Urteil des SozG Karlsruhe vom 15.06.2016

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SG Karlsruhe Entscheidung vom 15.6.2016, S 1 U 3593/15
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE - unfallbedingter Wirbelkörperbruch -
statisch wirksamer Achsenknick: Kyphosewinkel von > 20°
Leitsätze
Ein "statisch wirksamer Achsabknick" nach unfallbedingtem Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung
liegt nach neuen medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnissen erst ab einem Kyphosewinkel von > 20° vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung
wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 18.07.2014.
2 Die 1954 geborene, als Verkäuferin in einer Metzgerei beschäftigte Klägerin stürzte am 18.07.2014 beim
Verlassen der Umkleide im Arbeitgeberbetrieb auf dem Weg zum Verkaufsraum und fiel auf den Rücken.
Dabei zog sie sich eine Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers zu. Nach ambulanter Erstversorgung am
Unfalltag befand sie sich vom 21. bis zum 23.07.2014 zur symptomatischen und intensivierten
Schmerztherapie in der Klinik für Unfall- und Handchirurgie der St. V-Kliniken, K. (vgl. Zwischenbericht vom
22.07.2014). Die nachfolgende Behandlung erfolgte mittels MKS-Orthese und Krankengymnastik. Vom 03.
bis zum 23.11.2014 nahm die Klägerin erfolgreich an einer Arbeits- und Belastungserprobung teil.
Arbeitsfähigkeit trat ab dem 24.11.2014 wieder ein.
3 Zur Feststellung von Art und Ausmaß der Unfallfolgen ließ die Beklagte die Klägerin durch den Chirurgen PD
Dr. Ku. untersuchen und begutachten. Dieser erhob bei der Rumpfbeuge nach vorn einen Finger-Boden-
Abstand von 20 cm und ein Schober’sches Zeichen von 10/13 cm und diagnostizierte als Unfallfolgen eine
knöchern in 25° Kyphosefehlstellungswinkel konsolidierte BWK 12-Fraktur sowie Bewegungs- und
Belastungsschmerzen. Die unfallbedingte MdE bewertete PD Dr. Ku. für die Zeit ab dem 24.11.2014 bis auf
Weiteres mit 15 v. H. In seiner beratungsärztlichen Stellungnahme führte Dr. W. hierzu aus, nach den
aktuellen Röntgenaufnahmen bestehe im Bereich der ehemaligen Bruchstelle eine deutliche
Keilwirbelbildung; der Achsenknick sei jedoch statisch nicht relevant. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis
lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom
18.07.2014 mit der Begründung ab, diese rechtfertigten über die 26. Woche nach dem Unfallereignis hinaus
keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß. Als Unfallfolgen anerkannte
sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule nach unter Verformung
fest verheiltem Bruch des 12. Brustwirbelkörpers (Bescheid vom 17.07.2015).
4 Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie leide
unfallbedingt an einem irrreversiblen Dauerschaden, mit dessen Einschränkung sie bis zu ihrem Lebensende
zurechtkommen müsse. Dies rechtfertige die Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.10.2015).
5 Am 05.11.2015 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter
verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, allein die Ausprägung des
Kyphosefehlstellungswinkels rechtfertige die Zuerkennung einer unfallbedingten MdE um 20 v. H. Überdies
wirke sich die Fehlstellung auf ihre gesamte Wirbelsäule in Form massiver Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen aus.
6 Das Gericht hat zu Beweiszwecken die Behandlungsunterlagen des Chirurgen Dr. Sch. und des Orthopäden
Dr. B. beigezogen. Dr. B. hat unter anderem bekundet, die Klägerin habe bei der letzten Vorstellung im Juli
2015 überwiegend lumbosakrale Rückenbeschwerden angegeben. Der lumbodorsale Übergang sei dagegen
eher unauffällig gewesen.
7 Sodann hat im Auftrag des erkennenden Gerichts der Orthopäde Dr. C. ein medizinisches sachverständigen
Gutachten erstattet. Dieser hat als Unfallfolgen eine unter stärkergradiger Keilform und kyphotischer
Knickbildung von 16,4° verheilte Vorderkantenfraktur des 12. Brustwirbelkörpers diagnostiziert.
Unfallunabhängig leide die Klägerin an einer lumbosakralen Assimilationsstörung mit Sakralisation des 5.
Lendenwirbelkörpers, einer diskreten frontalen und mäßigen sagittalen Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule,
degenerativen Veränderungen der unteren Brust- und der Lendenwirbelsäule in Form zum Teil
überbrückender Spondylosis deformans und Spondylarthrose sowie aktuellen Blockierungen im Segment
C1/C2 links und des linken Iliosakralgelenkes; außerdem bestünden Hinweise auf eine mediale Meniskopathie
und femoropatellare Chondromalazie links. Die kyphotische Knickbildung von 16,4° sei unter
Berücksichtigung der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Literatur von verminderter statischer
Relevanz; statisch bedeutsam sei erst ein Kyphosewinkel von 25° bis 30°. Die unfallbedingte MdE hat Dr. C.
mit 10 v. H. bewertet; eine unfallbedingte MdE um 15 v. H. sei bis zum Abschluss des ersten Unfalljahres
angemessen.
