Urteil des SozG Kassel vom 12.08.2009

SozG Kassel: angemessenheit der kosten, heizung, wohnungsmarkt, zusicherung, falsche auskunft, stadt, unterkunftskosten, verwaltungsakt, wohnraum, unterlassen

Sozialgericht Kassel
Urteil vom 12.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 AS 618/06
Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 496/09
1) Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 06.07.2006 werden die Bescheide der Beklagten
vom 25.04.2006, 08.05.2006, 02.08.2006, 17.08.2006 und 26.02.2007 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der
Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.-31.10.2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von 265,- EUR monatlich sowie die
tatsächlich angefallenen Kosten der Heizung unter Anrechnung der hierfür erbrachten Leistungen zu gewähren.
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Die Beklagte hat der Klägerin 4/5 ihrer Kosen zu erstatten.
4) Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die höhere Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des
Arbeitslosengeldes II nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Die 1951 geborene, alleinstehende Klägerin begehrte mit ihrem Antrag vom 21.03.2006 (Eingang bei der Beklagten
18.04.2006) Leistungen nach dem SGB II, nachdem sie zuvor seit geraumer Zeit Leistungen nach dem SGB II von
dem C-Job-Center C Stadt bis zum 30.04.2006 bewilligt erhalten hatte. Wegen Unzuständigkeit hob der frühere
Leistungsträger seine Leistungsbewilligung ab dem 01.05.2006 mit Bescheid vom 23.03.2006 auf. Ab dem 01.05.2006
mietete die Klägerin zur Selbstnutzung eine Wohnung in der A-Straße in A-Stadt bei der Gemeinnützigen
Wohnungsbaugesellschaft für den ehemaligen Landkreis B-Stadt e.G. mit einer Wohnfläche von 50 qm an. Es handelt
sich um eine Drei-Zimmer-Küche-Bad-Wohnung, Erstbezug der Wohnung war im Jahre 1962. Nach der von der
Klägerin vorgelegten Mietbescheinigung der Vermieterin vom 19.04.2006 betrug die Grundmiete für die Wohnung
217,30 EUR monatlich zuzüglich weiterer Betriebskosten (kalt) in Höhe von 62,00 EUR monatlich (Kaltmiete somit
insgesamt von 279,30 EUR monatlich). Nach einem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Eon-Mitte AG vom
27.04.2006 betrugen die Vorauszahlungen für Gas (Heizung) 30,00 EUR monatlich ab dem 01.05.2006. Mit
Bewilligungsbescheid vom 25.04.2006 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag Leistungen nach dem SGB
II für den Bewilligungsabschnitt vom 01.05. 31.10.2006, darunter Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 200,00
EUR; Kosten der Heizung wurden noch nicht bewilligt, da die anfallenden Vorauszahlungen für das
Energieversorgungsunternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch unbekannt waren. Die Kosten der
Unterkunft entsprachen der von der Beklagten für angemessen gehaltenen Pauschale für Ein-Personen-Haushalte
(200,00 EUR monatlich). Mit Bescheid vom 08.05.2006 änderte die Beklagte für den Leistungsgewährungs-Zeitraum
ihre Leistungsbewilligung und gewährte zusätzlich zu den bisherigen Leistungen Kosten der Heizung in Höhe von
25,50 EUR monatlich, sodass sich an Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt 225,50 EUR monatlich ergaben.
Bei den Kosten der Heizung in Höhe von 25,50 EUR monatlich, die die Beklagte bewilligte, handelte es sich um den
Betrag der tatsächlichen Vorauszahlung für Gas in Höhe von 30,00 EUR monatlich abzüglich einer von der Beklagten
für angemessen gehaltenen Pauschale für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 15 % (4,50 EUR). Gegen die
Entscheidungen der Beklagten vom 25.04.2006 und 08.05.2006 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.05.2006
(Eingang bei der Beklagten am 09.05.2006) Widerspruch und trug vor, sie habe bereits die günstigste ihr verfügbare
Wohnung angemietet. Ihrem Sohn sei vorher eine falsche Auskunft durch die Beklagte erteilt worden; hiernach hätte
sie davon ausgehen können, dass die von ihr angemietete Wohnung von der Beklagten hinsichtlich der Kosten der
Unterkunft und Heizung als angemessen beurteilt werde. Ansonsten hätte sie diese Wohnung nicht angemietet. Mit
Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 20.07.2006 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage.
