Urteil des SozG Kassel vom 06.06.2007

SozG Kassel: härte, tantieme, prämie, arbeitsentgelt, bemessungszeitraum, kündigungsfrist, minderung, reuss, abrechnung, insolvenz

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 06.06.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 AL 258/06
1) Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.2006 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, ihren Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheid vom 21.01.2005 teilweise
zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 01.01.2005 höheres Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in
Höhe von 155,90 Euro täglich zu gewähren.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches des Klägers für die Zeit ab dem
1.1.2005.
Der 1946 geborene Kläger war von 1969 bis zum 31.12.2004 als Geschäftsleiter eines Kaufhauses beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis wurde durch schriftliche Kündigung des Arbeitgebers vom 26.11.2003 betriebsbedingt wegen
Geschäftsschließung zum 31.12.2004 beendet; die maßgebliche Kündigungsfrist betrug 6 Monate zum Jahresende.
Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes in Höhe von 87.270,-
Euro bei einer Unternehmenszugehörigkeit von 35 Jahren. Dem Kläger war gemeinsam mit allen anderen Mitarbeitern
seiner Filiale, die zum 31.01.2004 geschlossen wurde, gekündigt worden. Der Kläger wurde von Seiten des
Arbeitgebers nach Ableistung von Restarbeiten im Februar 2004 für die Dauer der restlichen Kündigungsfrist von der
Arbeitsleistung freigestellt. Der Kläger meldete sich am 28.10.2004 zum 01.01.2005 bei der Beklagten persönlich
arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Erklärung vom 11.01.2005 beantragte der Kläger
gemäß § 428 SGB III den Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen. Nach der
Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 23.12.2004 hatte er in der Zeit von Januar 2004 – Dezember 2004 ein
sozialversicherungspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt von 52.765,32 Euro erhalten. Seinem Antrag auf Arbeitslosengeld
fügte der Kläger ein Schreiben an seinem früheren Arbeitgeber vom 30.12.2004 bei, in dem er geltend machte, die
vom Arbeitgeber erhaltene Prämie und Tantieme sei bereits im Jahre 2003 erfasst worden, so dass für die
Bemessung des Arbeitslosengeldes diese Beträge von der Arbeitsagentur nicht akzeptiert würden. Er bat darum,
hierzu eine Lösung zu finden. Gegenüber der Beklagten stellte der Kläger sein Gehalt wie folgt auf: - laufendes Entgelt
01.01.2004 – 31.12.2004 52.765,32 Euro - Prämie (erhalten im Februar 2004) 1.700,00 Euro - Tantieme (erhalten im
März 2004) 11.765,00 Euro 66.230,32 Euro
Mit Bescheid vom 21.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2005 für eine
Anspruchsdauer von 960 Kalendertagen bei der Lohnsteuerklasse 3 zum allgemeinen Leistungssatz. Das
Arbeitsentgelt pro Tag errechnete die Beklagte mit 144,16 Euro als maßgebliches tägliches Bemessungsentgelt.
Hierbei legte die Beklagte entsprechend der Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vom 23.12.2004 ein
sozialversicherungspflichtiges Brutto-Entgelt von 52.765,32 Euro im Bemessungsrahmen vom 01.01.2004 –
31.12.2004 zugrunde. Der Kläger sprach sodann am 12.02.2005 bei der Beklagten persönlich vor und beantragte die
Überprüfung der Höhe des der Arbeitslosengeld-Bemessung zugrundeliegenden Bemessungsentgeltes. Die
Einmalzahlungen (Prämie und Tantieme 2004) seien nicht berücksichtigt worden, sein Gehalt in den Jahren vor 2004
sei wesentlich höher gewesen. Er beantragte zu überprüfen, ob in diesem Rahmen eine unbillige Härte vorliegen
könne. Hierzu legte er eine Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers vom 19.03.2004 vor, wonach das Brutto-
Entgelt im Jahre 2003 61.200,- Euro betragen hat. Der Kläger legte ferner eine Bescheinigung seines früheren
Arbeitgebers vom 28.01.2005 vor, wonach ihm eine Prämie in Höhe von 1.700,- Euro im Februar 2004 und eine
Tantieme über 11.765, Euro im März 2004 gezahlt und im Rahmen der sogenannten "Märzklausel"
sozialversicherungsrechtlich im Jahre 2003 abgerechnet worden seien. Der Kläger legte ferner seine
Verdienstabrechnungen vom Januar 2003 – Juli 2003, November und Dezember 2003 und vom Januar – Dezember
2004 vor. In einem Telefonat mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers vom 08.02.2005 wurde der Beklagten
mitgeteilt, das bescheinigte Arbeitsentgelt in der Arbeitsbescheinigung vom 23.12.2004 sei korrekt ermittelt worden.
