Urteil des SozG Lüneburg vom 18.12.2008

SozG Lüneburg: sinn und zweck der norm, pflege, niedersachsen, spielzeug, versorgung, aufwand, unterhaltung, existenzminimum, berechtigter, verfügung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 18.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 27 AS 150/07
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu er-statten. 3. Die Berufung wird
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im
Rahmen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft.
Der Kläger zu 2. bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Er lebte bis zum 31.12.2006 im Rahmen einer
Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zusammen mit der Klägerin zu 1. Er hat drei leibliche Kinder im Alter
von nun 9, 11 und 14 Jahren, die Kläger zu 3.-5. Die Kinder leben bei ihrer leiblichen Mutter, die keine Grundsiche-
rungsleistungen bezieht. Es besteht ein Unterhaltstitel und ein Besuchsrecht der Kinder beim Kläger zu 2. Die Kinder
sind jedes 2. Wochenende und die Hälfte der Schulferien bei ihm. Der Kläger zu 2. leistet laufend
Unterhaltszahlungen.
Am 25.07.2006 stellte die Klägerin zu 1. den mündlichen Antrag, die Kinder mit in die gemeinsame
Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 2. aufzunehmen (Bl. 363 d. Ver-waltungsakte).
Mit Bescheid vom 27.07.2006 lehnte die Beklagte eine Aufnahme der Kinder in die Be-darfsgemeinschaft mit der
Begründung ab, die Kinder hätten ihren gewöhnlichen Aufent-haltsort bei der Mutter (Bl. 365 d. Verwaltungsakte).
Am 08.08.2006 stellte die Klägerin zu 1. mündlich den Antrag, das anteilige Sozialgeld der Kinder an die
Bedarfsgemeinschaft zu zahlen (Bl. 367 d. Verwaltungsakte).
Dies wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.07.2006. Sie lehnte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 03.01.2007 (Bl. 424ff. d. Verwal-tungsakte) mit der Begründung ab, die Kinder hielten sich
nur zeitweise in der Bedarfs-gemeinschaft auf.
Die Kläger haben am 02.02.2007 Klage vor dem Sozialgericht Lüneburg erhoben.
Sie tragen vor, die Leistungen zur Existenzsicherung müssten vor dem grundgesetzli-chen Hintergrund des Art. 6
Abs. 2 Grundgesetz (GG) die Ausübung eines Umgangs-rechts ermöglichen. Diese seien wegen des Bestehens einer
zeitweisen Bedarfsgemein-schaft nach dem Urteil des Bundessozialgerichts v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 14/06 R, zu
gewähren. Zudem müsse ein anteiliger Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für den Vater gewährt werden.
Die Kläger beantragen,
der Bedarfsgemeinschaft der Kläger zu den SGB II-Regelleistungen vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 zusätzlich Leis-
tungen zu gewähren, um den zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Lebensgefährten der Klägerin den Umgang mit
seinen minderjähri-gen Kindern zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stützt sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die
Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklag-ten (22102BG0002539) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 31.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2007 ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
Nachdem die Kläger im Hauptverhandlungstermin vom 18.12.2008 den Antrag hinsicht-lich einer Weihnachtsbeihilfe
zurückgenommen haben, war nur noch über einen An-spruch auf anteiliges Sozialgeld sowie anteiligen Mehrbedarf für
Alleinerziehung zu ent-scheiden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006, Az, B 7b AS 14/06 R, gilt hierzu grundsätzlich
Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen den Ansprüchen der Kläger zu 1. und 2. und den Ansprüchen der
Kinder, den Klägern zu 3.-5. Anspruchsin-haber ist der jeweils Bedürftige für seine eigenen Kosten oder Bedarfe.
Sonstige Lebens-haltungskosten sind dabei - anders als reine Fahrtkosten, die hier nicht Streitgegenstand sind - von
den §§ 20 - 22 SGB II erfasst. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass in den Zeiten, in denen die Kinder beim
Umgangsberechtigten wohnen, von einer zeit-weisen Bedarfsgemeinschaft auszugehen sei. In diesem Fall sind die
Kinder selbst, und nicht etwa der Umgangsberechtigte, Anspruchsberechtigte. Diese Auffassung geht mit dem
Grundsatz einher, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher kennt. Vielmehr handelt
es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um Indivi-dualansprüche der einzelnen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft (vgl. Bundessozialge-richt, Urteil v. 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R).
