Urteil des SozG Lübeck vom 14.03.2017

SozG Lübeck: ddr, qualifikation, zugehörigkeit, inspektor, produktion, forschung, ingenieur, wartung, personenbeförderung, ausnahme

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Gericht:
SG Lübeck 14.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 14 R 501/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1
S 2 AAÜG, § 5 Abs 1 S 1
AAÜG, § 8 Abs 1 AAÜG, § 8
Abs 3 AAÜG
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung -
Technischer Offizier und Inspektor einer Reederei -
gleichgestellter Betrieb
Leitsatz
Von dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, dass in das Versorgungssystem der
technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die
Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren,
also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess,
sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten (BSG Urteil vom 31. März
2004, B 4 RA 31/03 R, veröffentlicht in juris), ist für die Beschäftigten in den nach § 1
Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen insoweit eine Ausnahme zu machen, als
bei ihnen ausreicht, dass sie eine ihrer Qualifikation "Ingenieur" entsprechende
hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die unmittelbar dem Hauptzweck der
Einrichtung diente.
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die tatsächlich in dieser Zeit erzielten
Arbeitsverdienste festzustellen.
3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der beklagte Zusatzversorgungsträger für den Kläger, bezogen auf
den Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990, Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die daraus
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1947 geborene Kläger schloss am 20. Februar 1974 in der DDR sein Studium
der Schiffsbetriebstechnik ab und war dadurch berechtigt, die Berufsbezeichnung
Hochschulingenieur zu führen. Vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 war er beim
V./S. (D.) beschäftigt. Hier übte er bis zum 23. Juni 1976 die Tätigkeit als Dritter
Technischer Offizier, bis zum 9. April 1979 als Zweiter Technischer Offizier, bis zum
18. Oktober 1983 als Erster Technischer Offizier und bis zum 21. September 1988
als Leitender Technischer Offizier jeweils an Bord eines Schiffes der D. aus. Dabei
war er als Dritter und Zweiter Technischer Offizier für die Wartung und
Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und als Erster Technischer
Offizier für die Hauptmaschinenanlage des Schiffes verantwortlich. Als Leitender
Technischer Offizier oblag ihm die Verantwortung für die gesamte technische
Anlage an Bord des Schiffes. Hinzu kam die Aufsicht über die technischen Offiziere
an Bord. Zur Wartung und Instandhaltung des Schiffes war es u. a. erforderlich,
dass der Kläger Messungen auswertete, um dementsprechend eine
Störungsbeseitigung vornehmen zu können. Vom 21. September 1988 bis 30. Juni
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Störungsbeseitigung vornehmen zu können. Vom 21. September 1988 bis 30. Juni
1990 war er schließlich als Technischer Inspektor beschäftigt. Er fuhr nicht mehr
zur See, sondern ihm oblag die Überprüfung und Verantwortung für den
Wartungszustand von fünf Schiffen. Dabei war er u. a. zuständig für die Reparatur
auf den Werften, die planmäßige Instandhaltung und den Einsatz der leitenden
Besatzungsmitglieder der Schiffe. Außerdem führte er u. a. Konstruktions-,
Wärme- und Strömungsberechnungen durch. Er beschäftigte sich mit alternativen
Energien, z. B. damit wie Kühlwasserwärme genutzt werden kann. Eine
Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhielt der Kläger nicht.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, für
ihn im Zeitraum vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 Zugehörigkeitszeiten zur
AVItech festzustellen. Der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel Ingenieur
zur führen, er sei jedoch nicht in den Produktionsprozess eingegliedert gewesen,
bzw. habe den Produktionsprozess nicht aktiv beeinflussen können. Gegen diese
Entscheidung erhob der Kläger am 1. Juni 2005 Widerspruch. Als Technischer
Inspektor habe er zum mittleren Management einer Reederei gehört. Er habe die
volle Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Schiffe gehabt, die ihm
unterstanden haben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 5. September 2005 beim Sozialgericht Lübeck Klage
erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 zu verpflichten, den Zeitraum vom
5. März 1974 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG) und die
tatsächlich in dieser Zeit erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen und zusammen
mit der Prozessakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2005 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die
Beklagte für die Zeit vom 5. März 1974 bis 30. Juni 1990 einen Anspruch auf
Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech und der tatsächlich in dieser Zeit
erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 AAÜG hat der vor der Überragung der Ansprüche und Anwartschaften
zuständige Versorgungsträger dem für die Leistungsfeststellung zuständigen
Rentenversicherungsträger unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur
Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistung aus der
Rentenversicherung erforderlich sind. Gegenüber dem Berechtigten hat der
Versorgungsträger den Inhalt dieser Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden
ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Diese Voraussetzungen
liegen für den streitigen Zeitraum vor.
