Urteil des SozG Leipzig vom 19.10.2007

SozG Leipzig: hauptsache, budget, erlass, universität, tagessatz, gewährleistung, besuch, hochschule, pflegeheim, anteil

Sozialgericht Leipzig
Beschluss vom 19.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Leipzig S 21 SO 95/07 ER
Der Antrag wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes über die Höhe einer As-sistenz.
Die 21-jährige Antragstellerin bezieht von der Beigeladenen zu 2. Leistungen nach der Pflegestufe III. Sie ist an einer
spinalen Muskelatrophie (SMA) erkrankt. Damit einher geht ein Muskelschwund mit fortschreitendem Rückgang
motorischer Nervenzellen. Sie leidet unter einer erheblichen Kraftminderung der Arme und Beinparesen und einer
Schwäche der Rücken- und Nackenmuskulatur. Eine Kopfkontrolle ist lediglich sitzend möglich. Ferner besteht bei ihr
eine Skoliose. Sie ist versorgt mit einem Rollstuhl und un-streitig bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens auf
Grund ihrer schweren Erkran-kung und Behinderung hilfebedürftig.
Nachdem sie ihr Abitur abgelegt hatte, beantragte sie am 27.04.2007 bei der Antragsgeg-nerin Hilfeleistungen,
insbesondere persönliche Assistenz, ein persönliches Budget oder Eingliederungshilfe. Sie beabsichtige an der
Universität L. Kommunikations- und Me-dienwissenschaften zu studieren. Das Bachelor-Studium umfasst
grundsätzlich 3 Jahre, wegen der erheblichen Behinderung müsse jedoch von einem längeren Studium ausgegan-gen
werden. An das Bachelor-Studium kann sich ein weiteres 2-jähriges Masterstudium anschließen. Wegen der Aus- und
Umbauarbeiten der Universität L. finden nach Aus-kunft des Studentenwerkes der Universität L ...
Lehrveranstaltungen an ca. 20 Interims-quartieren statt, die nicht in jedem Fall behindertengerecht sind.
Da Abstimmung der verschiedenen Sozialhilfe- und Pflegeleistungsträger erforderlich war, fanden am 20.06.2007,
10.09.2007 und 19.09.2007 Fallkonferenzen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten, des Vaters der
Leistungsberechtigten, Vertretern der Antrags-gegnerin und der Beigeladenen zu 1., des Studentenwerks und weiterer
Einrichtungen statt. Am 04.09.2007 erteilte die Universität L ... – Dezernat Akademische Verwal-
tung/Studentensekretariat – die vorläufige Immatrikulationsbescheinigung zum Winterse-mester 2007/2008, Dauer des
Wintersemesters vom 01.10. bis 31.03 ...
Der Antragsgegner stellte im Verfahren zur Ermittlung des individuellen Hilfsbedarfs für 57 Studientage im Zeitraum
Oktober bis Dezember 2007 einen Bedarf von 8578,50 EUR fest, ein persönliches Budget von 5171,25 EUR,
Lohnkosten für die Studienassistenz von monatlich 2434,71 EUR und für die persönliche Assistenz von 9.984,22
EUR.
Nach dem Protokoll der Fallkonferenz unter dem 10.09.2007 vom 07.09.2007 bot der An-tragsgegner ihr die
übergangsweise Unterbringung in einer stationären Einrichtung an falls sich Verzögerungen hinsichtlich der
Hilfegewährung bzw. der Organisation ergäben. Dies lehnte die Antragstellerin ebenso ab wie ein anderes Studium
oder einen anderen Studien-gang. Die Beigeladene zu 1. schlug eine Unterbringung in der Seniorenresidenz Maternus
".",.,. L vor, das zentral in der Stadt gelegen ist und das die Berei-che Pflege, Unterkunft und Ernährung größtenteils
mit abdecken könnte. Auch könnten die Leistungen der Beigeladenen zu 2. in vollem Umfang eingesetzt werden, d.h.
bei Pflege-stufe III 1432,00 EUR. Beim Arbeitgebermodell könne lediglich das Pflegegeld von der Pfle-gekasse
gezahlt werden. Das "Arbeitgebermodell" sei die kostenintensivste Variante. Der Preisunterschied betrage danach ca.
100.000,00 EUR im Jahr.