Mit Änderungsbescheiden vom 02.08.2006 und 26.02.2007 hat die Beklagte ihre Leistungsbewilligungen für den
Zeitraum vom 01.09.-31.10.2006 (wegen Einkommensanrechnung der Klägerin) bzw. für den gesamten Streitzeitraum
vom 01.05. 31.10.2006 geändert. Mit dem Änderungsbescheid vom 26.02.2007 hat sie unter unveränderter
Gewährung von 200,00 EUR monatlich für die Kosten der Unterkunft nunmehr erhöhte Kosten der Heizung in Höhe
von insgesamt 45,00 EUR monatlich übernommen, sodass der Klägerin im Streitzeitraum vom 01.05.-31.10.2006
insgesamt von der Beklagten an Kosten der Unterkunft und Heizung 245,00 EUR gewährt wurden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe Anspruch auf Gewährung der vollen, tatsächlich angefallenen Kosten der
Unterkunft und Heizung, weil sich vor ihrem Einzug und vor der Anmietung der Wohnung ihr Sohn bei der Beklagten
nach der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft erkundigt habe. Ihm sei dabei von der
Beklagten mitgeteilt worden, dass eine Kaltmiete von 230,00 EUR monatlich als angemessen betrachtet werde.
Bereis deswegen habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die von ihr angemietete Wohnung den Kriterien der
Beklagten entsprechen würde. Im Übrigen sei auch ein Beratungsfehler durch die Abteilungsleiterin der Beklagten
eingeräumt worden. Ohne die Auskunft der Beklagten hätte sie die Wohnung nicht angemietet.
Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 25.04.2006 und 08.05.2006 zu ändern, den
Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 aufzuheben sowie die Änderungsbescheide der Beklagten vom 02.08.2006,
17.08.2006 und 26.02.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.-
31.10.2006 die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass eine Zusicherung von ihrer Seite zugunsten der Klägerin und zudem eine Zusicherung
des früheren Grundsicherungsträgers zu einem Umzug von der Klägerin nicht eingeholt worden sei; eine Zusicherung
sei insgesamt der Klägerin hinsichtlich der Kosten der von ihr angemieteten Wohnung nicht erteilt worden. Die
Beklagte hat sich im Laufe des Klageverfahrens bereit erklärt, die tatsächlichen Heizkosten der Klägerin zu
übernehmen. Sie hat sich ferner bereit erklärt, nach ihren neuen Richtlinien für die Kosten der Unterkunft rückwirkend
eine Kaltmiete inklusive kalter Betriebskosten in Höhe von 235,00 EUR monatlich der Klägerin zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
Entscheidung gewesen sind. Zu einem Vergleichsschluss haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
vom 12.08.2009 nicht bereit gefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da sie sich gegen die teilweise Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von
Sozialleistungen und somit gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet und mit ihrem Begehren eine Leistung
betrifft, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch besteht.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Soweit die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum
vom 01.05.-31.10.2006 einen Betrag von 265,00 EUR monatlich übersteigen, sind sie unangemessen, sodass die
Klage für einen Betrag von über 265,00 EUR hinsichtlich der Kosten der Unterkunft unbegründet ist. Hingegen ist die
Klage hinsichtlich der tatsächlichen Kosten der Heizung in vollem Umfang begründet. In diesem Umfang stellen sich
die Bescheide der Beklagten vom 25.04.2006, 08.05.2006, 02.08.2006 und 26.02.2007 sowie der
Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.07.2007 als rechtswidrig dar und verletzten die Klägerin insoweit in ihren
Rechten.
Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ergeben sich aus § 22 Abs. 1
Sozialgesetzbuch (SGB) II. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die
Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem
alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens
für 6 Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II der aktuellen Gesetzesfassung; bis zum 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB
II). Hierbei ist nach der bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und der Rechtsprechung des
Hessischen Landessozialgerichtes (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 24.09.2008, Az. L 9 AS 130/07, mit weiteren
Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG) von folgender Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und
Heizung auszugehen:
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung sind für die Berechnung des Anspruchs zugrunde
zulegen, sofern sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles angemessen sind. Im Hinblick darauf,
dass der Leistungsträger nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen hat, ist bei der Prüfung der Angemessenheit
nicht abzustellen auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren
Bereich marktüblichen Wohnungsmieten. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten stellt das Produkt aus der für
den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Mietzins pro Quadratmeter dar (sogenannte Produkttheorie). Für die Ermittlung der
berücksichtigungsfähigen Wohnfläche kann abgestellt werden auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen
Wohnungsbau nach den hierfür geltenden landesrechtlichen Vorschriften (in Hessen: Richtlinie zur sozialen
Wohnraumförderung vom 20.20.2003, Staatsanzeiger 13/2003, Seite 1346). Es ist zunächst Sache des
Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des
vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche
Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher
Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen,
Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Sind danach die
Unterkunftskosten des Hilfeempfängers angemessen, sind sie in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten
die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Leistungsträgers,
angemessenen, für den Leistungsempfänger zumutbaren und anmietfähigen Alternativwohnraum konkret zu ermitteln
und nachzuweisen. Insofern muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes die
Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret
anmieten zu können. Ist der Leistungsträger dieser Darlegungs- und Nachweispflicht nachgekommen, verbleibt als
weiterer Prüfschritt, ob der Hilfeempfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen vermag, dass er sich ernsthaft
und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat, und es ihm trotz seiner
Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung anzumieten. Hat der Hilfeempfänger ausreichende
erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu
berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7 b AS 10/06 R)
ist räumlicher Vergleichsmaßstab für die Prüfung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft
in der Regel der Wohnort des Hilfeempfängers, dem eine freie Wohnortwahl zuzubilligen ist. Eine Weigerung des
Leistungsempfängers, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, ist nur dann rechtlich relevant, wenn die
Weigerung kausal für die Verhinderung einer tatsächlich in Betracht kommenden Kostensenkung ist. Daran mangelt
es insbesondere dann, wenn in Folge von Seiten der Antragsgegnerin unterlassener Ermittlungen unklar bleibt, ob für
den Hilfeempfänger überhaupt eine konkrete und angemessene Anmietmöglichkeit in Betracht gekommen wäre.
Unterlässt der Leistungsträger die insoweit erforderlichen Ermittlungen, hat er die Kosten der Unterkunft des
Leistungsempfängers in tatsächlichem Umfang zu tragen.
Das Gericht hält die zitierte Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den Kosten der Unterkunft und Heizung in vollem Umfang für
überzeugend und schließt sich ihr an. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist es der Beklagten, der dies nach der
Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts oblag, für den Wohnbereich der Klägerin nicht gelungen, die
angemessene Mietpreisspanne im unteren Bereich der vorhandenen Angebotsmieten im Streitzeitraum nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte auch Unterlagen über die ihr vorliegenden Wohnungslisten nicht vorgelegt. Das
tatsächliche Mietpreisniveau für angemessene Wohnungen im Streitzeitraum lässt sich somit nicht feststellen. Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 18.6.2008, Az. B 14/7b AS 44/06 R, zitiert nach
juris, Rn. 16) muss der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen
Mietwohnungsmarktes zwar nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel i.S. der §§ 558c und
558d BGB abstellen. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss lediglich auf einem schlüssigen
Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen
Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (vgl. hierzu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 RdNr.
