Urteil des SozG Köln vom 26.07.2010

SozG Köln (antragsteller, höhe, vorläufiger rechtsschutz, ausländer, antrag, anordnung, aufenthaltserlaubnis, bezug, dauer, sgg)

Sozialgericht Köln, S 21 AY 116/10 ER
Datum:
26.07.2010
Gericht:
Sozialgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 21 AY 116/10 ER
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... aus Köln
wird abgelehnt.
Gründe:
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1. Der am 1.7.2010 von den Antragstellern erhobene Antrag,
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den Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen
vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu
gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht in der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit bei Abwägung aller
betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der
geltend gemachte Anspruch auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) und
die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes, die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86
b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-). Die
Entscheidung des Gerichtes im einstweiligen Rechtsschutz darf zudem grundsätzlich
keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten. Vorliegend kann das Gericht weder
Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch feststellen. Nach der Rechtsprechung des
20. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) kann der
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Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG
nicht mit der Begründung versagt werden, es liege kein Anordnungsgrund vor, wenn der
Anordnungsanspruch nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung nicht zweifelhaft
ist (LSG NRW Beschlüsse vom 23.1.2006 -L 20 B 15/05 AY ER-, vom 15. 3.2006 --L 20
B 8/06 AY ER-; vom 8.5.2006 -L 20 9/06 AY ER- und L 20 B 14/06 AY ER-). Diese
Rechtsprechung ist in Eilverfahren entwickelt worden, in denen die Antragsteller, die im
Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG stehen, die vorläufige Gewährung von
Leistungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analog-Leistungen) begehren. Begründet wird diese
Rechtsprechung u.a. es sei den Leistungsberechtigten, bei denen keine erheblichen
Zweifel am Bestehen des Anordnungsanspruchs bestehen, nicht zumutbar bis zum
Abschluss des sich unter Umständen über mehrere Jahre hinziehenden
Hauptsacheverfahrens mit den niedrigeren Leistungen nach § 3 AsylbLG wirtschaften
zu müssen und in den Jahren des Bezuges der niedrigeren Leistungen sei auch bei
Anlegung sozialhilferechtlicher Maßstäbe ein Nachholbedarf entstanden (LSG NRW
Beschluss vom 26.4.2007 -L 20 B 4/07 AY ER-, Beschlüsse vom 8.5.2006, aaO). Diese
Rechtsprechung ist auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall nicht anzuwenden,
weil Gesichtspunkte eines ggf. jahrelangen Hauptsacheverfahrens und eines
Nachholbedarfs nicht maßgeblich sind und eine akute bzw. drohende existenzielle
Notlage der Antragsteller mit Blick auf ihre monatlichen Einnahmen und die weiteren
Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft ist. Der Bezug der niedrigeren Leistungen
nach § 3 AsylbLG wird im Fall der Antragsteller im Monat März 2011 enden. Dann wird
die Antragsgegnerin die Gewährung von Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG wegen
erfüllter Vorbezugszeit von 48 Monaten (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) wieder aufnehmen. Nach
Mitteilung der Antragsgegnerin liegen für den Antragsteller zu 1) Zeiten nach § 3
AsylbLG von 38 Monate und 29 Tage (2.6.2004 bis 31.8.2007) und für die
Antragstellerin zu 2) von 38 Monate und 6 Tage (25.9.2003 bis 30.11.2006) vor. D.h.
