Urteil des SozG Lüneburg vom 17.09.2009

SozG Lüneburg: wohnung, fristlose kündigung, diabetes mellitus, vermieter, sozialhilfe, rechtfertigung, notlage, ermessen, räumung, unterbringung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 17.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 197/08
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt vom Beklagten im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
SGB XII die Gewährung einer Stromnachzahlung von 217,33 Euro.
Die H. geborene Klägerin bezieht seit dem Jahre 2003 Grundsicherungsleistungen nach dem GSiG und seit 2005 nach
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie bezieht eine Altersrente, welche sich
ab 01. Juli 2007 auf einen Betrag von 671,46 Euro belief (Bl. B77 der Verwaltungsakte). Sie bewohnt seit dem Jahre
2006 eine etwa 50 m² große Wohnung in der I. bzw. J. in K., für welche sie monatlich 310,- Euro Kaltmiete zuzüglich
Neben- und Heizkostenabschlägen von jeweils 40,- Euro zu entrichten hat. Die Wohnung verfügt über eine
Heizungsanlage und war früher ein Ladengeschäft, das ehemals große Schaufenster enthielt. Als
Feuchtigkeitsprobleme in der alten Wohnung in Vierhöfen im Jahre 2006 auftraten, schaltete die Klägerin zu ihrer
Interessenvertretung den Rechtsanwalt L. ein (Bl. A20 der Verwaltungsakte).
Die Klägerin erhielt eine Abrechnung der Firma M. vom 13. Juli 2008, nach der sie einen Betrag von 217,33 Euro an
Stromnachzahlung für die Zeit vom 28. Mai 2007 bis 21. Mai 2008 entrichten sollte (B89 bis 90 der Verwaltungsakte).
Am 22. Juli 2008 beantragte die Klägerin die Übernahme dieser Kosten (Bl. B88 der Verwaltungsakte).
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Juli 2008 ab (Bl. B93 der Verwaltungsakte) und begründete dies
damit, dass die Stromkosten von den Regelsätzen zu bestreiten seien. Einmalige Leistungen seien nur in
abschließend normierten Sonderfällen möglich.
Dagegen legte die Klägerin am 25. August 2008 Widerspruch ein (Bl. B98 der Verwaltungsakte), den sie damit
begründete, dass im Regelsatz nur Stromkosten von 20,74 Euro enthalten seien und überschießende Beträge zu
übernehmen seien.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Septmber 2008 zurück (Bl. B105 bis 106 der
Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Stromkosten seien mit dem pauschalierten Regelsatz abgegolten. Es obliege der Selbstverantwortung des
Hilfeempfängers, seinen Verbrauch zu steuern.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Oktober 2008 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Die 20,74 Euro pro Monat übersteigenden Stromkosten seien als Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Die Wohnung
habe Außenwände und sei nicht unterkellert. Das Haus sei von großen Bäumen umgeben. Der Vermieter halte sich
nicht an die Heizperiode und schalte die Heizung grundsätzlich verspätet ein. Ferner fahre er die Heizung ab 21.00
Uhr herunter. Im Sommer werde die Heizung auch nicht angestellt, wenn es kühl sei. Aus diesem Grunde müsse die
Klägerin mit Heizlüftern zuheizen. Die Klägerin habe Diabetes mellitus und Durchblutungsstörungen, so dass sie sich
fast ausschließlich in der Wohnung aufhalte. Der Vermieter habe im Oktober 2008 eine Temperatur von 25 Grad
Celsius und hohe Luftfeuchtigkeit gemessen, was aber daran gelegen habe, dass die Klägerin sich gerade eine warme
Mahlzeit zubereitet habe. Sie habe keine geschlossene Küche. Die Klägerin könne sich nicht mit dem Vermieter
auseinander setzen, weil sie überfordert sei. Ein übermäßiges Heizen liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.
