Urteil des SozG Landshut vom 25.07.2008

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Sozialgericht Landshut
Urteil vom 25.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 1 KR 93/07
I. Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2006 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der beigeladene M. W. über den 30.06.2006 hinaus weiterhin der
Rentenversicherungspflicht nach § 1 S.1 Nr.1 SGB VI unterliegt. III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob M. W., geb. 1975 (Beigeladener zu 4) in der Schreinerei seines Bruders H. W. (Beigeladener zu 3)
versicherungspflichtig beschäftigt ist.
Der Beigeladene zu 4) war zum 01.09.1992 von der Schreinerei H. W., dem Unternehmen seines Vaters, als abhängig
beschäftigt zur Arbeiterrentenversicherung (damals LVA) angemeldet worden. Die für ihn anfallenden
Sozialversicherungsbeiträge wurden bis 30.06.2006 ordnungsgemäß abgeführt. Inhaber der Schreinerei W. ist seit
Dezember 1998 der Beigeladene zu 3 (Bruder des Beigeladenen zu 4).
Zum 01.07.2006 wechselte der Beigeladene zu 4 von der Innungskrankenkasse zur Beklagten ... und beantragte die
versicherungsrechtliche Beurteilung seines Beschäftigungsverhältnisses. Mit Bescheid vom 12.09.2006 teilte die
Beklagte dem Beigeladenen zu 4 mit, dass sein "in der Firma H. W., Schreinerei, ausgeübtes
Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- sowie
Pflegeversicherung" unterliege. Er übe seine Tätigkeit nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung aus und
sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert. Darüber hinaus sei er nicht an die Weisungen des
Betriebsinhabers über die Ausführung seiner Arbeit gebunden und könne seine Tätigkeit frei bestimmen und gestalten.
Außerdem wirke er aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse bei der Führung des Unternehmens mit. Hierbei sei
die Mitarbeit durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Mit Schreiben vom gleichen
Tag wurde eine Durchschrift des Bescheides der (damaligen) Deutschen Rentenversicherung Oberbayern ( jetzt:
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd) zur Kenntnis übersandt.
Am 13.04.2007 erhob die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd wegen des Versicherungsverhältnisses des
Beigeladenen zu 4 Klage zum Sozialgericht Landshut und führte zur Begründung u.a. aus: Die Feststellungen der
Beklagten im Bescheid vom 12.09.2006 entsprächen nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Regelung der
Versicherungspflicht nach § 1 SGB VI nicht beachtet worden sei. Die Klägerin werde dadurch in ihren Rechten
verletzt. Die Jahresfrist des § 66 SGB II SGG sei gewahrt, ein Vorverfahren nicht erforderlich. Abgesehen davon,
dass die geltend gemachte Mitunternehmerstellung von der bisherigen Einschätzung der Beteiligten abweiche und
dazu auch keine objektiven Beweise vorlägen, lasse sie sich auch aus den aktenkundigen Beschreibungen
keineswegs überzeugend herleiten. Wenn Herr W. im täglichen Geschäftsbetrieb Verantwortung übernommen und
auch Entscheidungskompetenzen erhalten habe, stelle dies seine sozialversicherungsrechtliche Stellung als
Arbeitnehmer nicht in Frage. Da gegenüber den Kunden allein der Betriebsinhaber die Verantwortung trage, werde
dieser letztlich auch weiterhin entsprechende Weisungsbefugnisse für sich in Anspruch nehmen. Auch die Einbindung
in unternehmerische Entscheidungsprozesse oder Vertreterbefugnisse sprächen nicht gegen eine abhängige
Beschäftigung. Herr W. sei in Unternehmen nicht als Gesellschafter beteiligt und seine Arbeitskraft werde mit einem
regelmäßig überwiesenem Monatsgehalt zuverlässig vergütet, das im Krankheitsfall auch weitergezahlt werde. Zudem
stünden freie Urlaubstage zu. Damit ergebe sich das Bild eines typischen Arbeitnehmers. Abgesehen davon, dass ein
betrieblicher Bezug des (lediglich handschriftlich bestätigten) Darlehens nicht dokumentiert sei, wäre eine Forderung
über 5624,24 Euro wirtschaftlich auch nur von untergeordneter Bedeutung. Das gemeinsame Eigentum an der
Betriebsstätte habe Herr W, lediglich ererbt; eine Verpachtung zu marktüblichen Bedingungen stelle kein besonderes
Risiko dar, sondern decke sich mit dem Anlageverhalten eines außenstehenden Dritten.