Im Jahre 2004 habe der Kläger keine Einmalzahlungen erhalten. Das Brutto-Entgelt für das Jahr 2003 habe 61.200,-
Euro inklusive Einmalzahlung betragen. Bereits im Dezember 2003 sei eine beitragspflichtige Tantieme für 2003
ausgezahlt worden. Im Rahmen der Überprüfung, ob bei dem Kläger bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine
unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III vorliege, stellte die Beklagte
folgende Berechnung an:
Sozialversicherungspflichtiges Brutto-Entgelt - lt. Arbeitsbescheinigung im Jahre 2004 52.765,32 Euro - in 2003
61.200,00 Euro 113.965,32 Euro./. 731 Tage = 155,90 Euro Bemessungsentgelt täglich
Nach den Dienstanweisungen der Beklagten liegt eine unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III
dann vor, wenn das Bemessungsentgelt aus dem erweiterten Bemessungsrahmen (hier: 155,90 Euro) das um 10 %
erhöhte Bemessungsentgelt (hier: 144,16 Euro zzgl. 10 % = 158,58 Euro) übersteigt. Da das um 10 % erhöhte
Bemessungsentgelt aus dem Regel-Bemessungsrahmen (158,58 Euro) vom Bemessungsentgelt aus dem erweiterten
Bemessungsrahmen (155,90 Euro) nicht überstiegen wurde, lehnte es die Beklagte mit ihrem Bescheid vom
08.02.2005 ab, das erhöhte Regelbemessungsentgelt (158,58 Euro) aufgrund des auf 2 Jahre erweiterten
Bemessungszeitraumes der Arbeitslosengeldbemessung des Klägers zugrunde zulegen. Die
Arbeitslosengeldbemessung im Bescheid vom 21.01.2005 sei vielmehr zutreffend erfolgt. Der hiergegen vom Kläger
erhobene Widerspruch blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 09.06.2005). Der
Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit seinem Schreiben an die Beklagte vom 02.04.2006 machte der Kläger erneut das Vorliegen einer unbilligen Härte
geltend. Die ihm gegenüber seinem Arbeitgeber zustehenden Tantiemen und Prämien habe er jeweils üblicherweise im
Mai eines laufenden Jahres ausgezahlt erhalten. Lediglich im Jahre 2004 seien sowohl die Prämie als auch die
Tantieme bereits bis spätestens März 2004 an ihn ausgezahlt worden, da die Insolvenz des Arbeitgebers gedroht
habe. Aufgrund der sogenannten "Märzregelung" seien diese Einmalzahlungen als sozialversicherungspflichtiges
Entgelt im Jahre 2003 berücksichtigt worden. Daher stelle sich nunmehr das sozialversicherungspflichtige Entgelt für
das Jahr 2004 – das die Beklagte der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt habe – wesentlich geringer
dar als das in den jeweiligen Vorjahren vom Kläger erzielte Entgelt. Dadurch habe er erhebliche finanzielle Nachteile
zu erleiden, die zu einer unbilligen Härte bei der Arbeitslosengeld-Bemessung geführt hätten. Hierzu legte der Kläger
ein Schreiben der "G-P GmbH" an ihn vom 04.01.2006 vor, wonach von dort für den früheren Arbeitgeber des Klägers
die Abrechnung Gehaltes vorgenommen worden sei. Die Abrechnung und Auszahlung der Tantieme sei lt. Weisung
des Arbeitgebers im März 2004 vorzunehmen gewesen. Die Beitragungsentrichtung für die Einmalzahlungen sei nach
den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Mit Bescheid vom 21.04.2004 lehnte es die Beklagte ab, auf
den vom Kläger als Überprüfungsantrag gewerteten Antrag vom 02.04.2006 die Arbeitslosengeld-Bewilligung vom
21.01.2005 teilweise zurückzunehmen und das Arbeitslosengeld im Rahmen der Vorschrift des § 130 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB III wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte neu unter Erweiterung des Bemessungsrahmens auf 2
Jahre neu und höher zu berechnen. Eine unbillige Härte liege nicht vor. Hierbei nahm die Beklagte Bezug auf ihre
vorangehenden Bescheide. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 19.05.2006 (Eingang bei der Beklagten:
22.05.2006) Widerspruch. Es liege bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sehr wohl eine unbillige Härte vor, da
wegen der Nichtberücksichtigung der Einmalzahlungen das Bemessungsentgelt um 8,3 % geringer sei, als es nach
dem finanziellen Verhältnissen der Vorjahre gewesen wäre, so dass ein erheblicher finanzieller Verlust durch ihn
realisiert werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet
zurück. Der Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheid vom 21.01.2005 sei nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig.