Zu unterscheiden sind daher die Ansprüche des Klägers zu 2. und der Kläger zu 3.-5. Die Klägerin zu 1. als
(ehemalige) Lebensgefährtin des Klägers zu 2. kann keinerlei Ansprü-che geltend machen.
1. Dem Kläger zu 2. steht kein Anspruch auf anteiligen Mehrbedarf wegen Alleinerzie-hung aus § 21 Abs. 3 SGB II
zu.
Nach dieser Vorschrift ist ein Mehrbedarf für Personen anzuerkennen, die mit einem oder mehreren minderjährigen
Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Er-ziehung sorgen.
Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass innerhalb des streitgegenständlichen Zeit-raums die Klägerin zu 1. mit
dem Kläger zu 2. zusammenwohnte und daher für die Zeit-räume, in denen sich die Kinder in dieser
Bedarfsgemeinschaft aufhielten, schon begriff-lich keine Alleinerziehung, die eine alleinige Pflege und Erziehung
des/der Kinder ver-langt (vgl. Münder in LPK-SGB II, § 21, Rn. 8), vorlag.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Lebensgefährtin keine Erziehungsarbeit leis-tete, wäre dennoch kein
anteiliger Mehrbedarf zu leisten (so im Ergebnis auch Landesso-zialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.08.2008,
Az. L 20 AS 29/07 - juris; siehe auch Münder in: NZS 2008, 617, 621). Der Kläger zu 2. ist nicht allein erziehend,
wenn die Kinder lediglich zeitweise an wechselnden Wochenenden und den hälftigen Schulfe-rien bei ihm wohnen.
Die Kammer folgt der entgegenstehenden Entscheidung des Landessozialgericht Nieder-sachsen-Bremen, Urteil v.
21.06.2007, Az. L 8 AS 491/05, nicht. Hiernach soll der Mehr-bedarf nicht daran gekoppelt sein, dass die Sorge für
Pflege und Erziehung permanent erfolgt. Der Gesetzgeber habe ersichtlich nicht beachtet, dass die Möglichkeit der
Ge-währung einmaliger oder besonderer (Sozialhilfe-)Leistungen nicht mehr bestehe und den verfassungsrechtlichen
Vorgaben nur ungenügend im System des SGB II Genüge getan werden könne. Deshalb sollen auch Personen, die im
Rahmen ihres verbrieften Umgangsrechts zeitweise mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen
leben und während dieser Zeit allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, unter den von § 21 Abs. 3 SGB II
begünstigten Personenkreis zählen.
Allein der Wortlaut kann für eine Lösung nicht herangezogen werden, da man die Auffas-sung vertreten kann, während
der Besuchszeit der Kinder sei der Kläger zu 2. allein er-ziehend.
Eine derartige Auslegung des Merkmals "alleinige Sorge" hält aber einer Prüfung unter systematischen
Gesichtspunkten nicht stand. Das Merkmal der alleinigen Sorge muss auf die Dauer der Verwatungsentscheidung
bezogen sein (vgl. Landessozialgericht Nord-rhein-Westfalen, Urteil v. 13.09.2007, Az. L 7 AS 41/07 - juris, anhängig
beim Bundesso-zialgericht, Az. B 4 AS 50/07 R). Ein Bewilligungsabschnitt umfasst gemäß § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II
grundsätzlich sechs Monate. Daher muss auch bei der Prüfung, ob Kinder im Rahmen des Bezuges von
Grundsicherungsleistungen allein erzogen werden, auf diesen Zeitrahmen abgestellt werden.
Alle anderen Betrachtungsweisen erscheinen willkürlich und führen in letzter Konsequenz zu dem vom Gesetzgeber
ersichtlich nicht gewollten Ergebnis, dass bereits allein erzo-gen wird, sobald sich der andere Partner nicht an Ort und
Stelle befindet. Auch diese Personen "sind auf sich allein gestellt und können für die Pflege und Erziehung ihres Kin-
des nicht auf Hilfe anderer zurückgreifen, sind zeitlich durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker
beansprucht als Personen, die eine entsprechende Unterstüt-zung erfahren", wie das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen zum Grund einer Gewährung des Mehrbedarfes ausführt (vgl. Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, aaO).
