Urteil des SozG Karlsruhe vom 13.10.2015

geburt, vergleich, anerkennung, überprüfung

SG Karlsruhe Urteil vom 13.10.2015, S 17 R 1966/14
Fremdrentenrecht; Arbeitsbescheinigungen eines rumänischen Arbeitgebers;
Nachweis von Beitragszeiten, Bindungswirkung eines Vormerkungsbescheids
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die ungekürzte Berücksichtigung von nach
dem Fremdrentengesetz (FRG) in Rumänien zurückgelegten Versicherungszeiten.
2 Die am ... 1950 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und zog zum ...
1980 in die Bundesrepublik Deutschland zu.
3 Mit Bescheid vom 23.01.1985 stellte die Beklagte die Zeiten vom 15.09.1966 bis
16.06.1980 als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG fest.
4 Mit Bescheid vom 19.09.2005 stellte die Beklagte die Zeiten vom 16.11.1967 bis
18.06.1980 als glaubhaft gemachte Zeiten nach dem FRG fest (Berücksichtigung
zu 5/6).
5 Auf ihren Antrag vom 19.07.2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente
für Frauen für die Zeit ab 01.12.2010 (Bescheid vom 07.10.2010). Dabei
berücksichtigte die Beklagte erneut die Zeit von 1967 bis 1980 lediglich als
glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 (Anlage 10). Mit dem hiergegen am 15.10.2010
erhobenen Widerspruch forderte die Klägerin die Berücksichtigung der oben
genannten Zeiten nach dem FRG zu 6/6 und verwies dabei auf die Adeverinta Nr.
178 vom 18.12.2003. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 zurück und führte hierzu aus, der
Widerspruch sei unzulässig. Im Rentenbescheid seien keine Regelungen oder
Erstentscheidungen zu rumänischen Zeiten getroffen worden. Dies sei vielmehr mit
dem Feststellungsbescheid vom 19.09.2005 geschehen. Bei dem von der Klägerin
geltend gemachten Anliegen handele es sich nur um Berechnungselemente und
somit Teil der Begründung eines Verwaltungsaktes, die keine Bindungswirkung
entfalte. Gleichzeitig wertete die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zur Überprüfung des Bescheids vom
19.09.2005 und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.12.2010 ab. Gegen
diesen Bescheid erhob die Klägerin am 16.12.2010 Widerspruch.
6 Am 16.12.2010 erhob die Klägerin außerdem gegen den Bescheid vom
07.10.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2010 vor dem
Sozialgericht Karlsruhe Klage (AZ: S 14 R 5322/10). In diesem Verfahren legte die
Klägerin eine weitere Adeverinta vom 09.02.2011 vor. In der mündlichen
Verhandlung vom 15.08.2012 erörterten die Beteiligten die Frage, ob der Bescheid
vom 23.01.1985 von dem Bescheid vom 19.09.2005 aufgehoben und ersetzt
worden sei. Schließlich beendeten die Beteiligten das Verfahren mit einem
Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, im Rahmen des noch anhängigen
Widerspruchsverfahrens die Adeverinta vom 09.02.2011 zur Überprüfung
zugrunde zu legen sowie die Frage zu berücksichtigen, ob der Bescheid vom
23.01.1985 durch einen weiteren Bescheid aufgehoben worden sei. Das
Klageverfahren erklärten sie übereinstimmend für erledigt.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch
der Klägerin gegen den Bescheid vom 13.12.2010 zurück. Die hiergegen
erhobene Klage wies das Sozialgericht wegen Unzulässigkeit der Klage mit Urteil
vom 15.01.2014 zurück (Az: S 16 R 701/13).
8 Mit Schreiben vom 03.03.2014 beantragte die Klägerin die Überprüfung des
Rentenbescheids vom 07.10.2010.
9 Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 13.03.2014). Die
Klägerin habe in der Vergangenheit mehrfach die ungekürzte Anerkennung
rumänischer Versicherungszeiten vom 01.01.1970 bis 18.06.1980 beantragt und
hierzu ursprünglich die Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 vorgelegt. Im
Rahmen der folgenden Verfahren seien insgesamt drei neue Lohnlistenauszüge
vorgelegt worden (einer ohne Nummer und Datum, Nr. 2/09.02.2011 sowie Nr.
1/21.05.2012), in denen vom ehemaligen rumänischen Arbeitgeber mehrfach
Angaben im Vergleich zu den vorherigen Bescheinigungen berichtigt worden
seien. In der zuletzt vorgelegten Bescheinigung Nr. 1 vom 21.05.2012 seien die
Spalten, in die die gegebenenfalls vorgelegenen Fehlzeiten einzutragen seien,
nicht entwertet worden. Es liege auch der Verdacht einer
Gefälligkeitsbescheinigung nahe.
