Urteil des SozG Karlsruhe vom 28.07.2016

verzinsung, rücknahme der klage, nachzahlung, alter

SG Karlsruhe Urteil vom 28.7.2016, S 3 SO 3787/15
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von
Sozialleistungen - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -
Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 statt nach der Regelbedarfsstufe 3 - Verzinsung der
Nachzahlung - Fälligkeit - Maßgeblichkeit des ursprünglichen Anspruchs
Leitsätze
Der Zinsanspruch nach § 44 SGB I teilt als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen
rechtliches Schicksal, so dass bei der Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Überprüfungsantrags
nach § 44 SGB X für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die
Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen ist, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten
Leistungsantrag im ursprünglichen Verwaltungsverfahren.
Bewilligt der Sozialhilfeträger auf Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31.
März 2015 höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe der Differenz
zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der (höheren) Regelbedarfsstufe 1, hat er die sich hieraus ergebende
Nachzahlung nach § 44 SGB I auf der Grundlage der Fälligkeit der ursprünglich bewilligten Leistungen zu
verzinsen.
Tenor
Der Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 wird
aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Bescheid vom 30. April 2015 zuerkannte Nachzahlung in
Anwendung des § 44 SGB I bis einschließlich April 2015 zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1 Streitig ist die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII).
2 Der 1984 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 90 mit den Merkzeichen „G“, „H“ und „B“
anerkannt ist, bewohnt eine Wohnung im Haus seiner Eltern, die auch seine Betreuer sind. Er bezog in der
Zeit vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 3.
3 Am 5. August 2014 und nochmals am 17. Dezember 2014 beantragte der Kläger unter Berufung auf
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die rückwirkende Neuberechnung und Nachzahlung der
Leistungen ab dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 sowie eine Verzinsung
der Nachzahlung. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass der Antrag zunächst bis zum Vorliegen der
Urteile des BSG zurückgestellt werde und bewilligte weiter Leistungen aufgrund der Regelbedarfsstufe 3.
4 Aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31. März 2015 hob der
Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 die
Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 auf und bewilligte dem
Kläger höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe der Differenz zwischen der
Regelbedarfsstufe 3 und der (höheren) Regelbedarfsstufe 1, der in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2013 monatlich 88,92 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014
monatlich 91,26 Euro und in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 92,43 Euro
betrug. Wegen der Berechnung wird auf die Anlagen zum Bescheid Bezug genommen. Er setzte einen
Nachzahlungsbetrag von insgesamt 2.347,02 Euro fest, den er im Mai 2015 auszahlte. Den (nicht weiter
begründeten) Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015
zurück. Seine hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 11 SO 2813/15) nahm der Kläger
im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2016 zurück.
5 Die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags aus dem Bescheid vom 30. April 2015 nach § 41 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch (SGB I) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2015 ab. Die Sechsmonatsfrist des § 44
Abs. 2 SGB I sei erst durch die Weisung des BMAS vom 31. März 2015 in Gang gesetzt worden, weil die
ursprünglichen Leistungsbescheide unanfechtbar geworden seien. Der Nachzahlungsbetrag sei deutlich vor
dem Fristende ausbezahlt worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 zurück.
6 Mit seiner am 20. November 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Verzinsung des
Nachzahlungsbetrags weiter und macht hinsichtlich des Beginns der Verzinsung geltend, er habe bereits im
sozialgerichtlichen Verfahren S 4 SO 1677/12 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 beantragt.
7 Der Kläger beantragt,
8
den Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015
aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß die Nachzahlung aus dem
Bescheid vom 30. April 2015 in Höhe von 2.347,02 EUR nach § 44 SGB I zu verzinsen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid. Auf einen Antrag im Verfahren S
4 SO 1677/12 könne der Kläger sich nicht berufen, weil er sich im dortigen verfahrensabschließenden
Vergleich verpflichtet habe, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das
Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene
Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Verzinsung der mit Bescheid
vom 30. April 2015 bewilligten Nachzahlung nach § 44 SGB I.
14 1. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem
Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu
verzinsen.Die Verzinsung beginnt (Abs. 2) frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang
des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach
Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden
(Abs. 3) volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
15 2. In Anwendung dieser Vorschrift ist der Beklagte verpflichtet, die dem Kläger in einer Gesamthöhe von
2.347,02 Euro für die Monate von Januar 2013 bis Februar 2015 zuerkannten weiteren Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB I unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Fälligkeit zum 1. des Monats einerseits und des Datums des der jeweiligen ursprünglichen
Leistungsbewilligung zugrundeliegenden Leistungsantrags andererseits bis zum Ablauf des Kalendermonats
vor der im Mai 2015 vorgenommenen Nachzahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
16 a) Die Vorschrift ist auf die Nachzahlung anwendbar, auch wenn diese auf einem Überprüfungsverfahren
nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beruht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.
Juni 2013 - L 20 SO 479/12 -, juris Rn. 33). Als Rechtsgrundlage der Neuberechnung der Leistungen des
Klägers ab Januar 2013 kommt nur § 44 SGB X in Betracht, auch wenn der Beklagte sich im Bescheid vom
30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 nicht auf diese Vorschrift
berufen oder auf die Überprüfungsanträge vom 5. August 2014 und vom 17. Dezember 2014 bezogen hat.