Der Antragsgegner prüfte auch verschiedene Wohnvarianten, wobei sich die von der An-tragstellerin bevorzugte
Variante eines Studentenwohnheims in der. lediglich aus räumlichen Gründen als geeignet erwies. Laut Protokoll vom
24.09.2007 hat die An-tragstellerin den Wunsch nach einer eigenen Wohnung, weshalb sie ein Wohnheim für
Behinderte ablehne.
Durch Bescheid vom 25.09.2007 bewilligte der Antragsgegner Teilhabeleistungen in Form einer Träger übergreifenden
persönlichen Budget, einen Gesamtbescheid über Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Hilfe zum
Besuch einer Hochschule und er-gänzende Hilfe zur Pflege. Er erteilte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe den
Gesamt-bescheid. Die Höhe des persönlichen Budget betrage danach 3918,25 EUR monatlich, begin-nend ab
01.10.2007 bis zunächst 31.12.2007. Die Ermittlung der Budgetsumme erfolge anhand der gemeinsam mit der
Antragstellerin durchgeführten Ermittlung des Unterstüt-zungsbedarfes durch den medizinisch-pädagogischen
Fachdienst des Antragsgegners. Als monatliche Teilbeträge der beteiligten Leistungsträger umfasse das
Gesamtbudget - Leistungen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule in Höhe von 782,04 EUR als Anteil des
Antragsgegners. Entstehende und notwendige Fahrtkosten im Rahmen der Hilfe zum Hochschulbesuch würden vom
Beauftragten bis zur Höhe von 0,80 EUR/km gegen Vorlage der Rechnung erstattet, soweit die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel ausgeschlossen sei. Der Umfang dieser Fahrten könne derzeit noch nicht beziffert werden. -
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie Leistungen der ergänzen-den Hilfe zur Pflege in Höhe
von insgesamt 3136,21 EUR als Anteil der Beigeladenen zu 1 ... Leistungen der Beigeladenen zu 2. wurden in Höhe
von 665,00 EUR monatlich berücksichtigt, weil deren Leistungen als gleichartige Leistungen in vollem Umfang
anzurechnen seien. In der Anlage enthielt der Bescheid eine Hilfsbedarfsermittlung in Stunden und EURO pro
Studientag.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 01.10.2007 Widerspruch ein.
Des Weiteren hat sie am 01.10.2007 vorläufigen Rechtsschutz zum Sozialgericht Leipzig begehrt. Sie beabsichtige,
entsprechend dem Arbeitgeber-Modell, mehrere Assistentinnen einzustellen, die eine tägliche "Rund-um-die-Uhr-
Versorgung" der Antragstellerin gewähr-leisten können. Der Bedarf hierfür belaufe sich auf ca. 7000,00 EUR. Der
Antragsgegner habe bei seinen Berechnungen entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung den vollen Be-trag
der Geldleistung der Pflegeversicherung in Höhe von 665,00 EUR angerechnet. Sie könne jedoch diese 24-Stunden-
Assistenz nicht finanzieren, um ihre Pflege sicherstel-len zu können. Eine Assistenzperson verdiene in der
Wohnregion der Antragstellerin durchschnittlich 9,77 EUR brutto, was bei einer 24-Stunden-Assistenz pro Angestellten
Kosten von ca. 2344,80 EUR verursachten, d.h. bei 3 Vollzeitkräften, die 240 Stunden arbeiten wür-den, beliefe sich
die Summe auf 7034,40 EUR. Hinzu kämen noch Kosten für den Arbeitge-beranteil zur Sozialversicherung, die
Umlage für Krankheit und Mutterschaft, die Lohnab-rechnungen, welche ein Lohnbüro erstellen müsste, ferner für
Ersatzkräfte im Urlaubs- und Krankheitsfall.
Wenn das durch die Pflegekasse gewährte Pflegegeld vom Sozialhilfeträger angerechnet werde auf die Leistungen,
sei dieser Pflegegeldbetrag verbraucht. Dem Sozialhilfeträger wäre es deshalb verwehrt, das Pflegegeld nochmals
anzurechnen. Das Pflegegeld könne lediglich um bis zu 2/3, nicht aber bis zum völligen Wegfall gekürzt werden. Im
Rahmen des Gesamtbudget könnten daher lediglich 444,00 EUR an Pflegegeld angerechnet werden.
Die Bewilligung der beantragten Leistungen bestimme maßgeblich die soziale Integration der Antragstellerin. Eine
auch nur vorübergehende Eigenfinanzierung ihres Hilfebedarfes sei nicht möglich, zumal sie auch über kein
entsprechendes Einkommen oder Vermögen, das zur Finanzierung der Assistenz aufgewendet werden könnte,
verfüge.
