Urteil des SozG Lüneburg vom 19.01.2005

SozG Lüneburg: ddr, industrie, zugehörigkeit, verordnung, landwirtschaft, reparatur, bauwesen, volkswirtschaft, berechtigung, verkehrswesen

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 19.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 184/02
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der
Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger hat am 8. Juli 1960 nach dem Besuch der Ingenieurschule für Landetechnik die
Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1961 war
der Kläger als technischer Assistent bei der Maschinen-Traktoren-Station in H. beschäftigt. Am 1. Juli 1961 nahm der
Kläger eine Tätigkeit als Ingenieur bei der Maschinen-Traktoren-Station I. im Kreis J. auf. Die Maschinen-Traktor-
Station wurde am 1. September 1964 in den Kreisbetrieb für Landtechnik J. überführt. Dort war der Kläger vom 1.
Januar 1965 bis 31. Dezember 1971 als Abteilungsleiter und anschließend bis 20. April 1980 als Direktor tätig. Vom
21. April 1980 bis 30. Juni 1990 war der Kläger stellvertretender Vorsitzender im Rat des Kreises J. für Landwirtschaft
und Nahrungsgüterwirtschaft.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 stellte die Beklagte die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1990 als Zeit der
freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die dazu gehörigen
Entgelte fest.
Am 26. November 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die
Überprüfung der festgestellten Zeiten. Mit Bescheid vom 5. Februar 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der
Beschäftigungszeit vom 1. September 1960 bis 24. April 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Zur
Begründung führte sie aus, die in der Maschinen-Traktoren-Station sowie im Kreisbetrieb für Landtechnik ausgeübte
Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die
hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fordere.
Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August
2002 zurück.
Am 13. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Er vertritt die Auffassung, dass er die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Versorgungswerk für die
technische Intelligenz erfülle. Er habe in einer Maschinen-Traktoren-Station und im Kreisbetrieb für Landtechnik als
Ingenieur bzw. Betriebsleiter gearbeitet. Beide Betriebe seien volkseigene Betriebe und Reparatur- bzw. auch
Produktionsbetriebe und Rechtsnachfolger der Maschinen-Ausleih-Stationen gewesen. Ihm sei bekannt, dass
Mitarbeiter aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt gewesen sei, in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien.
Sein Arbeitgeberbetrieb, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik, sei mit Wirkung vom 1. September 1964 aus der
"Maschinen- und Traktoren-Station", der "Reparaturtechnischen Station" und der "Maschinen-Ausleih-Station" gebildet
worden. Im Betriebsteil J. sei die Grundinstandsetzung von 450 LKW und ca. 700 Traktoren im Austauschverfahren
erfolgt. Es seien die Aggregate für die gesamte Melktechnik des damaligen Bezirks K. aufgearbeitet und als
neuwertige Teile an die Eigentümer verkauft worden. Im Betriebsteil Neustadt sei neben der Reparatur der
Landtechnik der LPG des Kreises J. die Neuproduktion von Krautschlägern für Kartoffeln im Auftrag des Kombinats
"Fortschritt" L. erfolgt sowie die Neuproduktion von Zusatzgeräten für Baggern. In zwei weiteren Betriebsteilen sei die
Berufsausbildung zum Landmaschinenschlosser mit internatsmäßiger Unterbringung durchgeführt worden. Entgegen
der Ansicht der Beklagten sei durchaus auf die Verwaltungspraxis der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Stellen
der DDR abzustellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2002
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1960 bis 20. April 1980 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, der Bereich Landwirtschaft,
mit Ausnahme der industriellen Tierproduktion, habe nicht zum Bereich Industrie gezählt. Der Kreisbetrieb für
Landtechnik sei eine Kombinatbetrieb des Kombinats Landtechnisch Instandhaltung gewesen und habe als Aufgabe
die Leitung, Planung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Instandhaltung der Maschinen und Geräte der
Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gehabt. Eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben im
Sinne des § 2 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 sei nur für die Maschinen-Ausleih-
Stationen, jedoch nicht für deren Nachfolgereinrichtungen erfolgt. Volkseigene Produktionsbetriebe seien nur solche
der Industrie und des Bauwesens gewesen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und
Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.
