Urteil des SozG Kassel vom 25.04.2007

SozG Kassel: arbeitsentgelt, arbeitslosenversicherung, grobe fahrlässigkeit, aufschiebende wirkung, rücknahme, verwaltungsakt, öffentlich, beitragspflicht, betriebskrankenkasse, nichtigkeit

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 25.04.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 KR 421/05
Hessisches Landessozialgericht L 1 KR 159/07
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde als Betriebskrankenkasse der C. gegründet, die zwischenzeitlich mit rund 6.500 Mitarbeitern an
einer Vielzahl von Standorten in Deutschland Beratungs- und Prüfungsleistungen für große und mittelständige
Unternehmen im Bundesgebiet erbringt. Die Gründung der Klägerin als Betriebskrankenkasse erfolgte dabei exklusiv
für die Mitarbeiter der C. in Deutschland, wobei zum versicherten Personenkreis Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter
der C. sowie deren Familienangehörige gehören. Während die C. ihren Hauptsitz in Süddeutschland hat, hat die
Klägerin ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts, wobei der sie vertretende Vorstand
gleichzeitig Vorstand von zwei weiteren, am selben Ort ansässigen Betriebskrankenkassen ist.
Seit Gründung der Klägerin ist an deren Sitz die Arbeitnehmerin D. als leitende Angestellte tätig, wobei für diese
Tätigkeit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausweislich des bei der Einstellung geschlossenen
Arbeitsvertrages zwischen der Vorgenannten und dem Vorstand der Klägerin ursprünglich ein monatlich rückwirkend
zu zahlendes Bruttoarbeitsentgelt von 7.500,00 DM monatlich vereinbart war. Gleichzeitig sollte die Vorgenannte über
das laufende Monatsgehalt hinaus ein 13., jeweils am 30. November eines jeden Jahres fällig werdendes
Monatsgehalt erhalten sowie in Abhängigkeit von ihrer persönlichen Leistung eine Leistungsprämie in Höhe bis zu
einem weiteren Monatsgehalt, deren Zahlung erstmals im Monat Dezember des Einstellungsjahres erfolgen sollte. Mit
dem monatlichen Gehalt war eine monatliche Mehrarbeit von bis zu 5 Stunden abgegolten. Für darüber hinausgehende
monatliche Mehrarbeit sollte einvernehmlich eine Abgeltung durch Zeitausgleich oder durch Entgelt erfolgen.
Für das Jahr 2002 kamen dabei schließlich an Arbeitsentgelt insgesamt 42.725,00 Euro brutto zur Auszahlung, die
sich aus einem regelmäßigen monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 3.150,00 Euro, einem im November 2002
gezahlten weiteren 13. Monatsgehalt in Höhe von 3.150,00 Euro, einer im Dezember 2002 gezahlten
Erfolgsbeteiligung in Höhe von 1.575,00 Euro und zwei seit November 2002 gezahlten monatlichen
Aufwandsentschädigungen à 100,00 Euro zusammensetzten. Auf der Grundlage der jeweiligen, in den einzelnen
Versicherungszweigen geltenden Beitragsbemessungsgrenzen und der Beitragsfreiheit der Aufwandsentschädigungen
waren vom vorgenannten Gesamtbetrag in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2002
sodann insgesamt 42.525,00 Euro zu verbeitragen, in der gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung
40.500,00 Euro, wobei als Einzugsstelle für diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge wiederum die Klägerin als
insoweit zuständige Krankenkasse diente, bei der die o.a. Arbeitnehmerin nicht nur beschäftigt, sondern gleichzeitig
auch kranken- und pflegeversichert ist.
In Ergänzung bzw. Abänderung des o.a. Arbeitsvertrages vereinbarten der Vorstand der Klägerin als Arbeitgeberin und
die o.a. Arbeitnehmerin unter dem 10. Dezember 2002 sodann eine Reduzierung des dieser zu zahlenden monatlichen
Bruttoentgelts ab 1. Januar 2003 von monatlich 3.150,00 Euro auf monatlich 500,00 Euro, ohne dass damit
gleichzeitig jedoch auch eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus
wurde der betroffenen Arbeitnehmerin für das Jahr 2003 als Erfolgsbeteiligung eine Einmalzahlung in Höhe von
25.000,00 Euro vertraglich garantiert sowie für das abgelaufene Jahr im Folgejahr bei fortbestehendem
Beschäftigungsverhältnis eine nicht näher bezifferte weitere Erfolgsbeteiligung. Nachdem zuvor als Kündigungsfrist
allein auf die gesetzlich geltende Bezug genommen worden war, war darüber hinaus nunmehr eine von beiden Seiten
einzuhaltende Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende vereinbart worden, wobei einvernehmlich von dieser
aber auch abgewichen werden konnte. Unter weiterer Ergänzung der Vereinbarung vom 10. Dezember 2002 wurde
dann zwischen dem Vorstand der Klägerin und der betroffenen Arbeitnehmerin unter dem 10. März 2003 noch
vereinbart, dass dieser aufgrund des erzielten Geschäftserfolges im Jahr 2003 eine Nachzahlung zu der für das Jahr
2003 in Höhe von 25.000,00 Euro bereits vertraglich garantierten Erfolgsbeteiligung in Höhe weiterer 9.950,00 Euro
brutto gezahlt werden sollte. Beide vorgenannten Beträge sollten dabei bereits im April 2003 ausgezahlt werden.
