Urteil des SozG Kassel vom 22.03.2007

SozG Kassel: verwaltungskosten, verfahrenskosten, aufsichtsbehörde, versicherungsträger, sozialversicherung, rechtsverletzung, software, lsv, hardware, haushalt

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Gericht:
SG Kassel 11.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 11 LW 1/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 1 ALG, § 80 Abs 2
ALG, § 119a S 1 ALG
Alterssicherung der Landwirte - Finanzverbund - Ausgaben
für Teilhabe, Betriebs- und Haushaltshilfe sowie
Verwaltung und Verfahren - Berücksichtigung von IT-
Investitionskosten bei der Verwaltungskostenobergrenze
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Aufsichtsklage darüber, ob und inwieweit
die IT-Kosten für das von allen landwirtschaftlichen Alterskassen gemeinsam und
über Umlagen finanzierte LSV-Rechen- und Entwicklungszentrum bei der
Verwaltungskostenobergrenze des § 119a (i. V. m. § 80) des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) zu berücksichtigen sind.
Hintergrund des Streits ist die für Verwaltungskosten einzuhaltende Obergrenze
nach § 119a ALG. Bei Überschreitung erfolgt im übernächsten Jahr eine Kürzung
des Budgets. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (BNVEL) vertritt hierzu die Auffassung, dass die IT-
Investitionskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen Verwaltungskosten
darstellen und bei der Verwaltungskostenobergrenze zu berücksichtigen sind. Das
BNVEL würde aber bei einer durch IT-Investitionskosten verursachten
Überschreitung, die von den Aufsichtsbehörden toleriert würde, bei der
Haushaltsplangenehmigung nach § 71d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)
keine Einwände mit der Folge erheben, dass keine Budgetkürzung im
übernächsten Jahr nach § 80 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 ALG erfolgen würde. Das
BNVEL weist darauf hin, dass die Entscheidung des BVA's maßgeblich sei, ob er
den Haushalt der landwirtschaftlichen Alterskassen trotz Überschreitung der
Planvorgabe für Verwaltungskosten genehmigen würde.
Der Kläger (GLA) ist der Auffassung, IT-Investitionskosten seien keine
Verwaltungskosten im Sinne von § 119a ALG, der Haushaltsplan sei um die
anteiligen Ausgaben für Rechen- und Entwicklungszentrum zu bereinigen.
Laut Beklagter (BVA) sind die IT-Investitionskosten nicht von den
Verwaltungskosten abzuziehen. Das BVA ist im Einzelfall jedoch bereit, trotz einer
Überschreitung der Verwaltungskostenobergrenze durch eine landwirtschaftliche
Alterskasse, die auf notwendige Umlagekosten für Rechen- und
Entwicklungszentrum zurückgeht, den Haushaltsplan zu genehmigen. Eine
Umgehung der Verwaltungskostenobergrenze ist nach Auffassung des BVA jedoch
nicht möglich.
Vor dem Hintergrund dieses Streitstands hat der Kläger mit Rundschreiben vom
26.07.2005 den landwirtschaftlichen Alterskassen u. a. folgende Orientierungshilfe
bei der Aufstellung der Haushaltspläne 2006 gegeben:
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Bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 80 Abs. 1 Satz 2 ALG für
Verwaltungs- und Verfahrenskosten sollen die tatsächlichen Ausgaben der
landwirtschaftlichen Alterskassen aus dem Haushaltsjahr 2004 um die Anteile an
den IT-Anschaffungskosten gemindert werden.
Nach Kenntnisnahme teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin ihre
Rechtsauffassung über das BNVEL mit Schreiben vom 22.08.2005 mit.
Mit Schreiben vom 08.11.2005 forderte die Beklagte im Rahmen des
Aufsichtsrechts den Kläger auf, bis 15.11.2005 unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung der Beklagten eine Neuberechnung der Planvorgaben bezüglich
der Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Jahr 2006 durchzuführen,
andernfalls werde ein aufsichtsrechtliches Verfahren nach § 89 SGB IV eingeleitet.
Mit Schreiben vom 10.11.2005 hielt der Kläger an seiner Auffassung fest, die IT-
Investitionskosten nicht bei den Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Er wies
darauf hin, andernfalls würden notwendige Investitionen verhindert.