8 Die Klägerin beantragt - teilweise sinngemäß -,
9
den Bescheid vom 17. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2015
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Juli 2014 ab
dem 24. November 2014 Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. der Vollrente zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
13 Mit Schreiben vom 11.05.2016 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
14 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
15 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung
mit § 56 des Sozialgerichtsgesetzes ) zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Zu Recht hat es
die Beklagte abgelehnt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.07.2014 Verletztenrente
zu gewähren, weil ihre Erwerbsfähigkeit ist nicht in einem rentenberechtigenden Ausmaß gemindert.
16 1. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) haben
Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalls, u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 SGB
VII) u.a. Anspruch auf Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Form von Verletztenrente.
Dieser Anspruch setzt jedoch voraus, dass Versicherte in Folge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
nach dem Versicherungsfall hinaus in ihrer Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H. gemindert sind (§ 56
Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Die Ausnahmeregelungen in § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VII, denen zufolge
Verletztenrente auch bei einer unfallbedingten MdE von lediglich 10 v. H. zusteht, wenn mehrere
Versicherungsfälle jeweils für sich eine solche MdE bedingen und zusammen wenigstens die Zahl 20
erreichen, sind hier ersichtlich nicht gegeben.
17 Die MdE richtet sich im Unfallversicherungsrecht nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des
körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem
gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. dem sogenannten allgemeinen
Arbeitsmarkt (vgl. BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 1 sowie Ricke in Kasseler Kommentar, Stand März 2016, § 56
SGB VII, Rdnr. 16). Damit kommt es auf den bisherigen Beruf oder die bisher berufliche Tätigkeit - von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII) abgesehen - nicht an (vgl. BSG SozR 3-2200 §
581 Nr. 7; BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2 und Breithaupt 2010, 31 bis 37). Bei der Festsetzung der
unfallbedingten MdE sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Interesse der
Gleichbehandlung aller Versicherter die im unfallrechtlichen und unfallmedizinischen Schrifttum
herausgearbeiteten Regel- oder Normalsätze als Anhaltspunkte unter Einbeziehung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls zu beachten (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 15, 22, 23, 27 und 28 sowie vom
13.09.2005 - B 2 U 4/04 R- ). Die MdE-Bewertung enthält weder ein Ermessen noch eine exakte
Berechnung, sondern eine nur zu Annäherungswerten kommende Schätzung im Sinne einer
Tatsachenfeststellung (vgl. BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Zur Mitwirkung ist regelmäßig ein fachkundiger
Arzt berufen. Da aber die Höhe der MdE letztlich eine Rechtsfrage betrifft, sind die Gerichte und die
Unfallversicherungsträger nicht an seine Schätzung gebunden (vgl. BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 1 und SozR
3-2200 § 581 Nr. 8); vielmehr haben sie die MdE aus der aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung in eigener Verantwortung zu prüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. BSG SozR 4-
2700 § 56 Nr. 2, vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R - und vom 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R - ).
18 2. Daran orientiert hat die Klägerin wegen der Folgen ihres Arbeitsunfalls vom 18.07.2014 keinen Anspruch
auf Gewährung von Verletztenrente. Für diese Überzeugung stützt sich die Kammer auf die
wohlbegründeten, kompetenten und widerspruchsfreien Darlegungen des Sachverständigen Dr. C. sowie das
damit - im Ergebnis - übereinstimmende, im Wege des Urkundenbeweises verwertete Gutachten von PD Dr.
Ku. und die ebenfalls urkundenbeweislich verwertete beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. W.. Danach
leidet die Klägerin als Unfallfolge an einer unter stärkergradiger Keilform und kyphotischer Knickbildung von
16,4° verheilten Vorderkantenfraktur des 12. Brustwirbelkörpers. Die Entfaltbarkeit der Brustwirbelsäule
wird hierdurch indes nicht beeinträchtigt, wie sich aus dem von Dr. C. mit 30/32,5 cm erhobenen
normwertigen Ott’schen Zeichen ergibt. Zwar bestehen darüber hinaus auch Schmerzen und eine end- bis
mäßiggradige (Finger-Boden-Abstand bei der Rumpfbeuge nach vorn von 48 cm, Schober`sches Zeichen von
10/12,5 cm) Entfaltbarkeitseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule. Diese sind indes im Anschluss
an die auch insoweit überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. C. nicht unfallbedingt, sondern
auf degenerative, d.h. anlagebedingte Veränderungen zurückzuführen. Denn die am Unfalltag angefertigten
Röntgen- und CT-Aufnahmen der Lendenwirbelsäule belegen eine schon vor dem Unfallereignis bestehende
lumbosakrale Assimilationsstörung mit Sakralisation des 5. Lendenwirbelkörpers, mäßige bis fortgeschrittene
Spondylarthrosen der Segmente L3 bis L5 und dorsoventrale Höhenminderungen der Brustwirbelsegmente
Th 9 bis Th 11 mit teilweise bereits kompletter spondylotischer Brückenbildung. Die bei der Untersuchung
und Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen überdies geklagten Schmerzen über dem
linken Iliosacralgelenk resultieren aus den von Dr. C. objektivierten Blockierungen in diesem Bereich.
