sich an das Sozialgericht Lüneburg gewandt und die vorläufige Verpflichtung
der Antragsgegnerin zur Übernahme des sich aus dem Schreiben des Energieversorgungsunternehmens vom 18. Juli
2007 ergebenden Nachzahlungsbetrages im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt. Zur Begründung tragen
sie im Wesentlichen vor, zwischenzeitlich habe sich der Rückstand der Antragsteller auf einen Betrag in Höhe von
1.486,34 EUR erhöht. Zur Abwendung einer vergleichbaren Notlage im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II sei die
Übernahme des gesamten Betrages erforderlich, weil die Antragsteller als Gesamtschuldner hafteten und nur durch
die Übernahme der gesamten Forderung die angedrohte Versorgungseinstellung abgewendet werden könne.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig und unter
dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren den der E.ON Avacon AG per 22. August
2007 zustehenden Nachforderungsbetrag in Höhe von 1.486,34 EUR als Darlehen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus, da sie für die Antragstellerin zu 1. deren anteilige tatsächliche Heizkosten leistet, liege
die Ursache für das Auflaufen der weiteren Schulden in der Nichtleistung der Abschlagszahlungen in der vereinbarten
Höhe, obwohl – hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. – die tatsächlichen Heizkosten in der laufenden
Leistungsberechnung berücksichtigt würden. Es sei sachgerecht, im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II auch das
Verhalten des Hilfesuchenden zu berücksichtigen, insbesondere wenn ersichtlich sei, dass er die erforderlichen
Abschlagszahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet hat. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass auch
bei erneuter Übernahme der aktuellen Schuldverbindlichkeiten eine gleichartige Situation immer wieder eintrete.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die
Prozessakte in diesem Verfahren sowie die Prozessakten in den zwischenzeitlich erledigten Verfahren zu den
Aktenzeichen S 25 AS 1063/06, S 25 AS 43/07 ER sowie S 25 AS 93/07 und die die Antragsteller betreffenden
dreibändigen Verwaltungsvorgänge zum Aktenzeichen E. ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als
Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist nicht begründet.
Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen
eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie
das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller betroffenen Interessen die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen
(Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes,
die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die einschränkte gerichtliche
Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die
tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Verfahren.
1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass sie gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Übernahme ihrer Energieschulden mit Erfolg
durchsetzen können.
Die Forderung der e.on Avacon AG ist (zum überwiegenden Teil) durch die Nichtzahlung der vollständigen
Abschlagsbeträge im Verbrauchszeitraum ab Januar 2007 entstanden.
Ein Anspruch aus § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II ist damit ausgeschlossen, weil die Übernahme von Schulden nicht zum
Regelbedarf gehört. § 23 Abs. 1 SGB II ist für die Übernahme von Schulden auch nicht entsprechend anwendbar.
Dies ergibt sich daraus, dass für derartige Forderungen mit § 22 Abs. 5 SGB II in der zum 01. April 2006 gültig
gewordenen Fassung (Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558); vgl. zum Streitstand: Berlit in LPK-SGB II, § 22, Rdnr. 116
m. w. N.) eine ausdrückliche Regelung geschaffen worden ist, so dass für eine entsprechende Auslegung kein Raum
bleibt (vgl. zu § 34 SGB XII auch: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2005 - L 7
AS 182/05 ER -). Nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II können Schulden übernommen werden, wenn – wie hier - Leistungen
für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 5 S. 4 SGB
II). Eine Unterbrechung der Strom- und Gasversorgung für den Antragsteller ist eine vergleichbare Notlage im Sinne
des § 22 Abs. 5 SGB II. Die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie gehört nach den
Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard und die Unterbrechung
stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34,
Rdnr. 6).