Mit Verpflichtungsbescheid vom 13.12.2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger
die Ausgabenhöchstbeträge und landwirtschaftlichen Alterskassen-Anteile für das
Haushaltsjahr 2006 und die folgenden Haushaltsjahre zu ermitteln
a) indem dem Ausgabenhöchstbetrag für 2004 (und Folgejahre) die
tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten
einschließlich der Umlagebeiträge für das Rechenzentrum und das
Entwicklungszentrum aus 2004 (und Folgejahren) und nicht die um IT-
Investitionskosten bereinigten Ausgaben gegenüber gestellt werden. Die
Überschreitung stelle den Kürzungsbetrag für 2006 dar.
b) Der Kürzungsbetrag dürfe bis zur Höhe der IT-Investitionskosten
vermindert werden, wenn die Überschreitung des jeweiligen LAK-Anteils
von den Aufsichtsbehörden der ihnen unterstehenden LAKen toleriert
würden. Die Tolerierung der Aufsichtsbehörden sei der Beklagten
nachzuweisen.
c) Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten sei unter Berücksichtigung des
Opportunitätsprinzips geboten. Es liege im öffentlichen Interesse, die Höhe
der Bundesmittel für Landwirte zu senken. Es sei das erklärte
gesetzgeberische Ziel des LSVOrgG gewesen, den Einfluss des Bundes
aufgrund der hohen Zuschüsse zur Alterssicherung der Landwirte zu
stärken und jede Sparmöglichkeit zu nutzen. Die Kompetenzen der
Aufsichtsbehörden seien deshalb ausgedehnt worden. Auf die Einhaltung
der Verwaltungskostenobergrenze sei nach dem Willen des Gesetzgebers
und der Steuerzahler besonderes Gewicht zu legen. Die Tolerierung der
Überschreitung der Planvorgaben durch notwendige IT-Investitionskosten
durch die jeweiligen Aufsichtsbehörden sei im Ausnahmefall zulässig, im
Übrigen habe bei Überschreitung der Verwaltungskostenobergrenze die
Kürzungsfolge einzutreten. Bei der Ermittlung der
Verwaltungskostenobergrenze eine Verfahrensweise anzuwenden, die
entgegen der gesetzlichen Regelung höhere von der Allgemeinheit zu
tragende Kosten verursache, könne aufsichtsrechtlich nicht hingenommen
werden.
Hiergegen richtet sich die am 12.01.2006 beim Sozialgericht Kassel eingegangene
Klage mit dem Begehren des Klägers, den Verpflichtungsbescheid aufzuheben.
Dazu wird ausgeführt, bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages nach § 80 Abs. 1
Satz 2 ALG für Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindere der Kläger die
buchungsmäßigen Ausgaben der LAKen aus den vergangenen Haushaltsjahr 2004
um die Anteile aus den IT-Anschaffungskosten. Die insoweit bereinigten Ausgaben
des Jahres 2004 stelle er dem Gesamtbudget und den einzelnen Planvorgaben für
das Jahr 2004 gegenüber und ermittele daraus den Überschreitungsbetrag in
Höhe von 718.000,00 €. Um diesen Betrag habe er das zuvor gemäß § 80 Abs. 2
und Abs. 1 Satz 1 ALG ermittelte Gesamtbudget für Verwaltungs- und
Verfahrenskosten vermindert. Den Kürzungsbetrag habe er dabei ausschließlich
auf die LAKen umgelegt, die im Jahr 2004 ihre jeweilige Planvorgabe nicht
eingehalten hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten halte der Kläger diese
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eingehalten hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten halte der Kläger diese
Vorgehensweise für gesetzeskonform. Dagegen gebe es für die eingeforderte
Vorgehensweise der Beklagten, die IT-Investitionskosten uneingeschränkt auf die
Verwaltungskostenobergrenze anzurechnen gerade keine Rechtsgrundlage. Die
mit dem LSVOrgG eingeführten Regelungen des § 58b Abs. 4 und 5 ALG
verdeutlichten die gesetzgeberische Zielvorstellung, durch die Zentralisierung der
IT-Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Schaffung einer
einheitlichen Verantwortlichkeit Synergieeffekte zu nutzen, die zu erheblichen
Einsparungen im Vergleich zur früheren IT-Struktur führen sollten. Es könne aber
nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber über diese Einsparziele
hinaus noch eine für die Haushalte der LSV-Träger relevante Änderung der
Verbuchungspraxis habe einführen wollen, um noch weitere Kosteneinsparungen
zu erreichen. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich nicht, dass der
Gesetzgeber die LSV-IT-Kosten zu den Verwaltungskosten hätte zählen wollen.