Gegenüber dem Vorjahresbetrag von Brutto 42.725,00 Euro kamen im Jahr 2003 insoweit schließlich insgesamt
42.650,00 Euro zur Auszahlung, wovon neben dem monatlichen Bruttogehalt von 500,00 Euro insgesamt 34.950,00
Euro auf die beiden vorgenannten, dann auch tatsächlich im April 2003 gezahlten Einmalzahlungen, 1.000,00 Euro auf
eine zusätzliche, im November 2003 gezahlte Einmalzahlung und weitere 700,00 Euro auf die dann noch für die
Monate Januar bis einschließlich Juli 2003 gezahlte monatliche Aufwandsentschädigung à 100,00 Euro entfielen.
Nachdem im Jahr 2002 von dem damals erzielten Arbeitsentgelt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch
42.525,00 Euro bzw. in der Kranken- und Pflegeversicherung noch 40.500,00 Euro zu verbeitragen waren, waren dies
im Jahr 2003 dann aber allein noch 25.400,00 Euro bzw. 18.800,00 Euro. Insoweit blieben neben den steuer- und
beitragsfreien monatlichen Aufwandsentschädigungen von den beiden im April 2003 in Höhe von insgesamt 34.950,00
Euro gezahlten Einmalzahlungen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 18.400,00 Euro sowie in der Kranken-
und Pflegeversicherung 11.800,00 Euro unverbeitragt. Dies wiederum deshalb, weil sie als im April 2003 gezahlte
Einmalzahlungen von der Klägerin auf der Grundlage von § 23 a Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften –
(SGB IV) beitragsrechtlich als Auszahlungsmonat nur dem April 2003 und darüber hinaus den zurückliegenden
Monaten des Kalenderjahres 2003, also insgesamt allein den Monaten Januar bis einschließlich April 2003 zugeordnet
wurden, so dass auf der Grundlage der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bzw. der Kranken- und
Pflegeversicherung jeweils geltenden monatlichen Beitragsgrenzen trotz eines von Januar 2003 bis April 2003
erzielten steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 36.950,00 Euro in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung allein 20.400,00 Euro (4 x 5.100,00 Euro) und in der Kranken- und Pflegeversicherung allein
13.800,00 Euro (4 x 3.450,00 Euro) verbeitragt wurden. Während bei in der Summe nahezu gleichem Arbeitsentgelt im
Jahr 2002 danach allein 2.025,00 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht verbeitragt worden waren, waren
dies in der Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Jahr 2003 dann über 50 % und in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung fast 40 %.
Die Anwendbarkeit des § 23 a SGB IV auf die beitragsrechtliche Zuordnung der Einmalzahlungen war dabei
schließlich bereits zuvor unter dem 12. Dezember 2002 seitens der Klägerin als Einzugsstelle für die
Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin bescheidmäßig festgestellt worden,
wobei der Bescheid durch den Vorstand der Klägerin unterzeichnet war, der gleichzeitig mit der o.a. Arbeitnehmerin
als Vertreterin der Klägerin den o.a. Arbeitsvertrag sowie die o.a. ergänzenden Regelungen getroffen hatte. Eine
Beteiligung der übrigen Sozialversicherungsträger war dabei nach Aktenlage nicht erfolgt.
Am 24. September 2003 fand dann in den Räumen der Klägerin als Arbeitgeberin eine Betriebsprüfung durch die
Beklagte nach § 28 p Abs. 1 SGB IV statt, die mit der Schlussbesprechung am 19. Januar 2004 endete und den
Prüfzeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 umfasste. Die Beklagte vertrat dabei die Auffassung, dass
die zwischen der Klägerin unter Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrages geschlossenen Vereinbarungen vom
10. Dezember 2002 und 10. März 2003 als privatrechtliche Vereinbarungen nach § 32 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (SGB I) nichtig seien, da sie zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten und damit der hier betroffenen
Arbeitnehmerin von Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen würden. Da die Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen der Absicherung diene, bedeute die Vermeidung von Beitragspflicht immer einen
Nachteil des Sozialleistungsberechtigten, da die verminderte Beitragszahlung zu geringeren Leistungsansprüchen bei
der Rente bzw. im Falle der Arbeitslosigkeit führe. Dies mit der Folge, dass die an den anteiligen
Beitragsbemessungsgrenzen gekürzten Beiträge unter Beachtung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen
nachzuberechnen seien, wobei für die Nachberechnung die im Jahr 2002 gezahlten Entgelte zugrunde zu legen seien.