Wie bereits die Antragsgegnerin geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die erneute Übernahme der
Energiekostenrückstände vorliegend nicht gerechtfertigt und insbesondere das Ermessen der Antragsgegnerin nicht
auf Null reduziert ist. Bei der im Einzelfall zu treffenden (Ermessens-)entscheidung sind im Rahmen einer
umfassenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles u. a. zu berücksichtigen die Höhe der Rückstände, die
Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von der Energiesperre
bedrohten Personenkreises (insbesondere: Mitbetroffenheit von Kleinkindern), das in der Vergangenheit gezeigte
Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand; Bemühungen, das Verbrauchsverhalten dem Angemessenen
anzupassen) und ein erkennbarer Selbsthilfewille (z. B. Bemühungen um eine vertretbare
Ratenzahlungsvereinbarung). Das Ermessen ist auch bei unmittelbar drohender Energiezufuhrsperre nicht reduziert,
wenn sich ein Hilfeempfänger ein sozialwidriges, unwirtschaftliches und die Möglichkeiten der Selbsthilfe
ignorierendes Verhalten entgegenhalten muss (Berlit in: LPK-SGB II, § 22, Rdnr. 118).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte ist die Entscheidung der Antragsgegnerin – insbesondere unter
Berücksichtigung ihres ergänzenden Vorbringens im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren – zum jetzigen
Zeitpunkt weder im Hinblick auf die Rückstände wegen der nicht vollständig gezahlten Erdgaskosten (dazu unter a)),
als auch mit Blick auf die Rückstände wegen der nicht vollständig gezahlten Stromkosten (dazu unter b)) zu
beanstanden:
a) Von der (möglicherweise) drohenden Energiesperre sind – abgesehen von den Antragstellern selbst – keine
weiteren Personen, insbesondere keine Kleinkinder betroffen. Es liegen ferner keine Hinweise darauf vor, dass die
Antragsteller selbst etwa aus gesundheitlichen Gründen auf die Leistung angewiesen sind. Die Antragsteller sind auch
in der Vergangenheit Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. So haben sie Ratenzahlungsvereinbarungen mit
dem Energieversorgungsunternehmen nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin hat ihnen erst im Februar 2007 ein
Darlehen in Höhe der vorhergehenden rückständigen Beträge in voller Höhe – wenn auch erst aufgrund des
Beschlusses der Kammer vom 12. Februar 2007 (Az.: S 25 AS 43/07 ER) – gewährt. Ein Selbsthilfewille hinsichtlich
der Abwendung der nunmehr erneut entstandenen Schulden für den Zeitraum ab Januar 2007 ist für die Kammer nicht
ersichtlich. Insoweit war entscheidend zu berücksichtigen, dass die Antragsteller ausdrücklich erklärt haben, trotz der
Gewährung der - kopfteiligen - tatsächlichen Heizkostenabschläge sich nicht in der Lage zu sehen, den gesamten
monatlichen Abschlagsbetrag zu begleichen und daher nur monatlich 200,00 EUR auf das Forderungskonto des
Energieversorgungsunternehmens auszukehren. Dies ist vor dem Hintergrund der zutreffenden und von den
Antragstellern auch nicht angegriffenen Bedarfsberechnung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des
Renteneinkommens des Antragstellers zu 2. einerseits und der Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen
Heizkostenabschläge in Höhe von 306,00 EUR (abzüglich 20 % für die Warmwasserbereitung) andererseits für die
Kammer nicht nachvollziehbar. Dass sie bei dieser Sachlage die gewährten Leistungen – auch unter Verwendung des
Renteneinkommens des Antragstellers zu 2. – nicht an das Energieversorgungsunternehmen in voller Höhe
weiterleiten, muss vor dem Hintergrund des damit zu Tage tretenden fehlenden Selbsthilfewillens zu ihren Lasten
gehen.
Hinsichtlich der Höhe der rückständigen Energiekosten hat die Kammer die Antragsteller bereits darauf hingewiesen,
dass ein nicht unerheblicher Teil des Nachzahlungsbetrages - nämlich ein Betrag in Höhe von 630,00 EUR - auf der
Tatsache beruhen dürfte, dass das Energieversorgungsunternehmens offenbar unberücksichtigt gelassen hat, dass
der diesem Betrag zugrunde liegende Ratenzahlungsplan noch auf dem Nachzahlungsbetrag aus der
Jahresverbrauchsabrechnung vom 10. Dezember 2006 in Höhe von 1.057,46 EUR beruht, der jedoch in zwei
Zahlungen zu je 528,73 EUR – nämlich am 09. Februar 2007 sowie am 23. Februar 2007 – vollständig ausgeglichen
worden ist. Wenn das Energieversorgungsunternehmen dann gleichwohl die Ratenzahlungsvereinbarung mit den
entsprechenden Ratenplanbeträgen weiterhin auf dem Forderungskonto zu Lasten der Antragsteller berücksichtigt und
diesen dann mit einem Saldobetrag von 630,00 EUR zu Lasten der Antragsteller storniert und damit die bis dahin
aufgelaufenen Rückstände erheblich erhöht, obliegt es weder der Antragsgegnerin noch dem erkennenden Gericht,
diese Umstände und Unwägbarkeiten aufzuklären oder sich mit dem Energieversorger ins Benehmen zu setzen. Dies
ist allein Aufgabe der Antragsteller. Es ist den Antragstellern insbesondere vor diesem Hintergrund zuzumuten, mit
dem Energieversorgungsunternehmen erneut über die Zahlung des Rückstandes zu verhandeln. Falls das
Energieversorgungsunternehmen nicht bereit sein sollte, die Antragsteller weiter mit Energie zu versorgen, dürfte ein
entsprechender beim Amtsgericht Lüneburg zu stellender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich
sein, zumal die Antragsgegnerin auch weiterhin die tatsächlichen Heizkostenabschläge berücksichtigt.