Unerheblich sei, ob die entstehenden Kosten aus Kauf, Leasing oder bloßer
Nutzung der notwendigen Hart- und Software resultierten. Die besonderen,
zentralisierungsbedingten IT-Investitionskosten dürften den Haushalt der LSV-
Träger nicht belasten. Bereits unter Geltung des früheren Rechts hätten die IT-
Investitionen nicht zu den regulären "Verwaltungskosten" gezählt. Unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielvorstellung führe die Auffassung des
Klägers auch nicht zu einer Umgehung der Kostendeckelungsbestimmungen, da
die im Streit stehenden Investitionskosten zu keinem Zeitpunkt hätten gedeckelt
werden sollen. Die Verpflichtung durch die Beklagte sei mit der Zielsetzung der §§
80 Abs. 2 und 119a ALG unvereinbar und beeinträchtige rechtsgrundlos die
Finanzierungsgrundlagen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Auch lasse
sich aus der für die Krankenkassen maßgeblichen Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 5
Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) schließen, dass die für ein zentrales Rechen-
und Entwicklungszentrum anfallenden Investitionskosten im IT-Bereich deswegen
außer Acht zu lassen seien, weil bei Durchführung dieser Aufgaben durch die
einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen die hierfür entstehenden Kosten auch
nicht zu den Verwaltungsausgaben gehören würden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 13.12.2005 aufzuheben,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Sprungrevision zuzulassen.
Entgegen der klägerischen Ansicht würden auch die IT-Investitionskosten der in
den §§ 80, 119a ALG vorgeschriebenen Budgetierung der Verwaltungskosten
unterliegen. Aufgrund dieser Zuordnung zu den Verwaltungskosten, die als
Umlagebeitrag an den Kläger von den einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen
in der Kontenklasse 7 zu verbuchen seien, löse auch der auf diese Ausgaben
zurückgehende Überschreitungsbetrag die Kürzungsfolge nach § 80 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 1 Satz 2 ALG gegenüber dem errechneten Ausgabenhöchstbetrag des
übernächsten Jahres (§ 80 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ALG) aus. Die Beklagte sei
jedoch bereit, eine Verminderung des gemäß § 80 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 ALG
ermittelten Kürzungsbetrages um den Betrag zu dulden, der bei den einzelnen
landwirtschaftlichen Alterskassen zu einer Überschreitung ihrer Planvorgabe
aufgrund notwendiger IT-Investitionskosten geführt habe, soweit die jeweils
zuständige Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Überschreitung der Planvorgabe im
Haushaltsansatz für Verwaltungskosten toleriere. Weder aus Wortlaut, noch aus
Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck der §§ 80 ALG, 4 Abs. 4 SGB V, 30 SGB
IV und 71d SGB IV lasse sich folgern, dass IT-Investitionskosten von den
Verwaltungskosten abzuziehen seien. Die landwirtschaftlichen Alterkassen hätten
die Aufwendungen für das gemeinsame Rechen- und Entwicklungszentrum als
Folge der gesetzlichen Regelung des § 58b Abs. 4 und 5 ALG über eine
gemeinschaftliche Betreibung als Umlagebeträge an den Kläger zu verbuchen. Die
Umlagebeträge würden unter die Kontenklasse 7 – Verwaltungskosten – fallen. Die
Budgetierung auch der Umlagebeträge durch §§ 80, 119a ALG habe der
Gesetzgeber dabei bewusst in Kauf genommen. Ausgehend von der
Gesetzesbegründung für das LSVOrgG würden die Finanzierungsmittel des Bundes
an die landwirtschaftlichen Alterskassen 70 % deren Gesamtausgaben betragen
und jede Nutzung von Einsparmöglichkeiten verringere die Höhe der Bundesmittel.