45c). Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu
ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht. Ferner müssen die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen
(Standard, ggf. auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und
Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfüllt das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so sind auch
"Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als
Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" i.S. des § 22 Abs 1 SGB II herangezogen zu werden. Diese
Anforderungen erfülle der von der Beklagten gehaltene Vortrag nicht. Ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten
Rechtsprechung des BSG, das den Gesamtwohnungsmarkt - zumindest annähernd vergleichbar mit einem
Mietspiegel i.S. der §§ 558c und 558d BGB – darstellte, lässt sich aus ihm nicht ableiten. Bei den von der Beklagten
im Übrigen in anderen Rechtsstreiten vorgelegten und insoweit gerichtsbekannten Wohnungslisten handelt es sich
überwiegend um bestehende Mietverhältnisse, aus denen nicht erkennbar ist, ob tatsächlich im Streitzeitraum und
danach Wohnungsangebote vorlagen, die den von der Beklagten berücksichtigten pauschalen Kosten der Unterkunft
entsprechen würden. Die Beklagte vermochte damit nicht nachvollziehbar darzulegen, dass ihre Auswertungen über
Bestandswohnungen im Streitzeitraum wenigstens 10 % des Wohnungsmarktes in ausreichendem Maße abbilden.
Insbesondere fehlen Unterlagen darüber, ob auf dem freien Wohnungsmarkt Angebote privater oder gewerblicher
Vermieter bestanden haben, die der Unterkunfts-Pauschale der Beklagten entsprochen hätten. Folgerichtig ist von der
Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt während des Rechtsstreites eine Mietpreisspanne berechnet worden, die im
unteren Bereich der angebotenen Mietwohnungen das tatsächliche Bild des Wohnungsmarktes in ihrem
Zuständigkeitsbereich wiedergegeben hätte. Das Gericht sieht sich daher außerstande, eine solche Mietpreisspanne
selbst berechnen zu können. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichtes für die Vergangenheit sind nicht
aufgezeigt und für die Kammer nicht ersichtlich. Schließlich ist anzumerken, dass es der Beklagten nicht gelungen
ist, ein konkretes Wohnungsangebot im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes, das dem
Kläger zumutbar gewesen wäre, nachzuweisen.
Da nach alledem weder feststeht, welche Mietpreisspanne im unteren Wohnungssegment für Haushalte im
Zuständigkeitsbereich der Beklagten besteht, noch ein konkretes Wohnungsangebot der Beklagten vorliegt, ist die
Kammer selbst gehalten, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung des Klägers im Sinne von § 22
Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) zu beurteilen. Entsprechend der Rechtsprechung
des Hessischen Landessozialgerichtes fühlt sich die Kammer zu eigenen Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt nicht
gedrängt, da diese Ermittlungen der Beklagten obliegen, die Beklagte selbst jedoch seit Inkrafttreten des SGB II am
1.1.2005 bis heute diese Ermittlungen unterlassen hat. Die von der Beklagten gewährten Pauschalen sind vielmehr in
Ansehung der Rechtsprechung der Sozialgerichte rechtwidrig, da nach der Vorgabe des Gesetzeswortlautes des § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sind, soweit sie angemessen
sind; von der zugunsten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestehenden Verordnungsermächtigung des
§ 27 Nr. 1 SGB II, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung zu bestimmen, ist bislang kein
Gebrauch gemacht worden. Die Kammer hält eigene Ermittlungen auf dem Wohnungsmarkt für vergangene Zeiträume
- wie hier - für fruchtlos. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das Gericht dazu berufen ist, die Bescheide der
Beklagten im Nachhinein auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Bei einer solchen Prüfung ist naturgemäß bereits
Zeit verstrichen, bis das Gericht seinerseits überhaupt erst in Ermittlungen über den tatsächlichen Wohnungsmarkt
eintreten könnte. Ob die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt zum Zeitpunkt, in dem das Gericht in seine
Ermittlungen eintritt, noch dieselben sind, wie zum Zeitpunkt der Bewilligungsbescheide der Beklagten bzw. ob eine
rückwirkende Ermittlung der Verhältnisse des Wohnungsmarktes möglich ist, wird von der Kammer nicht nur
bezweifelt, sondern sie liegt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, da nicht absehbar ist, wie sich die Verhältnisse auf
dem Wohnungsmarkt in einem vergangenen Zeitabschnitt tatsächlich dargestellt haben. Dies gilt umso mehr, als im
Nachhinein nicht abschätzbar ist, ob Wohnungen in der Vergangenheit dem betroffenen Hilfebedürftigen tatsächlich
zugänglich gewesen wären, oder ob nicht andere Mitbewerber den Vorzug erhalten hätten. Das Gericht erachtet daher
im Nachhinein die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt in der Vergangenheit für nicht mehr aufklärbar.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichtes (s.o.) hat ein Hilfebedürftiger demnach
grundsätzlich Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung, da die
Beklagte nicht in der Lage ist, im Sinne der Produkttheorie des Bundessozialgerichtes eine Mietpreisspanne für
angemessenen Wohnraum zu benennen.
