Urteil des SozG Kassel vom 07.10.2009

SozG Kassel: historische auslegung, stadt, ergotherapie, erlass, hauptsache, arbeitslosigkeit, weiterbildungskosten, ermessen, wahrscheinlichkeit, hinterlegung

Sozialgericht Kassel
Beschluss vom 07.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 3 AL 14/09 ER
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 167/09 B ER
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Weiterbildung der Antragstellerin zur
Ergotherapeutin bei der Berufsakademie D. gGmbH, Akademie für Ergotherapie Bad Wildungen, für die Zeit vom 5.
Oktober 2009 bis zum 30. September 2011 in gesetzlichem Umfang bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der
Hauptsache zu fördern.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Förderung einer
beruflichen Weiterbildungsmaßnahme.
Nach Antragstellung erteilte die Antragsgegnerin unter dem 27. Juli 2009 der Antragstellerin einen Bildungsgutschein
nach § 77 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) mit Gültigkeitsdauer vom 27. Juli 2009 bis 27.Oktober 2009
über die Übernahme von 2/3 der zugelassenen Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten einschließlich eines notwendigen
Betriebspraktikums mit dem Bildungsziel Ergotherapeutin in einer außerbetrieblichen Weiterbildungsstätte im
Tagespendelbereich in Vollzeit. Am 24. September 2009 beantragte die Antragstellerin die Förderung einer Ausbildung
zur Ergotherapeutin an der Berufsakademie D., Akademie für Ergotherapie in D-Stadt für den Zeitraum vom 5.
Oktober 2009 bis 4.Oktober 2012 und reichte hierzu den unter dem 18. September 2009 ausgefüllten
Bildungsgutschein bei der Antragsgegnerin ein, aus dem sich u.a. ergibt, dass die Maßnahme nach § 85 SGB III
zugelassen ist.
Durch Bescheid vom 29.September 2009 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Zulassung einer
Maßnahme setze voraus, dass die Dauer der Maßnahme angemessen sei. Die Dauer der Maßnahme sei
angemessen, wenn sie sich auf das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränke. Die Dauer einer
Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führe, sei
angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit
verkürzt sei. Sei eine Verkürzung um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher
Regelungen ausgeschlossen, so sei die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu 2/3 der Maßnahme nicht
ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme
gesichert sei. Die im vorliegenden Fall angestrebte individuelle Eigenfinanzierung erfülle die Kriterien dieser Vorschrift
nicht, so dass eine Förderung der Maßnahme nicht erfolgen könne.
Am 30. September 2009 schloss die Antragstellerin mit der Stadt D. eine Treuhandvereinbarung zur Sicherstellung der
Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr der Ausbildung zur Ergotherapeutin gemäß § 85 Abs.2 Satz 3 SGB III bei der
Berufsakademie D., Akademie für Ergotherapie D-Stadt der Gestalt, dass die Antragstellerin zum Zwecke der
Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auf das Konto des Magistrates der Stadt D. einen
Betrag in Höhe von 9.312,- EUR überweist und dieser Betrag vom Treuhänder in zwölf gleichen, monatlichen
Zahlungen, beginnend am 5. Oktober 2011, in Höhe von 425,- EUR als Schulgeld an die Berufsakademie D. und in
Höhe von 351,- EUR als Unterhaltsanteil an die Antragstellerin auszahlt.
Gegen den ablehnenden Bescheid richtet sich der am 1.Oktober 2009 erhobene Widerspruch.
Am 1. Oktober 2009 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Begehren auf
Förderung der Maßnahme. Zur Begründung trägt sie vor, es bestehe ein Anordnungsanspruch. Durch Erteilung des
Bildungsgutscheines stehe fest, dass sie die persönlichen Fördervoraussetzungen erfülle. Die Antragsgegnerin habe
ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, ihre Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel
Ergotherapeutin durch die gesetzlichen Leistungen zu fördern. Die beanspruchte Förderung zu 2/3 sei nicht
ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei. Diese
Voraussetzungen lägen vor. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 2
Satz 3 SGB III finde keine gesetzliche Grundlage. Ein Anordnungsgrund bestehe, da die Ausbildung am 5. Oktober
2009 beginne. Ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne ihr nicht zugemutet werden.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
vorläufig bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der Hauptsache die Weiterbildung von ihr zur Ergotherapeutin bei
der Berufsakademie D. gGmbH, Akademie für Ergotherapie D-Stadt, für die Zeit vom 5. Oktober 2009 bis zum
30.September 2011 in gesetzlichem Umfang zu fördern.
Die Antragsgegnerin beantragt(sinngemäß) den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, dass aus ihrer Sicht und auch der ausdrücklichen Haltung des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung eine Förderung bei finanzieller Beteiligung des Teilnehmers nicht vorgesehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen
Leistungsakte der Antragsgegnerin, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs.2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch,
also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine
Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-
Ladewig/Keller, SGG, Kommentar, 9. Aufl., 2008, § 86 b, Rz. 27, 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht
auf den Anordnungsanspruch grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die
Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch
wenn in diesem Fall nicht grundsätzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang
des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange
des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen
stellen (vgl. BVerfG v. 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §
86 b Abs.2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit beim Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch
auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen (BVerfG, a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte
und die nur überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugung Gewissheit für die tatsächlichen
Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes(Meyer-Ladewig/Keller, a.a.O., § 86 b Rz.
16 c, d, 40). Unschädlich ist, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Erteilung des
ablehnenden Bescheides erhoben wurde. Zum einen wurde der Bescheid durch Widerspruch angefochten und zum
anderen regelt § 86 b Abs.3, dass die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig sind.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze ist ein Anordnungsanspruch vorliegend glaubhaft gemacht.