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und jede Nutzung von Einsparmöglichkeiten verringere die Höhe der Bundesmittel.
Tatsächlich werde das Rechenzentrum von der Alterskasse für den Gartenbau
betrieben. Die Kasse habe die erforderliche Hardware geleast und nicht als
Investition käuflich erworben. Die Hardware werde von den landwirtschaftlichen
Alterskassen genutzt. Der Kläger erstatte der Alterskasse für den Gartenbau die
Nutzungskosten, die auf die einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen nach
einem bestimmten Schlüssel umgelegt würden. Der Kläger verbuche die für die
Inanspruchnahme der Nutzung des Rechenzentrums anfallenden Aufwendungen in
der Kontenklasse 7 (Verwaltungskosten), da er keine Vermögenswerte erwerbe.
Entsprechend müssten die Umlagebeträge der einzelnen landwirtschaftlichen
Alterskassen, die die zu zahlenden Nutzungsentgelte des Klägers ausgleichen
würden, als Verwaltungskosten verbucht werden. Der Bundesverband der
landwirtschaftlichen Krankenkassen wende Mittel auf, um die Software für das
Entwicklungszentrum zu erwerben. Der Kläger erstatte diesem die auf ihn
entfallenden Kosten und verbuche sie in der Kontenklasse 7 und gebe sie anteilig
an die einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen weiter. Diese
Kostenerstattungen im Rahmen des Umlageverfahrens stellten ebenfalls
Verwaltungsaufgaben dar. In § 4 Abs. 4 Satz 5 SGB V heiße es zwar, dass Kosten
für Aufgaben, die von den Krankenkassen ausgegliedert würden, als
Verwaltungskosten anzusehen seien, wenn sie bei der Wahrnehmung durch die
Kasse selbst solche wären. Eine Aussage darüber, wie mit den Kosten zu verfahren
sei, die bei der Wahrnehmung durch die Kasse nicht als Verwaltungskosten zu
behandeln wären – wie die Investitionskosten –, es aber im Wege der
Ausgliederung seien, treffe § 4 Abs. 4 SGB V nicht. Der vom Kläger gezogene
Umkehrschluss sei weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit der
Zweckbestimmung vereinbar. Abgesehen davon habe der Gesetzgeber keine dem
§ 4 Abs. 4 Satz 5 SGB V entsprechende Vorschrift im ALG vorgesehen. Gerade weil
die Verwaltungskostendeckelung im ALG strenger ausgestaltet sei als im Bereich
der gesetzlichen Krankenkassen, könne die Auslagerung des Rechenzentrums und
des Entwicklungszentrums grundsätzlich zu keinem Abzug der Umlagebeiträge
von den Verwaltungskosten führen. Dem gesetzgeberischen Ziel, die Ausgaben
der landwirtschaftlichen Alterskassen zu senken, liefe eine generelle
Abzugsfähigkeit von IT-Investitionskosten zuwider.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die
Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, soweit
deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist
zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der beklagten Aufsichtsbehörde in Form des
Verpflichtungsbescheids vom 13.12.2005 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat sich
aufsichtsrechtlich gesetzeskonform verhalten und den Kläger zu Recht verpflichtet,
dem Ausgabenhöchstbetrag für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Jahr
2004 bzw. die folgenden Jahre (Verwaltungskostenobergrenze nach § 80 ALG) die
tatsächlichen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten einschließlich der
Umlagebeiträge für das Rechenzentrum und das Entwicklungszentrum der
landwirtschaftlichen Alterskassen des Jahres 2004 bzw. der folgenden Jahre
gegenüber zu stellen und nicht die um IT-Investitionskosten bereinigten Ausgaben.
Denn die vom Kläger beabsichtigte Verfahrensweise, die IT-Kosten ganz aus den
Verwaltungskosten herauszurechnen, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Mit ihrer Anordnung vom 13.12.2005 hat die Beklagte entsprechend dem
einschlägigen Recht der staatlichen Aufsicht über Sozialversicherungsträger
gehandelt.