ausgehend von einem weiteren Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit ab
1.6.2010 werden im Fall des Antragstellers zu 1) nach 9 Monaten und 1 Tag
Leistungsbezug und im Fall der Antragstellerin zu 2) nach 9 Monaten und 24 Tagen
Leistungsbezug, also im Monat März 2011 die maßgebende Vorbezugszeit von 48
Monaten im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt sein. Im Hauptsacheverfahren wird
daher streitig sein, ob die Antragsteller auch für den Zeitraum 1.6.2010 bis März 2011
anstelle der erbrachten Leistungen nach § 3 AsylbLG die Analog-Leistungen nach § 2
AsylbLG verlangen können. Durch die Beschränkung der Leistungen auf das niedrigere
Niveau nach § 3 AsylbLG für die Dauer von ca. 9-10 Monaten steht nach Auffassung
des Gerichtes im Fall der Antragsteller keine existenzielle Notlage zur Befürchtung. Nur
das Auftreten einer existenziellen Notlage kann es aber rechtfertigen, die Hauptsache
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorweg zu nehmen und die Antragsgegnerin
vorläufig zur Zahlung von höheren Leistungen zu verpflichten (LSG NRW Beschluss
vom 9.6.2005, -L 9 B 25/05 AS ER-). Eine existenzielle Not besteht bzw. droht, wenn der
unerlässliche Lebensunterhalt des Antragstellers nicht sichergestellt werden kann, dem
Antragsteller der Verlust seiner Unterkunft und infolgedessen Obdachlosigkeit droht,
eine Energie- bzw. Stromsperre besteht bzw. droht oder kein hinreichender
Krankenversicherungsschutz für den Antragsteller besteht etc. Dass der Eintritt solcher
Notlagen im Fall der Antragsteller in naher Zukunft ernsthaft droht, kann das Gericht
nicht erkennen. Den Antragstellern stehen monatliche Einnahmen in Höhe von
insgesamt 964,77 Euro zur Verfügung. Ausweislich des Bescheides vom 26.5.2010
bezieht die Antragstellerin zu 2) Erwerbseinkommen aus geringfügiger Tätigkeit in Höhe
von monatlich 320,- Euro und die Antragsteller erhalten von der Antragsgegnerin
Leistungen in Höhe von monatlich 644,77 Euro. Von diesen Geldern können die
Antragsteller die Mietkosten für ihre Wohnung in Höhe von 460,40 Euro zwecks
Sicherung ihrer Unterkunft zahlen. Es verbleiben zur Sicherstellung des unerlässlichen
Lebensunterhalts Gelder in Höhe von 504,37 Euro. Damit kann die nötige
Grundversorgung sichergestellt werden. Es bleibt insoweit zu berücksichtigen, dass die
Antragsteller nur für einen vorhersehbaren und abgrenzbaren Zeitraum von ca. 9-10
Monaten mit den niedrigeren Leistungsbezügen wirtschaften müssen und sie zuvor für
einen längeren Zeitraum, die Antragstellerin zu 2) für die Dauer von 3 ½ Jahre und der
Antragsteller zu 1) für die Dauer von 2 Jahre und 9 Monate erhöhte Leistungen nach § 2
AsylbLG bezogen haben. Diese Leistungen, die in der Höhe den Sozialhilfeleistungen
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) entsprechen,
beinhalten einen sogenannten Ansparbetrag für größere Anschaffungen. Diese
Ansparbeträge sollten bei zweckgerichteter Verwendung der Transferleistungen von
den Antragstellern, die gemäß ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen über keine Sparguthaben verfügen, in der Vergangenheit für größere
Anschaffungen eingesetzt worden sein, so dass derzeit kein relevanter Nachholbedarf
an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes, Kleidung und Gegenständen des
persönlichen Gebrauchs etc. bestehen dürfte. Die vorhandenen Gelder in Höhe von
monatlich 504,37 Euro können daher für den notwendigen Bedarf an Ernährung,
Haushaltsmittel, Gesundheits- und Körperpflegemittel eingesetzt werden. Sofern im Fall
der Antragsteller in den nächsten Monaten darüber hinaus unerlässliche Bedarfe zur
Sicherstellung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit be- bzw. entstehen, die mit
Hilfe der zur Verfügung stehenden Mittel nicht gedeckt werden können, steht ihnen die
Möglichkeit der Beantragung weitergehender Hilfen zur Deckung besonderer
Bedürfnisse gemäß § 6 AsylbLG (sonstige Leistungen) zu. Der
Krankenversicherungsschutz der Antragsteller ist über § 4 AsylbLG gewährleistet.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann das Gericht keine besondere
Eilbedürftigkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache sehen. Eine andere Beurteilung
ergibt sich auch nicht, wenn man oben zitierte Rechtsprechung des LSG NRW zum
Anordnungsgrund anwendet, denn nach summarischer Prüfung bestehen Zweifel am
Vorliegen des Anordnungsanspruchs auf erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG. Streitig
ist insoweit zwischen den Beteiligten, ob auf die Vorbezugsfrist im Sinne von § 2 Abs. 1
AsylbLG auch Zeiten nach § 2 AsylbLG Berücksichtigung finden können und ob die
Antragsgegnerin den Antragstellern anstelle der bis zum 31.5.2010 bewilligten
Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 1.6.2010 wieder Leistungen nach § 3 AsylbLG
wegen Nichterfüllung der Vorbezugszeit von 48 Monaten gewähren kann und damit
eine zeitweise Rückstufung in den Leistungen erfolgen kann. Unter Berücksichtigung
der Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG- vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/07 R)
kann nicht gesehen werden, dass die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig ist und
der Aufhebung unterliegt bzw. ein Anspruch der Antragsteller auf fortlaufende
Gewährung von Leistungen nach dem § 2 AsylbLG über den 31.5.2010 hinaus besteht.