September 2008 zu verurteilen, der Klägerin die Stromnachzahlung für die Zeit vom 28. Mai 2007 bis 21. Mai 2008 in
Höhe von 217,33 Euro zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Klägerin müsse den Zivilrechtsweg gegen den Vermieter beschreiten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung den Inhalt der
Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2008
erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
(1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Stromnachzahlung aus § 34 Absatz 1 SGB XII.
Gemäß § 34 Absatz 1 SGB XII können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft
und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies
gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe
oder als Darlehen erbracht werden.
Die Klägerin ist als Bezieherin von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich
leistungsberechtigt (§ 42 Satz 1 Nr. 5 SGB XII) für Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen.
Leistungen auf Mietschulden können nur dann übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft
gerechtfertigt ist. Dabei handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei welcher die Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen sind, wie der Grund für das Auflaufen der Schulden, die Herbeiführung durch missbräuchliches
Verhalten des Betroffenen oder der Wille, das Verhalten zukünftig zu ändern (vgl. Gagel/Lauterbach, Kommentar zum
SGB II, § 22, Rd.103).
Bei Energieschulden handelt es sich um eine vergleichbare Notlage (vgl. Beschluss des Bayerischen
Landessozialgerichtes vom 07. Dezember 2005 - L 11 B 530/ 05 SO ER -; LPK/SGB XII/Bieritz-Harder/Birk § 34,
Rd.11).
(a) Eine Fallkonstellation nach § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, wobei es sich um eine Norm handelt,
welche intendiertes bzw. gebundenes Ermessen einräumt. Dies bedeutet, dass Schulden bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen zu übernehmen sind mit Ausnahme von atypischen Fällen.
Die Übernahme der Schulden ist weder zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit gerechtfertigt (aa) noch notwendig
(bb).
(aa) Bei dem Begriff der Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der aber der
Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern gerichtlich voll nachprüfbar ist (vgl.
Grube/Wahrendorf/Streichsbier, Kommentar zum SGB XII, § 34, Rd.9).
Eine Rechtfertigung zur Schuldenübernahme wäre dann zu bejahen, wenn dadurch Obdachlosigkeit vermieden werden
kann. Diese Konstellation ist beispielsweise nicht gegeben, sofern die Unterkunft bereits geräumt ist (vgl. LPK/SGB
II/Berlit, § 22, Rd.112; Eicher/Spellbrink/Lang/Link, Kommentar zum SGB II, § 22, Rd.109), die Schulden entstanden
sind, weil der Betroffene trotz Kostenabsenkungsaufforderung in einer unangemessenen Wohnung verbleibt (vgl.
Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 01. August 2008 - L 7 SO 2938/06 ER-B -;Beschluss
des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 21. Februar 2007 - L AS 22/07 ER -), die Wohnung
unangemessen groß und/oder teuer ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 26.
Oktober 2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 22. März 2007
- L 28 B 269/07 AS ER -; Beschlüsse des Hessischen Landessozialgerichtes vom 23. Oktober 2008 - L 7 SO 69/08 B
ER und L 7 SO 162/08 B ER -). oder wenn die Räumung trotz Schuldenübernahme nicht verhindert werden kann (vgl.
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 02. Juni 2008 - L 7 SO 14/08 B ER -; Beschluss des
Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 02. März 2009 - L 28 AS 253/09 B ER -).
Im Rahmen des Gerechtfertigtseins sind vorrangig die Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen zu bewerten (vgl.
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -; Urteil des Sozialgerichtes
Düsseldorf vom 14. Dezember 2007 -S 42 SO 33/07 ER -; Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 18. Januar 2006
- S 49 SO 6304/05 ER -; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 34, Rd.10). Dies ist auf das
Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII zurückzuführen. Gleichzeitig ist auf die
wirtschaftliche Situation und die persönlichen Vermögensverhältnisse abzustellen (vgl. Urteil des Sozialgerichtes
Düsseldorf vom 21. September 2007 - S 23 SO 6/07 -; Grube/Wahrendorf/Streichsbier § 34, Rd.7).
