Urteil des SozG Karlsruhe vom 30.03.2016

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SG Karlsruhe Urteil vom 30.3.2016, S 4 U 4414/14
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV: einmalige oder
gestaffelte Leistung - Ermessen - maßgeblicher Zeitpunkt
Leitsätze
1. Die Gewährung einer einmaligen Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV anstelle einer zeitlich
gestreckten Leistung über mehrere Jahre nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BKV kann darauf gestützt werden, dass
sowohl der Versicherte als auch die Arbeitsvermittlung davon ausgehen, dass eine Eingliederung in den
Arbeitsmarkt nicht mehr realistisch erscheint und daher nicht mehr angestrebt wird.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 2
BKV über die Art der zu gewährenden Leistung ist das Datum der letzten Verwaltungsentscheidung
(Widerspruchsbescheid), weil es sich um eine mit einer Prognoseentscheidung verknüpfte
Ermessensentscheidung handelt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Zwischen den Beteiligten ist die Art und Höhe von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der
Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
2 Der am … 1952 geborene Kläger ist gelernter Koch und betrieb einen Party-Service, wofür er als
Unternehmer bei der Beklagten freiwillig nach der Höchstversicherungssumme versichert war.
3 Im Jahr 2008 wurde bei dem Kläger ein multiples Myelom festgestellt, woraufhin er selbst bei der Beklagten
den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) erstattete. Das Unternehmen des Klägers wurde
seit Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.05.2010 von seiner Frau, seiner Tochter und seinem Sohn
fortgeführt. Aufgrund seiner Erkrankung besitzt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Aus
einem Arztbrief der Universitätsklinik … vom 17.02.2011 ging hervor, dass beim Kläger u. a. ein
progredienter Hustenreiz bei der Inhalation fettiger Dämpfe vorliege. Der Kläger wies hierzu darauf hin,
dass ihm ein Arbeiten in der Küche in dampfiger und dunstiger Umgebung unmöglich sei.
4 In der Folge zog die Beklagte verschiedene Arztbefunde und das Vorerkrankungsverzeichnis bei. Im
Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) über einen stationären Aufenthalt vom 06.07.
bis zum 10.08.2010 wurden als Diagnosen ein Intrinsic Asthma bronchiale, eine beidseitige Pneumonie, ein
Castleman-Krankheit und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mitgeteilt. Der Kläger sei wegen seiner
bronchialen Infektion als arbeitsunfähig entlassen worden. Aufgrund der chronischen
Atemwegserkrankungen sei auf ein atemwegsschonendes Milieu zu achten, bei dem Nässe, Zugluft, extrem
schwankende Temperaturen und inhalative Belastungen zu meiden seien. Zumutbar seien noch leichte
körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen.
5 Mit dem Einverständnis des Klägers beauftragte die Beklagte den Pneumologen Dr. ... mit einer
Begutachtung. In dem Gutachten vom 08.05.2013 wurde angegeben, dass eine durch allergisierende Stoffe
verursachte obstruktive Atemwegserkrankung nicht vorliege. Eine durch chemisch-irritativ oder toxisch
wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung könne noch nicht nachgewiesen werden. Das
Auftreten der ausgeprägten Reizsymptomatik der Atemwege lasse eine Aufgabe der Berufstätigkeit mit
Expositionen gegenüber Fettdämpfen erforderlich erscheinen. Da der Kläger jedoch aus existenziellen
Gründen weiter berufstätig sein wolle, würde sich das konsequente Tragen einer Feinstaubmaske mit Ventil
empfehlen. Aus pneumologisch-allergologischer Sicht sei ein Unterlassungszwang für die Tätigkeit in der
Gastronomie anzunehmen, um die Entstehung einer berufsbedingten obstruktiven Atemwegserkrankung
chemisch-irritativer Art zu vermeiden.