17 aa) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der
Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Behörde hat dann Sozialleistungen nach den Vorschriften
der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der
Rücknahme zu erbringen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in
dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung
des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§
44 Abs. 4 SGB X). Die Überprüfung ist nicht antragsgebunden, wie sich bereits aus dem Fehlen eines
Antragserfordernisses sowie im Gegenschluss aus der Existenz einer speziellen Regelung der Rücknahme auf
Antrag in § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X ergibt. Werden einer Behörde daher die Voraussetzungen des § 44 Abs.
1 Satz 1 SGB X bekannt, kann und muss sie - wie vorliegend - auch ohne Antrag tätig werden (vgl.LSG
Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 387/13 -, juris Rn. 37).
18 bb) Ein solcher Sachverhalt lag der Weisung des BMAS zu Grunde, die als Reaktion auf Entscheidungen des
Bundessozialgerichts erging, dass im Sozialhilferecht sich der Bedarf einer erwachsenen
leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der
Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft
lebt, ohne deren Partner zu sein, während die Regelbedarfsstufe 3 demgegenüber bei Zusammenleben mit
anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz
unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO
14/13 R -, - B 8 SO 12/13 R - und - B 8 SO 31/12 R - sowie Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R -, alle
in juris). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger Leistungen nach einer der
Regelbedarfsstufe 1 entsprechenden Höhe zuzuerkennen sind. Dies steht aufgrund der mit Rücknahme der
Klage eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2015 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 (§ 77 SGG) fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht
streitig.
19 b) Die auf Grundlage des § 44 SGB X errechneten, aber sich aus §§ 42 Nr. 1, 27a Abs. 3 und 28 SGB XII in
Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Nachzahlungen wurden zum selben Zeitpunkt fällig
im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I wie die ursprünglichen Leistungsansprüche unter Berücksichtigung der
Regelbedarfsstufe 3, nämlich jeweils zu Beginn des Monats, für die sie bewilligt wurden (§ 41 SGB I). Die
Auffassung des Beklagten, die Fälligkeit trete erst später mit der Weisung des BMAS auf, teilt die Kammer
nicht.
20 In der Rechtsprechung ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Fälligkeit und damit für den Beginn der
Verzinsung maßgeblich ist.
21 aa) Teilweise wird vertreten, es sei für die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Überprüfungsantrags bzw. die
Entscheidung über den Nachzahlungsanspruch abzustellen, weil als "Leistungsantrag" im Sinne von § 44
Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen sei, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet werde (vgl.
LSG Baden Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2010 - L 10 R 2516/08 -, juris Rn. 17-19 nachfolgend
Verwerfung der Revision als unzulässig durch Beschluss des BSG vom 13. Mai 2011 - B 13 R 30/10 R - juris;
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2013 - L 20 SO 479/12 -, juris Rn. 35 ff. unter Berufung auf
BSG, Urteil vom 26 August 2008 - B 8 SO 26/07 R -, juris Rn. 24).
22 bb) Nach anderer Auffassung ist unter dem vollständigen Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I der
Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu
können. Das könne ein Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die
Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.
April 2014 - L 2 R 387/13 -, juris Rn. 32 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 17. November 1981 – 9 RV
26/81 –, SozR 1200 § 44 Nr. 4). In diese Richtung deutet auch der Terminbericht Nr. 64/14 des BSG zur
Revision gegen das o.g. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013, die durch vergleichsweise
Gewährung der Verzinsung beendet wurde. Das BSG verlautbarte, der Zinsanspruch teile als gegenüber
dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass es entgegen der
Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag
betreffend die Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen sei, sondern auf die frühere Fälligkeit
nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen -auch für Folgezeiträume - im ursprünglichen
Verwaltungsverfahren.
23 cc) Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der vom BSG geäußerten Rechtsauffassung an. Mit der
Regelung des § 44 SGB X wollte der Gesetzgeber gerade eine Durchbrechung der Bestandskraft
vorausgegangener (jedenfalls teilweise) ablehnender Bescheide (in dem durch § 44 Abs. 4 SGB X eröffneten
zeitlichen Rahmen) ermöglichen. Er hat dabei nicht zum Ausdruck gebracht, dass die angestrebte
Durchbrechung der Bestandskraft nicht auch die sich ansonsten aus § 44 SGB I ergebenden Zinsansprüche
erfassen soll, die dem Versicherten einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren
sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der betroffene Sozialleistungsempfänger das Risiko tragen
soll, dass die Behörde ihren Fehler bei der Bescheidung erst mit Verspätung bemerkt oder korrigiert. Dies gilt
auch für den vorliegenden Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides durch nicht in der Einflusssphäre der
Behörde liegenden Gründen, nämlich eine später ergangene Rechtsprechung, erst nachträglich zu Tage tritt.
Da es für die Verzinsung auf ein Verschulden nicht ankommt, ist die in der Anweisung des BMAS gegen eine
frühe Verzinsung vorgebrachte „Rechtstreue“ (s. dort Bl. 8 letzter Absatz) der Sozialhilfeträger irrelevant.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 Die Berufung ist, wie bei einem Streitwert von unter 750 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG
erforderlich, nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil das Urteil ausdrücklich vom zitierten Urteil des
LSG Baden Württemberg vom 22. Juli 2010 abweicht.