Entsprechend forderte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin dann mit Bescheid vom 20. Januar 2004
für das Jahr 2003 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 7.865,10 Euro nach, wovon 3.028,40 Euro auf die
gesetzliche Krankenversicherung, 384,20 Euro auf die Soziale Pflegeversicherung, 3.339,38 Euro auf die gesetzliche
Rentenversicherung und 1.113,12 Euro auf die Arbeitslosenversicherung entfielen. Die Beklagte führte weiter aus,
gemäß § 32 SGB I seien privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von
Vorschriften des Sozialgesetzbuches abweichen würden, nichtig. § 32 SGB I habe eine für alle
Sozialleistungsbereiche gültige Schutzfunktion. Sie solle sicherstellen, dass die Regelungen des Sozialgesetzbuches
über Rechte und Pflichten sowie der von ihnen beabsichtigte soziale Schutz des Einzelnen nicht durch
privatrechtliche Vereinbarungen bzw. Absprachen beeinträchtigt würden. Nichtig seien somit alle privatrechtlichen
Vereinbarungen, auch soweit sie keinen Gesetzesverstoß darstellten, die für den Sozialleistungsberechtigten
sozialrechtlich relevante Nachteile, d.h. eine Rechtsminderung oder Pflichtenmehrung, mit sich brächten. Dabei spiele
es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer zustimme bzw. die Vereinbarung auf sein Betreiben erfolgt sei. Der o.a.
Arbeitnehmerin entstünden durch die geänderten Vertragsbedingungen versicherungsrechtlich Nachteile, da im April
2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung bzw. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beträge in der o.a.
Höhe beitragsfrei geblieben seien. Dadurch, dass im Jahre 2003 in der Kranken- und Pflegeversicherung über 50 %
und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung fast 40 % des erzielten Arbeitsentgeltes nicht verbeitragt worden
seien, könnten Geldleistungen der Versicherungsträger z.B. bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft ggf. nicht oder nur
vermindert erbracht werden bzw. entstünden verminderte Leistungsansprüche bei der Rente und im Falle der
Arbeitslosigkeit. Der sozialrechtliche Schutz der Arbeitnehmerin sei hinsichtlich der im Dezember 2002 bzw. März
2003 getroffenen Neuregelungen bzgl. der Gehaltszahlungen beeinträchtigt. Da die Zahlung von Beiträgen der sozialen
Sicherung diene, bedeute die Vermeidung von Beitragspflicht immer einen Nachteil des Sozialleistungsberechtigten,
insbesondere bei Verminderung des beitragspflichtigen Entgeltes als Bemessungsgrundlage der Geldleistungen der
Sozialleistungsträger. Die Neuregelungen seien daher nach § 32 SGB I als nichtig zu beurteilen, da es sich um
Vereinbarungen mit negativem Charakter handele. Somit seien die privatrechtlichen Regelungen nicht zu beachten
und die vorherigen Regelungen weiterhin maßgebend. Dies mit der Folge, dass die Sozialversicherungsbeiträge aus
der Differenz zwischen den verbeitragten Entgelten des Jahres 2003 und dem Entgelt des Jahres 2002 in der o.a.
Höhe nachzuberechnen seien, wobei dem Bescheid vom 20. Januar 2004 hinsichtlich der Berechnung der
Nacherhebung eine entsprechende Anlage beigefügt war.
Mit bei der Beklagten am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben teilte die Klägerin als Arbeitgeberin der
Beklagten hierauf mit, dass sie den aus der Betriebsprüfung ergangenen Bescheid vom 20. Januar 2004 über eine
Beitragsnachforderung in Höhe von 7.865,10 Euro zurückweise, was die Klägerin als Widerspruch gegen den mit einer
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 20. Januar 2004 wertete. Die Klägerin selbst führte
weiter aus, dass, wie im Abschlussgespräch am 19. Januar 2004 bereits erläutert, die Einzugsstelle der Klägerin
gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin einen Feststellungsbescheid über die beitragsrechtliche Einordnung der
Bonizahlung für die o.a. Mitarbeiterin erlassen habe. Insoweit könne dieser Feststellungsbescheid nur gegenüber der
Klägerin als Beitragseinzugsstelle angefochten werden. Eine Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin als
Arbeitgeberin sei nicht möglich. Sollte die Beklagte ihre Nachforderung aufrechterhalten, so sei diese auf dem
Klageweg gegenüber der Klägerin als Beitragseinzugsstelle geltend zu machen, wobei dem Schreiben eine Kopie des
Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2002 beigefügt war.
Im weiteren Verlauf teilte die Beklagte der Klägerin auf ihren "Widerspruch" mit, dass dieser hinsichtlich der von der
Klägerin als Einzugsstelle einzuziehenden Beitragsnachforderungen keine aufschiebende Wirkung habe, worauf die
Klägerin ihrerseits mit am 23. Februar 2004 eingegangenem weiteren Schreiben vom 18. Februar 2004 mitteilte,
keinen Widerspruch eingelegt, sondern allein darauf hingewiesen habe, dass die Beitragseinzugsstelle gegenüber ihr
als Arbeitgeberin einen Feststellungsbescheid erlassen habe, der bindend sei. Von daher werde die Klägerin als
Arbeitgeberin der Beitragsforderung nicht nachkommen, wobei sie schließlich mit Eingang 15. November 2004 auch
als Einzugsstelle auf die Anfrage der Beklagten, ob die Nachforderung beglichen sei, auf das Schreiben vom 18.
Februar 2004 verwies.
Nach entsprechender, mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 gegenüber der Klägerin erfolgter Anhörung, auf die diese
sich nicht weiter zur Sache geäußert hatte, nahm die Beklagte gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin dann mit
Bescheid vom 18. Januar 2005 den von der Klägerin als Einzugsstelle getroffenen Feststellungsbescheid vom 12.