Entsprechend stellt auch die Kommentarliteratur darauf ab, ob keine andere Person in etwa in gleichem Umfang wie
die betreuende Person an der Erziehung und Pflege der Kinder beteiligt ist (Münder in: LPK-SGB II, § 21, Rn. 8), ein
anderer bei der Erziehung des Kindes nicht oder nur in geringem Umfang mitwirkt (Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, §
21, Rn. 14; Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 21, Rn. 23), bei wem der we-sentliche Schwerpunkt der
erzieherischen Aufgaben liegt (Behrend in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage, 2007, § 21, Rn. 24f.) bzw. ob kein anderer
gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt oder der hilfebedürftige Elternteil nachhaltig
unterstützt wird (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 29). Vereinzelt wird auf Tatbe-standsseite
verlangt, dass die Haushaltsgemeinschaft dauerhaft besteht (Loose in: Hohm, Gemeinschaftskommentar SGB II, §
21, Rn. 13).
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Mehrbedarf für Al-leinerziehende soll den
höheren Aufwand wegen geringerer Beweglichkeit und damit ein-hergehenden verteuerten Einkaufs, zusätzlicher
Aufwendungen für Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter und erhöhten Bedarf an
Spielzeug und Unterhaltung für die Kinder ausgleichen (Lang/Knickrehm in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 21, Rn. 26;
Kalhorn in: Hauck/Noftz, SGB II, § 21, Rn. 18).
Dieser erhöhte Aufwand liegt jedoch bei nur gelegentlichem Besuch der Kinder nicht vor. Einkäufe können zuvor
erledigt werden. Dienstleistungen Dritter müssen nicht in An-spruch genommen werden, da die Kontaktpflege mit
anderen in Zeiten ohne Kinderbe-such stattfinden kann. Allein ein möglicherweise erhöhter Spielzeugbedarf kann die
Not-wendigkeit eines Mehrbedarfes nicht rechtfertigen. Zudem ist bereits im Regelsatz für Erwachsene eine Position
für "Spielzeug und Hobbys" vorgesehen (Abteilung 09, Nr. 53 der regelsatzrelevanten Positionen der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2003, vgl. Schwabe, ZfF 2007, 145ff.). Notwendige spezielle Einrichtungsgegenstände
wieder-um wären gegebenenfalls über die Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung zu leisten.
2. Den Klägern zu 3.-5. steht weder ein Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 28 Abs. 1 SGB II aus einer
Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter noch aus einer zeitweisen Bedarfsge-meinschaft mit dem Vater zu.
Da die Kläger zu 3.-5. mit ihrer Mutter keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, scheidet eine direkte Überleitung
von entsprechenden Sozialgeldansprüchen an den Va-ter als Empfangsbefugten einer zeitweisen
Bedarfsgemeinschaft aus.
Auch ein Sozialgeldanspruch der Kinder aus einer zeitweisen Bedarfgemeinschaft mit dem Vater scheidet aus. In der
hier vorliegenden Konstellation, dass die Kinder nur zu-sammen mit dem hilfedürftigen Elternteil eine zeitweise
Bedarfsgemeinschaft bilden wür-den, geht die Kammer davon aus, dass bereits keine zeitweise Bedarfsgemeinschaft
vor-liegt.
Das Bundessozialgericht führt dazu aus, dass es nicht Aufgabe des SGB II sein könne, bis in jede Einzelheit für eine
Verteilung der für das Existenzminimum notwendigen Gel-der zu sorgen. Der Gesetzgeber dürfe typisierend davon
ausgehen, dass Zuordnungs-probleme innerhalb familienhafter Beziehungen von den betroffenen Personen im Rah-
men bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert würden. Gegebenfalls müssten auch die Kinder mit Teilen des
Alg II-Anspruchs zur Versorgung in der Bedarfsgemein-schaft beitragen. Soweit sie nicht bedürftig sind, besteht keine
existenzielle Notwendig-keit zur staatlichen Unterstützung.