Es bleibt jedoch der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Hiernach ist die Übernahme der
tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung nur möglich, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Es bedarf
eines gleichermaßen geeigneten und sachgerechten, aber auch praktikablen Maßstabes zur Eingrenzung der
Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II über den 6-Monats-Zeitraum des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II
hinaus, um einerseits Schaden von der Gemeinschaft der Steuerzahler fernzuhalten und andererseits
Leistungsmissbrauch zu verhindern. In Unkenntnis der angemessenen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt ist die
Kammer darauf angewiesen, die Angemessenheit der Kosten im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in einem
zutreffenden Umfang nach seiner freien Überzeugung einzuschätzen (vgl. § 202 SGG i.v.m. § 287 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Hierbei zieht das Gericht die Werte nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in
der bis zum 31.12.2008 geltenden Gesetzesfassung als Orientierungshilfe heran, wobei das Gericht, um weitere
Unwägbarkeiten in der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten auszuschließen und in Anbetracht der länger
zurückliegenden Erhebungen zum Wohngeldgesetz für die bis zum 31.12.2008 geltende Gesetzesfassung des
Wohngeldgesetzes die rechte Spalte der zu § 8 Abs. 1 WoGG abgedruckten Tabelle zugrunde legt (so auch Hess.
LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06, zitiert nach juris, Rd.Nr. 45). In der Anwendung der Tabelle zu § 8
Abs. 1 WoGG sieht das Gericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom
07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 17) bei den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt im hier
zu entscheidenden Falle keinen rechtlich unzutreffenden Maßstab. Denn die Kammer geht nicht ohne weiteres von
den Werten der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG als – wie das Bundessozialgericht ausgeführt hat – fixen, quasi
normativen Größen aus. Vielmehr ist sich das Gericht bewusst, dass mit der Gewährung von Wohngeld ein anderer
Zweck verfolgt wird, als mit den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. SGB XII (vgl. BSG, a.a.O.,
zitiert nach juris, RdNr. 18). Das Bundessozialgericht hat die Auffassung vertreten (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.
