Urteil des SozG Kassel vom 15.07.2009

SozG Kassel: angemessenheit der kosten, heizung, wohnungsmarkt, eigentumswohnung, stadt, unterkunftskosten, wohnraum, verwertung, produkt, senkung

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 15.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 AS 608/06
Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 480/09
1. Die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2005, 21.12.2005 und 22.05.2006 werden unter Aufhebung der
Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 20.06.2006 und 13.04.2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 300,00 EUR monatlich sowie
die tatsächlichen angefallenen Kosten der Heizung unter Anrechnung der bisherigen Leistungen zu gewähren.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger ¼ seiner Kosten zu erstatten.
4. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Eigentumswohnung des Klägers im
Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.10.2006.
Der 1963 geborene und alleinstehende Kläger beantragte erstmals im November 2004 Leistungen bei der Beklagten
nach dem SGB II, nachdem er zuvor Arbeitslosenhilfe bezogen hatte. Der Kläger bewohnte die in seinem Eigentum
stehende Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 71 qm; es handelt sich um eine 3-Zimmer-Küche-Bad-
Wohnung, Baujahr 1955. Die anfallenden Schuldzinsen für die zur Finanzierung der Eigentumswohnung
aufgenommenen Darlehen bezifferte der Kläger mit 290,38 Euro monatlich, die anfallenden Nebenkosten
(sogenanntes Hausgeld) inklusive Heizung betrugen 239,00 Euro monatlich; der im Hausgeld enthaltene
Heizungsanteil betrug monatlich 45,19 Euro. Den Verkehrswert der Eigentumswohnung gab der Kläger selbst mit
86.000,00 Euro an, wobei Belastungen an Darlehensverbindlichkeiten von 69.000,00 Euro auf der Immobilie ruhten.
Der Kaufpreis im Jahre 2001 habe 169.000,00 DM betragen. Mit ihrer ersten Leistungsbewilligung vom Dezember
2004 gewährte die Beklagte dem Kläger neben dem Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhaltes und einem
befristeten Zuschlag Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 523,46 Euro. Auf den Folgeantrag des Klägers
bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2005 nach Anhörung des Klägers an Kosten der Unterkunft und
Heizung lediglich die von ihr als angemessen erachtete Pauschale von insgesamt 277,00 Euro monatlich (davon
Kosten der Unterkunft 236,00 EUR und Kosten der Heizung 41,00 EUR), wobei der Kläger gegen diese Bewilligung
Widerspruch erhob, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005 zurückwies. Im hiernach folgenden
Klageverfahren zum Sozialgericht Kassel (Az. S 21 AS 371/05) erkannte die Beklagte die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung für die Zeit bis zum 31.12.2005 zugunsten des Klägers an und berücksichtigte für diesen
Zeitraum Schuldzinsen in Höhe von 290,38 Euro, Grundsteuern in Höhe von 10,23 Euro und ein Hausgeld von
monatlich 241,00 Euro, somit insgesamt monatliche Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 541,61 Euro bis
zum 31.12.2005, wobei die Beklagte ihr Anerkenntnis im Klageverfahren mit Bescheid vom 23.09.2005 für die Zeit bis
zum 30.11.2005 umsetzte. Auf den weiteren Folgeantrag des Klägers vom 02.11.2005 bewilligte die Beklagte dem
Kläger mit Bescheid vom 11.11.2005 - neben dem Regelsatz und einem befristeten Zuschlag - Kosten der Unterkunft
und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006. Entsprechend ihrem Anerkenntnis im
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel (Az. S 21 AS 371/05 berücksichtigte sie die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung - so wie in den Monaten zuvor - für den Monat Dezember 2005 in Höhe von insgesamt 541,61
Euro. Ab dem 01.01.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger jedoch die Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich
noch in Höhe von 277,00 Euro in Höhe der von ihr für angemessen gehaltenen Pauschale für einen Ein-Personen-
Haushalt, worin pauschal 41,00 Euro als Kosten der Heizung enthalten waren. Hiergegen erhob der Kläger mit
Schreiben vom 23.11.2005 Widerspruch. Die Beklagte änderte ihre Leistungsbewilligung hinsichtlich der Kosten der
Heizung für den Zeitraum vom 01.01. – 31.05.2006 ab, indem sie ihre Heizkosten-Pauschale von ursprünglich 41,00
Euro auf 48,50 Euro monatlich erhöhte und somit die Kosten der Unterkunft und Heizung auf insgesamt monatlich
284,50 Euro für den Zeitraum vom 01.01. – 31.05.2006 anhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 wies sie
den Widerspruch des Klägers wegen der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 19.07.2006 zum Sozialgericht Kassel zum Aktenzeichen S 7 AS 608/06 erhobene
Klage.