Nach § 2 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Zwölfte Buch
Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine
Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer
des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die Antragsteller,
die über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
verfügen, gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1
Nr. 3 AsylbLG). § 1 Abs. 2 AsylbLG ist auf sie nicht anwendbar, weil sie über eine in
Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich bezeichnete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG verfügen. Vom AsylbLG sind nur diejenigen vom Leistungsrecht für die Zeit
ausgenommen, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als in Abs. 1 Nr. 3 erteilt
worden ist. Dazu gehören die Antragsteller erkennbar nicht, da ihnen ein Aufenthaltstitel
nach § 25 Abs. 5 AsylbLG und damit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 erteilt worden ist, sie
also über keinen anderen Titel als in Abs. 1 Nr. 3 genannt verfügen. Das BSG hat in
seiner Entscheidung vom 17.6.2008 entschieden, dass die Vorbezugsfrist nach § 2 Abs.
1 AsylbLG ausschließlich mit Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden kann
und die mit Wirkung vom 28.8.2007 erfolgte Ausdehnung der Vorbezugszeit auf 48
Monaten auch die Leistungsberechtigten erfasst, die wegen der zuvor geltenden
kürzeren Vorbezugszeiten von 36 Monaten bereits Analog-Leistungen nach § 2
AsylbLG bezogen haben. Im Fall der Antragsteller ist es unstreitig, dass sie die
Vorbezugszeit von 48 Monaten mit Zeiten nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllen. Die von
den Antragstellern bereits in der Vergangenheit zurückgelegten Leistungszeiten nach §
2 AsylbLG zählen nach der höchstrichterlichen Anordnung nicht. Des weiteren hat das
BSG entschieden, dass die Neuregelung der Vorbezugszeit von 48 Monate auch nicht
gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 Grundgesetz -GG-) verstößt. Eine Rechtsposition wird hierdurch nicht
nachträglich entwertet, weil Leistungen nach dem AsylbLG keine rentenähnliche
Dauerleistung darstellen. Es ist der Verwaltung daher erlaubt, die Voraussetzungen in
regelmäßigen Abständen zu prüfen (BSG, aaO). Bei Neufestsetzung von Leistungen für
zukünftige Zeiträume ist zu prüfen, ob die Vorbezugszeit nach § 2 AsylbLG erfüllt ist. Ist
dies nicht der Fall, sind Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen. Das folgt aus der
ausdrücklichen Feststellung des BSG in seiner Entscheidung vom 17.6.2008, dass der
Anspruch aus § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn der Ausländer zu diesem
Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen hatte (BSG,
aaO). Dem dürften auch Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen. Denn
nach der höchstrichterlichen Entscheidung ist die Erwartung von Leistungsempfängern
nach dem AsylbLG, Leistungen fortan in bestimmter Höhe zu erhalten angesichts deren
vorübergehenden Charakters nicht überwiegend schutzwürdig. Das BSG hat insoweit
festgestellt, dem Gesetzgeber sei es nicht verwehrt, Art und Umfang von
Sozialleistungen an Ausländer grundsätzlich von der voraussichtlichen Dauer ihres
Aufenthalts in Deutschland oder dem Vorbezug abgesenkter Leistungen für einen
bestimmten Zeitraum abhängig zu machen. Ein etwaiges Vertrauen des Ausländers
genieße deshalb keinen Vorrang gegenüber den Belangen der Allgemeinheit (BSG,
aaO). Das Gericht schließt sich im vorliegenden Antragsverfahren der
höchstrichterlichen Entscheidung vom 17.6.2008 an, denn für das Gericht ist nicht
erkennbar, dass die Entscheidung unter eklatanten oder offensichtlichen Rechtsfehlern
leidet. Wenn die Antragsteller der Entscheidung des BSG kritisch gegenüber stehen und
diese für unrichtig halten, ist dies ihr Recht. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit
ihren Kritikpunkten an der Rechtsprechung des BSG ist allein dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten, denn das Antragsverfahren darf und kann das
Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Eine andere Vorgehensweise würde dem Sinn
und Zweck des Antragsverfahrens widersprechen und dem Hauptsacheverfahren seine
eigenständige Bedeutung nehmen. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dient
allein der Abwendung einer gegenwärtigen bzw. unmittelbar drohenden Notlage, nicht
aber der endgültigen Klärung bzw. Sicherung (vermeintlicher) Rechtsansprüchen. Eine
Verweisung der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren ist vorliegend mit Blick auf
den für lediglich für ca. 9-10 Monaten abgesenkten Leistungsbezug auch zumutbar.