Grundlage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Verpflichtungsanordnung sind die Regelungen des für die
Sozialversicherungsträger einschlägigen Aufsichtsrechts der §§ 87ff SGB IV.
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV war die Beklagte als zuständige
Aufsichtsbehörde berechtigt nach vorheriger, erfolglos verlaufener Beratung im
Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Verpflichtung des Klägers aussprechen,
eine festgestellte Rechtsverletzung zu beheben. Die Beklagte hat darüber zu
wachen, dass der Kläger die Gesetze und sonstiges für die Versicherungsträger
maßgebendes Recht beachtet. Dieser Aufgabe ist die Beklagte mit ihrer
Verpflichtungsanordnung vom 13.12.2005 gerecht geworden. So hat die Beklagte
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Verpflichtungsanordnung vom 13.12.2005 gerecht geworden. So hat die Beklagte
im Einklang mit § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zunächst daraufhin gewirkt, dass der
Kläger die beanstandete Rechtsverletzung behebt (Schreiben der Beklagten vom
22.08.2005 und Schreiben des BMELV vom 24.08.2005 mit der Bitte um
Beachtung der Rechtsauffassung der Beklagten und Schreiben vom 08.11.2005).
Hinsichtlich des Schreibens vom 08.11.2005 hat der Kläger selbst darum gebeten,
dieses Schreiben der Beklagten als Beratungsschreiben im Sinne des § 89 Abs. 1
Satz 1 SGB IV anzusehen und zugleich gebeten, sollte die Beklagte weiterhin von
einem Rechtsverstoß ausgehen, einen Verpflichtungsbescheid zu erlassen. Damit
hat der Kläger zu erkennen gegeben, aufgrund seiner anders lautenden
Rechtsauffassung der Forderung der Beklagten nicht nachzukommen. Die
Beklagte durfte daher ohne weitere Androhung einer Aufsichtsanordnung den
Kläger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (§ 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Der in der Verpflichtungsanordnung der Beklagten vom 13.12.2005 gerügte
materiellrechtliche Rechtsverstoß des Klägers liegt vor. Die Beklagte ist hiergegen
auch ermessensfehlerfrei eingeschritten.
Zwar muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten den Selbstverwaltungsbefugnissen
des Klägers als Träger mittelbarer Staatsverwaltung Rechnung tragen, es darf aber
nicht übersehen werden, dass die Sozialversicherungsträger Aufgaben in eigener
Verantwortung im Rahmen des Gesetzes und der sonstigen für sie maßgeblichen
Rechts erfüllen (§ 29 Abs. 3 SGB IV). Hierbei ist die Aufsichtsbehörde innerhalb
ihrer Zuständigkeit z. B. auch berechtigt, die Geschäfts- und Rechnungsführung
des Versicherungsträgers zu prüfen (§ 88 Abs. 1 SGB IV). Der auch im
Aufsichtsrecht geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz
maßvoller Ausübung der Rechtsaufsicht gebieten es zwar, dem beaufsichtigten
Leistungsträger bei seiner Verwaltungstätigkeit einen gewissen
Bewertungsspielraum zu belassen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 18.07.2006 – B
1 A 2/05 R in SGb 2/07, Seite 103ff m. w. N.). Entscheidungen der
Versicherungsträger sind aufsichtsrechtlich jedoch nur so lange hinzunehmen, als
dafür auch entsprechende Gestaltungsspielräume den Versicherungsträgern
eröffnet sind, in dem z. B. das Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff
verwendet, der mehrere Auslegungen zulässt oder dessen Auslegung noch
ungeklärt ist. Nur wenn sich das Handeln des Versicherungsträgers noch im
Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt, sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen,
die dieses beanstanden, rechtswidrig. Der Bewertungsspielraum des
beaufsichtigten Sozialversicherungsträgers endet, wenn er gegen allgemein
anerkannte Maßstäbe verstoßen hat, die diesen Spielraum einengen oder
ausschließen. Eine solche Grenzüberschreitung stellt regelmäßig eine
grundsätzlich der aufsichtsrechtlichen Beanstandung unterliegende
Rechtsverletzung im Sinne von § 89 SGB IV dar (vgl. hierzu BSG a. a. O.).
