Urteil des SozG Kassel vom 18.11.2009

SozG Kassel: aufschiebende wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, körperliche unversehrtheit, sanktion, minderung, eingliederung, verfügung, gesetzgebung, verfassung, ermessen

Sozialgericht Kassel
Beschluss vom 18.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 3 AS 322/09 ER
1. Auf den Antrag vom 28. Oktober 2009 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Okt. 2009 gegen
den Bescheid vom 05. Oktober 2009 angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1979 geborene Antragsteller bezog Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuletzt bewilligt durch
Bescheid vom 20. Mai 2009 für einen Bewilligungszeitraum vom 01. Juni 2009 bis 30. November 2009 und zwar in
Höhe von 351,00 EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie in Höhe von 296,00 EUR für Kosten für Unterkunft
und Heizung. Am 28. Mai 2009 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin im Anschluss an die
Eingliederungsvereinbarung vom 12. Dezember 2008 eine Eingliederungsvereinbarung in der sich der Antragsteller
verpflichtete im Zeitraum vom 28. Mai 2009 bis 27. November 2009 mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro
Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen. Die Eigenbemühungen bei der
Arbeitsplatzsuche seien bis zum 27. jeden Monats durch Kopien der schriftlichen Bewerbung und/oder durch
Antwortschreiben der Arbeitgeber, unaufgefordert vorzulegen. Bei der Stellensuche seien auch befristete
Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen. Die Bewerbung solle zeitnah, d. h.
spätestens am 3. Tag nach Erhalt des Stellenangebotes auf Vermittlungsvorschläge die von der Arbeitsagentur
vorgenommen wurden erfolgen.
Mit Schreiben vom 09. September 2009 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu an, dass er seiner
Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 28. Mai 2009 für den Zeitraum vom 28. Juli 2009 bis 27.
August 2009 nicht nachgekommen sei. Damit könne der Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung und Wegfall des
Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 des 2. Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegeben sein. Bevor über den Eintritt
einer Sanktion entschieden werde, erhalte er Gründe zur Stellungnahme. Hieraufhin teilte der Antragsteller per E-Mail
am 30. September 2009 mit, er habe seine Bewerbungen nicht fristgerecht versenden können, da sein PC kaputt sei.
Er habe versucht, beim Berufsinformationszentrum seine Bewerbungen auszudrucken, doch leider sei dies nicht
möglich, da kein Kartenlesegerät vorhanden sei. Die Daten könnten auch nicht aus dem Internet heruntergeladen
werden. Trotzdem habe er die Bewerbungen schnellstmöglich versandt.
Durch Bescheid vom 05. Oktober 2009 stellte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01. November 2009 bis 31. Januar
2010 den vollständigen Entfall des Arbeitslosengeldes II fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seinen in der Eingliederungsvereinbarung vom 28. Mai 2009 festgelegten
Verpflichtungen nicht umfassend nachgekommen sei, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen
habe. Mit ihm sei vereinbart, dass er monatlich zehn Eigenbemühungen bei der Arbeitsplatzsuche nachweisen
müsse. Dieser Verpflichtung sei er in der Zeit vom 28. Juli 2009 bis 27. August 2009 nicht nachgekommen. Die
Begründung, dass sein Drucker defekt sei und er somit keine Bewerbungen ausdrucken konnte, könne bei Abwägung
der persönlichen Einzelinteressen mit denen der Allgemeinheit nicht als wichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB
II anerkannt werden. Zu der Möglichkeit der Nachholung seiner Pflichten habe er sich nicht geäußert. Somit sei eine
Begrenzung des Wegfalls der Leistungen auf eine Absenkung um 60 v. H. der maßgeblichen Regelleistung in seinem
Fall nicht gerechtfertigt. Auf Antrag könnten ihm in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen - insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen – gewährt werden.
Gegen den Bescheid richtete sich der am 29. Oktober 2009 erhobene Widerspruch.