Die Übernahm der Schulden ist nicht gerechtfertigt, weil diese aufgrund der Verletzung der Selbsthilfeobliegenheit der
Klägerin entstanden sind. So trägt sie selbst vor, dass der Vermieter für eine unzureichende Beheizung der Wohnung
im Abrechnungszeitraum gesorgt habe, indem er die Heizung verspätet und unzureichend angestellt habe. Aufgrund
dessen hat sie über den Stromkreislauf kostenaufwändig zugeheizt. Die Klägerin hätte sich hiergegen auf
zivilrechtlichem Weg zur Wehr zusetzen können und müssen, weil das Verhalten des Vermieters vertragswidrig war.
Es ist nicht erkennbar, dass ihr dies nicht zuzumuten gewesen wäre.
Wenn sie selbst zur Rechtsverfolgung nicht in der Lage gewesen wäre, woran jedoch Zweifel bestehen, da sie im
Widerspruchsverfahren sich nicht hat vertreten lassen, sondern ihre Interessen gegenüber dem Sozialhilfeträger
selbst wahrgenommen hat, hätte sie die Möglichkeit gehabt einen Rechtsanwalt einzuschalten. So hat sie sich bereits
im Januar 2006 durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, als Feuchtigkeitsprobleme in der Wohnung auftraten. Im
Übrigen hat sie im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Es ist somit
nicht erkennbar, weshalb ihr dies gegenüber dem Vermieter nicht möglich gewesen sein sollte. Auf das Kostenrisiko
vermag sie sich nicht berufen zu können, da auch vor dem Zivilgericht die Möglichkeit der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe bei Erfolgsaussicht bestanden hätte.
Die Selbsthilfeobliegenheit lässt sich aus dem Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII
ableiten und stellt einen fundamentalen Grundsatz der Sozialhilfe dar. Im Rahmen einer Abwägung ist nicht vertretbar,
dem Sozialhilfeträger die Kosten aufzuerlegen, welche allein aus einem Verstoß gegen die Selbsthilfe entstanden
sind. Dies ist der Gesamtheit der Steuerzahler, welche ein Interesse an einer bedarfsgerechten Verwendung der
knappen öffentlichen Mittel haben, nicht zumutbar.
(bb) Die Übernahme der Schulden ist nicht notwendig, wenn der Betroffene auf andere Weise die Wohnungslosigkeit
abwenden kann, wenn diese tatsächlich und konkret droht (vgl. LPK/SGB XII/Bieritz-Harder/Birk § 34, Rd.7). Ferner
ist Notwendigkeit nicht gegeben, wenn wiederholt Mietschulden bestehen oder aus anderen Gründen eine Kündigung
zu erwarten ist, wobei Wohnungslosigkeit nur dann droht, wenn am Markt keine andere Wohnung anmietbar ist und
eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft erfolgen müsste (vgl. Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichtes vom 02. Juni 2008 - L 7 SO 14/08 B ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-
Brandenburg vom 09. November 2005 - L 23 B 1029/05 SO ER -; Grube/Wahrendorf/Streichsbier § 34, Rd.9).
Dem gleichzusetzen wäre der Fall der Unbewohnbarkeit bei einer kompletten Energie- und Versorgungssperre. Die
Kammer lässt eine vergleichbare Notlage in diesem Sinne auch tatbestandlich im Rahmen von § 34 Absatz 1 Satz 2
SGB XII zu, weil auch eine Energiesperre Wohnungslosigkeit herbeizuführen geeignet ist.
Die Kammer bezweifelt, dass aufgrund der Energieschulden die fristlose Kündigung und Räumung des Wohnraums
droht. Die Klägerin wäre wirtschaftlich in der Lage, eine Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 30,- bis 40,- Euro zu
leisten, so dass die Schulden innerhalb eines halben Jahres getilgt wären. Eine Energiesperre ist ebenfalls nicht
angedroht worden.