Die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen unterhalten
gemäß § 58b Abs. 5 ALG zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein
gemeinsames Rechenzentrum, das vom Gesamtverband der landwirtschaftlichen
Alterskassen, also dem Kläger, verwaltet wird. Die dafür anfallenden Kosten
werden in Abhängigkeit von seiner Inanspruchnahme anteilig von den
Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Den Maßstab für die
Kostenverteilung legt dabei der Kläger im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung und dem BMELV fest.
Auch das Entwicklungszentrum nach § 58b Abs. 4 ALG, das im Haushalt des
Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen geführt wird, wird im
Wege des Umlageverfahrens finanziert. Die landwirtschaftlichen Alterskassen
haben die Aufwendungen für das Rechenzentrum und das Entwicklungszentrum
als Folge der gesetzlichen Regelungen über die gemeinschaftliche Betreibung als
Umlagebeiträge an den Kläger bzw. die landwirtschaftlichen Krankenkassen zu
verbuchen. Die Umlagebeträge fallen dabei unter die Kontenklasse 7 –
Verwaltungskosten. Gemäß § 80 Abs. 3 ALG bestimmt der Kläger die auf die
landwirtschaftlichen Alterskassen entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag der
Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Das Gesamtbudget wird zuvor
anhand der Vorgaben in § 80 Abs. 1 und Abs. 2 ALG ermittelt. Die errechneten
Planvorgaben übermittelt sodann der Kläger im Wege des Rundschreibens an die
landwirtschaftlichen Alterskassen. Die landwirtschaftlichen Alterskassen wiederum
orientieren sich bei der Haushaltsplanung an diesen Vorgaben, um das
Gesamtbudget nicht zu überschreiten. Wird das Budget überschritten, tritt nach §
80 Abs. 1 Satz 2 ALG im übernächsten Jahr die Kürzungsfolge ein. Die Kürzungen
treffen dabei im Rahmen der Festlegung der Planvorgaben für das übernächste
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treffen dabei im Rahmen der Festlegung der Planvorgaben für das übernächste
Jahr nur diejenigen landwirtschaftlichen Alterskassen, die im Bezugsjahr ihre
jeweilige Planvorgabe nicht eingehalten haben.
Bei der vom Kläger beabsichtigten Verfahrensweise, die IT-Kosten aus den
Verwaltungs- und Verfahrenskosten heraus zu rechnen mit der Folge, dass diese
nicht budgetkürzungsrelevant sind, ist mit der Zielsetzung des § 80 ALG nicht in
Einklang zu bringen. Die Aufsichtsanordnung der Beklagten nimmt insoweit zu
Recht einen Verstoß an. So hat der Kläger die tatsächlichen Verwaltungs- und
Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Alterskassen des Jahres 2004 um die
Anteile an den IT-Kosten bereinigt. Nur diese bereinigten Ausgaben sind dann dem
Gesamtbudget und den einzelnen Planvorgaben für das Jahr 2004 gegenüber
gestellt worden. Es ergibt sich hierdurch ein geringerer Überschreitungsbetrag, der
wiederum zu einem geminderten Kürzungsbetrag nach § 80 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1
Satz 2 ALG führt. Die IT-Kosten sind von dem Kläger demgemäß insgesamt als
nicht zu den Verwaltungs- und Verfahrenskosten gehörend behandelt worden. Mit
der Beklagten geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass sich weder aus
Wortlaut, noch aus Systematik, Historie sowie Sinn und Zweck des § 80 ALG, des §
71d SGB IV und des § 4 Abs. 4 SGB V folgern lässt, dass IT-Kosten von den
Verwaltungskosten abzuziehen sind.