Die Vorschriften des AAÜG sind auf den Kläger anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1
AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften
(Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim
Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein
Verlust der Versorgungsanwartschaft deswegen eingetreten, weil die Regelungen
der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem
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der Versorgungssysteme ihn bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem
vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser
Vorschrift als nicht eingetreten. Beide Tatbestände erfüllt der Kläger nicht. Denn es
lag weder am 30. Juni 1990 noch zu einem früheren Zeitpunkt eine
Einzelfallentscheidung vor, durch die dem Kläger eine Versorgungsanwartschaft
zuerkannt worden ist.
Der Kläger hatte allerdings nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht auf
Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände aus
bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage im Sinne der vom BSG vorgenommenen erweiternden
verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. BSG Urteil vom 9.
April 2002, B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Das BSG hat insoweit
entschieden, dass eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur bei denjenigen
besteht, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in einem Versorgungssystem einbezogen
waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu
irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren,
sondern auch bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der
Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt
gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht
einbezogen worden waren (vgl. BSG, a. a. O.). Unter den Anwendungsbereich des
AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen
Sachlage nach der am 1. August 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage
einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten. Ein derartiger
(fiktiver) bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der
AVItech hängt gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben vom 17. August 1950 (VO AVItech) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 der Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVItech vom 24. Mai
1951 von den folgenden Voraussetzungen ab: 1. der Berechtigung, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen - persönliche Voraussetzung - und 2. der
Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit - sachliche Voraussetzung -, und zwar 3.
in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des
Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB
gleichgestellten Betrieb - betriebliche Voraussetzung – (vgl. BSG Urteil vom 31.
März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Kläger erfüllt die persönliche Voraussetzung, denn er war auf Grund seines
Studiums der Schiffsbetriebstechnik seit 20. Februar 1974 berechtigt, die
Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen. Ingenieure sind in § 1 Abs. 1
Satz 1 der 2. DB ausdrücklich genannt.
Auch die betriebliche Voraussetzung ist gegeben, denn bei der D. handelte es sich
um einen durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Nach § 1 Abs. 2 der
2. DB werden den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien;
Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie
und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und
Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens;
Maschinen-Ausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas,
Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und
Ministerien. Bei der D. handelte es sich um einen Betrieb der Schifffahrt.
Der Ausdruck „Betrieb" lässt erkennen, dass es sich um eine Organisationsform
handeln musste, die im Wirtschaftsrecht der DDR unter den Oberbegriff
„Wirtschaftseinheit" fiel. Als Wirtschaftseinheiten verstand man in der DDR solche
„Organisationsformen der sozialistischen Volkswirtschaften, die geschaffen
wurden, um als warenproduzierende Glieder der gesellschaftlichen Arbeitsteilung
und Kollektive sozialistischer Werktätiger wirtschaftliche Leistungen zu erringen,
und die zu diesem Zweck auch über entsprechende Leitungsbefugnisse verfügen"
(vgl. Autorenkollektiv unter Leitung von Heuer, Wirtschaftsrecht, Staatsverlag der
DDR, Berlin 1985, S. 65 und 75; BSG Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Soweit von warenproduzierenden Gliedern gesprochen wird, kann davon
ausgegangen werden, dass der Ausdruck „Ware" nicht nur im Sinne von
Sachgütern zu verstehen ist, sondern sowohl materielle als auch immaterielle
Güter umschreibt (vgl. Sächs. LSG Urteil vom 25. November 2003, L 4 RA 46/03, v.
in juris). Trotz systembedingter Abweichungen entspricht die Bedeutung des
Ausdrucks „Betrieb" in der DDR weitgehend dem marktwirtschaftlichen
Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen,
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Verständnis; danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von persönlichen,
sächlichen und materiellen Mitteln zur fortgesetzten Verfolgung eines
„technischen" Zwecks (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.). Unter Schifffahrt wird allgemein
die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen,
unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- und Binnenschifffahrt verstanden.
Die Rechtsordnung der DDR gebrauchte keine davon abweichende Definition (vgl.
LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8. Februar 2005, L 22 RA 304/04, v. in juris).
Nach § 3 Abs. 3 Seehandelsschifffahrtsgesetz der DDR vom 5. Februar 1976 (GBl.