Den Folgeantrag des Klägers vom 19.05.2006 für den nächsten Leistungsbewilligungszeitraum beschied die Beklagte
mit Bescheid vom 22.05.2006 für den Zeitraum vom 01.06. – 30.11.2006. Hierin bewilligte die Beklagte dem Kläger
jeweils neben den übrigen Leistungen ihre Pauschale für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich
284,50 Euro. Der Widerspruch des Klägers hiergegen vom 10.07.2006, mit dem er sich gleichlautend gegen die Höhe
der Kosten der Unterkunft und Heizung wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2007 als
unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 15.05.2007 zum Aktenzeichen S 6 AS 404/07 Klage zum
Sozialgericht Kassel.
In der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 15.07.2009 zum Az. S 7 AS 608/06 hat das Gericht mit
Einverständnis der Beteiligten die Rechtsstreite S 7 AS 608/06 und S 6 AS 404/07 gemäß § 113 Abs.1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Am 19.10.2006 nahm der Kläger eine Vollzeitbeschäftigung auf, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2007 ab
diesem Zeitpunkt ihre Leistungen zunächst vorläufig einstellte und mit Bescheid vom 19.04.2007 schließlich ab dem
01.11.2006 ganz aufhob.
In beiden Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, die von ihm eigen genutzte, in seinem Eigentum stehende
Wohnung sei hinsichtlich der anfallenden Kosten in voller Höhe als angemessen im Sinne des SGB II anzusehen. Zu
den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zählten sowohl die Höhe der von ihm aufzubringenden
Schuldzinsen als auch das von ihm aufzubringende Hausgeld inklusive der Kosten der Heizung. Eine weitere
Reduzierung der Kosten der Unterkunft und Heizung sei ihm nicht möglich gewesen, da weder die darlehensgebenden
Banken auf seine Bitte, die Ratenzahlungsverbindlichkeiten zu reduzieren, eingegangen seien, noch ihm eine
Untervermietung zumutbar gewesen sei. Hierdurch hätte der Kläger seiner Auffassung nach sein häusliches
Arbeitszimmer aufgeben müssen, das er zur Berufsausübung jedoch benötige. Auch eine Veräußerung der Wohnung
sei als unwirtschaftlich zu betrachten, da nach den Verhältnissen auf dem Eigentumswohnungs-Markt ein hoher
Verlust zu realisieren gewesen wäre, sodass eine Verwertung der Immobilie nicht zumutbar gewesen sei. Im Übrigen
seien die von der Beklagten gewährten Übergangsfristen zur Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung als
unzureichend zu betrachten.
Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2005 und 21.12.2005 zu ändern und den
Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.05.2006 zu ändern,
und den Widerspruchsbescheid vom 13.04.2007 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
01.01.2006 bis 31.10.2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die von ihr ab dem 01.01.2006 bewilligten Kosten der Unterkunft und
Heizung als angemessen zu beurteilen seien. Auch wenn es sich hierbei um Pauschalen handele, so sei deren
Gewährung nicht rechtswidrig. Im Übrigen reicht die Beklagte diverse Listen über bestehende Mietverhältnisse bei
unterschiedlichen Vermietern ein, aus denen sie den Schluss zieht, dass günstigerer Wohnraum als derjenige des
Klägers auf dem Kasseler Wohnungsmarkt zur Verfügung stünde. Dem Kläger sei es daher in der streitigen Zeit
möglich gewesen, seine Kosten entsprechend zu senken.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind. Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte
auf Zahlung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung hat das Sozialgericht Kassel mit Beschluss vom 18.05.2006
(Az. S 21 AS 88/06 ER) abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des
Hessischen Landessozialgerichtes vom 21.09.2006 (Az. L 9 AS 125/06 ER) zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie sich gegen die teilweise Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von
Sozialleistungen und somit gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet und mit ihrem Begehren eine Leistung
betrifft, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im - nach Verbindung der
Streitsachen - streitigen Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 einen Betrag von 300,00 Euro monatlich
übersteigen, sind sie unangemessen, sodass die Klage für einen Betrag von über 300,00 Euro monatlich hinsichtlich
der Kosten der Unterkunft unbegründet ist. Hingegen ist die Klage hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der Heizung in
vollem Umfang begründet. In diesem Umfang stellen sich die Bescheide der Beklagten in der Fassung der
Widerspruchsbescheide als rechtswidrig dar und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten.
Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus § 22 Abs. 1
Sozialgesetzbuch (SGB) II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II der aktuellen Gesetzesfassung; bis zum 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II). Hierbei ist nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Rechtsprechung des
Hessischen Landessozialgerichtes (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 24.09.2008, Az. L 9 AS 130/07, mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) von folgender Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und
Heizung auszugehen:
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Berechnung des Anspruchs zugrunde
zulegen, sofern sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angemessen sind. Im Hinblick darauf,
dass der Leistungsträger nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen hat, ist bei der Prüfung der Angemessenheit
nicht abzustellen auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren
Bereich marktüblichen Wohnungsmieten. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt aus der für
den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter dar (sogenannte Produkttheorie). Für die Ermittlung der
berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann abgestellt werden auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften (in Hessen: Richtlinie zur sozialen
Wohnraumförderung vom 20.20.2003, Staatsanzeiger 13/2003, Seite 1346). Es ist zunächst Sache des
Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des
vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche
Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher
Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen,
Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Sind danach die
Unterkunftskosten des Hilfeempfängers angemessen, sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten
die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Leistungsträgers,
angemessenen, für den Leistungsempfänger zumutbaren und anmietfähigen Alternativwohnraum konkret zu ermitteln
und nachzuweisen. Insofern muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes die
Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret
anmieten zu können. Ist der Leistungsträger dieser Darlegungs- und Nachweispflicht nachgekommen, verbleibt als
weiterer Prüfschritt, ob der Hilfeempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen vermag, dass er sich ernsthaft
und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat, und es ihm trotz seiner
Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung anzumieten. Hat der Hilfeempfänger ausreichende
erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu
berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 10/06 R)
ist räumlicher Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft
in der Regel der Wohnort des Hilfeempfängers, dem eine freie Wohnortwahl zuzubilligen ist. Eine Weigerung des
Leistungsempfängers, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, ist nur dann rechtlich relevant, wenn die
Weigerung kausal für die Verhinderung einer tatsächlich in Betracht kommenden Kostensenkung ist. Daran mangelt
es insbesondere dann, wenn in Folge von Seiten der Antragsgegnerin unterlassener Ermittlungen unklar bleibt, ob für
den Hilfeempfänger überhaupt eine konkrete und angemessene Anmietmöglichkeit in Betracht gekommen wäre.
Unterlässt der Leistungsträger die insoweit erforderlichen Ermittlungen, hat er die Kosten der Unterkunft des
Leistungsempfängers in tatsächlichem Umfang zu tragen.