Das nach § 58b Abs. 4 und 5 ALG von den landwirtschaftlichen
Sozialversicherungen gemeinsam zu betreibende Rechen- und
Entwicklungszentrum wird im Wege des Umlageverfahrens finanziert. Diese
Umlagebeiträge haben die landwirtschaftlichen Alterskassen an den Kläger als
Verwaltungskosten zu verbuchen. Mit der Beklagten geht die erkennende Kammer
davon aus, dass der Gesetzgeber das mit dem Gesetz zur Organisationsreform in
der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) verfolgte Ziel der
Kostensenkungen bei den landwirtschaftlichen Alterskassen auch die Budgetierung
der Umlagebeträge durch die §§ 80, 119a ALG bewusst gewollt hat. Da die
einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen nunmehr auch keine eigenen
Investitionen im Rahmen der Anwendung des § 58b Abs. 4 und 5 ALG tätigen,
stellen die für die Nutzung des zentralen Rechen- und Entwicklungszentrums
aufzuwendenden Kosten auch für die einzelnen landwirtschaftlichen Alterskassen
Verwaltungskosten dar. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang
darauf hin, dass weder der Kläger noch die einzelnen landwirtschaftlichen
Alterskassen Hardware oder Software erwerben, die als Aktiva in ihren Haushalt
einzustellen seien könnten und wonach lediglich die jährliche Abschreibung der
Kontenklasse 7, also den Verwaltungskosten, unterfiele. Auch der Kläger verbucht
die für die Inanspruchnahme der Nutzung des Rechen- und Entwicklungszentrums
anfallenden Aufwendungen in dieser Kontenklasse, da auch er keine
Vermögenswerte erwirbt.
Auch aus § 30 Abs. 1 SGB IV lässt sich in Übereinstimmung mit der Auffassung der
Beklagten die von dem Kläger gewünschte Verfahrensweise nicht rechtfertigen.
Jedenfalls steht diese Vorschrift nicht der Annahme der Beklagten entgegen, die
Umlagebeiträge den Verwaltungskosten zuzurechnen. Verwaltungskosten sind
Kosten, die nicht durch die den Versicherungsträger gesetzlich auferlegten
Aufgaben selbst hervorgerufen werden, sondern durch die personellen und
sachlichen Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Versicherungsträger und
den für ihn tätigen Organen und Personen eine sachgerechte Willensbildung und
eine sachgerechte Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben zu ermöglichen
(Hauck/Noftz, SGB IV, Kommentar, § 30 Rdnr. 6). Die landwirtschaftlichen
Alterskassen haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein gemeinsames
Rechen- und Entwicklungszentrum zu unterhalten, wobei der Kläger als
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Verwaltung des
Rechenzentrums verantwortlich ist. Da die Investitionen, die für die Anschaffung
von Hardware bzw. Software getätigt werden gerade nicht bei den einzelnen
landwirtschaftlichen Alterskassen und auch nicht beim Kläger anfallen, ist nicht
nachvollziehbar, warum die von den landwirtschaftlichen Alterskassen zu
entrichtenden Nutzungsentgelte, d. h. die Umlagebeiträge, nicht als
Verwaltungskosten zu bewerten sein sollten. Für das Gericht gibt es daher gar
keinen Zweifel daran, dass die als Umlagebeiträge abzuführenden Ausgaben für
das Rechenzentrum und das Entwicklungszentrum der Vorschrift des § 80 ALG
unterfallen und damit der Ermittlung des Gesamtbudget und der Gesamtvorgaben
dienen und ggf. auch die Kürzungsfolge nach sich ziehen.
Schließlich teilt die erkennende Kammer auch die Auffassung der Beklagten, dass
sich aus § 4 Abs. 4 Satz 5 SGB V keine für den Kläger günstigere
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sich aus § 4 Abs. 4 Satz 5 SGB V keine für den Kläger günstigere
Betrachtungsweise herleiten lässt. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist
es zu verhindern, einer Kostendeckelung durch Ausgliederung bestimmter
Aufgaben zu entgehen. Zwar gibt es keine entsprechende Vorschrift im ALG. Dies
ist letztendlich auch nicht erforderlich, weil die Verwaltungskostendeckelung im
ALG wesentlich strenger ausgestaltet ist als im Bereich der gesetzlichen
Krankenkassen. Denn im Bereich der Krankenkassen knüpft sich an eine
Überschreitung der Deckelungsgrenze für Verwaltungsausgaben gerade keine
Kürzungsfolge an. Hier geht das Gericht mit der Beklagten konform, dass die
Auslagerung des Rechen- und Entwicklungszentrums im Bereich der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht zu einem Abzug der Umlagebeiträge
von den Verwaltungskosten führen kann.