Dezember 2002 nach § 45 Abs. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren – (SGB
X) i.V.m. § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV vollumfänglich zurück.
Zur Begründung berief sich die Beklagte auch dabei wiederum auf die Nichtigkeit der o.a. Ergänzungsvereinbarung,
wobei sie hierzu ihre Ausführungen im Beitragsnachforderungsbescheid vom 20. Januar 2004 im Wesentlichen
wiederholend in Bezug nahm. Auch die Solidargemeinschaft aller Versicherten werde durch die Umgehung der
Beitragsabführung benachteiligt, was letztlich gegen rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoße. Die
Träger der Rentenversicherung seien sodann nach § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV berechtigt, im Rahmen ihrer
Verwaltungsverfahren Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erlassen. Soweit die Träger der
Rentenversicherung Verwaltungsakte der Einzugsstellen änderten, fänden dabei die §§ 44 ff. SGB X Anwendung,
wobei sich die Beklagte, ohne dies im Bescheid vom 18. Januar 2005 jedoch ausdrücklich zu erwähnen, hierbei auf
die Gesetzesbegründung zu § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB V in der Drucksache 13/1205 stützte. Der
Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2002 sei insoweit ohne Anspruchsgrundlage ergangen und danach
zurückzunehmen gewesen. Er stelle sich als rechtswidrige begünstigende Regelung im Sinne von § 45 SGB X dar,
wobei Abs. 1 dieser Vorschrift die Entscheidung beim Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 – 4 in das
pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde stelle. D.h., es sei abzuwägen, zwischen Sinn und Zweck der
Rücknahmevorschrift unter angemessener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Das Interesse an der
Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2002 werde dadurch gestützt, dass der Klägerin als
öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberin, die aufgrund der Regelungen des SGB IV gleichzeitig als Einzugsstelle der
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragseinzug, die Sicherung des Beitragsaufkommens sowie für die
versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen zuständig sei, bewusst gewesen sei, dass die
zwischen der o.a. Arbeitnehmerin und der Klägerin als Arbeitgeberin getroffene privatrechtliche o.a. Regelung im
Sinne von § 32 SGB I nichtig gewesen sei. Insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin als öffentlich-rechtliche
Institution verpflichtet sei, für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz ihrer eigenen Arbeitnehmer zu sorgen. Ein
rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung könne sodann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB
X bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn – wie hier – der
Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt
habe, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliege, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem
Maße verletzt habe. Da der Klägerin als Arbeitgeberin die Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ihrer Einzugsstelle
bekannt gewesen sei bzw. von ihr hätte erkannt werden müssen, schließe dies ein Vertrauen in den Bestand des
Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2002 ihrerseits aus. Die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 12.
Dezember 2002 sei abschließend geboten gewesen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie das
Interesse der Versichertengemeinschaft an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes überwiege gegenüber dem
Einzelinteresse der Klägerin am Stand des rechtswidrigen Zustandes. Nach Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck
zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse sei der Verwaltungsakt somit auf der Grundlage von
§ 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zurückzunehmen gewesen.
Gegen den Bescheid vom 18. Januar 2005 legte die Klägerin am 21. Februar 2005 als Arbeitgeberin Widerspruch ein,
den sie im Weiteren damit begründete, dass hier weder die Voraussetzungen des § 32 SGB I noch im Übrigen die
Voraussetzungen des § 45 SGB X für die von der Beklagten getroffene Entscheidung vorlägen, was die Beklagte
ihrerseits im weiteren Verlauf zunächst dazu veranlasste, der Bundesagentur für Arbeit sowie der damaligen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Inhaber der o.a. Beitragsnachforderungen die Prüfung etwaiger
Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der Klägerin nach § 28 r SGB IV nahezulegen. Eine gleichzeitige
Einschaltung des Bundesversicherungsamtes als zuständiger Aufsichtsbehörde der Klägerin erfolgte jedoch nicht.
Den Widerspruch selbst wies die Beklagte dann gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin durch ihre hierfür zuständige
Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2005 als unbegründet zurück.