Eine unbillige Härte bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes liege nicht vor. Dies sei lediglich dann anzunehmen,
wenn sich im auf 2 Jahre erweiterten Bemessungsrahmen ein mindestens 10 % höheres Bemessungsentgelt
errechnen ließe, was bei dem Kläger nicht der Fall sei.
Hiergegen richtet sich die am 17.07.2006 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger trägt ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren und Verwaltungsverfahren vor, bei einer
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes von 32 Monaten realisiere er einen Verlust an Arbeitslosengeld in Höhe von ca.
4.500,- Euro, wenn von Seiten der Beklagten keine unbillige Härte anerkannt werde.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Arbeitslosengeldbewilligungsbescheid vom 21.01.2005
teilweise zurückzunehmen und dem Kläger ab dem 01.01.2005 höheres Arbeitslosengeld nach einem
Bemessungsentgelt in Höhe von 155,90 Euro täglich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest und hält ihren Bescheid vom
21.01.2005, mit dem das Arbeitslosengeld aufgrund eines Bemessungszeitraumes vom 01.01.2004 – 31.12.2004
berechnet worden ist, für rechtmäßig. Eine unbillige Härte liege bei dem Kläger nicht vor, da die nach ihren
Dienstanweisungen maßgebende 10 %-Grenze des Bemessungsentgeltes im erweiterten 2-Jahreszeitraum § 130
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht überschritten werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da der Kläger geltend macht, die Beklagte habe mit ihrem Bescheid vom
21.01.2005 das Arbeitslosengeld zu niedrig berechnet, so dass ihm Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden
seien (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Die Klage erweist sich als begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 21.04.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 festgestellt, die Arbeitslosengeld-Bewilligung, wie sie mit Bescheid
vom 21.01.2005 vorgenommen worden ist, sei rechtmäßig gewesen. Der Kläger kann sich auf das Vorliegen einer
unbilligen Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes für die
Arbeitslosengeld-Bewilligung ab dem 01.01.2005 berufen. Mit ihrem Bescheid vom 21.01.2005 hat die Beklagte
insoweit das Recht unrichtig angewandt, so dass gegenüber dem Kläger Sozialleistungen in Form von
Arbeitslosengeld zu Unrecht – teilweise – nicht erbracht worden sind. Der Kläger hat daher gegenüber der Beklagten
einen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheides vom 21.01.2005 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X; hierbei
ist die Beklagte verpflichtet, das ab dem 01.01.2005 zu bewilligende Arbeitslosengeld nach einem höheren
Bemessungsentgelt von arbeitstäglich 155,90 Euro (statt 144,16 Euro wie bisher) zu bemessen. Der Bescheid der
Beklagten vom 21.04.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2006 verletzt den Kläger daher
insoweit in seinen Rechten.
