Urteil des SozG Kassel vom 31.01.2007

SozG Kassel: schwerhörigkeit, berufliche tätigkeit, ausstattung, behinderung, firma, krankenkasse, behinderter, erwerbsfähigkeit, wirtschaftlichkeit, ermessensausübung

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 31.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 AL 2035/04
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2004 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über seinen Antrag vom 15.03.2004 auf Gewährung von
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch beidseitige Ausstattung des Klägers mit Hörgeräten vom Typ
"PHONAK perseo 211 dAZ" einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat dem Kläger ¾ seiner Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligungskosten für Hörgeräte im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben.
Der 1962 geborene und verheiratete Kläger ist ausgebildeter Diplom-Geologe und in der Projektleitung der
Altlastsanierung der Firma YZ, YZ., in einem versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnis ganztätig
beschäftigt. Der Kläger ist gesetzlich krankenversichert bei der Techniker-Krankenkasse (TKK); nach der
Bescheinigung der TKK vom 27.02.2004 waren in den vorangegangenen letzten 4 Jahren keine
Rehabilitationsleistungen von der Krankenkasse erbracht worden. Mit seinem Antrag vom 15.03.2004 auf Gewährung
von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, der am 17.03.2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA, heute Deutsche Rentenversicherung Bund) einging, begehrte der Kläger die Übernahme von Kosten für eine
beidseitige Hörgeräte-Ausstattung, die über die von der Krankenkasse gewährten Festbeträge hinausgingen. Die BfA
gab den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte zur Bearbeitung ab. Der Kläger gab zur Begründung seines
Antrages an, die mündliche Kommunikation sei für seine Berufsausübung ausschlaggebend. Besprechungen,
insbesondere auf Baustellen, seien ohne ausreichende Hörgeräteversorgung nicht möglich. Daher seien die von ihm
angeschafften Hörgeräte zur Erhaltung bzw. Sicherung seines Arbeitsplatzes erforderlich. Der Kläger fügte ein
Tätigkeitsprofil über seine Beschäftigung, einen Kontoauszug der TKK über Arbeitsunfähigkeitszeiten vom
27.02.2004, eine Hörgeräteverordnung seines HNO-Arztes vom 12.11.2003, ein Tonaudiogramm der Firma H-Hören
vom 03.12.2003 sowie ein Schreiben der Firma H-Hören vom 02.03.2004 bei, wonach das Sprachverständnis bei
Schwerhörigkeit beiderseits insbesondere in höheren Frequenzen beim Kläger eingeschränkt sei. Eine optimale
Versorgung zur Behebung der Schwerhörigkeit sei lediglich mit Hörgeräten der Firma PHONAK vom Typ Perseo 111
möglich, die übrigen Hörgeräte, die in einer Liste aufgeführt waren, hätten ähnlich gute Verständnisergebnisse nicht
erbracht. Während der Erbrobungsphase der Hörgeräte seien dem Kläger auch andere Hörgeräte angepasst worden,
die jedoch lediglich Sprachverständnisquoten von 50 - 85 % erzielt hätten. Das vom Kläger ausgewählte Gerät
"PHONAK Perseo 111" habe jedoch eine Sprachverständnisquote von 95 % erzielt. Die Kosten für die Geräte beliefen
sich auf insgesamt 4.442,60 Euro, wovon die Krankenkasse lediglich einen Betrag von 982,19 Euro als Festbetrag
erstatte, so dass der Kläger noch einen weiteren Betrag von 3.460,41 Euro selbst tragen müsse.
Nach einem von der Beklagten zur Prüfung des Sachverhaltes in Auftrag gegebenen Gutachten ihres ärztlichen
Dienstes (Medizinaldirektor D.) vom 06.07.2004 nach Aktenlage sei die Notwendigkeit digitaler Hörgeräte nicht
gegeben, günstigere (analoge) Hörgeräte seien vielmehr ausreichend, wobei bei dem Kläger eine seit der Kindheit
zunehmende Schwerhörigkeit bestünde. Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des
Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben
vom 12.08.2004 Widerspruch. Er trug vor, die bei ihm versuchsweise angepassten (analogen) Hörgeräte hätten zum
Ausgleich seiner Sprachverständnisschwierigkeiten nicht ausgereicht. Hierzu legte er ein Attest des Facharztes für
HNO-Heilkunde, W. D., vom 30.07.2004 vor, wonach Geräte vom Typ "PHONAK Perseo 111" eine
Sprachverständlichkeitsquote von 95 % erzielt hätten und diese Geräte aus medizinischer Sicht unabdingbar seien,
da der Kläger sonst teilweise berufsunfähig werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2004 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die von dem Kläger beantragten Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben stünden in pflichtgemäßem Ermessen der Beklagten, so dass ein Rechtsanspruch nicht vorliege. Eine
Notwendigkeit für die vom Kläger angeschafften Hörgeräte bestünde nicht. Der Kläger könne vielmehr auch mit
günstigeren (analogen) Geräten seine Beschäftigung weiterhin ausüben.