Die Beklagte führte aus, entgegen der Auffassung der Klägerin hätten sich für ihre o.a. Arbeitnehmerin durch die
geänderten Vertragsbedingungen erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile ergeben. Den Versicherungsleistungen
der gesetzlichen Sozialversicherung lägen nur die von der Beitragsberechnung erfassten Arbeitsentgeltbeträge
maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde, so dass – wie vorliegend – der über der
Beitragsbemessungsgrenze liegende Teil der Einmalzahlungen dem Sozialleistungsempfänger nicht bei Eintritt eines
Versicherungsfalls als Sozialversicherungsleistung zugute komme. Für die Berechnung der
Sozialversicherungsbeiträge bestimme seit 1. Januar 1997 § 23 a SGB IV, dass das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt
in dem Maße beitragspflichtig werde, als es zusammen mit dem bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes
erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts die bis dahin maßgebliche anteilige Jahresarbeitsbemessungsgrenze nicht
erreiche. Daraus folge, dass bei der Prüfung der Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nicht die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen sei, sondern die anteilige Jahresbemessungsgrenze. Dies
sei vorliegend im Rahmen der Beitragsabführung durch die Klägerin geschehen. Gemäß § 23 a Abs. 4 SGB IV sei in
der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum
des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen (so genannte Märzklausel), wenn es vom Arbeitgeber während dieses
Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt werde und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr
festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 23 a Abs. 3 SGB IV
übersteige. Insoweit sei zusammenfassend festzustellen, dass durch die o.a. Zusatzvereinbarungen zum
Arbeitsvertrag statt der bisherigen monatlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 3.150,00 Euro nunmehr lediglich
Sozialversicherungsbeiträge von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 500,00 Euro monatlich abgeführt worden
seien und dadurch, dass die Erfolgsbeteiligungen erst im April ausgezahlt worden seien, die so genannte Märzklausel
umgangen und die anteilige Beitragsbemessungsgrenze der einzelnen Versicherungszweige für den Zeitraum von
Januar bis April weit überstiegen worden sei und dies zur Folge gehabt habe, dass bei fast gleichbleibenden
Jahresarbeitsentgeltbeträgen ein erheblich niedrigerer Betrag des Arbeitsentgeltes verbeitragt worden sei als in den
Vorjahren, wobei die Beklagte dies auch nochmals rechnerisch erläuterte. Hierdurch sei der sozialrechtliche Schutz
der betroffenen Arbeitnehmerin erheblich beeinträchtigt. Da die Zahlung von Beiträgen der sozialen Absicherung diene,
bedeute die Vermeidung von Beitragspflicht einen Nachteil des Sozialleistungsberechtigten, insbesondere bei
Verminderung des beitragspflichtigen Entgelts als Bemessungsgrundlage der Geldleistungen der
Sozialleistungsträger, so dass die zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und ihrer o.a. Mitarbeiterin getroffene
Ergänzungsvereinbarung vom 10. Dezember 2002 zum ursprünglichen o.a. Arbeitsvertrag sich als nichtig im Sinne
von § 32 SGB I darstelle. Für den Rentenversicherungsträger als prüfendem Sozialleistungsträger nach § 28 p SGB
IV bedeute dies, dass er eine privatrechtliche Vereinbarung, die gegen § 32 SGB I verstoße, nicht zu beachten habe.
Es sei also so zu verfahren, als existiere diese Vereinbarung nicht. Aufgrund der Nichtigkeit der
Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2002 sei danach der Bescheid vom 12. Dezember
2002 als von Anfang an rechtswidrig zu beurteilen, wobei der Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 12. Dezember
2002 aus den o.a. Ausführungen im angefochtenen Bescheid heraus auch kein Vertrauensschutz entgegenstehe. Da
von der Klägerin die Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ihrer Einzugsstelle vom 12. Dezember 2002 zumindest hätte
erkannt werden müssen, schließe dies ein Vertrauen in den Bestand des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember
2002 nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 3 SGB X aus. Hierbei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass
insoweit bei der Klägerin in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeberin, die aufgrund der Regelungen des
SGB IV gleichzeitig als Einzugsstelle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beitragseinzug, die Sicherung
des Beitragsaufkommens sowie für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen
zuständig sei, ein besonders hohes Maß angelegt werden müsse. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin
als öffentlich-rechtliche Institution verpflichtet sei, für den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der eigenen
Arbeitnehmer zu sorgen. Insoweit greife vorliegend auch die Regelung des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X, wonach
ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von 10 Jahren nach seiner
Bekanntgabe zurückgenommen werden könne, was u.a. dann der Fall sei, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, wobei letztere vorliege, wenn
der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, was hier der Fall sei.
Schließlich sei auch die rückwirkende Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 12. Dezember 2002 zu Recht erfolgt.
Nach § 45 Abs. 4 SGB X werde der Verwaltungsakt in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde müsse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der
Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit
rechtfertigen würden. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt, in dem die Behörde Kenntnis von allen
entscheidungserheblichen Umständen habe, die für ihre konkrete Rücknahmeentscheidung erforderlich seien. In der
praktischen Anwendung beginne die "Entscheidungsfrist" des einen Jahres regelmäßig mit dem sachgerechten
Abschluss der Anhörung nach § 24 SGB X im Zug des Korrekturverfahrens. Vorliegend sei die Anhörung der Klägerin
mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 erfolgt, wobei der Feststellungsbescheid der Einzugsstelle der Klägerin vom 12.
Dezember 2002 anschließend mit Bescheid vom 18. Januar 2005 und damit innerhalb der Jahresfrist nach § 45 Abs.
1 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zurückgenommen worden sei. Soweit abschließend gemäß § 45 Abs. 1 die
Entscheidung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 – 4 zusätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der
zuständige Behörde gestellt sei, bedeute dies, dass hier abzuwägen sei zwischen Sinn und Zweck der
Rücknahmevorschrift unter angemessener Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Die Rücknahme des
Verwaltungsaktes vom 12. Dezember 2002 sei insoweit geboten gewesen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung sowie das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
hätten hier gegenüber dem Einzelinteresse der Klägerin am Bestand des rechtswidrigen Zustandes überwogen. Im
Übrigen werde durch die Umgehung der Beitragsabführung die Solidargemeinschaft aller Versicherten benachteiligt,
was letztlich gegen geschützte Belange der Allgemeinheit verstoße. Die Rücknahme des Feststellungsbescheides der
Einzugsstelle der Klägerin vom 12. Dezember 2002 stelle sich somit als rechtsmäßig dar.