Bei einer 24-Stunden-Assistenz entstünden pro Monat bei einem Stundenlohn in Höhe von 9,73 EUR entsprechend
des ab 01.07.2007 gültigen Tariflohns für Pflegekräfte der Entgelt-gruppe 4 Stufe 2 Gesamtkosten in Höhe von
9783,19 EUR, wobei hinsichtlich der Kranken-versicherung sowie der Umlage U1 und U2 durchschnittliche Werte zu
Grunde gelegt würden. Die Hilfebedarfsermittlung des Antragsgegners trage diesen durchschnittlichen Lohnkosten
jedoch nicht hinreichend Rechnung. Die vom Antragsgegner angedachte all-gemeine Unterstützung im täglich
überwiegenden Teil von 20,75 Stunden sei – verglichen mit lediglich 1,5 Stunden für eine Fachkraft – für die
Antragstellerin nicht durchführbar. Am Studienort existiere für sie kein familiäres und soziales Umfeld zur
Gewährleistung des nötigen Hilfebedarfes. Hilfeleistungen durch Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres
reichten nicht aus. Zivildienstleistende könnten auf Grund ihres Rechtsanspruchs auf gleichgeschlechtliche Pflege
nicht eingesetzt werden. Aus Gründen der Kontinuität sei es ihr auch nicht zumutbar, ständig wechselndes Personal
einzusetzen. Da sie einem quali-fizierten Studium nachgehe, benötige sie Betreuungspersonal, das eine gewisse
Kontinuität gewährleiste. Die Prämisse des Antragsgegners, den Hilfebedarf zum überwiegenden Teil von Absolventen
eines freiwilligen sozialen Jahres oder Zivildienstleistenden zu decken, trage nicht. Durch ein Leben in einer eigenen
Wohnung und der Unterstützung durch per-sönliche Assistenz geben ihr weitaus größere Möglichkeiten, ihr Studium,
ihren Tagesab-lauf und ihre Aktivitäten freier und vielfältiger zu gestalten als bei Einbindung in ein Wohn- und
Pflegeheim, das der Antragstellerin deutlich engere Grenzen setze. Es sei des-halb unzumutbar, sie auf ein Wohn-
und Pflegeheim zu verweisen, denn hier würde sie ein Lebensumfeld vorfinden, das für den Erfolg des von ihr
betriebenen Studiums und die spä-tere Ausübung des angestrebten Berufs nicht günstig wäre.
Sie beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab 01.10.2007 die laufenden Kosten, die
aus Anlass einer Assistenz entstehen, unter Anrech-nung von 2/3 der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
zu übernehmen,
sowie ihr zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte Rechtsanwältin P. beizuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er habe in mehreren Fallkonferenzen mit der Antragstellerin und Vertretern des Studen-tenwerks den individuellen
Hilfebedarf über ein persönliches Budget ermittelt. Er habe ferner der Antragstellerin zum favorisierten Einzug in ein
Studentenwohnheim alternative Wohnvorschläge unterbreitet, die nicht angenommen worden seien. Der Hilfebedarf
könne durch Hilfskräfte, teils durch Fachkräfte, sichergestellt werden, wobei sie als stündlichen Vergütungssatz je
nach Art der benötigten Hilfe 4,50 EUR, 12,50 EUR oder 23,50 EUR zu Grunde gelegt habe, so dass an das bewilligte
Budget pro Studientag ein Tagessatz von 150,50 EUR und in der studienfreien Zeit und an den Wochenenden ein
Tagessatz von 147,75 EUR einge-stellt worden sei. Er und die anderen beteiligten Leistungsträger seien dem Grunde
nach leistungswillig und leistungsbereit. Die Höhe der bewilligten Budgetsumme sei anhand der konkreten
Bedarfsermittlung unter Zugrundelegung differenzierter Vergütungssätze er-folgt. Ein pauschal behaupteter
durchschnittlicher Bedarf von über 7000,00 EUR monatlich sei nicht nachgewiesen.
Der Antragsgegner hat zur Ermittlung des Hilfebedarfs ein Arbeitspapier zur Ermittlung von Pauschalen im ambulant
betreuten Wohnen im Rahmen des Persönlichen Budget zu Grunde gelegt. Danach beträgt die pauschale Vergütung
für eine Fachkraft stündlich 23,50 EUR, für allgemeine soziale Hilfen 12,50 EUR und für allgemeine Unterstützung
4,50 EUR. Hinzu kommt eine monatliche Sachkostenpauschale von 20,00 EUR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie
ein Verwaltungsvorgang des Antragsgegners, Bezug genom-men.