Hiergegen richtet sich die am 05.10.2004 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, wonach die von ihm angeschafften Hörgeräte erforderlich seien, um in der
von ihm beruflich ausgeübten gehobenen Position (Projektleitung Altlastensanierung) tätig sein zu können. In seinem
Tätigkeitsspektrum sei ein möglichst optimaler Ausgleich seiner Sprachverständnis-Schwerhörigkeit erforderlich, da
erhebliche Hintergrundgeräusche (Baumaschinenlärm) bei Tätigkeiten auf Baustellen vorhanden seien. Darüber hinaus
habe er dienstliche Besprechungen und Telefonate zu führen. Sein Sprachverständnis habe sich durch die
angeschafften Geräte erheblich verbessert. Ohne diese Geräte könne er Gesprächsrunden nicht in ausreichender
Weise folgen. Der Kläger sieht seinen Arbeitsplatz ohne Ausgleich seiner Sprachverständnis-Schwerhörigkeit in
Gefahr. Die übrigen von ihm versuchsweise verwendeten Hörgeräte anderer Hersteller hätten sich als nicht
ausreichend erwiesen. Die bei ihm bestehende Schwerhörigkeit nehme seit seiner Kindheit zu. Zum Zeitpunkt seiner
Ausbildung und des Studiums sei jedoch das Sprachverständnis noch besser gewesen. Nunmehr seien jedoch
Hörgeräte erforderlich, die ihn in die Lage versetzten, in seiner gehobenen Position weiterhin tätig zu sein. Die von ihm
nunmehr verwendeten Geräte verstärkten – im Gegensatz zu den übrigen Geräten – ausschließlich den
Frequenzbereich der Sprache. Hierzu legt der Kläger ein Schreiben der Firma H-Hören vom 17.08.2005 vor, in dem die
Unterschiede der unterschiedlichen Hörgeräte dargestellt werden. Ferner legt der Kläger eine Tätigkeitsbeschreibung
seines Arbeitgebers vom 22.09.2005 vor, wonach er unter teilweise extremen Lärmsituationen tätig sein müsse.
Seitdem der Kläger die von ihm nunmehr verwendeten Hörgeräte trage, habe sich eine erhebliche Verbesserung der
Arbeitsleistung ergeben. Soweit nunmehr Leistungen für die Geräte "PHONAK Perseo 211" beantragt würden, so
seien diese Geräte hinsichtlich des Types PHONAK Perseo 111, dessen Kostentragung zunächst beantragt worden
sei, preislich identisch, die Leistung liege jedoch etwas höher. Der Kläger legt den Widerspruchsbescheid des
Versorgungsamtes A-Stadt vom 23.05.2005 vor, mit dem dem Kläger mitgeteilt wird, dass der mit Bescheid vom
17.01.2005 festgestellte GdB von 30 insgesamt nicht zu niedrig festgestellt worden sei. Das eingeschränkte
Hörvermögen sei mit einem GdB von 30 zu bewerten.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
17.09.2004 aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der
beidseitigen Ausstattung mit Hörgeräten vom Typ "PHONAK Perseo 211 dAZ" in Höhe von 3.480,41 Euro zu
gewähren. 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben vom 15.03.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie lehnt die Übernahme von Kosten im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
weiterhin ab. Auch nach erneuter Einschaltung ihres ärztlichen Dienstes und ihres Rehabilitations-Beraters verbleibt
sie bei der Auffassung, dass die Ausstattung mit den vom Kläger angeschafften Hörgeräten nicht erforderlich sei. Die
Diagnose der beidseitigen Schwerhörigkeit mit hochgradiger Sprachverständnisstörung sei zwar unstreitig, es liege
danach eine etwa mittelschwere Schwerhörigkeit (Grad der Behinderung - GdB - 30) vor. Ein spezielles Hörgerät sei in
der konkreten beruflichen Situation des Klägers sicherlich erleichternd, der Kläger habe jedoch seinen Beruf bislang
auch mit anderen Hörgeräten gemeistert. Eine Ausstattung mit den von dem Kläger angeschafften vergleichsweise
teuren Hörgeräten sei daher nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 17.01.2007 mit einer Entscheidung des Gerichtes ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, so dass das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte.
Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. die mit dem Hilfsantrag
geltend gemachten Verpflichtungsklage ist gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. § 54 Abs. 2
Satz 2 SGG statthaft. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, wobei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers unter
Beachtung von § 15 Sozialgesetzbuch (SGB ) IX besteht, weil die Beklagte die vom Kläger begehrte
Kostenübernahme abgelehnt hat, so dass aufgrund der Anschaffung der Hörgeräte durch den Kläger nunmehr ein
Erstattungsanspruch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit entstanden sein kann. Über diesen Erstattungsanspruch des Klägers hat die Beklagte neu zu
entscheiden.
Denn der Kläger hat Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Beklagte hat den Anspruch des
Klägers auf pflichtgemäße Ermessensausübung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I verletzt, so dass die angefochtene
Entscheidung der Beklagten in Rechte des Klägers eingreift. Das der Beklagten im Rahmen des § 97 SGB III
eingeräumte Ermessen hat sich im konkreten Fall jedoch noch nicht zu einem Leistungsanspruch verdichtet. Daher
konnte die Beklagte nicht zur Übernahme der Kosten für die von dem Kläger gewünschte Hörgeräte-Versorung im
Rahmen von Teilhabeleistungen verurteilt werden. Die Beklagte hat jedoch den Antrag des Klägers auf Leistungen zur
beruflichen Teilhabe neu zu bescheiden. Sie hat mit den angefochtenen Bescheiden bereits die
Tatbestandsvoraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben verneint, da sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht für erforderlich hielt. Das ihr zustehende
Ermessen hat sie hingegen in den angefochtenen Bescheiden nicht ausgeübt.
Die Beklagte ist zuständiger Träger für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie es sich aus
dem §§ 97 ff. SGB III, §§ 33, 6 Abs. 1 Nr. 2, 5 Nr. 2 und 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergibt. Erst
angegangener Träger war zunächst die frühere Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nunmehr Deutsche
Rentenversicherung Bund), die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI nicht als gegeben
ansah und den Antrag daher an die Beklagte weiterleitete. Ob die Beklagte tatsächlich der zuständige Träger ist, kann
für die Entscheidung der Kammer dahinstehen, da die Beklagte gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4 SGB IX
lediglich einen Erstattungsanspruch gegen den tatsächlich zuständigen Leistungsträger geltend machen kann; zur
Leistungsverweigerung gegenüber dem Kläger aus dem Grunde etwaiger sachlicher Unzuständigkeit ist die Beklagte
nach Weiterleitung des Antrages an sie bei fehlender Einwendung hiergegen nicht mehr berechtigt (vgl. Garrel,
Kommentar zum Sozialgesetzbuch III, Lauterbach, vor § 97, RdNr. 19 am Ende und Gargel–Steinmeyer § 22, Rd.Nr.
52). Die Beklagte kann sich daher auf eine subsidiäre Verpflichtung im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB III nicht mehr
berufen.
Der Kläger hat demnach einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die
Erforderlichkeit der von ihm angeschafften Hörgeräte als Hilfsmittel. Dieser Anspruch beruht auf den §§ 97, 99, 100
SGB III i.V.m. § 33 SGB IX. Dass in § 33 SGB IX eine Verweisung § 97 SGB III – anders als beispielsweise in § 16
SGB VI – fehlt, ist unschädlich, da § 33 SGB IX als allgemeinere Vorschrift unmittelbar auch für die Regelung der §§
97 ff. SGB III gilt (Gargel-Lauterbach, vor § 97, RdNr. 4). Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Versorgung mit
Hörgeräten, deren Kosten die Festbetragsregelung der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen, als Hilfsmittel
gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 8 Nr. 4 SGB IX streitig. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen
Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung
erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift sind bei der Auswahl der Leistungen
Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu
berücksichtigen. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB IX ist insoweit gleichlautend. Bei dem von dem Kläger geltend
gemachten Anspruch handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern um berufliche
Teilhabeleistungen. Gemäß § 33 Abs. 6 SGB IX umfassen die Leistungen medizinische, psychologische und
pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die nach § 33 Abs. 1 SGB IX
genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder
ihre Verschlimmerung zu verhüten. Gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX umfassen die Leistungen auch sonstige Hilfen
zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. Gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 4 SGB IX
umfassen die Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX auch Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der
Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung
der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine
Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können.
