Urteil des SozG Lübeck vom 08.03.2007

SozG Lübeck: aufschiebende wirkung, ohne aussicht auf erfolg, verwaltungsakt, auflage, hauptsache, behörde, sanktion, anfechtungsklage, bekanntgabe, beweislast

Sozialgericht Lübeck
Beschluss vom 08.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 21 AS 121/07 ER
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 01.03.2007 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 09.02.2007 wird angeordnet, soweit dieser die der Antragstellerin mit Bescheid vom 01.02.2007
bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 196,00 Euro monatlich
für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 aufhebt und absenkt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwalt A , L , bewilligt.
Gründe:
Der am 01.03.2007 beim Sozialgericht Lübeck gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 01.03.2007 gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 09.02.2007 anzuordnen, soweit dieser die der Antragstellerin mit Bescheid vom 01.02.2007
bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 196,00 Euro monatlich
für die Zeit vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 absenkt und aufhebt, sowie
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
ist zulässig und begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,
in denen Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise
anordnen. Der gegen den Aufhebungs- und Absenkungsbescheid vom 09.02.2007 am 01.03.2007 erhobene
Widerspruch hat gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) keine
aufschiebende Wirkung. Als maßgebliches Kriterium für die Begründetheit des Antrags auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung gilt die Frage, ob sich der Verwaltungsakt im Eilverfahren als rechtswidrig erweist.
Entscheidungserheblich ist mithin, ob bei summarischer Prüfung orientiert am Kenntnisstand des Eilverfahrens von
Widerspruch oder Anfechtungsklage ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Werden
Widerspruch bzw. Anfechtungsklage hingegen in der Hauptsache offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg bleiben, so
kommt regelmäßig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-
Kommentar, 8. Auflage 2005, § 86 b Rn. 12, 12c).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antrag begründet, da sich Aufhebung und Absenkung der Leistungen im
tenorierten Umfang im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als
rechtswidrig erweisen.
Die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 09.02.2007 ergibt sich vorrangig aus formellen Gründen, da er der
Antragstellerin nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist und damit ihr gegenüber keine Wirksamkeit
entfaltet. Der Aufhebungs- und Absenkungsbescheid vom 09.02.2007 ist allein an den Vater der Antragstellerin
adressiert und gerichtet. Betroffen sind jedoch ausschließlich die Regelleistungen der Antragstellerin für die Monate
März bis einschließlich Mai 2007. Der Vater der Antragstellerin ist auch nicht der gesetzliche Vertreter der 1986
geborenen und damit volljährigen Antragstellerin. Auch wenn die Antragstellerin mit ihrem Vater gemäß § 7 Abs. 3 Nr.
2 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sind die Ansprüche auf Arbeitslosengeld II Individualansprüche jedes
einzelnen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (vgl. SG Schleswig, Urteil vom 13.06.2006, Az. S 9 AS 834/05). Auch
das Bundessozialgericht hat zwischenzeitlich bestätigt, dass Anspruchsinhaber jeweils das einzelne Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft ist und das jeweils das von einer Regelung durch den Leistungsträger betroffene Mitglied (bzw.
die Mitglieder) der Bedarfsgemeinschaft dagegen vorgehen muss (BSG, Urteil vom 07.11.2007, Az. B 7b AS 8/06 R).
Dies setzt jedoch voraus, dass die Regelung auch dem betroffenen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber
wirksam geworden ist. Diesen Anforderungen genügt der Senkungsbescheid vom 09.02.2007 nach Auffassung der
erkennenden Kammer nicht. Die Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist eine
zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsaktes durch die Behörde (vgl. Kasseler Kommentar/Krasney, § 37 SGB X
Rn. 3). Deshalb ist der Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben, wenn der tatsächlich Betroffene zufällig oder auf Grund
eigener Bemühungen oder durch Dritte, nicht aber von der Behörde Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt (vgl.
Kasseler Kommentar/Krasney, § 37 SGB X Rn. 3; von Wulffen/Engelmann, SGB X-Kommentar, 6. Auflage 2005, §
37 Rn. 3; LPK-SGB X/Waschull, 1. Auflage 2004, § 37 SGB X Rn. 3). Die Folgen der Bekanntgabemängel sind zwar
im Gesetz nicht geregelt. Aus der Wirksamkeitsfunktion folgt allerdings, dass ein Verwaltungsakt, wenn er dem
Betroffenen nicht oder nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wird, nicht wirksam wird (vgl. LPK-SGB X/Waschull, 1.
Auflage 2004, § 37 SGB X Rn. 20; Kasseler Kommentar/Krasney, § 37 SGB X Rn. 9). Die Notwendigkeit der
ordnungsgemäßen Bekanntgabe wird insbesondere auch im vorliegenden Fall deutlich, da es um die Einstellung
existenzieller Individualleistungen geht, die abgesenkt werden. Ferner ist die Anfrage, ob ggf. Lebensmittelgutscheine
erforderlich sind, nicht an den Vater, sondern an die Antragstellerin selbst zu richten. Nur diese kann die
Notwendigkeit der Gutscheine letztlich bestimmen und muss von dieser Möglichkeit auch selbst unmittelbare
Kenntnis erhalten. Wegen der besonderen Verfahrensbestimmungen des § 31 SGB II und der nicht unerheblichen
Folgen für den Betroffenen im Fall einer Sanktion ist ferner keine Umgehung der Anforderungen an eine Sanktion über
eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) möglich. Darüber hinaus bestehen in materieller Hinsicht zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Bescheides vom 09.02.2007. Dies gilt bezüglich der Sanktionsvoraussetzung des Ausbleibens "ohne wichtigen
Grund" insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen der drei im Eilverfahren eingereichten eidesstattlichen
Versicherungen. Vor dem Erlass eines an die Antragstellerin adressierten Aufhebungs- und Absenkungsbescheides
wird hierzu nahegelegt, mit dem psychologischen Dienst der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen, um
nachzufragen, ob ein entsprechender Anruf stattgefunden hat. Der Kammer ist aus anderen Verfahren bekannt, dass
bei der Antragsgegnerin wegen der hohen Arbeitsbelastung gelegentlich Schwierigkeiten bei der Weiterleitung von
Informationen auftreten. Zumindest nach Aktenlage der Antragsgegnerin haben entsprechende interne Nachfragen bei
der Antragsgegnerin bisher nicht stattgefunden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beweislast für das
Vorliegen eines wichtigen Grundes bei der Antragstellerin liegt. Ferner wird angeregt, von der Frauenärztin der
Antragstellerin eine Stellungnahme einzureichen, ob die Antragstellerin bei dem Termin am 11.01.2007 ihre
Übelkeitsbeschwerden geäußert hat.
Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches zu entsprechen. Die
Kammer orientiert sich hinsichtlich der Höhe der Leistung an dem Antrag des Prozessbevollmächtigten und geht über
diesen nicht hinaus.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu entsprechen. Die
Antragstellerin verfügt nicht die finanziellen Mittel, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen, vgl. § 73a SGG
i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
D. Vorsitzende der 21. Kammer
Dr. Gudat Richterin