Das Gericht hält die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang für
überzeugend und schließt sich ihr an. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist es der Beklagten, der es nach der
Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes oblag, für den Wohnbereich des Klägers - den die Kammer
mit dem Gesamtbereich der Stadt A.t annimmt - nicht gelungen, die angemessene Mietpreisspanne im unteren
Bereich der vorhandenen Angebotsmieten im Streitzeitpunkt nachzuweisen. Zwar hat die Beklagte Unterlagen über
ihre interne Auswertung von 798 Mietwohnungen mit maximal 50 qm vorgelegt. Aus ihnen lässt sich jedoch das
tatsächliche Mietpreisniveau für angemessene Wohnungen im Streitzeitraum nicht ableiten. Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach juris, Rn. 16) muss der
Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes zwar nicht zwingend
auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB abstellen. Die vom
Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine
hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl.
hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr. 45c). Das kann u.a. dann der Fall sein,
wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht.
Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des
ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen
sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die
Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der
"Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden. Diese Anforderungen erfüllen die von der
Beklagten vorgelegten Wohnungsunterlagen nicht. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung
des BSG, das den Gesamtwohnungsmarkt - zumindest annähernd vergleichbar mit einem Mietspiegel i.S. der §§
558c und 558d BGB – darstellte, lässt sich aus den Unterlagen nicht ableiten. Bei den von der Beklagten vorgelegten
Wohnungslisten handelt es sich überwiegend um bestehende Mietverhältnisse, aus denen nicht erkennbar ist, ob
tatsächlich im Streitzeitraum und danach Wohnungsangebote vorlagen, die den von der Beklagten berücksichtigten
pauschalen Kosten der Unterkunft entsprechen würden. Die Beklagte vermochte nicht nachvollziehbar darzulegen,
dass die von ihr vorgelegten Auswertungen über Bestandswohnungen im Streitzeitraum wenigstens 10 % des
Wohnungsmarktes der Stadt A. in ausreichendem Maße abbilden. Denn es handelt sich bei den von der Beklagten
vorgelegten Unterlagen lediglich um einen begrenzten Ausschnitt des Wohnungsmarktes, der zur Überzeugung des
Gerichtes nicht den gesamten Mietwohnungsmarkt A-Stadts im unteren Bereich abzubilden im Stande ist – jedenfalls
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass allein das Abstellen auf die benannte Anzahl von Wohnungen eine
ausreichende Datenbasis zu liefern imstande wäre. Insbesondere fehlen Unterlagen darüber, ob auf dem freien
Wohnungsmarkt Angebote privater oder gewerblicher Vermieter bestanden haben, die der Unterkunfts-Pauschale der
Beklagten entsprochen hätten. Folgerichtig ist von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt während des langjährig
anhängigen Rechtsstreites eine Mietpreisspanne berechnet worden, die im unteren Bereich der angebotenen
Mietwohnungen das tatsächliche Bild des Wohnungsmarktes in A-Stadt wiedergegeben hätte. Das Gericht sieht sich
aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen daher außerstande, eine solche Mietpreisspanne selbst
berechnen zu können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtes für die Vergangenheit sind nicht aufgezeigt
und für die Kammer nicht ersichtlich.
Schließlich ist anzumerken, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, dem Kläger ein konkretes Wohnungsangebot
im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes, das dem Kläger zumutbar gewesen wäre,
nachzuweisen.
Da nach alledem weder feststeht, welche Mietpreisspanne im unteren Wohnungssegment für Haushalte in A-Stadt
besteht, noch ein konkretes Wohnungsangebot der Beklagten zugunsten des Klägers vorliegt, ist die Kammer selbst
gehalten, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3
SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II) zu beurteilen. Entsprechend der Rechtsprechung des Hessischen
Landessozialgerichtes fühlt sich die Kammer zu eigenen Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt nicht
gedrängt, da diese Ermittlungen der Beklagten obliegen, die Beklagte selbst jedoch seit Inkrafttreten des SGB II am
1.1.2005 bis heute diese Ermittlungen unterlassen hat. Die von der Beklagten gewährten Pauschalen sind vielmehr in
Ansehung der Rechtsprechung der Sozialgerichte rechtwidrig, da nach der Vorgabe des Gesetzeswortlautes des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, soweit sie angemessen
sind; von der zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehenden Verordnungsermächtigung des
§ 27 Nr. 1 SGB II, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestimmen, ist bislang kein
Gebrauch gemacht worden. Die Kammer hält eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt für vergangene Zeiträume
für fruchtlos. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht dazu berufen ist, die Bescheide der Beklagten im
Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei einer solchen Prüfung ist naturgemäß bereits Zeit verstrichen,
bis das Gericht seinerseits überhaupt erst in Ermittlungen über den tatsächlichen Wohnungsmarkt eintreten könnte.
Ob die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt, in dem das Gericht in seine Ermittlungen eintritt, noch
dieselben sind, wie zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide der Beklagten bzw. ob eine rückwirkende Ermittlung der
Verhältnisse des Wohnungsmarktes möglich ist, wird von der Kammer nicht nur bezweifelt, sondern sie liegt
außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, da nicht absehbar ist, wie sich die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in
einem vergangenen Zeitabschnitt tatsächlich dargestellt haben. Dies gilt umso mehr, als im Nachhinein nicht
abschätzbar ist, ob Wohnungen in der Vergangenheit dem betroffenen Hilfebedürftigen tatsächlich zugänglich
gewesen wären, oder ob nicht andere Mitbewerber den Vorzug erhalten hätten. Das Gericht erachtet daher im
Nachhinein die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in A-Stadt in der Vergangenheit für nicht mehr aufklärbar.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (s.o.) hat ein Hilfebedürftiger demnach
grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da die
Beklagte nicht in der Lage ist, im Sinne der Produkttheorie des Bundessozialgerichtes eine Mietpreisspanne für
angemessenen Wohnraum zu benennen.
Es bleibt jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Hiernach ist die Übernahme der
tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur möglich, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Es bedarf
eines gleichermaßen geeigneten und sachgerechten, aber auch praktikablen Maßstabes zur Eingrenzung der
Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II über den 6-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
hinaus, um einerseits Schaden von der Gemeinschaft der Steuerzahler fernzuhalten und andererseits
Leistungsmissbrauch zu verhindern. In Unkenntnis der angemessenen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt ist die
Kammer darauf angewiesen, die Angemessenheit der Kosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in einem
zutreffenden Umfang zu schätzen. Hierbei zieht das Gericht auf die Werte nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG)
in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung als Orientierungshilfe heran, wobei das Gericht, um weitere
Unwägbarkeiten in der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auszuschließen und in Anbetracht der länger
zurückliegenden Erhebungen zum WoGG, die rechte Spalte der zu § 8 Abs. 1 WoGG abgedruckten Tabelle zugrunde
legt (so auch Hessisches LSG, Urteil vom 12.3.2007, Az. L 9 AS 260/06, zitiert nach juris, Rn. 45).
In der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG sieht das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 17) bei den
Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt im hier zu entscheidenden Falle keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab.
Denn die Kammer geht nicht ohne weiteres von den Werten der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG als – wie das
Bundessozialgericht ausgeführt hat – fixen, quasi normativen Größen aus. Vielmehr ist sich das Gericht bewusst,
dass mit der Gewährung von Wohngeld ein anderer Zweck verfolgt wird, als mit den Leistungen der Grundsicherung
nach dem SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, a.a.O., zitiert nach juris, RdNr. 18). Das Bundessozialgericht hat die
Auffassung vertreten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 23), die
Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit würden bei der Prüfung der Angemessenheit der
Kosten der Unterkunft nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt
zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es hat u.a. auf die bereits vorangegangene Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes abgestellt, das ebenso wie das Bundessozialgericht die unmittelbare Anwendung der
Wohngeldtabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG nicht für rechtmäßig erachtet habe. Hierbei hat das Bundessozialgericht
auch auf die hiervon abweichende, die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendende Rechtsprechung einzelner
Oberverwaltungsgerichte für die Zeit der Geltung des Bundessozialhilfegesetztes bis zum 31.12.2004 hingewiesen,
insbesondere des Oberverwaltungsgerichtes GL. (BSG a.a.O., juris, RdNr. 18). Im vorliegenden Falle liegen keine
Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558 c ff. BGB vor, wie sie vom BSG verlangt worden sind; ferner
hat die Beklagte als Grundsicherungsträger bislang keine für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden eigenen
grundsicherungsrelevanten Mietspiegel oder Tabellen erstellt. All dies führt für das erkennende Gericht zu der
Einschätzung, dass derzeit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht existieren, sodass das Gericht auch im
Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf die Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG zurückgreifen kann. Das
Gericht erachtet die Anwendung der Tabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG als angemessen, da alle anderen
Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums im Sinne von § 22 Abs. 1
SGB II ausgeschöpft sind bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen. Hierbei hat das Gericht zugunsten der
Leistungsempfänger einen möglichen Zuschlag zur Wohngeldtabelle in etwa von 10 % in Betracht gezogen, um
mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung auszugleichen. Es hat hiervon jedoch abgesehen, da es bereits für alle
Wohnungen die günstigste – rechte – Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG anwendet, und bei
Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % hinsichtlich der in der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1
WoGG angesetzten Beträge bereits die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz in der ab dem 01.01.2009 geltenden
Gesetzesfassung erreicht würden.
Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall zur Anwendung der Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG.
Denn dem Kläger stehen keine anderen schützenswerte Umstände zur Seite. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit,
insbesondere eines Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, sind individuelle Gesichtspunkte der Hilfebedürftigen
zu berücksichtigen. Solche individuellen Gesichtspunkte können liegen in der Dauer der Wohnzeit in einer Wohnung,
den daraus erwachsenen sozialen Bindungen und Beziehungen, gesundheitlichen Beeinträchtigen, dem Lebensalter,
Wirtschaftlichkeitserwägungen hinsichtlich der Kosten eines Umzuges, der Unmöglichkeit eines Umzuges (z. B. da
eine geringere Wohnungsgröße auf dem Markt nicht vorhanden ist) und auch in einem baldigen Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
24.09.2008, Az. L 6 AS 130/07, a.a.O.). Individuelle Gesichtspunkte in diesem Sinne, liegen bei dem Kläger nicht vor.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass ihm eine Senkung seiner Kosten der Unterkunft aufgrund der zu entrichtenden
Schuldzinsen und des Hausgeldes nicht möglich gewesen sei, weil ihm insbesondere die Veräußerung seiner
Eigentumswohnung nicht zumutbar bzw. auf dem Markt innerhalb der kurzen gebotenen Zeit nicht möglich gewesen
sei. Dieser Vortrag entbehrt jedoch der Substanz, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er wenigstens einen
Versuch zur Verwertung seiner Wohnung unternommen hätte. Dieser Versuch hätte auch in der möglichen Anmietung
einer kostengünstigeren Mietwohnung und Vermietung der eigenen Wohnung bestehen können. Das Gericht war
seinerseits nicht gehalten, in dieser Hinsicht den Wohnungsmarkt bzw. die Veräußerlichkeit der Wohnung im streitigen
Zeitraum aufzuklären, da ihm alleine aufgrund der Behauptung des Klägers Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht
auferlegt sind. Der Kläger hat durch seinen Vortrag bei der Kammer keinen Zweifel daran erwecken können, dass ihm
eine Verwertung seiner Wohnung nicht möglich gewesen wäre. Zumindest der Nachweis eines Versuches wäre in
Ansehung der obigen Grundsätze erforderlich gewesen.
Insgesamt bewertet das Gericht daher die nach der Mietstufe III nach der Wohngeldverordnung zu ermittelnden
Kosten in Höhe von 300,00 Euro (Bereich Stadt A.) der zu § 8 Abs. 1 WoGG ergangenen Tabelle für den Ein-
Personenhaushalt des Klägers für angemessen. Einen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft kann der Kläger
nicht geltend machen, da sie die Angemessenheitsgrenze überschreiten.
In Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Bundessozialgericht vom 02.07.2009,
Terminsbericht vom 03.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R und B 14 AS 33/08 R) gelten die vorstehenden Erwägungen zu
den Kosten der Unterkunft hingegen nicht für die Kosten der Heizung, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind,
sofern sie – wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspricht – beispielsweise nicht auf ein
unangemessenes Heizverhalten zurückzuführen sind. Im vorliegenden Falle ergeben sich der Kammer für ein
unangemessenes Heizverhalten oder unangemessen hohe Heizkosten keine Anhaltspunkte. Ein möglicher Rückgriff
auf den Heizspiegel für das Jahr 2006 ist nicht geboten; die Beklagte selbst hat ein unangemessenes Heizverhalten
bzw. allgemein überhöhte Heizkosten nicht gerügt. Die Beklagte hat daher die tatsächlichen Heizkosten des Klägers
im Streitzeitraum zu übernehmen und bei ihrer Berechnung den im Regelsatz enthaltenen Warmwasser-Anteil
auszuscheiden. Hierbei ist eine lediglich verhältnismäßige Ermittlung der Heizkosten – bezogen auf die nach den
Förderrichtlinien im sozialen Wohnungsbau angemessene Wohnungsgröße –ausgeschlossen; die Kammer hält an
ihrer im Urteil vom 11.3.2009 (Az. S 7 AS 276/06) vertretenen Rechtsauffassung nicht länger fest. Die Kosten der
Heizung sind vielmehr in vollem Umfang in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Schließlich ist die Einschätzung des Klägers nicht zutreffend, die Kosten der von ihm bewohnten Eigentumswohnung
seien alleine aus dem Umstand heraus in höherem Umfang als die Kosten der Unterkunft von Mietern von der
Beklagten zu bewilligen, gerade weil es sich um eine Eigentumswohnung handelt. In seiner Rechtsprechung hat das
Bundessozialgerichtes mehrfach betont, dass sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und
Wohnungseigentümer nach einheitlichen Kriterien richtet, und sich ansonsten im Hinblick auf das
Gleichbehandlungsgebot in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz eine nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und
Wohnungseigentümern gegenüber Mietern ergeben würde; die maßgebende Grenze ist sowohl für Mieter als auch für
Eigentümer im Rahmen der Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erkennen (BSG, Urteil vom
19.09.2008, Az. B 14 AS 54/07 R, zitiert nach juris, RdNr. 20, m.w.N. zu Urteilen des BSG vom 27.02.2008, Az. B
14/ 7 b AS 70/06 R, 15.04.2008, Az. B 14/ 7b AS 70/06 R, 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R und 18.06.2008, Az.
B 14/11b AS 67/06 R). Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgend ergibt sich für den Kläger kein
Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der von ihm
bewohnten Wohnung um seine eigene Eigentumswohnung gehandelt hat. Vielmehr richten sich die ihm von der
Beklagten zu gewährenden Kosten nach den gleichen Kriterien wie bei Wohnraummietern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das Gericht das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des
Klägers berücksichtigt hat.
Für die Beklagte bedurfte die Berufung gegen dieses Urteil der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes
für die Beklagte 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); das Gericht hat die Berufung wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache aufgrund der Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 144 Abs. 2 Nr. 1
SGG zugelassen.