Die Einwände der Antragsteller führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die
Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe durch die ursprüngliche Gewährung
von Leistungen nach § 2 AsylbLG eine "hoheitliche Vorabentscheidung" dahingehend
getroffen, dass sie nach dem 36monatigen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG
derart integriert seien, das ihnen (dauerhaft) Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu
gewähren seien und sie hätten auf diese hoheitliche Vorabentscheidung im Sinne der
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hinreichenden Integration vertrauen dürfen, steht diese Rechtsansicht im Widerspruch
zu der Entscheidung des BSG vom 17.6.2008, in der ausdrücklich festgelegt wird, dass
der Anspruch auf Analog- Leistungen nach § 2 AsylbLG ab dem 28.8.2007 entfällt, wenn
der Ausländer zu diesem Zeitpunkt noch keine 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG
bezogen hatte (BSG, aaO). Auch hat das BSG deutlich gemacht, weil es sich bei den
Leistungen nach dem AsylbLG um keine rentenähnlichen Dauerleistungen handelt,
dass der Leistungsberechtigte in einem Vertrauen auf einen fortlaufenden Bezug von
Leistungen in gleicher Höhe nicht geschützt ist. Wenn die Antragsteller vortragen, auf
sie sei die Rechtsprechung des BSG vom 17.6.2008 nicht anwendbar, weil sie über
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügten und seit Jahren
aufenthaltsberechtigt seien, dem BSG hätten aber Fallkonstellationen vorgelegen, in
denen die Leistungsberechtigten im Besitz von Duldungen gewesen seien und es habe
in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es um Personen ginge, die sich nur
vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten, bleibt eine vertiefende Auseinandersetzung
mit dieser Rechtsansicht dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es liegt nicht offen auf
der Hand, dass die Ausführungen des BSG vom 17.6.20008 nicht für
Leistungsberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gelten
könnten. Das Gericht sieht bei summarischer Prüfung keinen Grund, Ausländer mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besser zu stellen als Ausländer mit
einer Duldung nach § 60a AufenthG. Dies vor dem Hintergrund, dass auch der
Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vollziehbar
ausreisepflichtig ist. Seine Ausreise ist lediglich aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit
nicht zu rechnen. Letztlich gibt aber auch der Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG
kein Recht zum dauerhaften Verbleib in Deutschland, denn gemäß § 7 AufenthG
handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel. Zudem hat das BSG in seiner
Entscheidung gefordert, dass ohne Unterschied alle Leistungsberechtigten 48 Monate
unter Einschluss von Zeiten vor dem 28.8.2007 Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen
haben müssten und alle Leistungsberechtigten dem Anwendungsbereich von § 2
AsylbLG n.F. in gleicher Weise unterfielen und von dem vierjährigen Ausschluss von
Leistungsansprüchen entsprechend dem SGB XII betroffen seien (BSG, aaO). Eine
Besserstellung für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
als Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG dürfte sich angesichts dessen
nicht begründen lassen. Wenn die Antragsteller schließlich meinen, es sei eine
Folgenabwägung vorzunehmen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Denn die
Rechtslage ist nicht als offen, sondern angesichts der Entscheidung des BSG vom
17.6.2008 als höchstrichterlich geklärt anzusehen. Dass die Antragsteller der
Entscheidung des BSG kritisch gegenüberstehen und diese für falsch halten, ist
insoweit unbeachtlich.
Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die Antragsteller die Gewährung vorläufiger
Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht verlangen können. Sie sind mit ihrem Anliegen auf
das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG analog.
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3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
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Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 f ZPO auf Antrag zu
gewähren, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist. Zur Begründung wird auf die
Ausführungen unter 1. verwiesen.
Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss findet gemäß § 172 SGG die Beschwerde an das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen statt. Die Beschwerde ist binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Sozialgericht Köln, An den
Dominikanern 2, 50668 Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten eingelegt wird.
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Die Vorsitzende der 21. Kammer
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