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die
Beklagte ist bei der Berechnung des dem Kläger ab dem 01.01.2005 zustehenden Arbeitslosengeldes vom
Regelbemessungsrahmen des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III ausgegangen. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III
umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen
Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen
im Bemessungsrahmen. Nach Satz 2 der Vorschrift umfasst der Bemessungsrahmen ein Jahr; er endet mit dem
letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Zutreffend ist, dass die
Beklagte nach § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III zunächst den einjährigen Bemessungsrahmen vom 01.01.2004 –
31.12.2004 zugrunde gelegt hat, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (§ 117 Abs. 1 SGB III) am
01.01.2005 entstanden ist. Die Beklagte ist jedoch auf den Überprüfungsantrag des Klägers vom 02.04.2006 hin
verpflichtet, den Bemessungszeitraum auf 2 Jahre zu erweitern im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III, da
der Kläger dies mit seinem Antrag vom 02.04.2006 ebenfalls begehrt hat. Gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III
wird der Bemessungszeitraum auf 2 Jahre erweitert, wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im
erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum
auszugehen. Diese Vorschrift ist nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitslose dies – wie im vorliegenden Fall der
Kläger - verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt (§ 130 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
Im vorliegenden Fall ist alleine streitig, ob eine unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III
Ermittlung des Bemessungsentgeltes des Klägers zu berücksichtigen ist, weil ausnahmsweise im Jahre 2004 die dem
Kläger zustehenden Einmalzahlungen (Prämie und Tantieme) bereits bis zum Entgeltabrechnungszeitraum März 2004
vom Arbeitgeber ausgezahlt worden sind, während sie hingegen in den Vorjahren zu einem späteren Zeitpunkt
ausgezahlt worden sind. Nach § 23 a Abs. 4 Satz 1 SGB IV ist in der Zeit vom 01.01. – 31.03. einmalig gezahltes
Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom
Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende
Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach § 23 a
Abs. 3 Satz 2 SGB IV übersteigt. Ausgehend von dieser Vorschrift hat der frühere Arbeitgeber des Klägers die bereits
bis zum Ablauf des März 2004 ausgezahlten Einmalzahlungen (Prämie und Tantieme) für die Beitragszahlung dem
vergangenen Kalenderjahr 2003 zugeordnet. Dies geschah einmalig und erstmalig, weil eine Insolvenz des
Arbeitgebers drohte. Insoweit ist der Arbeitgeber von seiner vorangegangenen Praxis der früheren Jahre abgewichen,
die Einmalzahlungen des Klägers erst zu einem späteren Zeitpunkt auszuzahlen, wie es sich u.a. aus der
Verdienstabrechnung des Klägers für Dezember 2003 ergibt, in dem die dem Kläger zustehende Tantieme in Höhe
von damals 7.843, Euro im Dezember 2003 für das Kalenderjahr 2003 abgerechnet worden ist. Insoweit findet sich der
Vortrag des Klägers bestätigt, wonach in den Vorjahren die ihm zustehenden Einmalzahlungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt ausgezahlt worden sind. Ausgehend von diesem Sachverhalt hätte das dem Kläger zustehende
sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im Jahre 2004 um insgesamt 13.465,- Euro (Prämie 1.700,- Euro und
Tantieme 11.765,- Euro) höher gelegen als das in der Arbeitsbescheinigung vom 23.12.2004 ausgewiesene
Arbeitsentgelt in Höhe von 52.765,32 Euro, das die Beklagte bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde
gelegt hat. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 130 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 SGB III verneint. Bei ihrer Prüfung dieses Umstandes hat die Beklagte zutreffend den
Bemessungsrahmen auf einen Bemessungszeitraum von 2 Jahren (01.01.2003 – 31.12.2004) erweitert und – nach
ihrer ebenfalls zutreffend erfolgten Berechnung – ein Bemessungsentgelt von 155,90 Euro in diesem Zeitraum
ermittelt. Zuvor hatte die Beklagte für den Regelbemessungszeitraum vom 01.01.2004 – 31.12.2004 ein tägliches
Bemessungsentgelt von – zutreffend - 144,16 Euro ermittelt. Die Differenz zwischen den Bemessungsentgelten
beträgt 11,74 Euro Kalendertäglich, was einen Prozentsatz von 8,14 bezogen auf das Bemessungsentgelt von 144,16
Euro ausmacht. Das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungszeitraum von 155,90 Euro übersteigt jedoch
nicht das um 10 % erhöhte Regelbemessungsentgelt von 144,16 Euro (158,58 Euro). Nach den die Beklagte
bindenden Dienstanweisungen liegt damit eine unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht
vor; denn die Dienstanweisungen der Beklagten gehen davon aus, dass eine unbillige Härte erst dann vorliege, wenn
das um 10 % erhöhte Regelbemessungsentgelt vom Bemessungsentgelt, das im 2 Jahresbemessungszeitraum
ermittelt wurde, überstiegen wird.