Vorliegend ist die Grundentscheidung des § 33 Abs. 6 SGB IX, wonach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
auch medizinische Hilfen, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, zur Erreichung der in § 33 Abs. 1 SGB IX
(gleichlautend mit § 97 Abs. 1 SGB III) umfassen, von Bedeutung. Die Abgrenzung von Leistungen zur beruflichen
Teilhabe von medizinischen Teilhabeleistungen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Leistungserbringung (Gargel-
Lauterbach, vor § 97 SGB III, RdNr. 6). Der Schwerpunkt der medizinischen Teilhabeleistung liegt auf der Erhaltung
und Besserung des Gesundheitszustandes (BSG, Urteil vom 12.08.1982, Az. 11 RA 62/81, BSGe 54, 54, 59). Das
Schwergewicht der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben liegt jedoch auf dem Erlernen beruflicher Kenntnisse und
Fähigkeiten bzw. auf der Sicherung bzw. Vermittlung von Arbeitsverhältnissen trotz behinderungsbedingter Nachteile
im Arbeitsleben (BSG, Urteil vom 26.05.1976, Az. 12/7 RAr 41/75). Die Entscheidung, ob medizinische oder
berufliche Teilhabeleistungen vorliegen, ergibt sich somit aus der jeweils mit der Maßnahme verbundenen Zielsetzung
(BSG, Urteil vom 24.06.1980, Az. 1 RA 51/79, BSGe 40, 156 f.; so auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2006,
S 77 AL 3061/05). Wie auch im vorliegenden Fall unstreitig, ergibt sich für die Kammer daher nach Auslegung der
zitierten Vorschriften, das auch medizinische Hilfsmittel – wozu Hörgeräte unstreitig gehören – im Rahmen von
Teilhabeleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten erbracht werden können (anders Hess.
Landessozialgericht, Urteil vom 31.01.2006, Az. L 2 R 268/05). Denn aus den Leitbild der gesetzlichen Bestimmungen
des § 33 Abs. 1 SGB IX bzw. § 97 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 6 SGB IX ergibt sich die Zielsetzung
zur Erbringung umfangreicher und umfassender Hilfen zur Integration behinderter Menschen. Auch nach der
Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erbringen die Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie
geltenden Rechtsvorschriften nach Aktenlage des Einzelfalles so vollständig umfassend und in gleicher Qualität, dass
Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Leitlinie für die Entscheidung des
Gesetzgebers ist es, behinderte Menschen durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten der unterschiedlichen
Leistungsträger nicht zu belasten, sondern sicher zu stellen, das die Leistungsträger die Sicherung und Integration
behinderter Menschen im Arbeitsleben umfassend unterstützen bzw. fördern (ebenso Sozialgericht Berlin, a.a.O.). Die
aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 8 Nr. 4 a.E. SGB IX bzw. § 33 Abs. 6 SGB IX auftretende Unklarheit
hinsichtlich der Erbringung von Leistungen für Hilfsmittel im Rahmen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation ist
daher zugunsten der Leistungsempfänger bzw. behinderten Menschen dahingehend zu lösen, dass die grundlegende
Vorschrift des § 33 Abs. 6 SGB IX dann Vorrang genießt, wenn sich Abgrenzungsschwierigkeiten bei Hilfsmitteln
hinsichtlich der Frage ergeben, ob es sich um medizinische oder berufliche Hilfsmittel handelt.
So geht es auch vorliegend gerade nicht um die medizinische Grundversorgung des Klägers mit Hörgeräten, sondern
um die Ausstattung des Klägers mit solchen Geräten, die ihn in die Lage versetzen, den beruflichen Anforderungen in
dem von ihm ausgeübten Beruf und in dem von ihm in wahrgenommenen Arbeitsplatz gerecht werden zu können.