Die Klägerin hat am 22. Dezember 2005 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben, mit der sie im Wesentlichen
unter Wiederholung ihres Vorbringens im Vorverfahren an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide festhält.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 18. Januar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.
November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest, auf die sie inhaltlich verweist. Entgegen der Klägerin stelle
sich der Bescheid der Einzugsstelle vom 12. Dezember 2002 wegen der Nichtigkeit der Ergänzungsvereinbarung zum
Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2002 als rechtswidrig dar, ohne dass die Klägerin als Arbeitgeberin in den Bestand
des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2002 habe vertrauen dürfen. Neben den o.a. Ausführungen sei
hierzu zusätzlich zu erwähnen, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 12. Dezember 2007 nicht
nur aufgrund der nichtigen Vereinbarung vom 10. Dezember 2002 gegeben gewesen seien, sondern auch aufgrund
dessen, dass der Bescheid eine "Bonizahlung" im Mai 2004 beitragsrechtlich beurteile, also eine weit in der Zukunft
liegende Zahlung, deren Leistung zum damaligen Zeitpunkt absolut ungewiss gewesen sei. Der Bescheid vom 12.
Dezember 2002 beurteile somit letztlich erst gar nicht die im folgenden Jahr, also 2003 angefallene "Bonizahlung".
Dass bei alledem die Klägerin hier in ihrer Funktion als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin gleichzeitig als Einzugsstelle
für den Beitragseinzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge fungiere, erfordere aber insbesondere ein hohes Maß
bei der Anwendung der insoweit gebotenen Sorgfalt, weil die Klägerin als öffentlich-rechtliche Institution verpflichtet
sei, für den Sozialversicherungsschutz der eigenen Arbeitnehmer zu sorgen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf den beigezogenen
Verwaltungsvorgang der Beklagten, dessen wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§
87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind sachlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte
hat mit diesen aus den Gründen der angefochtenen Bescheide heraus gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin den
Feststellungsbescheid der Einzugsstelle der Klägerin vom 12. Dezember 2002 zu Recht zurückgenommen, nachdem
sich die Klägerin als Einzugsstelle auf der Grundlage des Feststellungsbescheides vom 12. Dezember 2002 im
Ergebnis geweigert hat, die sich aus dem bestandskräftig gewordenen Beitragsnachforderungsbescheid vom 20.
Januar 2004 ergebende Beitragsforderung bei der Klägerin als Arbeitgeberin einzuziehen. Mit der Beklagten war der
Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2004 von Anfang an im Sinne von § 45 SGB X als die Klägerin als
Arbeitgeberin begünstigender Verwaltungsakt rechtswidrig, nachdem insoweit schon die ihm zugrundeliegende,
zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und ihrer o.a. Arbeitnehmerin getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung vom
10. Dezember 2002 im Sinne von § 32 SGB I aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und dem weiteren
Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren heraus nichtig war, was die Beklagte berechtigte, den
Feststellungsbescheid nach § 45 SGB X, dessen Rücknahmevoraussetzungen mit der Beklagten nach Überprüfung
der Kammer insoweit auch im Übrigen vorliegen, zurückzunehmen, so dass sich die Kammer insgesamt die
Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 136 Abs. 3 SGG zu eigen macht.
Ausgeführt sei seitens der Kammer sodann jedoch noch, dass nach § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstellen
nach Streichung des bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Abs. 3 dieser Vorschrift zum 1. Januar 1996 über die
Versicherungs-/Beitragspflicht und Beitragshöhe außerhalb von Arbeitgeberprüfungen durch den
Rentenversicherungsträger nach § 28 p SGB IV zwar zunächst allein entscheidungsbefugt sind, die insoweit
bestehende Zuständigkeit aus Anlass von Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV dann jedoch hinter diese
zurücktritt, wobei der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für die Arbeiterprüfung nicht nur Kontrollfunktionen,
sondern auch Vollzugsfunktionen zukommen und zwar dergestalt, dass § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV die Träger der
Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung selbst zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und
Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern ermächtigt, wobei diese Ermächtigung
ausweislich der o.a. Gesetzesbegründung ausdrücklich unter Berücksichtigung der §§ 44 ff. SGB X auch für die
Abänderung von Verwaltungsakten der Einzugsstellen gilt, die sich in einer Arbeitgeberprüfung – wie hier - als
fehlerhaft erwiesen haben. Letzteres rechtfertigt sich wiederum daraus, dass § 28 p SGB IV als so genanntes
Kernstück der Beitragsüberwachung die Prüfung der Arbeitgeber über die Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages seit 1. Januar 1996 ausdrücklich und allein den Rentenversicherungsträgern
überantwortet hat, nachdem hierfür bis 31. Dezember 1995 noch die Krankenkassen als Einzugsstellen zuständig
waren und diesen insoweit allein noch die sonstige Beitragsüberwachung obliegt, was wiederum damit gerechtfertigt
wird, dass es in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 geltenden Kassenwahlfreiheit
zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder in den Betrieben komme, die mit der
Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber auf Dauer nicht zu vereinbaren sei. Durch die Prüfung nach §
28 p SGB IV soll schließlich nicht nur festgestellt werden, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten nach § 28 a SGB
IV erfüllt; überprüft werden soll auch, ob er seine sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im
Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllt, zu denen wiederum
insbesondere die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gehört, dessen Überprüfung insoweit nicht nur die
Richtigkeit der Beitragshöhe umfasst, sondern auch Fragen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung, woraus wiederum folgt, dass die Beklagte beim Vorliegen der
Voraussetzungen des § 45 SGB X grundsätzlich berechtigt war, den Feststellungsbescheid der Einzugsstelle der
Klägerin vom 12. Dezember 2002 zurückzunehmen, nachdem sich dieser als die Klägerin als Arbeitgeberin
begünstigender Verwaltungsakt darstellt (vgl. hierzu u.a. Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28 h Rz. 3 ff., § 28 p Rz.