September 1960 bis 20. April 1980 als eine Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem.
Wie die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1995 festgestellt hat, hat der Kläger Zeiten in einem
Zusatzversorgungssystem zurückgelegt, so dass für ihn grundsätzlich das AAÜG Anwendung findet.
Nach § 5 Abs.1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine
Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Der Rechtsgehalt
des § 5 AAÜG ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich nach objektiven
Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln und die jeweiligen
Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie den sonstigen sie ergänzenden
bzw. ausfüllenden abstrakt generellen Regelungen sind lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür, ob in der DDR
nach dem Stand der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 (§ 5 Abs. 2 AAÜG) eine Beschäftigung ihrer Art nach von
einem Versorgungssystem erfasst war. Es kommt dabei weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch
die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an (BSG Urteil v. 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R).
Eine "Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" nach dem hier allein in Betracht kommenden
Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (Avitech) würde nur dann vorliegen, wenn der
Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2.
eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung) oder
in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung)
(BSG a.a.o.).
Mit seiner Beschäftigung in der Maschinen-Traktoren-Station und im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik erfüllt der
Kläger nicht die betrieblichen Voraussetzung für eine Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen
Intelligenz. Bei beiden Betrieben handelte es sich nicht um volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder
Bauwirtschaft. Denn nur solche Betriebe waren nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts volkseigene
Betriebe im Sinne der Versorgungsordnung.
Das Bundessozialgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 10. April 2002 (B 4 RA 10/02 R) ausgeführt: "Ein
Vergleich von § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung mit Abs. 2 Satz 1 aaO zeigt, dass nur solche
Beschäftigten in das Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, die in einem "volkseigenen Produktionsbetrieb"
(oder in einem gleichgestellten Betrieb) tätig waren. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus § 1 der hierzu
ergangenen 1. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl S 1043), die durch die 2.
Durchführungsbestimmung aufgehoben worden ist. Auch danach war notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung
in das Versorgungssystem der technischen Intelligenz die Beschäftigung in einem "Produktionsbetrieb". Schon § 5
der Verordnung vom 17. August 1950 sah für den Erlass dieser Durchführungsbestimmungen das Einvernehmen des
Ministeriums für Industrie vor. Diese Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und den
anderen volkseigenen Betrieben ist nicht immer in dieser sprachlichen Klarheit aufrechterhalten worden, sondern
gelegentlich zur sprachlichen Vereinfachung ausgesetzt worden, wie sich auch aus § 1 der Verordnung über die
Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebs vom 9. Februar 1967 (GBl II Nr 21 S 121)
ergibt; die Bestimmung enthält den Hinweis, dass im fortlaufenden Text, der sich nur auf volkseigene
Produktionsbetriebe bezieht, der Ausdruck "volkseigener Produktionsbetrieb" durch die Bezeichnung "Betrieb" ersetzt
wird. In der Sache wurde jedoch der Unterschied bekräftigt. Denn nach § 49 Abs 1 der Verordnung (aaO) galt die
Verordnung - unmittelbar – "für die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens". Die
Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen
volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl I S 129), die die Verordnung vom 9. Februar 1967 (aaO) ersetzt hat,
unterscheidet demgemäß grundsätzlich zwischen ua den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und
im Verkehrswesen, für die sie unmittelbar gilt, und ua den volkseigenen Betrieben im Handel auf dem Gebiet der
Dienstleistungen, in der Landwirtschaft und in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Insbesondere die
Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979
(GBl I S 355), welche als - soweit ersichtlich - letzte staatliche Äußerung der DDR zur Unterscheidung zwischen den
volkseigenen Produktionsbetrieben und den sonstigen volkseigenen Betrieben für das Sprachverständnis der ab dem
3. Oktober 1990 als Bundesrecht weiter anzuwendenden Regeln besondere Bedeutung hat, stellt den volkseigenen
Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen den volkseigenen Kombinaten und
Kombinatsbetrieben in den anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. Nach dem staatlichen Sprachgebrauch
der DDR am 2. Oktober 1990, an den das Bundesrecht anknüpft, enthielt § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung
also bloß eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein "volkseigener Produktionsbetrieb" (der Industrie oder des
Bauwesens) gewesen sein musste. Hierauf kommt es bundesrechtlich an."