Denn der Kläger leidet mittlerweile an einer erheblichen Schwerhörigkeit mit Sprachverständnisschwierigkeiten, die
auch vom zuständigen Versorgungsamt mit einem GdB von 30 bewertet worden sind, so dass der Kläger die
persönlichen Voraussetzungen als behinderter Mensch im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III, § 33 Abs. 1 SGB IX
aufgrund des Ausmaßes seiner Behinderung im Sinne des § 19 SGB III erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten im
Übrigen unstreitig.
Eine andere Auslegung der entscheidungserheblichen gesetzlichen Vorschriften ginge zur Überzeugung der Kammer
im vorliegenden Fall an der Lebenswirklichkeit vorbei. Denn zur Überzeugung der Kammer ist der Kläger im Rahmen
seiner konkreten beruflichen Tätigkeit auf eine Ausstattung mit optimaler Hörhilfenversorgung angewiesen. Es ist
daher erforderlich, dass der Kläger auch mit medizinischen Hilfsmitteln – hier Hörgeräten – zur Sicherung seines
Arbeitsplatzes ausgestattet wird, die über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse hinaus erbracht
werden müssen. Der Kläger ist als behinderter Mensch (§ 19 Abs. 1 SGB III) in seinen Aussichten, am Arbeitsleben
im Vergleich mit normal hörenden Menschen weiter teilnehmen zu können, wegen der Art und Schwere seiner
Hörbeeinträchtigung mit Sprachverständniseinschränkung gemindert und benötigt daher Hilfen zur Teilhabe am
Arbeitsleben (§ 18 Abs. 1 SGB III). Hierbei kommt es auf die Feststellung einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2
Abs. 2 SGB IX nicht an. Denn wegen der Art und Schwere der Hörbehinderung des Klägers sind Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich. Die Schwerhörigkeit des Klägers mit beginnender Störung des
Sprachverständnisses ist bei der Ausübung seines Berufes von erheblichem Gewicht. Die Kammer ist davon
überzeugt, dass der Kläger in qualitativer Hinsicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit aufweist, wie sie auch die
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Beklagten nicht in Zweifel ziehen. Seine Fähigkeit zur möglichst
dauernden Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem normalen Umfang ist daher gefährdet. Zu dieser
Überzeugung gelangt die Kammer insbesondere aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung im Rahmen der Bescheinigung
des Arbeitgebers des Klägers vom 22.09.2005. Die Ausführungen des Arbeitgebers bestätigen den Vortrag des
Klägers zu den beruflichen Anforderungen an das Hörvermögen. Hiernach ist der Kläger seit November 2002 als
Mitarbeiter in der Projektleitung des Standortes HL/ H. – W. tätig. Seine Aufgaben in der Projektleitung umfassen
neben der eigenständigen Koordination und Abwicklung von Planung und Arbeitsaufträgen die Prüfung und Steuerung
der Maßnahmen im Rahmen der Dokumentation und der Abstimmung mit Auftragnehmern in Form von
Besprechungen und vor Ort auf Baustellen und im Gelände. Zur Tätigkeit des Klägers zählt die Mitwirkung bei der
Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen von Presse-Terminen, Veröffentlichungen und bei der Koordination der Projektleitung
mit dem Bürgerbeteiligungsbüro. So hat der Kläger an Abstimmungsterminen mit Auftraggebern, Behörden,
Kommunen und beteiligten Bürgern mitzuwirken sowie an Arbeitskreisen und Baubesprechungen teilzunehmen, wobei
ihm auch die Leitung von Baubesprechungen übertragen ist. Ohne Zweifel beruht ein großer Teil der Tätigkeit des
Klägers auch auf schriftlicher Kommunikation. Aber der mündlichen Kommunikation im Arbeitsbereich des Klägers
kommt ebenfalls eine hohe Bedeutung zu. Nach der Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.09.2005 finden die
beschriebenen Tätigkeiten und ebenso Teile der für diese Tätigkeiten notwendigen Telefonate teilweise unter
extremen Lärmsituationen bei Besprechungen mit Baustellenlärm im Hintergrund, lauten Störgeräuschen etc. statt, die
auch für einen normal hörenden Menschen zeitweise bis an die Grenze der Belastbarkeit reichten. So sei dem
Arbeitgeber des Klägers bei Beginn der Tätigkeit die Hörminderung aufgefallen, die Behinderung des Klägers habe
sich durch wiederholtes Nachfragen bei Gesprächen und Diskussionen, durch Überhören von Klingelsignalen und auch
durch unvollständige Gesprächsprotokolle bemerkbar gemacht. Von Seiten des Arbeitgebers wird es daher – auch im
Sinne der Leistungsfähigkeit der Projektleitung – begrüßt, dass der Kläger sich zum Tragen von Hörgeräten
entschlossen habe. Seit der Kläger die auf ihn abgestimmten Hörgeräte verwende, habe sich seine gesamte
Arbeitsleistung erheblich verbessert. Er könne nunmehr Diskussionen und Besprechungen uneingeschränkt folgen;
die Dokumentation seiner Arbeitsergebnisse habe sich erheblich gebessert. Diese Darstellung des Arbeitgebers des
Klägers stimmt überein mit der Bescheinigung des Hörgeräteakustikers, Firma H-Hören, vom 17.08.2005. Hiernach
sind bei dem Kläger eine ganze Reihe von Voraussetzungen bei der Versorgung seiner Hörminderung zu beachten.