Am 28. Oktober 2009 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung trägt
der Antragsteller vor, ihm stünden zur Zeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung und er benötige dringend die
obengenannten Leistungen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. Oktober 2009 gegen
den Bescheid vom 05. Oktober 2009 herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß), den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin vor, dass sich der Antragsteller geweigert habe, die in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Die Antwort des Antragstellers, er könne keine
Nachweise über die Eigenbemühungen vorlegen, da sein Drucker defekt sei, stellten keinen wichtigen Grund dar,
sondern seien als Schutzbehauptungen zu werten. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Januar 2008 habe die
Antragsgegnerin die Leistungen im Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 2008 um 30 v. H. wegen des Verstoßes gegen
die Eingliederungsvereinbarung vom 25. Juni 2007 abgesenkt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Dezember
2008 sei die Absenkung im Zeitraum vom 01. Januar bis 31. März 2009 wegen wiederholter Pflichtverletzung um 60 v.
H. erfolgt. Der Antragsteller habe gegen die Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vom 12. Dezember 2008
verstoßen, in dem er die Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen für den Zeitraum vom 30. Mai bis 30. August
2009 nicht bis zum 15. Dezember 2008 vorgelegt habe.
Das Gericht unterbreitete mit Verfügung vom 04. November 2009 einen Vergleichsvorschlag dergestalt, dass sich der
Antragsteller verpflichtet, den aus der Eingliederungsvereinbarung vom 28. Mai 2009 folgenden Bemühungen zur
Eingliederung in Arbeit nunmehr vollständig nachzukommen und sich die Antragsgegnerin unter Anwendung von § 31
Abs. 3 Satz 5 SGB II bereit erklären solle, die Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 in der Zeit vom 01.
November 2009 bis 31. Januar 2010 auf 60 v. H. der für den Antragsteller maßgebenden Regelleistung zu begrenzen.
Diesen Vergleichsvorschlag lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, Gegenstand der vollständigen
Absenkung der Leistungen sei ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung im Zeitraum vom 28. Juli bis 27.
August 2009. Für die anschließenden Zeiträume habe der Antragsteller gegenüber seinem persönlichen
Ansprechpartner Bewerbungsbemühungen mitgeteilt. Der Antragsteller hat sich mit dem Vergleichsvorschlag
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen
Leistungsakte der Antragsgegnerin sowie einem Aktenkonvolut mit Eingliederungsvereinbarungen, der Gegenstand
der Entscheidung gewesen ist.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen.
Der Sanktionsbescheid vom 05. Oktober 2009 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach § 39 Sozialgesetzbuch 2.
Buch (SGB II) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt oder Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine
aufschiebende Wirkung.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer
Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, 2008, § 86 b Rdziff.
12 ff.). Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die
Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.
An der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kann kein öffentliches Interesse bestehen;
umgekehrt besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger
Verwaltungsakte. Sind Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, erfolgt eine allgemeine
Interessenabwägung, wobei die Aussichten des Hauptsacheverfahrens mitberücksichtigt werden können (Keller,
a.a.O., § 86 b Rdziff. 12 c).
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand spricht mehr gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom
05. Oktober 2009 als dafür.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten
Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt,
wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, b) in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang
Eigenbemühungen nachzuweisen,
Nach § 31 Abs. 3 SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 60 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach §
20 maßgebenden Regelleistung bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 gemindert. Satz 2 der
Vorschrift bestimmt, dass bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das Arbeitslosengeld II um
100 v. H. gemindert wird. § 31 Abs. 3 Satz 5 bestimmt, dass bei der Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2
der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Minderung auf 60 v. H. der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung begrenzen kann, wenn der erwerbsfähige
Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Nach Satz 6 der Vorschrift kann bei
einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 v. H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung der
zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Nach
§ 31 Abs. 6 Satz 2 SGB II dauern Absenkung und Wegfall drei Monate.
Im vorliegenden Fall konnte dahinstehen, ob der Antragsteller seine aus der Eingliederungsvereinbarung folgende
Verpflichtung im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB II nachgekommen ist oder nicht. Denn der
Sanktionsbescheid vom 05. Oktober 2009 ist bereits aus einem anderen Grund rechtswidrig.
Mit dem Sanktionsbescheid hob die Antragsgegnerin die Leistung des Arbeitslosengeldes II für den Zeitraum vom 01.