6 Am 01.07.2013 fand eine Beratung des Klägers bei der Beklagten zu den nach § 3 BKV möglichen
Leistungen statt. Der Kläger teilte mit, dass eine Berufsaufgabe für ihn nicht in Betracht komme, woraufhin
die Beklagte entgegnete, dass in diesem Fall Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht
kämen. Da das Vollbild einer BK Nr. 4301 nicht gegeben sei, kämen im Übrigen für den Fall der
Berufsaufgabe lediglich Entschädigungsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV in Betracht. Daraufhin teilte er Kläger
mit, dass er zunächst versuchen wolle, die atemwegsbelastenden Tätigkeiten weitestgehend zu reduzieren
bzw. zu delegieren.
7 Die von der Beklagten eingeschaltete Arbeitsvermittlung ihres Dachverbands, die DGUV job, führte am
15.11.2013 eine Beratung des Klägers durch. Hierbei gab der Kläger erneut an, dass er eine Berufsaufgabe
ablehne. Ein Bewerberprofil konnte nicht erstellt werden, weil die dem Kläger angebotenen
Beschäftigungsalternativen nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Zum Abschluss des Gesprächs wurde
vereinbart, dass der Kläger sich bei der Arbeitsvermittlung melden sollte, sofern er eine Berufsaufgabe doch
noch beabsichtige.
8 Am 18.04.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Gewerbe „wunschgemäß umgemeldet“
habe. Hierzu habe man ihm in dem Gespräch schnelle und unbürokratische Hilfen zugesagt. Allerdings
meldete sich der Kläger nicht mehr bei der DGUV job für das für den Fall der Arbeitsaufgabe vereinbarte
Vermittlungsgespräch.
9 Daraufhin erfolgte am 01.07.2014 ein unangemeldeter Kontrollbesuch bei dem Kläger, der in Alltagskleidung
und ohne Verschmutzungen durch eventuelle Küchenarbeiten angetroffen wurde. Zum Zeitpunkt des
Besuchs arbeiteten der Sohn und die Ehefrau des Klägers in der Küche. Der Kläger teilte nunmehr mit, dass
er keine Chancen auf Eingliederung im sozialversicherungspflichtigen Bereich auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sehe. Das Unternehmen werde seit dem 01.03.2014 durch seinen Sohn und seine Ehefrau als
GdbR weitergeführt, wobei ein Beschäftigungsverhältnis seinerseits zum Unternehmen nicht bestehe.
Tätigkeiten in wirtschaftlich verwertbarem Umfang würden seinerseits nicht verrichtet.
10 Mit Bescheid vom 10.07.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Übergangsleistung in Höhe
von 41.600,- EUR. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger wegen einer Berufskrankheit (BK) seine
Tätigkeit aufgegeben habe, weswegen ihm zum Ausgleich der hierdurch versursachten Minderung des
Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung in der genannten Höhe nach §
3 Abs. 2 BKV gewährt werde. Bei der Art (Einmalzahlung oder laufende Zahlung) und der Höhe
(Höchstbetrag = Folgerente = 2/3 der Versicherungssumme bei Unternehmen) der Übergangsleistungen
bestehe ein Ermessensspielraum des Unfallversicherungsträgers. Da der Kläger als selbständiger
Unternehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und eine Rückkehr in das Erwerbsleben nicht
anstrebe, werde als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag in Höhe von 41.600,- EUR bewilligt. Hierbei
handelte es sich um den Höchstbetrag von 2/3 aus der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden
satzungsmäßigen Versicherungssumme in Höhe von 62.400,- EUR, mit der der Kläger bei der Beklagten
versichert gewesen war.
11 Am 07.08.2014 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen die Berechnung der Übergangsleistung
mit einer Einmalzahlung in Höhe von 41.600,- EUR ein. Der Kläger sei 62 Jahre alt und beabsichtige noch
nicht, in Rente zu gehen. Entgegen der Begründung des Bescheides beabsichtige der Kläger auch nicht,
dauerhaft aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Allerdings gestalte sich die Suche nach einer anderen
leidensgerechten Tätigkeit schwierig.
12 Mit Schreiben vom 01.09.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass die Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2
BKV präventiven Charakter habe. Der Zweck der Leistung bestehe alleine darin, beruflich bedingten
Erkrankungen möglichst vorzubeugen und Anreize zu setzen, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu
unterlassen (mit Hinweis auf BSG vom 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R -). Die Leistung diene dagegen nicht dem
Ersatz eines konkreten Schadens, was sich auch daraus ergebe, dass weder das Vorliegen einer BK noch die
Feststellung eines Versicherungsfalles vorausgesetzt sei. Hinsichtlich der Art der Geldleistungen als
Übergangsleistung und des Zeitrahmens erfolge in § 3 Abs. 2 BKV eine abschließende Regelung. Es könne
entweder eine monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre oder ein Anspruch auf eine
einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck gelte auch für den Anspruch auf
eine einmalige „Beihilfe“, denn auch sie diene alleine dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur
Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Die Übergangsleistung sei daher
zeitnah nach Tatbestandserfüllung zu erbringen. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV werde auch dem
Gedanken Rechnung getragen, dass bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von 5 Jahren bei
beiden Arten der Übergangsleistung die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein werde. Im
Rahmen der Ermessensausübung seien neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, dem Bedarf an
Weiterbildung und persönliche Gründe, die eventuell einer neuen Tätigkeit entgegenstehen, beachtet
worden. Hierzu sei die Servicestelle für Arbeitsvermittlung DGUV job … eingeschaltet worden. Mit Schreiben
vom 21.11.2013 sei von dort berichtet worden, dass ein Bewerberprofil nicht habe erstellt werden können,
da keine ausreichenden beruflichen Perspektiven hätten entwickelt werden können. Es sei vereinbart
worden, dass der Kläger erneut zur Servicestelle Kontakt aufnehme, falls er von dort Unterstützung bei der
Aufnahme einer anderen Tätigkeit benötige. Bis zum 18.02.2014 habe der Kläger sich jedoch nicht mehr bei
der Arbeitsvermittlung DGUV job gemeldet. Schließlich habe der Kläger auch selbst bei dem Vor-Ort-
Gespräch am 26.06.2014 mitgeteilt, dass er keine Chancen einer Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt sehe. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten habe die BG sich im Rahmen des
pflichtgemäßen Ermessens für eine einmalige Übergangsleistung entschieden.
13 Eine Rückmeldung des Klägers oder seines Bevollmächtigten auf dieses Hinweisschreiben erfolgte nicht
mehr.
14 Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wozu
die Beklagte im Einzelnen ihre Erwägungen aus dem Hinweisschreiben vom 01.09.2014 wiederholte.
15 Am 23.12.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die
Klage wird damit begründet, dass der Kläger entgegen den Ausführungen der Beklagten durchaus an einer
Eingliederung in den Arbeitsmarkt interessiert sei und noch nicht geplant habe, sich aus dem Erwerbsleben
generell zurückzuziehen. Der Umstand, dass die Arbeitsvermittlung DGUV job noch kein Bewerberprofil für
den Kläger habe erstellen können, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Kläger habe sich bei
dieser Stelle nicht mehr gemeldet, weil man ihm dort keine Perspektive habe eröffnen können. Der Kläger
habe sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet und von sich aus nach einer geeigneten
Arbeitsstelle Ausschau gehalten, wobei er sich darum bemühe, seine kaufmännische Bildung einzusetzen,
um noch ein gewisses Einkommen zu erzielen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da nach
den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls von einem Bedürfnis für eine mehrjährige
Ausgleichsleistung auszugehen sei. Erstmalig im Klageverfahren hat der Kläger dann weitere konkrete
Bemühungen nach einer anderen Beschäftigung dargelegt und nachgewiesen.
16 Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
17 den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV als monatlich
wiederkehrende Zahlung für den Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren, hilfsweise festzustellen,
dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die beantragte Leistung zu entscheiden.
18 Die Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorliege. Sämtliche
wesentlichen beruflichen und gesundheitlichen Umstände des Kläger seien ermittelt, mit dem Kläger
besprochen und in die Abwägung miteinbezogen worden. Dabei habe sich insbesondere gezeigt, dass sowohl
das Alter des Klägers als auch seine zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden eine weitere berufliche
Tätigkeit kaum zuließen. Sowohl die Servicestelle DGUV job als auch die Arbeitsagentur teilten diese
Auffassung. Tatsächlich habe der Kläger auch keine andere Beschäftigung gefunden. Da eine berufliche
Neuorientierung oder Wiedereingliederung kaum zu bewerkstelligen sei, sei eine einmalige
Übergangsleistung sinnvoller als eine gestaffelte Übergangsleistung, welche den Übergang in eine andere
Arbeitsstelle erleichtern solle.
21 Am 08.12.2015 ist im SG ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Für die weiteren Einzelheiten des
Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten
des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
22 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
23 Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht und ohne Ermessensfehler eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 BKV in Form eines einmaligen Betrags bewilligt und die Gewährung einer sich auf einen
Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden wiederkehrenden Zahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BKV
abgelehnt.
24 Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich
verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV mit allen
geeigneten Mitteln entgegenzuwirken; ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die
Unfallversicherungsträger gemäß Satz 2 der Vorschrift darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die
gefährdende Tätigkeit unterlassen.
25 Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich
hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den
Unfallversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV Anspruch auf Übergangsleistungen. Als
Übergangsleistung wird nach Satz 2 dieser Vorschrift entweder
26 1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
27 2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die
Dauer von fünf Jahren gezahlt.
28 Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind hierbei nach Satz 3 der Vorschrift nicht zu
berücksichtigen.
29 Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben
den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren
zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R m. w.
N.). Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch
vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen. Diese
Anreizfunktion ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet.
Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer
Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem
gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Hessisches
Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2015 – L 9 U 138/13 –, Rn. 35, juris). Eine nur teilweise
Reduzierung der gefährdenden Tätigkeit führt nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV.
Dessen präventive Zielrichtung kann nur bei einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit
erreicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R). Der vollständige
Unterlassungszwang nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV ist auch verfassungsgemäß (hierzu Thüringer
Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
30 Die Beklagte hat demnach einerseits zu Recht solange die Leistung nicht bewilligt, bis der Kläger eindeutig
erklärt hat, seinen im Sinne von § 3 Abs. 1 BKV gefährdenden Beruf nicht mehr ausüben zu wollen
(Erklärung des Klägers vom 18.04.2014), und deswegen einen Verdienstausfall zu verzeichnen hatte (vgl.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, juris Rn. 31).
31 Andererseits wurde durch diese Erklärung des Klägers die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung für
den Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über die Art und Höhe der
Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV erfüllt (BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108,
28 ff und juris Rn. 21).
32 Die Übergangsleistung soll das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf
angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der
infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen
Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation
überzuleiten. Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung -
versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf. zusammen mit ihm zustehenden
Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der
Berufskrankheit erreicht. Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der
Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der
Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger
wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R).
33 Vorliegend stellt sich indes das Problem, dass die Vorschrift keine konkreten Vorgaben dazu macht, wann
von einem Anspruch auf eine einmalige Leistung oder einem Anspruch auf eine gestaffelte Leistung über
einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auszugehen ist. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift ist hierbei
davon auszugehen, dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt, welche demnach
insbesondere den Zweck der gesetzlichen Regelung und die gesamten wesentlichen Umstände des
Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4.5.1999, Az. B 2 U 9/98 R; SG Ulm,
Urteil vom 30. Oktober 2008 – S 10 U 455/07 –, Rn. 32, juris).
34 Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, eine Anpassung an eine neue wirtschaftliche Situation des
Betroffenen zu ermöglichen, ist ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden
Leistungsarten, ob von einem vorübergehenden oder einem längeren Unterstützungsbedarf auszugehen ist.
Der einmalige Betrag kommt danach vorrangig bei überschaubarem, also nicht lange andauerndem
Minderverdienst sowie bei einmaligen Mehraufwendungen in Frage kommen (Gründung einer Existenz,
Umzug, Abstandszahlung), die laufende Leistungsgewährung demgegenüber vorrangig dann, wenn die
durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bewirkten Nachteile von längerer Dauer sein werden
(Mehrtens/Brandenburg in: Mehrtens/Brandenburg, BKV - Die Berufskrankheitenverordnung, 10/07, BKV G
3, Rn. 5.2). Da § 3 Abs. 2 BKV hierüber keine Aussage trifft, muss der mit einem einmaligen Betrag
abgegoltene Minderverdienst nicht in einem Jahr anfallen, er kann sich auch aus den erwarteten
wirtschaftlichen Nachteilen der nächsten Jahre ergeben (Mehrtens/Brandenburg, G § 3 RdNr. 5.2). Die
maximal in einem Jahr mögliche Leistung wird jedoch durch die Höhe der Jahresvollrente begrenzt (Römer in:
Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 3 BKV, Rn. 64 f.).
35 In der Praxis dürfte danach häufig ein laufender Minderverdienst vorliegen, der durch monatliche Zahlungen
auszugleichen ist, weil die durch den Arbeitsplatzwechsel bewirkten Nachteile von längerer Dauer sind.
Erwachsen dagegen durch die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung einmalige größere Ausgaben (z.B.
Umzug, Gründung einer selbständigen Existenz), kann die Gewährung eines einmaligen Betrages
zweckmäßiger sein(Nehls in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 12/11, US 0690 S. 7; juris).
36 Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Einmalzahlung im Rahmen des der
gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessens gehalten. Sie hat eingehend und schlüssig begründet,
weswegen in ihren Bescheiden die Möglichkeit einer Einmalzahlung für einschlägig gehalten worden ist.
Hierbei durfte die Beklagte sich zur Begründung auch auf ihr Hinweisschreiben vom 01.09.2014 stützen,
zumal der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf dieses im Widerspruchsverfahren übersandte Schreiben
nicht mehr geantwortet haben. Auch auf die vorherige Ankündigung einer Einmalzahlung mit Schreiben vom
30.01.2014, welche die Beklagte mit der absehbaren Berufsaufgabe und dem Ausscheiden aus dem
Erwerbsleben begründet hatte, hat der Kläger nicht reagiert. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte
damit in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden hat (vgl. §
54 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I); insbesondere ist ein Ermessensfehl- oder
nichtgebrauch nicht zu erkennen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.
Januar 2009 – L 2 KN 155/08 U –, Rn. 21, juris).
37 Hierbei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten mit einer von ihr vorzunehmenden
Prognoseentscheidung verknüpft war, die zu berücksichtigen hatte, wie lange der Kläger voraussichtlich
einen Minderverdienst erzielen werde. Diese Besonderheit führt dazu, dass der hier entscheidende
Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am
21.11.2014 (Datum des Widerspruchsbescheides) ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl.
2014, § 54 Rn. 34a; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 17. November 2009 – B 11 AL 87/09 B –, Rn. 6, juris).
Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens
bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der
Angaben des Antragstellers bzw. Versicherten verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung
(vgl. BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 RdNr. 16; BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 3 KS 4/13 R –, SozR 4-5425 §
3 Nr. 3, Rn. 30).
38 Am 21.11.2014 lagen der Beklagten indes lediglich Aussagen des Klägers und der DGUV job dahingehend
vor, dass für den damals 62 Jahre alten Kläger keine konkrete berufliche Perspektive bestand und dieser
insbesondere auch keine weitere berufliche Tätigkeit anstrebte. Dies deckt sich mit dem Gesprächsprotokoll
des Reha-Managers der Beklagten vom 26.06.2014, wonach der Kläger keine Möglichkeit einer
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sah.
39 Die Beklagte musste daher bei ihrer Entscheidung am 21.11.2014 davon ausgehen, dass der Kläger nicht
mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wird. Da der Kläger auch vorher nicht abhängig
beschäftigt war, sondern in der Unternehmerversicherung war, musste die Beklagte daher von einem
Einschnitt in der Biographie des Klägers mit einem erheblichen, einmaligen Umstellungsbedarf ausgehen,
dem eine Einmalleistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gerecht werden kann.
40 Erst zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere im Klageverfahren hat der Kläger dann substantiiert
vorgetragen, dass er durchaus weiter nach einer Beschäftigung gesucht habe.
41 Der pauschalen Widerspruchsbegründung des Bevollmächtigten vom 08.08.2014, wonach der Kläger noch
nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden wolle, konnte dies nicht zuverlässig entnommen werden, weil der
Kläger selbst kurz zuvor am 26.06.2014 andere Äußerungen getätigt hatte, wonach er keine konkreten
Erwerbsmöglichkeiten sah und sich auch nicht hierum bemühte. Zudem hatte der Kläger in diesem Gespräch
auch von einer erheblichen Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung berichtet, weswegen er durch
vielfältige Arzt- und Krankenhaustermine zusätzlich eingebunden gewesen sei.
42 Abgesehen davon, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter sich insoweit widersprüchlich verhalten
haben, sind die späteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Beschäftigungsabsichten des Klägers nach dem
Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits nach den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Prüfung der Entscheidung der Beklagten irrrelevant. Der Kläger hatte schlüssig den Abschluss
mit dem Erwerbsleben signalisiert, insbesondere gegenüber der DGUV job, weswegen er sich hieran
festhalten lassen muss. Die Beklagte durfte daher auch davon ausgehen, dass keine Anpassung an eine
neue Tätigkeit mit gestreckten Übergangsleistungen, sondern die Anpassung auf den frühzeitig
eingetretenen Ruhestand mit einer Einmalzahlung zu bewerkstelligen war.
43 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Prognoseentscheidung der Beklagten durch die spätere
Entwicklung vollumfänglich bestätigt worden ist, denn der Kläger hat keine andere Erwerbsmöglichkeit mehr
gefunden.
44 Eine Staffelung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren hätte insoweit zum einen keinen
Sinn ergeben, weil der Kläger nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Zum anderen
war der entscheidende Einschnitt bereits erfolgt, so dass durch die Gewährung einer Einmalzahlung hier
auch die maximale Dispositionsbefugnis des Klägers zur Bewältigung des bereits eingetretenen Umbruchs
gewährleistet war. Da der Kläger auch keine anderen Erwerbsquellen suchte, hätte insoweit auch die
Staffelung der Leistung über mehrere Jahre nicht die mit der Staffelungsmöglichkeit bezweckte langsame
Anpassung an bzw. Umstellung auf die neuen Umstände erreicht werden können.
45 Die späteren Nachweise des Klägers dazu, dass er sich durchaus um eine weitere Beschäftigung bemüht
hatte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar hat das BSG darauf hingewiesen, dass die insoweit
maßgeblichen Umstände des Einzelfalles dazu führen können, dass der Unfallversicherungsträger im
Rahmen seiner Beobachtungspflicht die Entschädigungsleistung anzupassen oder zu ändern hat (BSG, Urteil
vom 04. Dezember 2001 – B 2 U 6/01 R –, juris). Nach dem Normzweck des § 3 Abs. 2 BKV ist jedoch davon
auszugehen, dass diese Beobachtungspflicht nur für den laufenden Leistungsbezug gilt und nicht dann,
wenn ermessensfehlerfrei eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV bewilligt wurde (in diesem
Sinne wohl Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2000 – L 3 U 117/99 –, Rn. 18, juris).
46 Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Einmalzahlung sind Berechnungsfehler weder ersichtlich noch
vorgetragen, weswegen insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Berechnung in den angegriffenen
Bescheiden Bezug genommen wird.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.