10 Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schreiben vom 28.03.2014). Seitens
der Beklagten werde auf Abweichungen bei der tabellarischen Liste für die Jahre
1969, 1976, 1979 hingewiesen. Für die Jahre 1969 und 1976 seien die
Abweichungen mit einem Tag derart geringfügig und damit bedeutungslos, da aus
verschiedensten Gründen die tatsächlichen Arbeitstage von den kalendarischen
abweichen könnten. Bei den 296 Arbeitstagen im Jahr 1980 handele es sich wohl
um Kalendertage im ganzen Kalenderjahr. Mit der neuen Adeverinta vom
21.05.2012 würden die offensichtlichen Schreibfehler korrigiert.
11 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014
als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen seien
als Nachweis ungeeignet und könnten daher nicht zur ungekürzten Anerkennung
der bescheinigten Zeiten dienen. Soweit eine Bescheinigung als unschlüssig
erachtet werde, scheide für den darin angegebenen Gesamtzeitraum der
Beschäftigung eine ungekürzte Anerkennung der Zeiten aus, denn die Unterlage
sei dann an sich nicht als Nachweis geeignet.
12 Mit der hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe am 10.06.2014 erhobenen Klage
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor, der
Bescheid vom 23.01.1985 sei durch die späteren Bescheide vom 19.09.2005 und
07.10.2010 nicht aufgehoben worden. Folglich sei der Rentenbescheid vom
07.10.2010 rechtswidrig.
13 Die Klägerin beantragt zuletzt,
14 die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 07.10.2010 in der Fassung des
Bescheids vom 13.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
28.05.2014 zu verurteilen, ihr Rente unter Berücksichtigung nachgewiesener
Zeiten vom 01.01.1970 bis 16.06.1980 zu 6/6 zu zahlen.
15 Die Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung trägt sie vor, die Regelung des § 149 Abs. 2 SGB VI sei
maßgeblich. Eine gesonderte Aufhebung des Bescheids vom 23.01.1985 sei nicht
mehr notwendig gewesen. In dem Bescheid vom 23.01.1985 habe die damalige
LVA Baden entsprechend der damaligen Rechtslage Leistungsgruppen anerkannt.
Die Zeiten seien dabei gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz FRG ohne Kürzung
anerkannt worden. § 19 FRG sei zum 01.07.1990 gestrichen worden. Folglich
habe sich die Rechtslage im Vergleich zum Jahr 1985 geändert.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen
Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte
Berücksichtigung der FRG-Zeiten.
1.
20 § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines
rechtswidrigen nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakt. Hierunter
fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in
einen ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid.
21 Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall
ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist
und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44
Abs. 1 Satz 1 SGB X).
2.
22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter
Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1966 bis 16.06.1980
ohne Kürzung um 1/6. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht
nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt.
23 Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sind für
Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen,
wenn sie nur glaubhaft, aber nicht nachgewiesen wurden. Nicht nachgewiesen
sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten
einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können,
für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste
oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, U.v.
21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - juris). Eine volle Anrechnung der entsprechenden
Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden
Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen
Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeiten
erreichen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist
hingegen regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten
rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad
von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel
demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar
überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in
den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Baden-
Württemberg, U.v. 16.6.2015 - L 9 R 4225/15 - juris).
24 Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten
Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen
werden.
a.
25 Ausweislich des Arbeitsbuches war die Klägerin ab 01.01.1970 in Rumänien
durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und unterlag grundsätzlich der
Beitragspflicht der dortigen Rentenversicherung. Dies schließt jedoch das Anfallen
von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung - die
im Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den
Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden - nicht aus. Angaben
über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das
Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen
Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit
den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden.
b.
26 Auch den vorgelegen Bescheinigungen kann nicht unzweifelhaft entnommen
worden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind.
aa.
27 Die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003 ist in sich nicht schlüssig.
28 Trotz Geburten in den Jahren 1970 und 1974 werden durchgehend Arbeits- und
Urlaubstage ohne Ausfalltage bescheinigt. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen
fanden keinerlei Niederschlag. Dementsprechend ist von einer unvollständigen
Auswertung der vorhandenen Lohnlisten auszugehen.
bb.
29 Aus der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. ohne Nummer und
Datum lässt sich bereits nicht entnehmen, wann sie erstellt wurde.
30 Zudem werden Arbeitsbescheinigungen ab 1966 bestätigt, obwohl das
Beschäftigungsverhältnis nach der Bescheinigung erst am 01.01.1970 begann.
31 Die Klägerin hat am 27.03.1970 ihr Kind R. geboren hat. Nichtsdestotrotz werden
für den März des Jahres 23 Arbeitstage und 4 Fehltage wegen Mutterschutz
bescheinigt. Demnach müsste die Klägerin auch am Tag der Geburt noch
gearbeitet haben, da der 27.03.1970 der 23. Arbeitstag des Monats März 1970
gewesen ist. Dies widerspricht den seinerzeitigen Mutterschutzfristen mit
gesetzlichem Beschäftigungsverbot. Die Schutzfristen betrugen grundsätzlich 112
Tage und wurde 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt oder
vollständig nach der Geburt gewährt.