Bestätigt wird dies - im Ergebnis - durch die glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. B.,
demzufolge die Klägerin bei der Untersuchung im Juli 2015 über wechselnde „tief sitzende“
Rückenbeschwerden überwiegend im lumbosakralen Bereich klagte, während demgegenüber der vom Unfall
betroffene lumbodorsale Übergang sich eher unauffällig zeigte.
19 Weitere als die von der Beklagten im Bescheid vom 17.07.2015 bereits anerkannten Unfallfolgen hat die
Klägerin nicht geltend gemacht. Hierfür ergibt sich aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens auch
sonst keinen Anhalt.
20 Die unfallbedingte MdE bewertet auch das erkennende Gericht für die Zeit ab dem 24.11.2014, dem
Zeitpunkt des Wiedereintritts von Arbeitsfähigkeit, in Übereinstimmung mit Dr. C. und dem Beratungsarzt
Dr. W. mit 10 v. H.. Denn die unfallbedingte kyphotische Knickbildung zwischen dem 11. und dem 12.
Brustwirbelkörper ist mit 16,4° ohne statische Relevanz, wie Dr. C. unter Auswertung der aktuellen
medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (vgl. Carstens, Was ist eigentlich ein „statisch wirksamer
Achsenknick“? in MedSach 2014, Seite 210f. und Ludolph, Der Unfallmann, 13. Auflage 2013, Seite 227,
Tabelle 8.6) zu Recht ausgeführt hat. Danach ist erst ein Achsenknick von mehr als 20° (so Ludolf) bzw.
mehr als 25° (so Carstens) statisch wirksam und rechtfertigte eine MdE um 20 v. H. Beträgt indes - wie
vorliegend - der Achsenknick weniger als 20°, wird eine MdE in rentenberechtigendem Ausmaß von
wenigstens 20 v. H. nicht erreicht, sondern ist mit 10 v. H. zu bewerten.
21 Soweit hiervon abweichend Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage
2010, Seite 442 bereits einen Knickwinkel von 15° bis 20° als erhebliche Achsabweichung ansehen und die
unfallbedingte MdE für einen Wirbelkörperbruch mit Bandscheibenbeteiligung und statisch wirksamen
Achsenknick mit 10 bis 20 v. H. bewerten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Kyphosewinkel
von 16,4° liegt im unteren Bereich des von Schönberger/Mehrtens/Valentin als statisch wirksamen
Achsenknick angesehenen Knickwinkels und ist deshalb nicht geeignet, den MdE-Rahmen von 20 v. H. voll
auszufüllen. Denn eine solche MdE steht selbst bei Annahme eines statisch wirksamen Achsenknicks erst
dann zu, wenn es sich um einen Zustand handelt, der einem instabilen Bruch mit einer
Bandscheibenbeteiligung vergleichbar ist (vgl. SG Lüneburg vom 25.01.2016 - S 2 U 7/12 -, Rn. 27 ).
Diese Voraussetzungen sind nach den von Dr. C. und PD Dr. Ku. erhobenen Befunden hier nicht gegeben.
Ungeachtet dessen beruht die von Schönberger/Mehrtens/Valentin angenommene statische Relevanz eines
Knickwinkelgrenzwerts bereits von 15° bis 20° zum einen auf einer Publikation (Beier, Hoell, Meisel,
Verletzungen von Axis und Dens in Trauma und Berufskrankheit 2003, 220 ff.), die im Anschluss an Carstens
(vgl. MedSach 2014, Seite 210/211) den heutigen Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit nicht
mehr genügt und zum anderen ausschließlich Verletzungen der oberen beiden Halswirbel zum Inhalt hatte.
Diese beiden Wirbelkörper sind indes vorliegend nicht betroffen.
22 Soweit dagegen PD Dr. Ku. in seinem Gutachten einen Kyphosewinkel von 25° angegeben hat, handelt es
sich ersichtlich um einen Messfehler. Denn Dr. C. hat bei maximaler Aufhellung der von PD Dr. Ku.
angefertigten Röntgenaufnahmen den darauf abgebildeten Kyphosewinkel mit 16,7° ausgemessen.
23 3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der
Klägerin erfolglos bleiben.
24 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.