November 2009 bis 31. Januar 2010 vollständig auf. Für diesen Fall ist die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II
zu beachten. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder
geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in
zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen
oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann. Mit dem
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geht die erkennende Kammer vom Erfordernis zeitgleicher Entscheidungen
indessen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dergestalt aus, dass der Grundsicherungsträger mit der
Sanktionsentscheidung zeitgleich auch darüber entscheiden muss, ob im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen
oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind. Anderenfalls stünde die Gefährdung des physischen Existenzminimums
im Raum (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, AJ. RS 2009 72264).
Dieses Erfordernis verfassungskonformer Auslegung ergibt sich – worauf das LSG Nordrhein-Westfalen zutreffend
hinweist – aus Folgendem: Die Gesetzgebung ist verfassungsrechtlich verpflichtet, dem grundgesetzlichen
Sozialstaatsgebot (Artikel 20 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz – GG -) Geltung zu verschaffen. Dabei kann sie
einen Gestaltungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil das Grundgesetz für die Umsetzung des
Sozialstaatsgebotes keine konkreten Vorgaben macht. Verpflichtet ist die Gesetzgebung von Verfassung wegen
jedoch, für Bedürftige jedenfalls das zur physischen Existenz Unerlässliche zu gewähren. Zu diesem, das "nackte
Überleben" sichernde physische Existenzminimum, gehören neben Obdach und ausreichender medizinischer
Versorgung auch ausreichende Nahrung und Kleidung. Die Verpflichtung der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und
Rechtsprechung, diese existentiellen Bedarfe sicher zu stellen, folgt aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
GG. Denn die Grundrechte enthalten nicht nur Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt,
sondern stellen zugleich Wertentscheidungen der Verfassung dar, aus denen sich Schutzpflichten für die staatlichen
Organe ergeben. Diese Regelungen begründen eine staatliche Schutzpflicht hinsichtlich der Rechtsgüter Leben und
körperliche Unversehrtheit sowie hinsichtlich der Würde der Menschen. Diese Schutzpflichten sind auch bei der
Anwendung verfahrensrechtlicher Vorgaben zu berücksichtigen; ihr ist damit, soweit erforderlich, auch prozedural zu
entsprechen. Dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht ist zur Überzeugung des Gerichts bei der Auslegung der
Sanktionsnormen des § 31 SGB II in der dargelegten Weise Rechnung zu tragen. Denn ordnet der
Grundsicherungsträger den Wegfall des Arbeitslosengeldes II an, besteht die konkrete Gefahr, dass dem
Hilfebedürftigen im Sanktionszeitraum das zum Überleben Notwendige nicht zur Verfügung stehen wird. Der
Grundsicherungsträger ist deshalb verpflichtet, vor Ausspruch der Sanktion den Hilfebedürftigen – etwa im Rahmen
der Anhörung – über die Möglichkeit zu informieren, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten
zu können. Erst diese Information versetzt den Grundsicherungsträger in die Lage, das ihm insoweit durch § 31 Abs.
3 Satz 6 SGB II grundsätzlich eröffnete Ermessen ermessensfehlerfrei auszuüben. Der Grundsicherungsträger wird
die Reaktion des Hilfebedürftigen auf die vorherige Information über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten
Leistungen bei seiner Ermessensentscheidung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II zu berücksichtigen haben. Ob sich
das Ermessen in diesen Fällen in jedem Fall auf Null reduziert, konnte vorliegend dahingestellt bleiben.
Diesen rechtlichen Vorgaben ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Dass der Antragsteller aufgrund
vorangegangener Sanktionen Kenntnis von der Möglichkeit hatte, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte
Leistungen zu erhalten, steht nicht fest. Indessen ist der Grundsicherungsträger auch von Verfassung wegen
verpflichtet, die Sanktion mit Initiativen zur angemessenen Bewältigung des Leistungsfalles zu begleiten. Auch ist
zweifelhaft, ob der Antragsteller die weiteren Konsequenzen bedacht hat. So dürfte etwa der Schutz der gesetzlichen
Krankenversicherung davon abhängen, ob ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden
oder nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a in Sozialgesetzbuch 5. Buch – SGB V).
Einer Abklärung der Fragen, wie sie das Hessische Landessozialgericht im Verfahren L 6 AS 387/09 B ER an die
Antragsgegnerin richtete, bedurfte es nach Auffassung des Gerichtes nicht, so dass dem Antrag in vollem Umfang
stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 172 Abs. 1 SGG.