14 ff.; Seewald in Kasseler Kommentar, § 28 h Rz. 6 ff., § 28 p, Rz. 10 ff; Baier in Krauskopf, Soziale
Krankenversicherung, § 28 h Rz. 6 ff., § 28 p Rz. 5 ff.). Ob die Beklagte mit dem Bundessozialgericht (BSG) darüber
hinaus berechtigt gewesen wäre, den Feststellungsbescheid der Einzugsstelle der Klägerin selbst anzufechten, wäre
er ihr, was nach Aktenlage nicht der Fall war, rechtzeitig bzw. im Vorfeld der Betriebsprüfung überhaupt bekannt
gegeben worden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 1999, B 12 KR 2/99 R = SozR 2400 § 28 h Nr. 9), kann
dahingestellt bleiben, da die Beklagte nach Aktenlage seitens der Einzugsstelle der Klägerin vor der Erteilung des
Feststellungsbescheides weder von dieser hierzu angehört noch ihr anschließend der Bescheid selbst bekannt
gegeben worden ist.
Dass sich der Feststellungsbescheid der Einzugsstelle der Klägerin nicht nur gegenüber der o.a. Arbeitnehmerin als
Drittbetroffener als begünstigender Verwaltungsakt darstellt, sondern auch gegenüber der Klägerin als Arbeitgeberin
selbst, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt letztlich zwingend daraus, dass nicht nur die vorgenannte
Arbeitnehmerin – wie von der Beklagten ausführlich dargestellt – trotz gegenüber dem Vorjahr nahezu
gleichgebliebenem Jahresarbeitsentgelt weniger Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hatte, sondern hinsichtlich des
von ihr zu tragenden Arbeitgeberanteils auch die Klägerin. Entgegen der Klägerin war der Feststellungsbescheid ihrer
Einzugsstelle vom 12. Dezember 2002 aber auch rechtswidrig.
Letzteres mit der Beklagten deshalb, weil der Festsstellungsbescheid vom 12. Dezember 2002 auf einer im Sinne von
§ 32 SGB I nichtigen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin als Arbeitgeberin und ihrer o.a.
Arbeitnehmerin beruht. Auch wenn diese durch die Vereinbarung, wie die o.a. Ausführungen zeigen, vermeintliche
Vorteile dahingehend hat, dass ein beträchtlicher Teil ihres Arbeitsentgelts beitragsfrei bleibt, ist mit der Beklagte
insoweit allein darauf abzustellen, dass die Vereinbarung auch künftige Rechtsansprüche der betroffenen
Arbeitnehmerin zu ihren Lasten beeinflusst, wie von der Beklagten z.B. im Hinblick auf mögliche Ansprüche auf
Lohnersatzleistungen, zumindest der Höhe nach, zutreffend ausgeführt. Dabei bleibt es unerheblich, ob der Verlust
von Rechtsvorteilen konkrete nachteilige Folgen mit sich bringt, also z.B. ein konkreter Anspruch auf eine bestimmte
Leistung bereits bestehen muss. Insoweit werden im Ergebnis alle Nachteile vermögensrechtlicher Natur über § 32
SGB I geschützt, wobei bereits nach dem Wortlaut des § 32 SGB I eine Saldierung von Vor- als Nachteilen für den
Sozialleistungsberechtigten nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Fastabend in Hauck/Noftz, SGB I, § 32 Rz. 4 ff.,
10 ff.; Seewald in Kasseler Kommentar, § 32 Rz. 3 ff.; Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 32 Rz. 3
ff.).
Dazu, dass schließlich neben den von der Beklagten aus ihren o.a. Ausführungen heraus zu Recht bejahten weiteren
Rücknahmevoraussetzungen des § 45 SGB X hier insbesondere kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der
Klägerin als Arbeitgeberin in den Feststellungsbescheid ihrer Einzugsstelle besteht und die Klägerin durch ihren
Vorstand als hier vorherrschend handelndem zur Überzeugung der Kammer die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 10.