Die Klage hat nach summarischer Prüfung einen Rechtsanspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung für die
ersten beiden Ausbildungsjahre zur Ergotherapeutin bei der Berufsakademie D., Akademie für Ergotherapie D-Stadt.
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung
durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen
fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine
Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung
zugelassen sind. Absatz 4 der Vorschrift bestimmt, dass dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für
eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein) wird.
Durch den der Antragstellerin am 24. September 2009 erteilten Bildungsgutschein hat die Antragsgegnerin bindend
festgestellt, dass die Antragstellerin die persönlichen Fördervoraussetzungen nach § 77 SGB III erfüllt. Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr nachzuprüfen. Der
Bildungsgutschein ist eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach (Niesel/Stratmann, SGB III, Kommentar, 4. Aufl.,
2007, § 77 Rz. 31 f.). Er dokumentiert als Verwaltungsakt nicht nur, dass die persönlichen Fördervoraussetzungen
erfüllt sind, sondern auch, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen dahin ausübt, die Teilnahme der Antragstellerin an
einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung durch gesetzliche Leistungen zu fördern (vgl. Niesel, ebenda). Im
Rahmen der Vorgaben des Bildungsgutscheins kann der Arbeitslose selbst entscheiden, in welcher Maßnahme er
sich fördern lassen möchte.
Der Bildungsgutschein wurde u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass die Anforderungen des § 85 Abs.1 SGB III
erfüllt sind, was ausweislich der Bescheinigung der Berufsakademie D. vom 18. September 2009 der Fall ist.
Auch § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III steht dem Förderanspruch der Antragstellerin für die gewünschte Maßnahme nicht
entgegen. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit um 1/3 ist – wie es die Vorschrift fordert – auf Grund der Regelung
von § 2 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten in der Fassung vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I, 2686) ausgeschlossen, da eine 3-jährige Ausbildungszeit verbindlich festgeschrieben ist.
Die beanspruchte Förderung des Maßnahmeteils zu 2/3 der Dauer ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin
– dann nach § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die
Finanzierung für ihre gesamte Dauer gesichert ist. Diese Voraussetzung liegt vor, denn vor dem 5. Oktober 2009 war
auch die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres im Sinne der gesetzlichen Regelung gesichert. Die
Antragstellerin hat, wie sich aus der Treuhandvereinbarung vom 30. September 2009 ergibt, einen Betrag in Höhe von
9.312,- EUR bei der Stadt D. hinterlegt. Die Hinterlegung des gesamten erforderlichen Betrages für die
Lehrgangskosten und den Lebensunterhalt im dritten Ausbildungsjahr mit der ausdrücklich in der
Treuhandvereinbarung genannten Zweckbestimmung für die monatliche Verwendung sichert – entsprechend den
Anforderungen des SGB III – die vollständige Durchführung der Ausbildung durch die Antragstellerin. Der
Sicherungszweck wird durch die Hinterlegung des Betrages auf einem Konto des Magistrats der Stadt D.
uneingeschränkt erreicht.
Dafür, dass § 85 Abs.2 Satz 3 SGB III einschränkend dahin auszulegen wäre, dass Eigensicherungen durch das
Gesetz ausgeschlossen werden sollten, besteht kein Anhalt. Eine Differenzierung hinsichtlich verschiedener Formen
der Sicherung enthält die Bestimmung ihrem Wortlaut nach nicht. Auch der Zweck des Gesetzes wird nicht verfehlt,
denn er richtet sich auf die sichere Durchführung der gesamten Ausbildung, obwohl von der Antragsgegnerin nur 2/3
der Kosten getragen werden. Eine zusätzliche Sicherung besteht darin, dass die verlässliche Finanzierung bereits vor
Beginn der Ausbildung gewährleistet sein muss (OVG der Freien Hansestadt Bremen v. 24.8.2007, S 1 B 246/07, info
also 2008, 25 ff.). Auch die historische Auslegung erhält keinerlei Anhalt für eine einschränkende Auslegung (vgl. mit
ausführlicher Begründung Hess. LSG v. 28. April 2009, L 7 AL 118/08 B ER, info also 2009, 165 ff., Rz. 46 ff). Der
Hinweis der Antragsgegnerin, ihre Auffassung entspreche der der Bundesregierung, liegt insoweit neben der Sache,
als die Bundesregierung nicht ermächtigt ist, den gesetzgeberischen Willen eines Parlamentsgesetzes zu bestimmen.
Sollte sie sicher gewesen sein, den gesetzgeberischen Willen wiederzugeben, ist es erstaunlich, dass sie in dem
Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz 2009 keine entsprechende klarstellende Änderung eingebracht hat.
Dies deutet eher darauf hin, dass sie sehr wohl das Risiko gesehen hat, dass die Gesetzgebungsorgane die Änderung
ausdrücklich ablehnen könnten (vgl. Hess. LSG, a.a.O, Rz. 53).
Somit besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin mit einem Klageantrag in einem
Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird.
Auch der Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig sein, d.h., es muss eine dringende Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung
erfordert.
Im Hinblick auf den zu erwartenden Ausgang eines Hauptsacheverfahrens sind keine hohen Anforderungen an das
Vorliegen des Anordnungsgrundes zu stellen. Auf Grund des Umstandes, dass ein Zuwarten die Durchführung der als
im Grundsatz auch von der Antragsgegnerin als zweckmäßig angesehenen beruflichen Weiterbildung der
Antragstellerin gefährden würde, macht es erforderlich, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten,
Weiterbildungskosten in gesetzlichen Umfang zu gewähren.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).