Hierzu zählen ein Sprachprozessor, eine adaptive Multimikrofontechnik, eine Störgeräuschunterdrückung,
Mehrkanaligkeit, eine Mehrprogrammigkeit und automatische Regelung, besonders bei Störlärm. Aufgrund der
beruflichen Situation und den damit verbundenen Ansprüchen, die der Kläger an sein Hörsystem stellen müsse, sei
eine hochwertige digitale Technik unerlässlich. Eine einfache Basislösung sei in diesem Falle unzureichend. Diese
Darstellung des Hörgeräteakustikers wird bestätigt durch seine frühere Bescheinigung vom 02.03.2004, wonach der
Kläger insgesamt 5 unterschiedliche Hörgeräte getestet hat, von denen insgesamt 4 jeweils zu einer
Sprachverständnisquote von maximal 85 %, das nunmehr ausgewählte Gerät jedoch zu einer Sprachverständnisquote
von 95 % geführt habe. In Ansehung der besonderen beruflichen Anforderungen, die an das Hörvermögen des Klägers
gestellt werden (wie sie sich aus der Bescheinigung des Arbeitgebers ergeben), ist die Kammer daher davon
überzeugt, das die von dem Kläger angeschafften Hörgeräte tatsächlich eine weitaus bessere berufliche Verwendung
bewirken. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch vom ärztlichen Dienst der Beklagten in der abschließenden
ärztlichen Stellungnahme zum Klageverfahren vom 09.12.2004 geteilt. Hiernach sei ein besonderes berufliches
Betroffensein des Klägers nachzuvollziehen bei den sehr variablen Arbeitsplatzbedingungen als Diplom-Geologe in der
Projektleitung bei seinem konkreten derzeitigen Arbeitgeber (z.B. Büro, PC, Telefon, Konferenzen bis zu
Außendienst, Werkhallen, evtl. auch Straßen etc.). Insofern werde sich die neuerdings mögliche fortschrittliche
Hörgeräteversorgung mit modernen, digital steuerbaren Hörgeräten als sicherlich erleichternd für die konkrete
Berufstätigkeit des Klägers einschätzen lassen. Es handele sich somit nicht um eine reine Luxusversorgung. Soweit
der ärztliche Dienst in Frage stellt, wie der Kläger in der Vergangenheit (Schule, Studium, bisheriges Arbeitsschicksal)
die an ihn gestellten Aufgaben habe bewältigen können, so ist diese Argumentation mit der Verschlechterung des
Hörvermögens des Klägers zwanglos zu erklären. Nach den weiteren Ausführungen des ärztlichen Dienstes der
Beklagten müsste eine Nichteignung für den bisherigen Beruf festgestellt werden mit einer Empfehlung zur beruflichen
Umorientierung, wenn die derzeitige vom Kläger ausgeübte Tätigkeit tatsächlich Anforderungen an Normalhörigkeit
stellen sollte. Soweit der ärztliche Dienst der Beklagten angesichts seiner eigenen Auffassung dennoch eine
Entscheidung durch das Sozialgericht für notwendig erachtet, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum eine
solche Entscheidung nicht von der Beklagten selbst getroffen werden konnte.
Nach alledem steht zur hinreichenden Gewissheit der Kammer fest, das die Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund
der bei ihm bestehenden Sprachverständnisprobleme mit einhergehender Schwerhörigkeit gemindert ist, und die von
ihm angeschafften Hörgeräte im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III erforderlich sind, um seine Erwerbsfähigkeit im
konkret ausgeübten Beruf zu erhalten bzw. zu bessern.