Mit Schriftsatz vom 14.01.2008 wurde durch die Beklagte ein Vertrag zu den Akten gereicht. Der Vertrag zwischen der
Schreinerei H. W. und M. W. trägt das Datum 11.06.2007, soll aber nach § 7 des Vertrages rückwirkend zum
24.12.1998 in Kraft treten. Laut diesem Vertrag ist "Herr M. W. für die gesamte Leitung des technischen Betriebsteils,
der Werkstatt, allein verantwortlich", (§ 2 Abs.1 Satz1). Ferner wird festgehalten: "Er unterliegt dabei ausdrücklich
keinen Weisungen und ist somit im Hinblick auf Zeit, Ort, Art, Umfang, Ausführung sowie Gestaltung seiner Tätigkeit
weisungsfrei". Ferner heißt es in § 2 Abs.4: "In der Bestimmung seiner Arbeitszeiten ist er frei, hat jedoch jederzeit,
soweit dies das Wohl des Unternehmens erfordert, zu dessen Verfügung zu stehen und dessen Interessen wahr zu
nehmen". Laut § 3 des Vertrages erhält Herr M. W. für die von ihm geleistete Tätigkeit ein Bruttoentgelt in Höhe von
monatlich Euro 2853. Die Auszahlung des monatlichen Tätigkeitsentgelts am Monatsende sei von der wirtschaftlichen
Lage und Entwicklung des Unternehmens abhängig. Gem. § 4 behält sich das Unternehmen im Falle einer Krankheit
eine Nichtfortzahlung des vereinbarten Tätigkeitsentgelts vor. Gem. § 7 Abs.2 kann das Unternehmen diesen Vertrag
nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liege insbesondere vor, wenn die Arbeitskraft von Herrn M.
W. auf unabsehbare Zeit, mindestens aber für sechs Monate, ausfalle. Vorgelegt wurde ferner als "Anlage 1 zum
Vertrag vom 11.06.2007" eine von H.-P. W., M. W. und B. W. vorgelegte "Bestätigung". Bei der Übertragung des
Unternehmens habe der Vater angeordnet, dass das Unternehmen von beiden Brüdern gemeinsam geführt werden
soll. Aufgrund dieser Anordnung sei zwischen den Brüdern vereinbart, dass das Unternehmen gemeinsam und auf
gleicher Augenhöhe geführt werden sollte. Unternehmerische wichtige Entscheidungen sollten nur nach Absprache
und einvernehmlich getroffen werden dürfen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beigeladene zu 4 ergänzend, die tägliche Arbeitszeit sei von 7
Uhr morgens bis 16.30 Uhr. Er selbst arbeite meistens länger. Zu seinen Hauptaufgaben gehören im Wesentlichen
Kundenberatung, Aufmass nehmen, Mitarbeit in der Werkstatt, Materialbeschaffung und Pflege, Betreuung der
Mitarbeiter, Einkaufen von Holz usw ... Im Grunde sei er "eine Art Mädchen für Alles". Er sei nicht Schreinermeister,
sondern Geselle; die Gesellenprüfung habe er 1994 abgelehnt.
Der Beigeladene zu 3, H. W. erklärte, sowohl sein Bruder M. als auch ihre Mutter würden jeweils 1800 Euro Pacht im
Monat für die Benutzung des Betriebsgrundstück erhalten; eine Gewinnbeteiligung werde nicht bezahlt.
Zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Klägerin den Antrag: 1. Der Bescheid der
Beklagten vom 12.09.2006 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Herr M. W. in der
Zeit ab 01.07.2006 weiterhin der Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI unterliegt.