Schließlich ist im Rahmen der (Ermessens-)entscheidung auch zu berücksichtigen, ob der Träger der Leistungen
bislang Schulden aus der Belieferung mit Energie für den Hilfesuchenden hat übernehmen müssen. Denn wäre der
Träger bei rückständigen Energiekosten immer verpflichtet, diesen Rückstand aus Mitteln der Grundsicherung zu
decken, fehlte es an jeglichem Druckmittel, um zukünftig die Begleichung der Energiekosten sicher zu stellen. Im
vorliegenden Fall ist daher – wegen der bereits vorher erfolgten Schuldenübernahme (s. o.) – in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Antragsgegnerin die Prognose nicht gerechtfertigt, dass die Antragsteller künftig ihr Verhalten
danach einrichten, dass sie dauerhaft für eine Sicherstellung der Energiezufuhr durch regelmäßige Zahlungen sorgen.
Daher würde – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – eine erneute Schuldenübernahme durch die
Antragsgegnerin aufgrund der hohen Abschlagszahlungen einerseits und dem fehlenden Willen, die Zahlungen auch
aus dem Renteneinkommen des Antragstellers zu 2. zu bestreiten, nicht zu einer Beendigung der Notlage führen.
b) Soweit der Nachzahlungsbetrag auch zum Teil auf der teilweisen Nichtzahlung der Stromkostenabschläge beruht,
ist es nach Auffassung der Kammer aus den gleichen Gründen wie hinsichtlich der Schulden aus rückständigen
Erdgaskosten ebenfalls nicht gerechtfertigt, diese Schulden nach § 22 Abs. 5 SGB II der Antragsgegnerin
aufzubürden.
2. Wenn danach die Antragsteller einen Anordnungsanspruch weder hinsichtlich eines anteiligen, noch hinsichtlich des
gesamten Nachzahlungsbetrages glaubhaft machen konnten, musste das Gericht nicht mehr der Frage nachgehen,
ob ihnen überhaupt ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Die Kammer hegt indes Zweifel an dessen Vorliegen, weil
trotz der Ankündigung des Energieversorgungsunternehmens, die Energieversorgung zum 03. August 2007
einzustellen, dies bis zum heutigen Tage nicht geschehen ist. Wenn dem aber nicht so ist, bedarf es des
umgehenden Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung nicht, um eine Notsituation mit schier unerträglichen
Ausmaßen abzuwenden. Darauf kommt es aber wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruches nicht mehr an.
3. Zwar sind – wie ausgeführt – Einwendungen gegen die Leistungsberechnung als solche durch die anwaltlich
vertretenen Antragsteller nicht geltend gemacht worden. Jedoch weist die Kammer die Beteiligten - ohne dass dies in
diesem Verfahren zu einer anderen Entscheidung führen könnte - ergänzend darauf hin, dass bei der
Bedarfsberechnung die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II in
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – (Alg II-
V)) von dem bei der Antragstellerin zu 1. zu berücksichtigenden Einkommen aus den (bereinigten) Renteneinkünften
des Antragstellers zu 2. bislang nicht in Abzug gebracht worden ist und sich daher ein insgesamt höherer monatlicher
Leistungsbetrag zugunsten der Antragstellerin zu 1. ergeben dürfte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
5. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.