In Rechtsprechungen und Literatur ist umstritten, ab welchem Grenzbetrag eine unbillige Härte im Sinne von § 130
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorliegen soll. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 25.08.1981 (Az. 7 RAr
59/80) entschieden, dass jedenfalls 25 % bei einem Akkordarbeiter hinsichtlich der unterschiedlich ermittelten
Bemessungsentgelte als unbillige Härte anzusehen seien. In der Literatur wird u.a. eine Prozentgrenze von 15 %
vertreten (Gargel-Reuss, Kommentar zum Sozialgesetzbuch III, § 130, RdNrn. 53 ff.), wobei nach den Umständen des
Einzelfalles zusätzlich zu differenzieren sei, ob die Reduzierung des Bemessungsentgeltes auf eine Maßnahme der
Bundesagentur oder beispielsweise auf ein vom Arbeitslosen erbrachtes Opfer für die Allgemeinheit (z.B.
Kinderbetreuung) zurückzuführen sei. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil
vom 31.05.2006 (Az. L 1 AL 10/06) die Auffassung vertreten, dass ein im dortigem Verfahren bestehender
Gehaltsunterschied von 6,47 % nicht als unwesentlich anzusehen sei, sondern sich im Ergebnis bei einer
wirtschaftlich deutlich spürbaren Auswirkung bewege, die bereits ab einer Grenze von 5 % als überschritten
anzusehen sei. Die internen Verwaltungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit, die das Vorliegen einer unbilligen
Härte unterhalb einer Differenz von 10 % verneinten, seien insoweit wegen des Verstoßes gegen höherrangiges Recht
unbeachtlich. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur Beurteilung der unbilligen Härte im Sinne von § 130
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III liegt noch nicht vor; sie ist anhängig aufgrund des Urteiles des LSG NRW vom
31.05.2006 (Az. L 1 AL 10/06) zum Az. B 7a AL 40/06 R.
Die Kammer folgt der Entscheidung des Landessozialgericht NRW vom 31.05.2006 insoweit, als es ausführt, der
unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III sei kein rein
rechnerisches – wie die Beklagte meint –, sondern ein wertausfühlungsbedürftiges Kriterium. Ist zu beurteilen, ob eine
unbillige Härte im Einzelfall eingetreten ist, so sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei es die
Kammer für erforderlich hält, in die Überlegungen einzubeziehen, worauf die Minderung des Bemessungsentgeltes
tatsächlich beruhte. Es erscheint daher angemessen, die Beurteilung darauf zu erstrecken, ob die Minderung des
Bemessungsentgeltes u.a. auf eine Maßnahme der Bundesagentur zurückzuführen ist, oder ob tatsächlich ein Opfer
für die Allgemeinheit gebracht worden ist (so Gargel-Reuss, s.o.). Hiermit sind jedoch die bei der Beurteilung einer
unbilligen Härte einzufließenden Wertungskriterien noch nicht ausgeschöpft. Ein abschließender Katalog der Kriterien,
die zu einer unbilligen Härte führen, erscheint dem Gericht nicht angemessen, da ein solcher Katalog die Umstände
des jeweiligen Einzelfalles nicht zu berücksichtigen vermag. Gleichermaßen ist die von der Beklagten nach ihren
Dienstanweisungen zugrunde zu legende 10 % - Grenze im Einzelfall nicht geeignet, eine unbillige Härte zu
bestimmen. Denn unabhängig von einer reinen Prozentgrenze können weitere Kriterien für die Bedeutung einer
unbilligen Härte heranzuziehen sein. Hierbei bedarf es nicht einer Entscheidung durch die Kammer, ob der Auffassung
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im bereits benannten Urteil zu folgen ist, wonach bereits bei einer
Grenze von 5 % eine unbillige Härte im Sinne von § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III zwingend anzunehmen ist.
Insoweit erscheint der Kammer – unter Berücksichtigung rein abstrakter Gesichtspunkte – die von der Beklagten
vertretene 10 % Grenze nicht unangemessen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigten, dass eine solche
Prozentgrenze regelmäßig den Eindruck der Willkürlichkeit auffasst, wie die aktuelle Diskussion in Rechtsprechung
und Literatur (Grenzziehung zwischen 5 und 15 %) zeigt. Das Gericht ist an die von der Beklagten für verbindlich
gehaltene 10 % Grenze nicht gebunden.