II.
Der Antrag war abzulehnen.
Das Gericht kann nach Maßgabe des § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden
könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streiti-ges
Rechtverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Da die Antragstellerin die Bewilligung von 7000,00 EUR statt der bewilligten 3918,25 EUR be-gehrt, erstrebt sie
vorläufigen Rechtsschutz entsprechend § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn anders als bei einer sogenannten
Sicherungsanordnung (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), bei der die Sicherung eines status quo im Vordergrund steht, geht
es bei einer sogenannten Rege-lungsanordnung, wie im vorliegenden Fall, um die Begründung einer neuen
Rechtspositi-on.
Für die Regelungsanordnung sind (ebenso wie nach § 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsord-nung (VwGO) i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch
(Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaubhaft
zu machen.
Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft
gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für das Ob-siegen im Hauptsacheverfahren besteht (so: OVG
Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.1992, DVBl. 93, 66). Andererseits muss die Anwendung des vorläufigen
Rechts-schutzes unter Beachtung des jeweils betroffenen Grundrechtes und des Erfordernisses des effektiven
Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) erfolgen. Dann müssen jedoch gewichtige Anhaltspunkte
dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird (BVerfG,
Beschluss vom 25.10.1988, NJW 89, 827).
Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache aber vorweg, sind an die Prognose der
Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als
Vorgriff auf den im Hauptsachever-fahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist, weil das Gericht dem
Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend die Grenzen der vorläufigen Rege-lung
grundsätzlich nicht überschreiten und damit das im Verwaltungs- und Klageverfahren verfolgte Ziel nicht
vorwegnehmen darf (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 13 ff).
Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache ausnahmsweise nur
vorweggenommen werden, wenn ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Nachteile für den An-tragsteller entstehen (BVerfGE 46, 166 ff). Die Entscheidung, ob in Anbetracht der
beson-deren Umstände des Falles ausnahmsweise durch die einstweilige Anordnung die Hauptsa-che
vorweggenommen werden darf, hängt damit wesentlich von der Bedeutung und Dring-lichkeit des Anspruches und der
Größe sowie Irreparabilität des Schadens für den An-tragsteller bzw. die Allgemeinheit ab. Für die Entscheidung ist
die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes maßgeblich (BVerfGE 42, 299).
Dahinstehen kann, ob tatsächlich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache vorliegt.
Jedenfalls würde die begehrte einstweilige Anordnung dem Ver-bot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung
widersprechen. Im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eine
Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes nicht schlechterdings notwendig. Denn die sonst zu
erwartenden Nachteile für die Antragstellerin sind nicht unzumutbar, insbesondere käme die Entscheidung in der
Hauptsache nicht höchstwahrscheinlich zu spät. Die Ver-weigerung höherer Mittel für ein persönliches Budget bis zur
Entscheidung der Hauptsache stellt keinen für die Antragstellerin unzumutbaren Nachteil dar, der nicht mehr reparabel
wäre.
Mit der Regelungsanordnung dürfen indes nur Maßnahmen zur Regelung eines "vorläufi-gen Zustandes" angeordnet
werden. Nur dann, wenn das Recht des Antragstellers sonst vereitelt oder ihm aus sonstigen Gründen eine bloß
vorläufige Regelung nicht zumutbar wäre, ist ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache, insbesondere eine
endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches, zulässig. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Sofern die
Antragstellerin einen Anspruch auf höhere Sozialleistungen hätte, ist ihr der Ausgang des Hauptsacheverfahrens
zuzumuten. Aus dem Sachvortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass ihre Hilfe zur Gewährleistung des
Studiums gefährdet wäre.
Mithin ist nicht der Erlass einer bestimmten Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig (vgl. dazu: Kopp/Schenke a.a.O., § 123 Rdnr. 4 m.w.N.). Insbesondere käme eine
Entscheidung in der Hauptsache nicht höchstwahrschein-lich zu spät.
Zudem fehlt es vorliegend auch an einem Anordnungsgrund. Eine besondere Dringlichkeit, die dieses Gericht zum
Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichten könnte, ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit dargetan. Nach
den für den Hilfebedarf dem Grunde nach bewilligten Mitteln kann die Antragstellerin vorläufig ihr Studium aufnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.