32 Daneben sind Angaben der Bescheinigung nachweislich falsch. Der Monat März
1970 hatte beispielsweise lediglich 26 Arbeitstage. Das Jahr 1979 hatte bei einer
vorgegebenen Sechs-Tage-Woche 307 Arbeitstage, es sind jedoch 300 Arbeits-
und Urlaubstage angegeben. Es ist daher insgesamt von einer ungenauen oder
unvollständigen Auswertung der Lohnlisten auszugehen, ein Nachweis kann durch
diese Bescheinigung daher nicht erreicht werde.
cc.
33 In der Adeverinta Nr. 2 vom 09.02.2011 werden pauschal pro Kalenderjahr
gearbeitete bzw. nicht gearbeitete Tage aufgelistet. Im Gegensatz zur vorherigen
Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 werden in dieser Bescheinigung
Krankheitstage (auch Schwangerschaft, Mutterschutz) ausgewiesen. Jedoch führt
auch diese Bescheinigung Arbeitstage ab 1966 an, wobei ein Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls erst ab dem 01.01.1970 attestiert wird.
Auch aus dem rumänischen Arbeitsbuch ergibt sich kein Vermerk über eine
frühere Aufnahme einer versicherten Beschäftigung vor 01.01.1970.
34 Für das Jahr 1975 werden zudem keine Krankheitstage bestätigt, obwohl solche
bereits auf der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. vorhanden
gewesen sind.
35 Für das Jahr 1980 werden nun bei einem Beschäftigungsende zum 16.06.1980
insgesamt 282 gearbeitete Tage, 7 Urlaubs- und 7 Krankheitstage, mithin 296
belegte Arbeitstage, angegeben. Allerdings ist die Klägerin am 168. Kalendertag
des Jahres bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden.
36 Nach alledem ist auch diese Bescheinigung nicht schlüssig und kann
dementsprechend nicht zum Nachweis führen.
dd.
37 Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Adeverinta Nr. 1 vom 21.05.2012 ist nunmehr
eine erneute Korrektur diverser Eintragungen vorgenommen worden: So wurden
nun Krankheitstage für das Jahr 1975 vermerkt, die Zahl der Arbeitstage für das
Jahr 1979 wurde geändert und die Zahl der gearbeiteten Tage für das Jahr 1980
angepasst. Ob nun eine genaue Auswertung der Lohnlisten stattfand, oder ob nur
auf die hingewiesenen Mängel reagiert wurde, lässt sich nicht feststellen.
38 Aufgrund der Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen können die in
den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus
den im Archiv des Unternehmers befindlichen Lohn- und
Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen. Es handelt sich insoweit auch
nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung, die bei
nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten
Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der
Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Im Übrigen
war auf den Bescheinigungen auch kein Aufhebungsvermerk angebracht, so dass
mittlerweile mehrere voneinander abweichende Bescheinigungen nebeneinander
bestehen, die jedoch angeblich auf den vorhandenen gleichen Lohnlisten
basieren. Etwaige Gefälligkeitsbescheinigungen können nicht als Nachweis
dienen.
ee.
39 Auf dieser Grundlage kann mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein
Nachweis geführt werden.
3.
40 Nicht relevant sind zudem die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom
23.01.1985. Denn über die Anrechnung und Bewertung der im
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung der Leistung
entschieden (§ 300 Abs. 1, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). In der Rentenauskunft
ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhen sind auf der Grundlage des
seinerzeit geltenden Rechts ermittelt worden und stehen damit unter dem
Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§§ 300 Abs. 1, 109 Abs. 2 SGB VI;
Bayerisches LSG, U.v. 25.1.2011 - L 6 R 326/09 - juris). Die im Bescheid vom
23.01.1985 getroffenen Feststellungen enthalten keine verbindlichen Regelungen,
d.h. „keine Entbindung erwachsenen Verfügungssätze“ (vgl. Bayerisches LSG,
a.a.O. mit Hinweis auf BSG, U.v. 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R).
41 Überdies hat die Beklagte die hier streitigen Zeiten mit Bescheid vom 19.09.2005
gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durch einen neuen Feststellungsbescheid
aufgehoben. Die Kammer erachtet es dabei als unschädlich, wenn die Beklagte
diesen Bescheid weder als Änderungsbescheid bezeichnet, noch explizit die
Aufhebung des Bescheids von 1985 verfügt hat. Der Bescheid benennt als
maßgebliche Rechtsgrundlage § 149 Abs. 5 SGB VI. Überdies wird in den
Gründen des Bescheids ausgeführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und
Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht im vollem
Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft
gemacht seien. In Zusammenschau mit der Anlage 10 des Bescheids vom
19.09.2005 ist damit ersichtlich, dass die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 in
Abänderung des Bescheids vom 23.01.1985 nur zu 5/6 angerechnet werden.
42 Nach alledem war die Klage abzuweisen.
4.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.