Berücksichtigt man umfassend die vorliegenden Umstände, so ergibt sich als Sachverhalt, dass dem Kläger nach 35-
jähriger Unternehmenszugehörigkeit unverschuldet aufgrund Betriebsstilllegung von Seiten des Arbeitgebers gegen
Zahlung einer Entlassungsentschädigung von 87.270,- Euro bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unter
Freistellung von der Arbeitsleistung für ca. 10 Monate (März bis Dezember 2004) gekündigt worden ist. Ferner ergibt
sich, dass das in den Vorjahren erzielte sozialversicherungspflichtige Entgelt vor dem Jahre 2004 aufgrund der dem
Kläger gewährten Einmalzahlungen regelmäßig höher gelegen hat. Dies war lediglich im Jahre 2004 nicht der Fall, da
die Einmalzahlungen bereits zum Ende des März 2004 von Seiten des Arbeitgebers gezahlt worden und gemäß § 23 a
Abs. 4 Satz 1 SGB IV im Jahre 2003 der Sozialversicherungspflicht zu unterlegen waren. Dies führte im Falle des
Klägers dazu, das ein erheblicher Betrag seines im Jahre 2004 ausgezahlten sozialversicherungspflichtigen Entgeltes
(13.465,- Euro für Prämie und Tantieme) bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung finden
konnte, weil es außerhalb des Regelbemessungszeitraumes vom 01.01.2004 – 31.12.2004 zu berücksichtigen war.
Betrachtet man den Fall des Klägers, der gegen eine relativ hohe Abfindung aus seinem Unternehmen ausscheiden
konnte, eine Arbeitslosengeldbezugsdauer von 960 Kalendertagen aufweist und nahezu übergangslos aufgrund seines
Alters eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann, so könnten diese positiven
wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, dass eine unbillige Härte wegen des geringeren Bemessungsentgeltes
möglicherweise bei dem Kläger nicht vorliegen mag. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass auf diese – rein
wirtschaftlichen - Kriterien im Rahmen des § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III nicht abzustellen ist. Der Bemessung
des Arbeitslosengeldes gemäß § 130 Abs. 1 SGB III liegen Gesichtspunkte zugrunde, die dem Äquivalenzprinzip und
dem Leistungsprinzip folgen. So bemisst sich das Arbeitslosengeld nach dem bezogenen
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, so dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes
den Wert der geleisteten Arbeitsleistung entsprechend berücksichtigen wollte. Bei der Ausfüllung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der "unbilligen Härte" sind die Wertungselemente diesem Zweck der Bestimmung zu entnehmen. Dies
führt im Falle des Klägers dazu, der sich im übrigen nicht auf eine Opferlage für die Allgemeinheit bzw. auf ein
Mitverschulden der Beklagten berufen kann, dass die von ihm erwirtschafteten Einmalzahlungen (Prämie und
Tantieme) die als Äquivalenz seiner Arbeitsleistung anzusehen sind, aus rein zufälligen Gründen bei der Bemessung
des Arbeitslosengeldes keine Berücksichtigung finden konnten. Hätte der Kläger seinen Arbeitsplatz zufälligerweise
ein Jahr zuvor verloren, wäre dem Arbeitslosengeld-Anspruch ein höheres Bemessungsentgelt inklusive der Tantieme
und Prämie zugrunde zu legen gewesen. Diese zufällige Minderung des Arbeitsentgeltes erachtet die Kammer daher
für den Kläger als eine unbillige Härte, da der Wert seiner Arbeitsleistung, die sich gerade im Erhalt der Prämie und
der Tantieme widerspiegelt, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes von Seiten der Beklagten keine
Berücksichtigung gefunden hat. Auch erscheint die relativ geringe Differenz von nicht einmal 2 %-Punkten zu der von
der Beklagten favorisierten 10 %-Grenze in Anbetracht dieses Sachverhalts als nicht hinnehmbar. Ohne dass es
daher eine Entscheidung der Kammer bedürfte, ob die von der Beklagten zugrunde gelegte 10 % - Grenze ein
zutreffendes Abgrenzungskriterium für die Beurteilung einer unbilligen Härte darstellt, ist bereits aufgrund der
vorliegenden Umstände des Einzelfalles bei dem Kläger von einer unbilligen Härte im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 SGB III auszugehen, so dass sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig darstellt, da
der Kläger gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab dem 01.01.2005 einen Anspruch auf neue und höhere Berechnung
seines Arbeitslosengeldes unter Zugrundelegung eines maßgeblichen Bemessungsentgeltes von 155,90 EUR hat, das
sich aus dem erweiterten Bemessungsrahmen vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung bedurfte gemäß § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht der Zulassung, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes zum einen 500,- Euro übersteigt und zum einen wiederkehrende Leistungen für mehr als
ein Jahr betroffen sind.