Die durch die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen eintretenden Folgen der
Budgetkürzung für den Kläger werden dadurch gemildert, dass die Beklagte im
Einzelfall bereit ist, trotz der gesetzlich nicht vorgesehenen Abzugsmöglichkeit der
IT-Investitionskosten von den Verwaltungskosten eine Überschreitung der
Verwaltungskostenobergrenze durch die bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen
Alterskassen zu tolerieren, soweit diese auf die erforderlichen Umlagekosten für
das Rechen- und Entwicklungszentrum zurückgeht, um notwendige Investitionen
zu fördern. Hierzu hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts zutreffend
ausgeführt, dass damit dem im Aufsichtsrecht geltenden Opportunitätsprinzip
Rechnung getragen werde. Die Aufsichtsbehörde kann nämlich gemäß § 89 Abs. 1
Satz 2 SGB IV verpflichtend tätig werden, muss es aber nicht. Das Gericht stimmt
der Beklagten in der Bewertung zu, dass das Erfordernis notwendiger Investitionen
im Einzelfall gewichtiger ist als das öffentliche Interesse an der Einhaltung einer
Verwaltungskostengrenze. Zutreffender Weise sieht die Beklagte keine Grundlage
für einen Abzug der IT-Investitionskosten von den Verwaltungskosten auch dann,
wenn eine Aufsichtsbehörde eine Überschreitung der Planvorgabe durch die ihre
Aufsicht unterstehende landwirtschaftliche Alterskasse nicht toleriert. In diesem
Zusammenhang weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die vom Kläger
gewünschte Verfahrensweise das Recht der Aufsichtsbehörden untergräbt, gemäß
§ 71d Satz 4 SGB IV die Genehmigung für einzelne Haushaltsansätze zu versagen,
soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes
Recht verstoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Wenn nämlich eine
Aufsichtsbehörde die Genehmigung für den Verwaltungskostenansatz versagt, der
auch die Umlagebeiträge für das Rechen- und Entwicklungszentrum umfasst,
bleibt kein Raum mehr dafür, diese Beträge dennoch kürzungsmindernd zu
berücksichtigen. Die Möglichkeit zu entscheiden, ob eine Überschreitung der
Planvorgabe zu tolerieren ist, kann durch die Aufsichtsbehörden nur getroffen
werden, wenn die Planvorgabe überhaupt überschritten wird. Wird die Planvorgabe
eingehalten und verursachen die IT-Kosten keine Überschreitung, besteht auch
keine Grundlage dafür, diese nicht erfolgte Überschreitung kürzungsmindernd zu
berücksichtigen. Denn es fehlt in diesem Fall eine positive Entscheidung der
Aufsichtsbehörde als Grundlage für eine tolerierte Überschreitung der
Planvorgabe.
Im Ergebnis hat die Beklagte bei ihrer zu überprüfenden Entscheidung vom
13.12.2005 von dem ihr eingeräumten Ermessen, gegen die festgestellte
Rechtsverletzung des Klägers einzuschreiten, in rechtlich beanstandungsfreier
Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. So hat sich die Beklagte davon leiten
lassen, dass die aufsichtsrechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes
aufgrund des sehr hohen Finanzierungsanteils an den landwirtschaftlichen
Alterskassen dadurch gestärkt wurden, dass durch das LSVOrgG die
Genehmigungspflicht für die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alterskassen
eingeführt wurde. Diese vom Gesetzgeber gewollten Einwirkungsmöglichkeiten
würden bei der vom Kläger gewünschten Vorgehensweise wesentlich
abgeschwächt. Die Beklagtenmaßnahme ist daher erforderlich um im
haushaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren die erforderliche Transparenz zu
schaffen und andererseits die vom Gesetzgeber vorgegebenen Einsparziele zu
realisieren.
Ein milderes Mittel als das aufsichtsbehördliche Einschreiten der Beklagten ist vor
diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Sprungrevision
gemäß §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161 SGG zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.