Ferner ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Anmietung einer anderen Wohnung problematisch sein sollte. Die
Unterbringung in einem Obdachlosenwohnheim droht jedenfalls objektiv nicht. Subjektive Einschätzungen oder
Befürchtungen des Betroffenen genügen nicht dem Tatbestandsmerkmal der drohenden Wohnungslosigkeit (vgl. Urteil
des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 -).
(b) Bei der Norm des § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB XII handelt es sich um eine Ermessensnorm. Vorliegend ist nicht
entscheidend, dass der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, weil bereits der Tatbestand der Norm nicht erfüllt ist.
Denn eine Übernahme der Schulden ist nicht gerechtfertigt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug
genommen
(2) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch im Rahmen einer Regelsatzerhöhung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII.
Nach dieser Norm werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise
anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Dabei handelt es sich um keine Ermessensnorm (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 28, Rd.11). Es werden nur
atypische Bedarfslagen erfasst (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 2/06 R -;
Grube/Wahrendorf § 28, Rd.11).
Der streitige Bedarf wird zwar vom Regelsatz abgedeckt (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichtes Niedersachsen-
Bremen vom 18. Juli 2007 - L 8 SO 133/07 -; 25. August 2008 - L 8 SO 1/08 NZB -, 23. Oktober 2008 - L 8 SO 151/08
ER; Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 16. April 2007 - L 23 B 186/06 SO ER -;
Beschlüsse des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juli 2005 - L 9 B 44/07 AS ER, 29. Juni 2007 - L
19 B 83/07 AS; Beschluss vom 21. September 2007 - L 7 B 226/07 AS ER -; Landessozialgericht Baden-
Württemberg, Urteil vom 30.August 2005 - L 12 AS 2023/05 -; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB
XII, § 34, Rd. 5). Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Sozialgerichtes Frankfurt ist in der zweiten Instanz
aufgehoben worden.
Jedoch ist keine Rechtfertigung für eine entsprechende Erhöhung des Regelsatzes gegeben.
Eine Besonderheit des Einzelfalls liegt vor, wenn der Betroffene einen Bedarf geltend macht, der bei der
generalisierenden Bemessung des Regelsatzes nicht oder nicht voll berücksichtigt worden ist und der, weil
einzellfallabhängig, nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.
Dezember 1997 - 5 C 55/92 -). Die Beweislast trägt der Sozialhilfeempfänger (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm § 28,
Rd.15).
Die Regelsatzerhöhung müsste erheblich und unabweisbar sein (vgl. Beschluss des Hessischen
Landessozialgerichtes vom 26. Juni 2008 - L 7 SO 43/08 B ER -; LPK/SGB XII/Roscher § 28, Rd.18). Ein Bedarf ist
unabweisbar, wenn er auf keine andere Weise gedeckt werden kann (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Nordrhein-
Westfalen vom 09. Juni 2008 - L 20 SO 65/06 -).
Der Bedarf ist nicht unabweisbar, weil die Klägerin ihre Selbsthilfeobliegenheiten verletzt hat. Insoweit wird auf die
vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen hätte sie aus der Verletzung des Mietvertrages Ansprüche
gegenüber dem Vermieter (§§ 536, 536a BGB), welche zur Sozialhilfe gemäß § 2 Absatz 1 SGB XII vorrangig sind.
Diese muss die Klägerin ggf. mit anwaltlicher Hilfe ernsthaft verfolgen. Eine Belastung des Sozialhilfeträgers und der
Gesamtheit der Steuerzahler ist demgegenüber nicht statthaft und widerspricht den Grundprinzipien der Sozialhilfe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer der
Klägerin mit 217,33 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des
Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe oder des
Bundesverfassungsgerichtes abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht.