Urteil des SozG Kassel vom 15.12.2004

SozG Kassel: frachtführer, fahrzeug, abhängigkeit, allgemeine geschäftsbedingungen, eingliederung, arbeitskraft, berufsausbildung, krankenversicherung, versicherungspflicht, ausführung

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 15.12.2004 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 KR 1081/02
1. Der Bescheid vom 30. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2002 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte hat einschließlich der Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
3. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen einer von der Beklagten vorgenommenen, von der Klägerin angefochtenen Statusentscheidung,
ob der beigeladene C. (B.) in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Januar 2000 während seiner Tätigkeit für die
Klägerin als Transporteur in einem abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand oder,
ob es sich bei dieser Tätigkeit, wovon die Klägerin ausgeht, um eine versicherungsfreie, selbständige Tätigkeit als
Frachtführer gehandelt hat.
Die Statusfeststellung nach § 7a Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften – (SGB IV) war auf Antrag des
Beigeladenen vom 12. Januar 2001 seitens der Beklagten mit Bescheid vom 30. Juli 2001 nach vorheriger Anhörung
der Klägerin, die damals noch unter dem Namen D.GmbH firmierte, erfolgt, nachdem der Beigeladene gegenüber der
Beklagten geltend gemacht hatte, im vorgenannten Zeitraum regelmäßig nur für die Klägerin tätig geworden zu sein.
Er habe von der Klägerin produzierte Tresore an Kunden der Klägerin ausgeliefert und transportiert. Transporte für
andere Firmen seien nicht getätigt worden. Er sei nicht am Markt aufgetreten, habe keinerlei Werbung inseriert und sei
noch nicht einmal im örtlichen Telefonbuch als Unternehmer aufgetreten. Er habe den Weisungen der Klägerin
unterlegen und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Die von ihm zu fahrenden Touren seien von
der Klägerin bestimmt worden, wobei die Liefertermine vorgegeben gewesen seien. Er habe einen Lkw gefahren, der
von der Klägerin geleast gewesen sei. Soweit er einen Arbeitnehmer beschäftigt habe, sei dies nur deshalb der Fall
gewesen, weil er die Tresore in der Regel nicht habe allein ausliefern können. Die Klägerin habe, wenn er selbst nicht
zahlungsfähig gewesen sei, sogar die Bezahlung dieses Arbeitnehmers übernommen, teilweise durch eine
Mitarbeiterin der Klägerin auch seine Lohnbuchhaltung getätigt und Sozialabgaben abgeführt. Über eine
Fernverkehrslizenz habe schließlich allein die Klägerin verfügt.
Der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin hatte schließlich eine schriftliche Vereinbarung vom 22. Februar 1994
zugrundegelegen, wonach der Beigeladene das Ausliefern und Aufstellen von der Klägerin gefertigter Tresore mit
einem Gewichtsvolumen von 50 bis 800 kg übernommen hatte. Der Beigeladene hatte sich dabei verpflichtet,
Kapazitäten und insoweit Fahrzeuge und Personal für die Auslieferung von 40 Stück Tresoren des vorgenannten
Gewichtsvolumens pro Woche zu stellen, wobei von ihm der Versand und das Aufstellen der Tresore innerhalb eines
maximalen Zeitaufwandes von 21 Tagen nach Fertigstellung der Tresore bundesweit incl. der neuen Bundesländer
garantiert worden war. Als Nachweis für das Aufstellen und das Transportieren der Tresore waren sodann vom Kunden
oder Händler quittierte Lieferscheine der Klägerin vorzulegen, welche einen zusätzlichen Stempel beinhalten sollten,
aus welchem die Ankunftszeit als auch die Abfahrtszeit der Fahrer vom Kunden unterschrieben einwandfrei
hervorgehen sollten. Die Klägerin hatte schließlich gleichzeitig eine Auslastung von 40 Stück Tresoren mit dem o.a.
Gewichtsvolumen pro Woche garantiert, wobei das Einteilen der Touren und die Dringlichkeit der einzelnen Tresore
mit dem Verkauf und dem Versand der Klägerin abzustimmen war. Die vom Beigeladenen zu stellenden Rechnungen
sollten schließlich zweimal pro Monat ausgeglichen werden und zwar am 5. oder 20. abzgl. 3 % Skonto.
Vor Erteilung des Bescheides vom 30. Juli 2001 hatte sich die Klägerin im Rahmen der Anhörung zu alledem u.a.
dahingehend geäußert, dass sie bis zum 15. Oktober 2000 Tresore, Waffenschränke und Geldkassetten produziert
und an den Fachhandel verkauft habe. Die Auslieferung von Tresoren und Waffenschränken an den Fachhandel sei
dabei grundsätzlich per Stückgut durch einen Stückgutspediteur erfolgt und zwar direkt an den Kunden des
Fachhandels (Endverbraucher) per so genanntem "Haustransport". Da diese spezielle Art des Versands aufgrund des
Gewichtes von Tresoren und den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten bei der Verwendungsstelle äußerste
Sorgfalt erfordere, sei es branchenüblich, diese Arbeiten an externe Transportunternehmen, die darauf spezialisiert
seien, zu vergeben. Die entsprechende Vergabe an den Beigeladenen sei ab dem 1. Februar 1994 erfolgt, wobei der
Beigeladene zuvor als Arbeitnehmer bei der Firma tätig war, die die Transporte zuvor durchgeführt hatte. Der
Beigeladene habe über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt und habe die entsprechenden Mitarbeiter beschäftigt.
Ferner sei er im Besitz der notwendigen Spezialtransportgeräte für Lasttransporte gewesen, um einen
Treppentransport durchzuführen, wobei sich deren Anschaffungskosten auf ca. 20.000,00 DM beliefen und das Gerät
vom Beigeladenen von seinem früheren Arbeitgeber übernommen worden war. 1995 habe der Beigeladene mit der
E.GmbH einen Leasingvertrag abgeschlossen. Allein zur Absicherung des Vertragsverhältnisses habe die
Leasinggesellschaft dann auf einer Halterschaft durch die Klägerin bestanden, dem man entsprochen habe. Im
Gegenzug sei sodann aber eine Freistellungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen für alle sich
aus dem Leasingvertrag ergebenden Rechte und Pflichten getroffen worden, so dass der Beigeladene ausschließlich
das unternehmerische Risiko im Bezug auf das Leasingfahrzeug gehabt habe. Der Beigeladene habe zu keiner Zeit in
einer persönlichen Anhängigkeit zur Klägerin gestanden. Die Planung der Transportrouten sowie die
Terminvereinbarung mit dem Kunden seien grundsätzlich zwischen dem Versand der Klägerin und dem Beigeladenen
abgestimmt worden, wobei der Beigeladene bei der Tourenplanung Entscheidungsfreiheit gehabt habe. Aus
Kostengründen sei der Beigeladene dabei auch immer daran interessiert gewesen, wirtschaftlich, d.h.
entfernungsmäßig sinnvolle Auslieferungstouren zusammenzustellen. Die Rechnungsstellung durch den Beigeladenen
sei nach dem Gewicht der jeweiligen Sendung unabhängig von den gefahrenen Entfernungskilometern erfolgt. Hierzu
seien zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen entsprechende Staffelpreise vereinbart gewesen. Aufgrund von
quittierten Ablieferungsnachweisen durch den Kunden habe der Beigeladene seine Rechnungen an die Klägerin
gestellt. Der Beigeladene sei niemals gezwungen gewesen, Arbeitszeitnachweise zu führen. Die
Lieferungsbedingungen der Klägerin würden bei Haustransporten eine kostenlose Anlieferungszeit beim Kunden von
30 Minuten vorsehen. Sei eine längere Anlieferungszeit notwendig, werde diese dem Kunden zusätzlich in Rechnung
gestellt. Aus diesem Grunde sei vom Beigeladenen auf dem Lieferschein jeweils die Ankunfts- und Abfahrtszeit
notiert worden. Dass die Klägerin dem Beigeladenen Terminvorgaben für eine Anlieferung gemacht habe, sei
selbstverständlich und beeinträchtige in keinster Weise die unternehmerische Entscheidungsfreiheit des
Beigeladenen. Dies sei normales Tagesgeschäft bei allen Transportunternehmen und werde vom Kunden verlangt. Der
Beigeladene sei zu keiner Zeit im Betrieb der Klägerin als fester Mitarbeiter integriert gewesen und aufgrund der
geschilderten Arbeitsabläufe jederzeit frei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit und Arbeitsleistung gewesen. Er habe
das Recht gehabt, von der Klägerin erteilte Aufträge abzulehnen. Darüber hinaus habe die Klägerin zu keinem
Zeitpunkt Einfluss auf die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern des Beigeladenen genommen. Für die
Klägerin sei nur ausschlaggebend gewesen, dass die vom Beigeladenen angenommenen Aufträge ordnungsgemäß
und für die Kunden der Klägerin zufrieden stellend erledigt worden seien. Lohnabrechnungen für den Beigeladenen
seien von der Klägerin nicht erstellt worden. Von der Klägerin im Namen des Beigeladenen abgeführte Zahlungen
seien allein aufgrund vorliegender Pfändungsverfügungen und dem Anerkenntnis einer Drittschuldnererklärung erfolgt.
Hierauf habe die Klägerin keinen Einfluss gehabt. Nach Beendigung des Leasingvertrages mit der E.GmbH habe die
Klägerin die Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen sodann in der Art fortgeführt, dass sie ihr Firmenfahrzeug zur
Auslieferungszwecken an den Beigeladenen vermietet habe. Hierfür seien alle angefallenen Betriebskosten für das
Fahrzeug monatlich gegenüber dem Beigeladenen in Rechnung gestellt worden. Hierzu hätten die angefallenen
Betriebskosten bei der Vertragstankstelle der Klägerin gehört, die Kfz-Versicherung, die Kfz-Steuer, die Kfz-
Reparaturen, die Wartungskosten usw.
Im sodann sowohl gegenüber dem Beigeladenen als auch gegenüber der Klägerin erteilten Bescheid vom 30. Juli
2001 war schließlich seitens der Beklagten die Auffassung vertreten worden, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für
die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. Beschäftigte Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) unterlägen nach § 1
Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ohne Rücksicht auf die Höhe ihres
Arbeitsentgelts der Rentenversicherungspflicht. Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte seien nach dieser Vorschrift
auch dann versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhielten. In der Krankenversicherung trete hingegen
Versicherungspflicht für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte nur ein, wenn sie gegen
Arbeitsentgelt beschäftigt würden. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhielten, würden wie
Praktikanten behandelt und unterlägen nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
– (SGB V) der Krankenversicherungspflicht. Versicherungspflichtig nach dem Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(SGB III) seien Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
seien (Arbeitnehmer), soweit sie nicht nach den §§ 27 Abs. 1 – 4 sowie 28 SGB III versicherungsfrei seien. Die
Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung erstrecke sich sodann auf alle Personen, die Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung seien. Dabei sei es nach § 20 Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
(SGB XI) unerheblich, ob die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer
freiwilligen Versicherung beruhe. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei die Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit,
insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Beschäftigter in diesem Sinne sei, wer von einem Arbeitgeber persönlich
abhängig sei. Persönliche Abhängigkeit erfordere Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das
Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung. Umgekehrt sei ein
Kennzeichen der selbständigen Tätigkeit die im Wesentlichen freie Einteilung der Arbeitszeit und die freie Gestaltung
der Arbeitsleistung (§ 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch HGB -). Darüber hinaus trage der Selbständige in der Regel auch
ein eigenes erhebliches Unternehmerrisiko, dem auf der anderen Seite größere Unternehmerchancen als bei einer
abhängigen Beschäftigung gegenüberstünden. Entscheidend sei für die Beurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit nach
Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. In den Fällen, in denen die
rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses den tatsächlichen Verhältnissen widerspreche, sei nach Maßgabe
des Bundessozialgerichts (BSG) allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Der in der Zeit vom 1. Februar
1994 bis 31. Januar 2000 bei der Klägerin als Transporteur beschäftigte Beigeladene habe danach dem Grunde nach
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Merkmale für
eine selbständige Tätigkeit seien die Weisungsfreiheit, die Verfügung über Arbeitszeit, die Wahl des Arbeitsortes, die
uneingeschränkte Tätigkeit für mehrere Geschäftspartner, die Möglichkeit zur Stellung von selbst ausgewählten
Vertretern, die Unterhaltung von eigenen Geschäftsräumen und das Betreiben von eigener Werbung. Es müsse die
Möglichkeit zu unternehmerischen Entscheidungen wie Preisgestaltung, Zahlungsweise, eigener Kundenaquisitation
und Wettbewerb bestehen. Der Beigeladene sei als Transporteur beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis
unterscheide sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit
bei der Erbringung der Dienstleistung. Der Beigeladene sei regelmäßig nur für die Klägerin tätig gewesen. Seine
Tätigkeit habe das Ausliefern und Aufstellen von Tresoren der Klägerin an deren Kunden umfasst. Die Vorgaben zur
Ausführung der Tätigkeit seien ihm von der Klägerin als Arbeitgeberin erteilt worden. Seine Tätigkeit habe sich auf das
von der Klägerin zugewiesene, räumlich abzugrenzende Gebiet beschränkt. Der Beigeladene sei in die
Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe den Weisungen der Klägerin unterlegen. Es sei ihm
vorgegeben worden, Personal aufgrund des erheblichen Auslieferungsumfanges einzustellen. Ebenso seien die
Gründe für Personalentlassungen vertraglich festgehalten worden. Die Klägerin habe stets Einfluss auf die
Personalauswahl zu nehmen versucht. Weiterhin habe die Klägerin die Lohnbuchhaltung für die Beschäftigten des
Beigeladenen erbracht und auch teilweise deren Bezahlung sowie die Abführung der Sozialabgaben übernommen,
wenn der Beigeladene zu einer Zahlung nicht mehr fähig gewesen sei. Dem Beigeladenen seien die Touren für die
Auslieferung der Tresore durch die Klägerin vorgegeben worden. Es sei ihm vorgegeben worden, die für ihn avisierten
Touren strikt einzuhalten. Die Klägerin habe dem Beigeladenen Aufträge mit Termin- und Ortsvorgaben erteilt. Im
Falle der Annahme eines Auftrages sei der zeitliche Rahmen der Tätigkeit zwar nicht exakt nach Stunden oder
Minuten bestimmt gewesen, aber doch derart hinreichend eingegrenzt, dass er als bestimmter zeitlicher Rahmen im
Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren gewesen sei.
Schließlich sei der Beigeladene gezwungen gewesen, Arbeitszeitnachweise abzugeben. Zu Beginn seiner Tätigkeit
habe er ein Fahrzeug der Klägerin benutzt. Die zur Ausübung der Tätigkeit benötigte Fernverkehrsgenehmigung habe
ebenfalls die Klägerin besessen. Mit dieser Genehmigung habe der Beigeladene dann seine Tätigkeit ausgeübt. Die
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit stelle bei der Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung auch auf
das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos, das naturgemäß mit einer Unternehmerchance korrespondiere, ab.
Hierunter sei die Möglichkeit zu sehen, durch den Einsatz eigener finanzieller Mittel einen Gewinn zu erzielen oder die
eingesetzten Mittel zu verlieren. Es sei also auf die Möglichkeit der Kapitalakkumulation abzustellen. Das bloße
Risiko, die eigene Arbeitskraft nicht gewinnbringend verwerten zu können, werde als Beschäftigungsrisiko definiert
und sei für eine Abgrenzung nicht heranzuziehen. Die Tätigkeit des Beigeladenen lasse typische Merkmale
unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Das für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Fahrzeug sei ihm von
der Klägerin gestellt worden. Lediglich in den Personalkosten wäre ein Unternehmerrisiko zu sehen. Da das Personal
letztlich für die Klägerin eingesetzt worden sei, sei dieses aber auch der Klägerin zuzurechnen. Der Beigeladene habe
keine eigene Betriebs- oder Geschäftsausstattung besessen. Somit habe er auch keinen nennenswertes eigenes
Kapital oder eigene Betriebsmittel eingesetzt.
Gegen den Bescheid vom 30. Juli 2001 legte die Klägerin am 20. August 2001 Widerspruch ein, den sie damit
begründete, dass der Beigeladene entgegen der Auffassung der Beklagten für die Klägerin selbständig tätig gewesen
sei. Eine persönliche Abhängigkeit sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Es habe weder eine Eingliederung in
den Betrieb der Klägerin gegeben, noch sei der Beigeladene hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art seiner Tätigkeit
weisungsgebunden gewesen. Auch seien ihm keine Vorgaben zur Ausführung seiner Tätigkeit erteilt worden. Der
Beigeladene sei nach der vertraglichen Vereinbarung vom 22. Februar 1994 nicht verpflichtet gewesen, von montags
bis freitags in einem bestimmten Zeitraum Frachtaufträge anzunehmen und auszuführen; eine bestimmte
Zeitvereinbarung sei überhaupt nicht getroffen worden, sondern eine Bezahlung nach transportiertem Stückgut/Tresor.
Auch nach der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses sei der Beigeladene nicht verpflichtet gewesen,
von montags bis freitags zu bestimmten Zeiten Frachtaufträge anzunehmen und auszuführen, wobei es dem
Beigeladenen auch nicht verwehrt gewesen sei, Frachtaufträge abzulehnen. Schon das Vorliegen dieses Merkmales
habe der Möglichkeit der Klägerin entgegengestanden, über die Arbeitszeit und die Arbeitskraft des Beigeladenen frei
zu verfügen und widerspreche daher der Eingliederung in ihren Betrieb, wobei der Beigeladene von seinem Recht,
Aufträge abzulehnen, auch Gebrauch gemacht habe. Auch die tatsächliche Inanspruchnahme des Beigeladenen durch
die Klägerin sei weder täglich noch im Rahmen von vorgeschriebenen Zeitblöcken erfolgt. Der Beigeladene habe für
die Entgegennahme von Aufträgen nicht regelmäßig zur Verfügung stehen müssen. Letztlich sei er unregelmäßig tätig
gewesen, wobei weder die vertragliche Vereinbarung noch die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses
eine ständige Dienstbereitschaft des Beigeladenen erfordert hätten. Dieses sei aber gerade für ein
Beschäftigungsverhältnis typisch. Im Gegensatz hierzu hätten die Einsatzzeiten der Beigeladenen gezeigt, dass er
über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft frei hätte verfügen können, wobei er auch nicht verpflichtet gewesen sei, seine
Tätigkeit persönlich zu verrichten. Er habe vielmehr im Mittelpunkt eines eigenen Betriebes gestanden. Bereits nach
der o.a. Vereinbarung vom 22. Februar 1994 habe der Beigeladene auch dritte Personen für die Ausführung der
Aufträge einsetzen können. Insoweit hätte er jederzeit die vertragliche Möglichkeit nutzen können, an seiner Stelle
seine Angestellten fahren zu lassen und sich selbst anderen Tätigkeiten zuzuwenden. Der Beigeladene habe lediglich
den Einsatz qualifizierten Personals geschuldet, wobei eine entsprechende Vereinbarung nicht zuletzt auch im
Hinblick auf die Geheimhaltungsverpflichtungen eine übliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
darstelle, die keine persönliche Weisungsgebundenheit begründe. Der Gesetzgeber habe den Frachtführer als
Gewerbetreibenden und insoweit als Selbständigen eingeordnet, obwohl der Frachtführer sich schon von Gesetzes
wegen weit reichenden Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des
Frachtgutes aussetze, was sich aus den §§ 428, 433, 434, 435 HGB ergebe. Eine Verschärfung erführen diese
Weisungsrechte dann teilweise auch noch durch allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese Umstände führten aber
nicht dazu, dass ein Frachtführer als Beschäftigter anzusehen sei, sondern es bleibe trotz Vorliegens je nach
Weisungsrecht bei der gesetzgeberischen Wertung, dass der Frachtführer Gewerbetreibender und damit Selbständiger
sei. Die Sicherstellung des Einsatzes qualifizierten eigenen Personals durch den Beigeladenen spreche daher nicht
für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern sei eine typische Ausprägung der Rechtsbeziehungen
zwischen selbständigem Frachtführer und Auftraggeber, also vorliegend der Klägerin. Unzutreffend sei auch die
Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Klägerin die Lohnbuchhaltung für den Beigeladenen übernommen
habe. Wie bereits im Anhörungsverfahren vorgetragen, sei die Klägerin gezwungen gewesen, aufgrund von
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Zahlungen an Gläubiger des Beigeladenen zu leisten. Dass die Pfändungs-
und Einziehungsverfügungen dabei auch Forderungen der Arbeitnehmer des Beigeladenen gegen diesen aus ihren
Angestelltenverhältnissen mit dem Beigeladenen betrafen, mache diese aber weder zu Arbeitnehmern der Klägerin,
noch führe dies zu einer eigenen Lohnbuchhaltung für sie. Die Klägerin sei lediglich den Verpflichtungen aus dem
Pfändungs- und Einziehungsverfügungen nachgekommen. Unzutreffend sei ferner, dass dem Beigeladenen die
Touren für die Auslieferung der Tresore durch die Klägerin und deren strikte Einhaltung vorgegeben worden seien. Bei
den dem Beigeladenen erteilten Termin- und Ortsvorgaben sei der zeitliche Rahmen seiner Tätigkeit nicht nach
Stunden oder Minuten bestimmt und auch nicht derart eingegrenzt gewesen, dass er als bestimmter zeitlicher
Rahmen im Sinne der Rechtsprechung zur persönlichen Abhängigkeit eines Beschäftigten zu qualifizieren wäre. Auch
hier muss die gesetzgeberische Wertung zugrunde gelegt werden, wonach gemäß § 425 HGB Frachtführende
Gewerbstreibende und damit Selbständige seien, obwohl sie schon von Gesetzes wegen weit reichenden
Weisungsrechten sowohl des Spediteurs als auch des Absenders und des Empfängers des Frachtgutes ausgesetzt
seien. Auch die für den Spediteur unverzichtbaren Kontrollen würden den Frachtführer nicht zu seinem Beschäftigten
machen. Der Beigeladene hätte vorliegend lediglich dafür Sorge zu tragen gehabt, dass das Frachtgut pünktlich beim
Kunden angeliefert werde. Dies beinhalte wiederum keinen aussagekräftigen Hinweis auf ein
Beschäftigungsverhältnis, da auch im Rahmen von Dienst- und Werkverträgen von dem Dienstberechtigten oder dem
Besteller Termine für die Erledigung der Arbeit bestimmt werden könnten, ohne dass daraus eine zeitliche
Weisungsabhängigkeit folge, wie sie für ein Beschäftigungsverhältnis regelmäßig kennzeichnend sei. Dies betreffe
gerade auch wieder auch Frachtführer. Dass die Klägerin beim Beigeladenen daher lieber Termine bei Kunden genannt
habe, liege in der Natur des Berufsbildes des selbständigen Frachtführers und finde in der gesetzgeberischen Wertung
im HGB seine Ausprägung. Die auf den Lieferscheinen vermerkten Zeitnachweise hätten schließlich auch nicht der
Kontrolle des Beigeladenen gedient, sondern ausschließlich dazu, die Anlieferungszeit beim Kunden aus den o.a.
Gründen zu vermerken. Auch hieraus folge insoweit keine Weisungsgebundenheit des Beigeladenen. Da der Spediteur
im Verhältnis zum Frachtführer aus haftungsrechtlichen Gründen gezwungen sei, ein umfassendes Kontrollsystem zu
errichten, das die Nachverfolgung eines jeden Frachtstücks ermögliche, ließen Regelungen, die nur diesem Zweck
dienten, nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen. Die vertraglichen Bindungen des Beigeladenen seien über
dieses Maß auch nicht hinausgegangen. Der Beigeladene habe auch nicht ständig erreichbar sein müssen und er sei
nicht nach Zeiteinsatz, sondern nach Stückzahl von Tresoren bezahlt worden. Die Reihenfolge der Frachtzustellung
und die Fahrtrouten seien ihm auch nicht vorgegeben worden, sondern mit ihm vorher immer unter Zugrundelegung
seiner wirtschaftlichen Erwägungen abgesprochen worden. Die Zusammenarbeit des Beigeladenen mit den
Mitarbeitern der Klägerin habe sich darauf beschränkt, das Frachtgut und die notwendigen Papiere abzuholen. Eine
Einbindung des Beigeladenen in die Betriebsorganisation der Klägerin sei nicht gegeben gewesen. Dass der
Beigeladene schließlich nicht Halter des Fahrzeuges gewesen sei, mit dem er die Auftrage erledigt und nicht im
Besitz einer eigenen Fernverkehrsgenehmigung gewesen sei, stehe der Annahme einer selbständigen Tätigkeit
ebenfalls nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, ob der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges dem Eigentümer die
Möglichkeit eröffne, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Sei diese Möglichkeit mit einem eigenen
Fahrzeug aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme aber nicht gegeben, so laufe dieses Merkmal leer. Vorliegend
habe der Beigeladene hingegen mit dem seitens der Klägerin geleasten Fahrzeug so verfahren können, als sei es sei
eigenes, da er seine Tätigkeit frei habe gestalten können. Das Fahrzeug sei auch nicht nach seiner äußeren
Aufmachung wie ein Fahrzeug der Klägerin aufgemacht gewesen. Es sei weder mit einem Firmenlogo beschriftet noch
in den Hausfarben der Klägerin lackiert gewesen. Nach der o.a. Freistellungsvereinbarung seien sodann aber auch
sämtliche mit dem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten tatsächlich vom Beigeladenen getragen worden. Das
Fahrzeug habe sich damit faktisch wie ein eigenes Fahrzeug des Beigeladenen dargestellt, so dass es faktisch ein
eigenes Betriebsmittel des Beigeladenen gewesen sei, mit dem er sich habe unternehmerisch betätigen und
Marktchancen wahrnehmen können. Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe und auch für andere
Auftraggeber mit dem Fahrzeug tätig gewesen sei, sei für die Frage nach dem Vorliegen eines
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unerheblich. Insoweit sei allein auf die tatsächliche
Möglichkeit hierzu abzustellen. Abschließend habe der Beigeladene auch über ein für die Ausführung der
Tresortransporte notwendiges Spezialtransportgerät verfügt. Dies sei ihm nicht von der Klägerin überlassen, sondern
von ihm selbst angeschafft worden, wobei sich der Anschaffungspreis für ein solches Treppentransportgerät auf
damals ca. 20.000,00 DM belaufen habe. Für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sei entgegen der Beklagten der
Einsatz sachlicher Mittel aber auch nicht erforderlich, sondern eine Ungewissheit hinsichtlich des Erfolges der
eingesetzten Arbeitskraft reiche aus. Allein die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit seien
kein hinreichendes Merkmal für den Schluss auf eine die Sozialversicherungspflicht begründende Beschäftigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch sodann durch ihre hierfür zuständige
Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei die Beklagte im Wesentlichen allein wiederholend ihre
Ausführungen im angefochtenen Bescheid zusammenfasste.
Die Klägerin hat am 25. Juni 2002 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie an ihrer Auffassung
festhält, dass der Beigeladene während seiner Tätigkeit für die Klägerin selbständiger Frachtführer gewesen sei.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 30. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai
2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf die sie inhaltlich verweist. Selbständiger Frachtführer
habe der Beigeladene bereits deshalb hier nicht sein können, weil er nicht über die entsprechende Fernverkehrslizenz
verfügt habe.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, wobei er wiederum im Wesentlichen wiederholend
seine Ausführungen in Bezug nimmt, die zu den angefochtenen Bescheiden geführt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf den beigezogenen
Verwaltungsvorgang der Beklagten, dessen wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Beigeladenen zur Sache nochmals gehört hat.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§
87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Der Beigeladene hat als
selbstständiger Frachtführer im Sinne von § 425 HGB (a.F.) bzw. § 407 HGB (n.F.) in der hier streitigen Zeit während
seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie zur Bundesanstalt für Arbeit unterlegen, so dass sich die von der Beklagten vorgenommene anders lautende
Statusfeststellung nicht aufrechterhalten lässt. Vom Vorliegen von Versicherungspflicht auf Seiten des Beigeladenen
vermochte sich die Kammer insoweit weder nach dessen eigenem Vortrag noch im Anschluss an seine Anhörung in
der mündlichen Verhandlung zu überzeugen. Beides war nach Ansicht der Kammer insgesamt nicht geeignet, das
Vorbringen der Klägerin gerade zur Frachtführereigenschaft nach dem HGB auf Seiten des Beigeladen zu widerlegen
oder zumindest in Zweifel zu ziehen.
Bei alledem kann vom Grundsatz her zur Frage, wann sich eine Tätigkeit als abhängig und unter welchen
Voraussetzungen als selbständig darstellt, hier zwar zunächst auf die angefochtenen Bescheide abgestellt werden,
wobei die insoweit von der Beklagten in Bezug genommene sozialgerichtliche Rechtsprechung auch der der Kammer
entspricht und die von der Beklagten danach dargelegten Grundsätze ebenfalls mit der von der Klägerin wiederum in
Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung auch im Bereich Transport und Verkehr anzuwenden sind,
so dass ein Kraftfahrer, der im Rahmen eines Dienstvertrages Transporte ausführt, je nach Grad seiner persönlichen
Abhängigkeit eine abhängige Beschäftigung oder aber eine selbständige Tätigkeit ausüben kann; die Klägerin verweist
insoweit, was die Beklagte insgesamt unberücksichtigt lässt, jedoch weiterhin zu Recht darauf hin, dass der
Gesetzgeber selbst den Frachtführer als selbständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer
eingeordnet hat, obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weiterreichenden Weisungsrechten unterliegt.
Dies mit der Folge, dass der selbständige Frachtführer im Vergleich zu anderen selbständigen Unternehmern nach
seinem Berufsbild schon in einem hohen Maße weisungsabhängig ist und nur dann, wenn die Tätigkeit des
Transporteurs stärker eingeschränkt wird, als es aufgrund der gesetzlichen Regelungen oder wegen
versicherungsrechtlicher Obliegenheiten geboten ist, das Rechtsverhältnis als ein Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis
anzusehen sein kann.
Mit der von der Klägerin zitierten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist der
Frachtführer danach auch dann regelmäßig selbständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem
Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht und dass von ihm verwendete
Fahrzeug die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. Insoweit ist auch hier die
gesetzgeberische Wertung des § 425 HGB a.F. (§ 407 HGB n.F.) zugrunde zu legen, wonach Frachtführer
Gewerbetreibende und damit Selbständige sind. Zwar kann im Einzelfall ein Arbeitsverhältnis zu bejahen sein, dies
setzt jedoch voraus, dass Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge habe, dass der betreffende
Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weniger frei ist als ein Frachtführer im Sinne des HGB, er also nicht mehr im
Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wirtschaftliche Zwänge allein
können dabei die Arbeitnehmereigenschaft aber für sich selbst noch nicht begründen (vgl. BAG, Urteile vom 19.
November 1997, 5 AZR 653/96, 30. September 1998, 5 AZR 563/97 und vom 27. Juni 2001, 5 AZR 561/99,
Landesarbeitsgericht HQ. (Westfalen), Urteile vom 15. November 2000, 18 Sa 432/00 und vom 7. Februar 2001, 18 Sa
1564/00, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Mit der Klägerin und entgegen der Beklagten war der Beigeladene danach kein Arbeitnehmer, sondern selbständiger
Frachtführer. Eine stärkere Bindung als im HGB ohnehin vorgesehen, vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
Insoweit übersieht die Beklagte, dass - wie angedeutet - auch ein selbständiger Frachtführer örtlich und zeitlich
weisungsgebunden ist und der Frachtbrief nach den Vorschriften des HGB bereits u.a. "die Stelle und den Tag der
Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle" und den "Namen und die Anschrift des
Empfängers und eine etwaige Meldeadresse" enthält sowie der Frachtführer darüber hinaus verpflichtet ist, das Gut
innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern ist, die einem sorgfältigem
Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist. Insoweit lassen es die
Vorschriften zum Frachtführer im HGB ausdrücklich zu, dass der Auftraggeber diesem im Rahmen der
Auftragsverteilung eine Toureneinteilung mit der Liste der vorgesehenen Zustellungen bzw. der Abholaufträge
vorgeben kann, wobei bei der Bestimmung der Arbeitszeit hier weiter zu berücksichtigen ist, dass der Beigeladene im
Rahmen eines Rahmenvertrages für die Klägerin tätig wurde und es letztlich auch der Eigenart der Tätigkeit eines
Frachtführers entspricht, wenn die Tätigkeit innerhalb vorgesehener Zeitfenster ausgeführt sein muss. Dies dann
wieder mit der Folge, dass die notwendige Beachtung der betrieblichen Organisation der Klägerin hier für sich noch
nicht eine persönliche Abhängigkeit und auch keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin begründet. Letztlich
dürfte auch die Beklagte insoweit nicht geltend machen wollen, dass die heute gerade auch im industriellen Bereich
üblichen Just-in-Time-Lieferungen für sich bereits zur Abhängigkeit der sie ausführenden Spediteure führen. Eine
Eingliederung in den Betrieb als solchen lag danach hier nicht vor. Die tatsächliche Einbindung beschränkte sich
insoweit allein darauf, wie es um die Erledigung der Frachtaufträge ging. Darüber hinausgehend war der Beigeladene
auf die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern der Klägerin nicht angewiesen und in die Betriebsorganisation der Klägerin
somit nicht integriert. Er erhielt lediglich Aufträge und erfüllte diese Aufträge.
Der Beigeladene bekam sodann vom wirtschaftlichen Ergebnis her auch keine Arbeitsmittel der Klägerin unentgeltlich
zur Verfügung gestellt, sondern arbeitete zum einen mit dem von ihm erworbenen, in seinem Eigentum stehenden
Treppentransportsystem, zum anderen waren sämtliche Kosten für die von ihm verwendeten Lkws von ihm zu tragen,
waren sie nun von ihm selbst oder aber von der Klägerin geleast.
Schließlich spricht mit der Klägerin gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses auch, dass es dem Beigeladenen
vertraglich erlaubt war, eigene Mitarbeiter einzusetzen. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu
dürfen, stellt insoweit eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar,
das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Insoweit mag es sein, dass Aufträge nicht dahingehend
delegiert werden konnten, dass sie an weitere selbständige Unternehmer weitergegeben werden konnten, die
Übertragung auf eigene Mitarbeiter war jedoch sowohl nach der Vertragsgestaltung als auch der tatsächlichen
Handhabe unstreitig jederzeit möglich. Wenn davon kein Gebrauch gemacht wird, führt dies für sich nicht zu
abhängiger Beschäftigung. Dazu, dass nach Auffassung des Beigeladenen zumindest teilweise die von der Klägerin
vorgegebene Zeiteinteilung dazu geführt habe, dass es faktisch ausgeschlossen gewesen sei, neben der Tätigkeit für
die Klägerin andere Aufträge zu erledigen, verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang schließlich zu Recht auf
die tatsächlich rechtlich bestehende Möglichkeit hierzu.
Nachdem über die vorstehenden Ausführungen hinaus zusätzlich auch noch das alleinige Unternehmerrisiko hier beim
Beigeladenen als Frachtführer lag und damit keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte vorliegen, ausweislich
derer die hier streitige Tätigkeit als weniger frei als die eines Frachtführers im Sinne des HGB zu qualifizieren
gewesen wäre, war der Klage nach alledem stattzugeben, ohne dass es für die Entscheidung darüber hinausgehend
beachtlich gewesen wäre, dass sich der Beigeladene während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich nicht im
Besitz einer Fernverkehrslizenz befunden hat. Insoweit ist allein auf die tatsächliche Ausübung des entsprechenden
Geschäfts abzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt im Verhältnis Klägerin/Beklagte aus den §§ 197a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nachdem § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG insoweit keine Anwendung
finden, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis
gehören.
Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, nachdem
Berufungsausschließungsgründe, die eine solche Entscheidung erforderlich gemacht hätten, nicht vorliegen.