DDR I 1976, 109) gehörten zur Seeschifffahrt der Betrieb und die Verwendung von
Schiffen auf dem Offenen Meer und damit zusammenhängenden Gewässern für
die Personenbeförderung, den Gütertransport sowie für andere wirtschaftliche,
wissenschaftliche und sonstige Zwecke. Die D. unterhielt Fracht- und
Passagierschiffe und betrieb internationalen Seehandel und Personenbeförderung.
Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt auch die sachliche Voraussetzung vor,
denn der Kläger übte im streitigen Zeitraum eine seiner Berufsbezeichnung
entsprechende Tätigkeit aus. Er verrichtete eine seiner Qualifikation „Ingenieur"
entsprechende hochwertige technische Tätigkeit, die unmittelbar dem Hauptzweck
der Einrichtung, also der D. diente.
Zwar hat das BSG den Grundsatz aufgestellt, dass in das Versorgungssystem der
technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die
Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig
waren, also diejenigen, die mit ihrer „technischen" Qualifikation aktiv den
Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion förderten
(BSG Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, v. in juris; BSG Urteil vom 26.
Oktober 2004, B 4 RA 40/04 R, SozR 4-8570 § 5 Nr. 6). Danach läge beim Kläger
die sachliche Voraussetzung nicht vor, denn er war weder in der Forschung noch in
der Produktion tätig, noch hat er einen Produktionsprozess gefördert. Er war bei
der DSR zunächst als Technischer Offizier hauptsächlich für die Wartung und
Instandhaltung der Maschinenanlagen auf dem Schiff und später als Technischer
Inspektor im Wesentlichen für die Überprüfung und Verantwortung für den
Wartungszustand von mehreren Schiffen zuständig. Der Hauptzweck seiner
Tätigkeit lag also weder in der Forschung noch in der Förderung eines
Produktionsprozesses.
Von dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, dass in das Versorgungssystem der
technischen Intelligenz nur solche Personen einbezogen werden sollten, die mit
ihrer „technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der
Forschung oder bei der Produktion förderten, ist jedoch für die Beschäftigten in
den nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Einrichtungen insoweit eine
Ausnahme zu machen, als bei Ihnen ausreicht, dass sie eine ihrer Qualifikation
„Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die
unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Denn obwohl die Präambel
der VO AVItech deutlich macht, dass insbesondere Personen, die an der
„Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik"
maßgeblich beteiligt waren, in den Genuss der AVItech kommen sollten, wurden in
§ 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich auch Einrichtungen den volkseigenen
Produktionsbetrieben gleichgestellt, deren Hauptzweck weder die Entwicklung der
wissenschaftlichen Forschungsarbeit noch die Entwicklung der Technik oder
sonstige Produktionsprozesse waren. Die gleichgestellten Betriebe zeichnen sich
gerade dadurch aus, dass sie keine Produktionsbetriebe und damit weder
produzierend noch für den Produktionsprozess vorbereitend tätig sind. Die
Gleichstellung dieser Betriebe mit den volkseigenen Produktionsbetrieben wäre
überflüssig und unsinnig gewesen, wenn bei ihnen tätige Ingenieure und Techniker
bereits deshalb als Versorgungsberechtigte der AVItech ausscheiden, weil sie den
Produktionsprozess nicht aktiv fördern.
Das BSG wollte nach Ansicht der Kammer lediglich klarstellen, dass von der
AVItech nur solche Beschäftigten erfasst sind, die eine ihrer Qualifikation
„Ingenieur" entsprechende hochwertige technische Tätigkeit verrichtet haben, die
unmittelbar dem Hauptzweck der Einrichtung diente. Dieser Hauptzweck ist bei
den gleichgestellten Betrieben gerade nicht die Produktion gewesen. Bei der D.
bestand der Hauptzweck wie bereits dargestellt im Betreiben des internationalen
Seehandels und der Personenbeförderung mit Schiffen. Mit seiner Tätigkeit als
Technischer Offizier an Bord eines Schiffes und auch als Technischer Inspektor der
Reederei war der Kläger unmittelbar verantwortlich für den reibungslosen Ablauf
auf den Schifffahrtslinien. Seine Haupttätigkeit, nämlich zunächst die Wartung und
Instandhaltung der Schiffsmaschinenanlagen und später die Überprüfung und
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Instandhaltung der Schiffsmaschinenanlagen und später die Überprüfung und
Verantwortung für den Wartungszustand von mehreren Schiffen, ist eine
ingenieurtypische Tätigkeit, die er nur auf Grund seiner ingenieurtechnischen
Qualifikation ausüben konnte.
Damit hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Beschäftigungszeiten
nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zurückgelegt, die einem Zusatzversorgungssystem,
nämlich der AVItech, zuzuordnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die
Sprungrevision war gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen,
weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.