Die Vertreterin der Beklagten stellte den Antrag, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen M. W. und H. W. beantragten ebenfalls, die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Wesentlichen Inhalt der
beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin sowie der Beklagten, auf die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren
gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin konnte als zuständiger Rentenversicherungsträger den Bescheid, den die
Beklagte als Einzugstelle gegenüber dem Beigeladenen zu 4 erlassen hat, anfechten, weil sie durch ihn beschwert ist
(§ 54 Abs.1, Abs.2 Satz 1 SGG; BSG, Urteil vom 01.07.1999 B 12 Kr 2/99 R). Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben
worden. Zwar wurde der Bescheid vom 12.09.2006 auch an die (damals zuständige) Deutsche Rentenversicherung
Oberbayern übersandt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass innerhalb eines Monats
nach Zustellung Widerspruch erhoben werden kann. Diese Rechtsmittelbelehrung ist zwar für den Adressaten des
Bescheides M. W. zutreffend, bezogen auf den Zweitadressaten Deutsche Rentenversicherung Oberbayern ist diese
Belehrung jedoch falsch (vgl. § 78 Abs.1 Satz 2 SGG). Dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch insoweit notwendig
war, ergibt sich aus § 36 SGB X. Im Fall der Entscheidung der Krankenkasse als Einzugsstelle über die
Versicherungspflicht eines Mitglieds ist der zuständige Träger der Rentenversicherung Beteiligter im Sinne des § 12
SGB X.
Nachdem eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht erfolgt ist,
gilt die Jahresfrist des § 66 Abs.2 SGG. Diese Frist wurde durch die am 13.04.2007 eingegangene Klage gewahrt.
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 12.09.2006 ist rechtswidrig, denn der Beigeladene zu
4 war auch über den 30.06.2006 hinaus in der Schreinerei des Beigeladenen zu 3 versicherungspflichtig beschäftigt.
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung war daher antragsgemäß die Versicherungspflicht des
Beigeladenen zu 4 in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.07.2006 festzustellen.
Die Entscheidung der Kammer ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Gemeinsame Voraussetzung
für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist, dass der
Betroffene gegen Entgelt beschäftigt ist. Beschäftigung ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs.1 SGB IV die
nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine
Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 7 Abs.1 SGB IV wird eine Beschäftigung in diesem
Sinne vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer
Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei
einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich
bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und zur "dienenden Teilhabe
am Arbeitsprozess verfeinert" sein. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht dabei grundsätzlich nicht
entgegen, dass die Abhängigkeit unter engen Familienangehörigen im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und
deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird. Demgegenüber wird
die selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete
Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. In Zweifelsfällen kommt es darauf an, welche Merkmale überwiegen.
Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen
ab, so sind letzte maßgebend (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.1999 Az: B 2 U 38/98 R m.w.N.; Urteil
des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 08.08.2007 Az: L 11 (8) R 196/05, m.w.N.; ständige
Rechtsprechung).
In Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat die Kammer keine Zweifel, dass der
Beigeladene zu 4 in der Schreinerei seines Bruders H. W. als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Für die Annahme einer selbständigen (= versicherungsfreien) Tätigkeit, fehlen im Grunde jegliche Anhaltspunkte. Der
Beigeladene zu 4 besitzt kein eigenes Unternehmerrisiko. Das behauptete Darlehen in Höhe von ca. 5000 Euro ist
schon wegen seiner geringen Höhe ohne Bedeutung. Ebenfalls ohne Relevanz ist der Umstand, dass der Beigeladene
zu 4 Miteigentümer des Betriebsgrundstückes ist und daraus eine monatliche Pacht bezieht (über deren Höhe
unterschiedliche Angaben gemacht wurden). Dass Inhaberschaft am Betrieb und Eigentum am Betriebsgrundstück
auseinanderfallen, ist in der heutigen Wirtschaftswelt gang und gäbe und beruht auf steuerlichen Erwägungen. Würde
diese steuerliche Konstruktion auch im Sozialversicherungsrecht "durchschlagen", würde dies das Aus für zahlreiche
Ehegattenarbeitsverhältnisse bedeuten. Selbst wenn die Schreinerei in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriete, würde
das Grundstück weiterhin seinen Wert behalten, es bestünde die Möglichkeit einer anderweitigen Verwertung bzw.