Auch wenn damit die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 SGB IX erfüllt sind, so ist damit noch nicht entschieden, ob
der Kläger einen Anspruch auf Leistungen hat. Denn die Entscheidung zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe im
Arbeitsleben steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (§ 39 Abs. 1 SGB I). Liegen die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 SGB III - wie im vorliegenden Falle - vor, so verdichtet sich das der Beklagten
grundsätzlich eingeräumte Handlungsermessen dahingehend, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen
besteht (vgl. Niesel, Kommentar zum SGB III, § 97, Rd.Nrn. 4, 7; Lauterbach in Gargel § 97, RdNr. 45). Die Beklagte
wäre daher – hätte sie Ermessen ausgeübt – alleine aus dem Grund der Ermessensausübung nicht berechtigt
gewesen, dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe zu versagen
(sog. "Ob" der Leistung). Da Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der Art und Schwere der Behinderung
des Klägers im Sinne des § 97 Abs. 1 SGB III erforderlich sind, ist das Handlungsermessen der Beklagten insoweit
auf Null reduziert. Allerdings steht der Beklagten noch ein weiteres Ausfallermessen dahingegend zu, wie sie die
Leistungen zu erbringen hat. Die Kammer ist daher daran gehindert, den vom Kläger im Hauptantrag gestellten
Leistungsanspruch als begründet anzusehen. So ist die Beklagte bei der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben gemäß § 97 SGB III i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nur dann zur Erstattung der Aufwendungen
verpflichtet, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Bei Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben – wie hier im Rahmen der Hörgeräteversorgung – handelt es sich um Ermessensleistungen
der aktiven Arbeitsförderung, bei denen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den Vorschriften
des § 3 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5, § 7 SGB III zu beachten sind. Ob die vom Kläger angeschafften Hörgeräte vom Typ
"PHONAK Perseo 211" diesem Maßstab entsprechen, hat die Beklagte bislang nicht geprüft, da
Ermessenserwägungen von der Beklagten aufgrund der Ablehnung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 97
Abs. 1 SGB III nicht stattgefunden haben. Die Beklagte hat auch nicht geprüft, durch welche Hörgeräte eine dem
Teilhabezweck dienende ausreichende berufliche Versorgung erreicht werden kann. Darüber hinaus sind anderweitige
Rehabilitationsleistungen ebenfalls nicht in die Prüfung einbezogen worden. Diese Möglichkeiten, die bei dem Kläger
zur Beseitigung seiner erwerbsmindernden Defizite zu berücksichtigen sind, sind von der Beklagten noch zu prüfen
und ggf. zu realisieren. Die Entscheidung der Beklagten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wegen der vom
Kläger angeschafften Hörgeräte gerade nicht zu erbringen, war nicht einzelfallbezogen, sondern grundsätzlich. Auch
die Höhe der Forderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die Beklagte wird daher in diesem Rahmen
zu prüfen und zu erwägen haben, ob eine volle Übernahme der Kosten oder ggf. nur ein Zuschuss zu den Kosten oder
ggf. lediglich eine darlehensweise Hilfeleistung in Betracht zu ziehen ist. Im Rahmen des Teilhabezweckes hat die
Beklagte nämlich nur den erforderlichen Ausgleich für die berufliche Tätigkeit des Klägers sicher zu stellen und nicht
eine optimale Versorgung. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung zudem von einem fehlerhaften Sachverhalt
ausgegangen, weil sie die Auffassung vertrat, eine anderweitige Versorgung des Klägers sei ausreichend. Es ist aber
nicht ausgeschlossen, dass die Versorgung des Klägers mit dem von ihm angeschafften Hörgeräte-Typ erfolgt. Über
diese Entscheidungen hat die Kammer jedoch im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Ermessens im Sinne des
§ 39 Abs. 1 SGB I nicht zu befinden. Insbesondere kann sie ihre eigenen Erwägungen nicht zum Gegenstand der
Erwägungen der Beklagten machen. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei die Kammer berücksichtigt hat, dass der Kläger zwar
grundsätzlich obsiegt hat, wegen einer erforderlichen Ermessensausübung der Beklagten jedoch mit seinem
Leistungsantrag nicht durchdringen konnte. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 143, § 144 Abs. 1
Satz 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,- Euro übersteigt.