Dezember 2002 letztlich billigend in Kauf genommen hat, sei abschließend noch ausgeführt, dass die Vereinbarung
vom 10. Dezember 2002 bei ansonsten gleichbleibenden Arbeitsbedingungen einzig und allein sowie auf Seiten des
Vorstands der Klägerin und ihrer o.a. Mitarbeiterin bewusst und gewollt zum Ziel hatte, sowohl zum Vorteil der
Klägerin als Arbeitgeberin als auch zum Vorteil der o.a. Arbeitnehmerin trotz nahezu gleichbleibendem
Jahresarbeitsentgelt in Abweichung der hierfür geltenden gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches und damit
letztlich zu Lasten der Solidargemeinschaft aller Beitragszahler die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt zu umgehen,
was sich vorliegend verschärfend dadurch auswirkt, dass insbesondere die Klägerin sowohl als Arbeitgeberin als auch
als Einzugsstelle in ihrer Funktion als Betriebskrankenkasse untrennbarer Teil des Sozialleistungssystems ist und
dennoch – wie die Beklagte zu Recht ausführt – durch die bewusste und gewollte Umgehung der Beitragsabführung
letztlich die Solidargemeinschaft aller Versicherten benachteiligt und damit gegen geschützte Belange der
Allgemeinheit verstoßen hat, was sich – zumindest aus Sicht der Kammer – insbesondere wegen der Identität der
Klägerin als Arbeitgeberin und Einzugsstelle und dem hier eindeutig feststellbarem Zusammenwirken als
rechtsmissbräuchlich, wenn nicht letztlich sogar schon insgesamt als verwerflich darstellt, wobei gerade der hier
eindeutig im Vordergrund verantwortlich handelnde Vorstand der Klägerin mehr als jeder andere privatrechtliche
Arbeitgeber mit einer Beanstandung des Feststellungsbescheides im Rahmen einer Betriebsprüfung zu rechnen hatte.
Insoweit macht bereits die Reduzierung des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts von 3.150,00 Euro auf 500,00 Euro bei
ansonsten gleichbleibenden Arbeitsbedingungen deutlich, dass es sich hier bei den beiden o.a. garantierten
Einmalzahlungen von 25.000,00 Euro und weiteren 9.950,00 Euro lediglich pro forma um als Erfolgsbeteiligung
titulierte Zahlungen gehandelt hat und beide Zahlungen tatsächlich laufendes Arbeitsentgelt beinhaltet haben, das
lediglich teilweise rückwirkend nachgezahlt, teilweise aber auch - geschützt durch die gleichzeitig arbeitsvertraglich
vereinbarten, auch die Arbeitnehmerin bis zum Jahresende bindenden Kündigungsfristen - als Vorschuss und damit
im Voraus gezahlt worden ist. Zwar ließen sich nach dem Gesetzeswortlaut auch solche Zuwendungen als einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt darstellen, die nicht für Arbeitsleistungen in einem einzelnen Abrechnungszeitraum, sondern
für Arbeiten in mehreren Zeiträumen und dann auf "einmal", also in einer Summe, gezahlt werden. Hierzu hat das
BSG (vgl. BSG, Urteil vom 26. Januar 2005, B 12 KR 3/04 R mzwN) jedoch bereits mehrfach entschieden, dass nicht
der Zeitpunkt der Auszahlung maßgebend ist, sondern es entscheidend darauf ankommt, ob das gezahlte Entgelt
Vergütung für die in einem einzelnen bestimmten Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit ist, was vorliegend bereits
deshalb der Fall ist, weil hier zur Überzeugung der Kammer beide Zahlungen einzig und allein das Ziel hatten, dass
um rund 84 % reduzierte bisherige monatliche Bruttoarbeitsentgelt auf den Vorjahresbetrag aufzustocken und damit
zumindest das Jahresarbeitsentgelt von der Reduzierung des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts unberührt zu lassen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen, wobei es unbeachtlich bliebe, wenn im Rahmen einer Betriebsprüfung bei
einer weiteren, vom Vorstand der Klägerin geleiteten Betriebskrankenkasse eine der hier streitigen Zahlungsweise
entsprechende Vereinbarung im Nachhinein unbeanstandet bzw. unbeachtet geblieben wäre, da die Prüfbehörden bei
Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der
versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet sind. Betriebsprüfungen haben unmittelbar
im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung
zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen,
andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von
Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion
hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den
Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten kommt
insoweit keine andere Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 10/02 R = SozR 4 -2400 § 28 p Nr.
1).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 197 a, 183 SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VerwGO),
nachdem § 193 Abs. 1 und 4 hier gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGG keine Anwendung finden, da im
Anschluss an die im Jahr 2005 erfolgte Klageerhebung weder die Klägerin als Arbeitgeberin noch die Beklagte zu dem
in § 183 SGG genannten, privilegierten Personenkreis gehören. Dies mit der Folge, dass auf der Grundlage der
Abweisung der Klage die Klägerin hier einschließlich der Kosten der Beklagten insgesamt die Kosten des
Rechtsstreites zu tragen hat, also auch die Gerichtskosten, wobei sich diese wiederum an der Höhe des Streitwertes
bzw. Gegenstandswertes orientieren, der insoweit ebenfalls von Amtswegen und wie in der mündlichen Verhandlung
erfolgt, festzusetzen ist.
Der gesonderten Entscheidung über eine Zulassung der Berufung bedurfte es nicht; Berufungsausschließungsgründe,
die eine solche erforderlich gemacht hätten, liegen nicht vor.