Aus dieser Formulierung leitet die Kammer ab, dass eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft mit dem
Umgangsberechtigten nur vorliegen kann, wenn auch nur zusammen mit dem anderen Elternteil ein Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II be-steht. Anders lässt sich die Formulierung, dass keine Notwendigkeit
der staatlichen Un-terstützung bestehe, "soweit" die Kinder "nicht bedürftig sind", nicht deuten, denn es stellt eine
Selbstverständlichkeit dar, dass bei fehlender Hilfebedürftigkeit keine staatliche Un-terstützung stattfindet. Daher
muss sich die Formulierung gerade auf den Fall beziehen, dass nur zeitweise eine Hilfebedürftigkeit anzunehmen sein
könnte.
Das Bundessozialgericht geht ersichtlich davon aus, dass jeder für seine Versorgung selbst verantwortlich ist. Dies
entspricht auch dem System des SGB II, zunächst einen individuellen Bedarf zu ermitteln und einen Anspruch auf
Leistungen nur zu gewähren, wenn dieser individuelle Bedarf unterschritten wird. Wird dieser Bedarf durch Einkommen
oder Vermögen gedeckt, muss sich die Person selbst versorgen bzw. versorgen lassen. Ist der monatliche Bedarf
anderweitig gedeckt, kann schon begrifflich kein weiterer zu-sätzlicher Bedarf entstehen.
Selbst wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt, sind nach dem Bundessozialgericht für Zeiten, in denen sich nicht in der
originären Bedarfsgemeinschaft aufgehalten wird, Mittel dieser Bedarfsgemeinschaft zu verwenden. Es wäre
widersinnig, wenn im Ergebnis Personen, die grundsätzlich keinen Anspruch auf Alg II haben, einen originären
Anspruch erhalten und damit zusätzlich zu den bereits ausreichenden Mitteln staatliche Leistungen erhalten,
wohingegen diejenigen, die staatliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, keine zusätzli-chen Mittel erlangen, sondern
diese nur umzuverteilen sind.
Die Kammer verkennt nicht, dass dieses Ergebnis zu Schwierigkeiten in der tatsächlichen Umsetzung des
grundrechtlich geschützten Umgangsrechtes führen kann. Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung, es sollten
anteilige Leistungen von Sozialgeld bzw. sogar doppeltes Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften gleichzeitig
gefordert werden können, da ansonsten das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht eines Eltern-teils mit
seinem/n Kind/ern faktisch zu scheitern drohe (Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.04.2008, Az. L
20 AS 112/06 - juris; vgl. Münder, NZS 2008, 617, 622).
Dieser Ansatz widerspricht der Gesamtkonzeption des SGB II, wonach eine Person nicht gleichzeitig Mitglied in zwei
Bedarfsgemeinschaften sein kann, da ein existenzsichernder Bedarf nur einmal entsteht. In Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Bundesso-zialgerichts kann es zudem nicht Aufgabe des SGB II und damit der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung sein, im Falle von innerfamiliären Streitigkeiten hinsichtlich der Vertei-lung von
Unterhaltsleistungen für eine gerechte Verteilung der notwendigen Gelder zu sorgen. Hierzu kann für den Fall, dass
der/die unterhaltsberechtigte/n Kinder keine Sozi-alleistungen erhalten, nur der Zivilrechtsweg zur Verfügung stehen
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 14.03.2006, L 7 AS 363/05 ER). Dieser bietet hier-für nach
neuerer Rechtsprechung auch ausreichende Möglichkeiten (vgl. Bundesge-richtshof, Urteil v. 23.02.2005, Az. XII ZR
56/02 - juris). Insbesondere darf ein Unterhalts-berechtigter nicht - wie hier durch den Kläger zu 2. in der mündlichen
Verhandlung zu-mindest vorgetragen - allein durch die Unterhaltszahlungen hilfebedürftig werden (vgl.
Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.07.1996, Az. XII ZR 121/95 - juris; Bundesgerichtshof, Urteil v. 23.02.2005, Az. XII
ZR 56/02 - juris; s. auch Bundesverfassungsgericht, Be-schluss v. 09.04.2003, Az. 1 BvL 1/01, 1 BvL 1749/01 -
juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.