B 7b AS 18/06 R, zitiert nach juris, RdNr. 23), die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
würden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht umhin kommen, jeweils die konkreten
örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es hat u.a. auf die bereits
vorangegangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes abgestellt, das ebenso wie das
Bundessozialgericht die unmittelbare Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG nicht für rechtmäßig
erachtet habe. Hierbei hat das Bundessozialgericht auch auf die hiervon abweichende, die Tabelle zu § 8 Abs. 1
WoGG anwendende Rechtsprechung einzelner Oberverwaltungsgerichte für die Zeit der Geltung des
Bundessozialhilfegesetztes bis zum 31.12.2004 hingewiesen, insbesondere des Oberverwaltungsgerichtes D. (BSG
a.a.O., juris, RdNr. 18). Im vorliegenden Falle liegen keine Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558 c
ff. BGB vor, wie sie vom BSG verlangt worden sind; ferner hat die Beklagte als Grundsicherungsträger bislang keine
für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden eigenen grundsicherungsrelevanten Mietspiegel oder Tabellen erstellt. All
dies führt für das erkennende Gericht zu der Einschätzung, dass derzeit Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich
nicht existieren, sodass das Gericht auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf die Tabelle zu
§ 8 Abs. 1 WoGG zurückgreifen kann. Das Gericht erachtet die Anwendung der Tabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG als
angemessen, da alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des
Wohnraums im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II ausgeschöpft sind bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen. Hierbei hat
das Gericht zugunsten der Leistungsempfänger einen möglichen Zuschlag zur Wohngeldtabelle in etwa von 10 % in
Betracht gezogen, um mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung auszugleichen. Es hat hiervon jedoch abgesehen,
da es bereits für alle Wohnungen die günstigste – rechte – Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG
anwendet, und bei Berücksichtigung eines Zuschlages von 10 % hinsichtlich der in der rechten Spalte der
Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG angesetzten Beträge bereits die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz in
der ab dem 01.01.2009 geltenden Gesetzesfassung erreicht würden. Diese Grundsätze führen im vorliegenden Fall
zur Anwendung der Werte der Wohngeldtabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden
Gesetzesfassung, was zu einem höheren Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten führt. Insgesamt bewertet das
Gericht daher die nach der Mietstufe 1 nach der Wohngeldverordnung zu ermittelnden Kosten in Höhe von 265,00
EUR (Bereich des Landkreises LI.) der zu § 8 Abs. 1 WoGG ergangenen Tabelle für den Ein Personen Haushalt der
Klägerin für angemessen. Einen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft kann die Klägerin darüber hinaus jedoch
nicht geltend machen, da ihre Kosten die Angemessenheitsgrenze nach der Wohngeldtabelle überschreiten.
Ein weiterer Anspruch auf Gewährung sämtlicher angefallener Kosten der Unterkunft über die Werte der
Wohngeldtabelle hinaus besteht auch unter Berücksichtigung individueller Belange nicht. Denn soweit die tatsächlich
angefallenen Kosten für die Unterkunft diese Werte übersteigen, ergeben sich keine weiteren schützenswerten
Umstände, die zu einer günstigeren Beurteilung führen könnten.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit, insbesondere eines Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, sind individuelle
Gesichtspunkte der Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Solche individuellen Gesichtspunkte können liegen in der
Dauer der Wohnzeit in einer Wohnung, den daraus erwachsenen sozialen Bindungen und Beziehungen,
gesundheitlichen Beeinträchtigen, dem Lebensalter, Wirtschaftlichkeitserwägungen hinsichtlich der Kosten eines
Umzuges, der Unmöglichkeit eines Umzuges (z. B. da eine geringere Wohnungsgröße auf dem Markt nicht vorhanden
ist) und auch in einem baldigen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist
(vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.09.2008, Az. L 6 AS 130/07, a.a.O.). Individuelle Gesichtspunkte
in diesem Sinne, ergeben sich im zu beurteilenden Falle jedoch nicht.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht geltend machen, sie habe deswegen Anspruch auf die Übernahme sämtlicher
anfallender tatsächlicher Kosten der Unterkunft, da ihr die Beklagte dieses bereits vor Anmietung der Wohnung
zugesichert habe. Die Klägerin hat vorgetragen, diese Information von ihrem Sohn erhalten zu haben, der für sie bei
der Beklagten vorgesprochen habe. Dieser Vortrag der Klägerin ist jedoch für die rechtliche Behandlung des
vorliegenden Falles ohne Bedeutung, da eine Zusicherung des Grundsicherungsträgers nach § 22 Abs. 2 SGB II nicht
vorliegt. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, ihrem Sohn seien entsprechende Auskünfte über die
Angemessenheit der angemieteten Wohnung von Seiten der Beklagten gemacht worden, so ergäbe sich hieraus kein
für die Klägerin höherer Anspruch. Denn die Zusicherung der Beklagten bedarf gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der
Schriftform. Nach dieser Vorschrift bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten
Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Bei
einem Verwaltungsakt der Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II handelt es sich um eine solche Zusicherung;
sie liegt im Falle der Klägerin nicht in Schriftform vor, sodass Ansprüche der Klägerin sich aus einer solchen
Zusicherung nicht ergeben.
Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keine weiteren
Aufwendungen gegenüber der Beklagten geltend machen; der sozialrechtliche Herstellungsanspruch führt lediglich
insoweit zu Ansprüchen des Anspruchstellers, als die aufgrund einer möglichen Falschberatung eines Trägers
ergangene Entscheidung, zu geringe Sozialleistungen zu bewilligen, in rechtmäßiger Weise rückgängig gemacht
werden könnte. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auch höhere Kosten als die angemessenen Kosten gemäß §
22 Abs. 1 SGB II, die von der Kammer gerade im ausgeurteilten Umfange im Sinne der Wohngeldtabelle als
angemessen angesehen werden, sodass auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bei einer möglichen – vom
Gericht nicht weiter geprüften – Falschberatung durch die Klägerin nicht zur Anwendung gelangen könnte.
Zuletzt ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme sämtlicher Kosten der Unterkunft auch nicht aus der Sechs-Monats-
Regel des § 22 Abs. 1 Satz 2 (nunmehr Satz 3) SGB III, da diese Regelung nur den Schutz bestehender Wohnungen
erfasst, nicht jedoch den vorliegenden Fall, dass eine Antragstellerin wie die Klägerin eine neue Wohnung erst
bezieht.
In Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Bundessozialgericht vom 02.07.2009,
Terminsbericht vom 03.7.2009, Az. B 14 AS 36/08 R und B 14 AS 33/08 R) gelten die vorstehenden Erwägungen zu
den Kosten der Unterkunft hingegen nicht für die Kosten der Heizung, die in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind,
sofern sie – wie es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entspricht – beispielsweise nicht auf ein
unangemessenes Heizverhalten zurückzuführen sind. Im vorliegenden Falle ergeben sich der Kammer für ein
unangemessenes Heizverhalten oder unangemessen hohe Heizkosten keine Anhaltspunkte. Ein möglicher Rückgriff
auf den Heizspiegel für das Jahr 2006 ist nicht geboten; die Beklagte selbst hat ein unangemessenes Heizverhalten
bzw. allgemein überhöhte Heizkosten nicht gerügt. Die Beklagte hat daher die tatsächlichen Heizkosten des Klägers
im Streitzeitraum zu übernehmen und bei ihrer Berechnung den im Regelsatz enthaltenen Warmwasser-Anteil
auszuscheiden. Hierbei ist eine lediglich verhältnismäßige Ermittlung der Heizkosten – bezogen auf die nach den
Förderrichtlinien im sozialen Wohnungsbau angemessene Wohnungsgröße –ausgeschlossen; die Kammer hält an
ihrer im Urteil vom 11.3.2009 (Az. S 7 AS 276/06) vertretenen Rechtsauffassung nicht länger fest. Die Kosten der
Heizung sind damit in vollem Umfang in tatsächlicher Höhe zu gewähren, zumal im vorliegenden Fall die
Wohnungsgröße vom 50 qm die von der Beklagten selbst für angemessen gehaltene Wohnungsgröße (ebenso 50 qm)
nicht übersteigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das Gericht das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Klägerin berücksichtigt hat.
Für die Beteiligten bedurfte die Berufung gegen dieses Urteil der Zulassung, da der Wert des
Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); das Gericht hat die
Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache aufgrund der Anwendung der Wohngeldtabelle gemäß §
144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.