Der Kläger war im streitigen Zeitraum bei keinem VEB beschäftigt, der nach dem versorgungsrechtlichen
Sprachgebrauch (und der Staatspraxis) der DDR am 30. Juni 1990 als "Produktionsbetrieb" bezeichnet wurde, weil der
Hauptzweck des Betriebes nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern bestand. Abgesehen davon war der
VEB Kreisbetrieb für Landtechnik nicht der Industrie oder dem Bauwesen, sondern dem Bereich Landwirtschaft
zuzurechnen.
Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik war auch kein Betrieb, der einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie
oder des Bauwesens durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellt worden war.
Nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung waren volkseigene Produktionsbetrieben gleichgestellt u. a.
Maschinen-Ausleih-Stationen oder volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe im Bereich Gas, Wasser und Energie
sowie Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik
war weder eine Vereinigung volkseigener Betriebe noch eine Hauptverwaltung oder ein Ministerium.
Es handelte sich auch nicht um eine Maschinen-Ausleih-Station. Nach Darstellung des Klägers, die durch die
eingereichten Unterlagen untermauert wird, sind die Maschinen-Ausleih-Stationen schon Mitte der 50iger Jahre in
Maschinen-Traktoren-Stationen umgewandelt worden. Aus diesen wiederum wurden Anfang der 60er Jahre teilweise
Reparatur-Technischen-Stationen. Der Kreisbetrieb für Landtechnik J. wurde nach der vom Kläger eingereichten
Darstellung (Bl. 37 GA) am 1. September 1964 aus verschiedenen Reparatur-Technischen-Stationen sowie dem
Kreisversorgungslager gebildet. Seine Aufgaben bestanden danach in der vollständigen Instandsetzung von
landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Traktoren und Lastkraftwagen, in der Durchführung der
Komplexbetreuung während der Erntekampagnen und dem Bau von Rationalisierungsmitteln für die Landwirtschaft. Im
Laufe der Zeit hat sich die Aufgabenstellung dieses Kreisbetriebes nach Aussage des Klägers noch erweitert.
Eindeutig handelte es sich bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik nicht mehr nur um eine schlichte Maschinen-
Ausleih-Station, wie sie in der 2. Durchführungsbestimmung erwähnt ist. Der Umstand, dass die Maschinen-Ausleih-
Stationen ein früher Vorläufer der Maschinen-Traktoren-Stationen und des VEB Kreisbetrieb für Landtechnik gewesen
sind, berechtigt nicht, diese Nachfolgerorganisationen den durch die Versorgungsordnung begünstigten Maschinen-
Ausleih-Stationen gleichzustellen. Zu DDR-Zeiten ist eine den geänderten Verhältnissen angepasste Neuformulierung
der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur
der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sind. Der
Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und
Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten
(BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 41/01 R). Das Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von "DDR-
Versorgungsregelungen" ist verfassungsgemäß. Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die
vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung über die in § 1 Abs. 1 AAÜG selbst angelegte Modifikation hinaus wäre
hingegen verfassungswidrig (Art 20 Abs. 3 GG). Die genannten Vorschriften sind in sich verfassungsgemäß, weil der
Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser
Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen durfte ( BSG a.a.O.)
Dieser Einschätzung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass nach Aussage des Klägers zu Zeiten der DDR
Mitarbeiter des VEB Landtechnik Zusagen nach der Versorgungsordnung erhalten haben. Wie bereits dargelegt, ist
der Rechtsgehalt ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des
Gleichheitssatzes zu ermitteln, so dass es unerheblich ist, wie die DDR und ihre Staatsorgane die
Versorgungsordnung ausgelegt haben oder wie deren Verwaltungspraxis war ( u.a. BSG, Urteil vom 10.4.2002 - B 4
RA 10/02 R; B 4 RA 34/01 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG. Bei ihr war zu berücksichtigen, dass das Klagebegehren erfolglos blieb.