Verpachtung. Für seine Tätigkeit in der Schreinerei W. bezieht der Beigeladene zu 4, der keine Meisterprüfung besitzt,
auch ein angemessenes Gehalt. Die Klausel im Vertrag vom 11.06.2007, wonach die Auszahlung des monatlichen
Entgelts von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Unternehmens abhängig sein soll, ist nach Auffassung
der Kammer unwirksam (§§ 138, 242 BGB). Auch § 4 des Vertrages, wonach sich das Unternehmen im Fall der
Krankheit die Nichtfortzahlung des vereinbarten Tätigkeitsentgelt vorbehält, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht
Stand. Was die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit betrifft, wie sie in Anlehnung an die Rechtsprechung in §
2 Abs.2 des Vertrages vom 11.06.2004 formuliert wurde, sprechen die Angaben des Beigeladenen zu 4 in der
mündlichen Verhandlung eindeutig eine andere Sprache. Danach ist er in die vorgegebene Ordnung des Betriebes
eingegliedert; Arbeitszeit und Urlaub richten sich nach den betrieblichen Erfordernissen. Dass seine Arbeitszeit
ausgedehnter ist als die der übrigen Mitarbeiter, macht den Beigeladenen zu 4 nicht zum Mitunternehmer. Auch von
familienfremden Meistern wird erwartet, dass sie länger im Betrieb anwesend sind als die Lehrlinge, Gesellen oder
"normalen" Produktionsmitarbeiter. Dies ergibt sich schon aus der Verantwortung für einen effektiven und
ökonomischen Personal- und Materialeinsatz. Ob das Gehalt den Einsatz des Beigeladenen zu 4 in der Schreinerei
des Bruders widerspiegelt, kann dahingestellt bleiben. Zum einen erhält der Beigeladene zu 4 nach seinen Angaben
(neuerdings) 1800 Euro monatlich an Pachteinnahmen; andererseits kann nach der Rechtsprechung ein
leistungsentsprechendes Entgelt bei Beschäftigungsverhältnissen innerhalb der Familie auch bei Zahlung der Hälfte
des sonst üblichen Tariflohnes gegeben sein. Dass der Beigeladene zu 4 nicht in gleichem Maße wie ein fremder
Arbeitnehmer lediglich auf Weisung arbeitet, sondern tatsächlich, wie behauptet, bei wichtigen Entscheidungen in
irgendeiner Form eingebunden ist, kann unterstellt werden. In Familienbetrieben haben die mitarbeitenden
Familienangehörigen des Betriebsinhabers (oder wie hier der Bruder) naturgemäß eine besondere Stellung. Ihre
konkrete Tätigkeit ergibt sich aus dem übernommenen Aufgabenbereich und den betrieblichen Erfordernissen;
detaillierte Einzelanweisungen des Betriebsinhabers sind dazu nicht nötig. Entscheidend ist in diesen Fällen, ob der
Familienangehörige in die Ordnung des Betriebes eingegliedert ist oder ob er von den zeitlichen und örtlichen Zwängen
des "normalen" Arbeitnehmers befreit ist. Dies ist beim Beigeladenen zu 4 offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen hat
die mündliche Verhandlung ganz eindeutig ergeben, dass sich der Beigeladene zu 4 nicht als quasi gleichberechtigter
Chef und Mitunternehmer "auf Augenhöhe" fühlt. Auf die Frage nach seinem Aufgabenbereich nannte er einzelne
Tätigkeiten u.a. "Mitarbeit in der Werkstatt" bzw. "Betreuung der Mitarbeiter". Der Beigeladene zu 4 sieht sich
demnach selbst nicht als Leiter der Werkstatt oder als Vorgesetzter und Chef der Mitarbeiter, sondern als, wie er es
nannte, "eine Art Mädchen für Alles". Demgegenüber antwortete der Beigeladene zu 3 auf die gleiche Frage als Erstes
mit "im Wesentlichen Firmenleitung allgemein". Nach Auffassung der Kammer ist damit die tatsächliche
Aufgabenverteilung und somit auch die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Beigeladenen zu 4 eindeutig
geklärt. Der Beigeladene zu 4 ist nicht Selbständiger im Rechtssinne, sondern allenfalls (wenn man den Vertrag vom
11.06.2007 zugrunde legt) Scheinselbständiger und damit gleichfalls Arbeitnehmer.
Der Klage war daher im beantragten Umfang stattzugeben. Vertrauensschutz im Sinne des § 45 SGB X steht den
Beigeladenen im Hinblick auf § 49 SGB X nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 VwGO. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu
erstatten. Die Beigeladenen zu 1 und 2 haben sich am Verfahren nicht beteiligt, die Beigeladenen zu 3 und 4 sind mit
ihren Anträgen nicht durchgedrungen.
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