Urteil des SozG Karlsruhe vom 17.12.2015

erbschaft, bedürftigkeit, glaubhaftmachung, zivilprozessordnung

SG Karlsruhe Beschluß vom 17.12.2015, S 1 SO 4053/15 ER
Sozialhilfe - einstweiliger Rechtsschutz - Hilfe zum Lebensunterhalt -
Hilfebedürftigkeit - Glaubhaftmachung - Vortrags- und Beweislast - erhöhte
Anforderungen an die Glaubhaftmachung
Leitsätze
Hat der Hilfesuchende den Erwerb von Vermögen während des laufenden
Leistungsbezuges, der zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führte, dem Hilfeträger
gegenüber verschwiegen, bestehen an die Glaubhaftmachung des Eintritts späterer
erneuter Hilfebedürftigkeit erhöhte Anforderungen. Die bloße, durch keine
nachprüfbaren Unterlagen belegte Behauptung, das Vermögen vollständig verbraucht
zu haben, reicht insoweit nicht aus.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
1 Mit ihrem am 10.12.2015 beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag
begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen
Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Dritten
Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 01.01.2016.
2 Die 1965 geborene Antragstellerin bezog vom Antragsgegner ab dem 01.10.2009
bis zum 29.02.2012 Hilfe zum Lebensunterhalt und ab dem 01.03.2012 Leistungen
der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Dritten bzw.
Vierten Kapitel SGB XII. Zuletzt hatte der Antragsgegner die Leistungen der
Grundsicherung für die Zeitspanne vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 auf mtl.
571,97 EUR festgesetzt (Bescheid vom 29.12.2014).
3 Nachdem der Antragsgegner im Januar 2015 Kenntnis vom Anfall einer Erbschaft
auf Seiten der Antragstellerin in Höhe von rd. 67.000 EUR Kenntnis erlangte, hob
er nach weiterer Sachaufklärung die ab dem 01.03.2012 erlassenen
Leistungsbescheide mit Wirkung zum 01.03.2012 vollständig auf und stellte die
Gewährung weiterer Leistungen über den 31.01.2015 hinaus ein. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe eigenen Angaben zufolge
die gesamte Erbschaft in Kenntnis ihrer Bedürftigkeit innerhalb kürzester Zeit
vollständig ausgegeben und damit ihre Bedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt
(Bescheid vom 21.07.2015).
4 Wegen Zweifeln an der Bedürftigkeit der Antragstellerin lehnte der Antragsgegner
durch weiteren Bescheid vom 21.07.2015 außerdem die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt ab. Durch Beschluss vom 28.08.2015 (S 1 SO 2712/15 ER)
verpflichtete die Kammer den Antragsgegner im Wege vorläufigen
Rechtsschutzes, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von
monatlich 477,88 EUR für die Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.12.2015 zu
gewähren.
5 Die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Bescheide vom 21.07.2015
blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.11.2015 betr. Leistungen
der Grundsicherung und Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015 betr. Hilfe zum
Lebensunterhalt).
6 Deswegen hat die Antragstellerin am 10.12.2015 jeweils Klage zum erkennenden
Gericht erhoben (S 1 SO 4054/15 und S 1 SO 4055/15).
7 Mit ihrem ebenfalls am 10.12.2015 beim Sozialgericht Karlsruhe eingegangenen
erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt die
Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistung von
Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.01.2016. Sie sei dringend auf diese
Leistungen angewiesen. Andernfalls könne sie ab Januar 2016 auch die Miete für
ihre Unterkunft nicht mehr bezahlen. Ihr drohe dann die Kündigung der
angemieteten Zimmer und damit Obdachlosigkeit. Weiter hat die Antragstellerin
beantragt, ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin X,
Karlsruhe, als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
8 Der Antragsgegner ist den Anträgen entgegen getreten.
9 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie
den der Prozessakte Bezug genommen.
II.
10 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist statthaft und zulässig,
aber unbegründet.
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1.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall von § 86 b
Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung
des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ast vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß Satz
2 der genannten Bestimmung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor
Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).
12 Vorliegend kommt, da es ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Zustandes
geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und
Zulässigkeit des Antrags (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage
2014, § 86 b, Rd-Nr. 26 ff.), und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die -
summarische (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b, Rd-Nrn. 16 c
und 36; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86 b Rd-Nr. 41) - Prüfung der
Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Sinne eines materiell-rechtlichen
Anspruchs, ferner die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung
im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123, Rd-Nr. 64, 73 ff. und 80 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage
2014, § 123, Rd-Nr. 23 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen
Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei mit Blick auf das
verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19
Abs. 4 des Grundgesetzes) und die Ausgestaltung des Eilverfahrens die
diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger sind, je schwerer die mit der
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere
auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 479,
480 f.; NJW 2003, 1236 f und NVwZ 2005, 927 ff. sowie SuP 2009, 235). Deshalb
ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen für den
Antragsteller geht, den Gerichten eine lediglich summarische Prüfung der Sach-
und Rechtslage grundsätzlich verwehrt; vielmehr müssen die Gerichte unter
diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist dem
Gericht in einem solchen Fall eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu
entscheiden (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, 927, 928; vom 06.02.2007 - 1 BvR 3101/06
- und BVerfG, SuP 2009, 235 sowie Bay. LSG vom 06.03.2009 - L 17 U
167/08 ER -). Dies gilt indes nicht, wenn die Aufklärung des Sachverhalts an der
fehlenden Mitwirkung des Antragstellers scheitert (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008
- L 7 AS 149/08 b ER -).
13 Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
glaubhaft zu machen, hat der Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche
Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens
verwiesen wird.
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2.
In Anwendung dieser Grundsätze ist hier ein Anspruch der Antragstellerin auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Zeit ab dem 01.01.2016 nicht
gegeben. Denn weder anhand der Angaben der Antragstellerin noch der vom
Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte kann sich die Kammer einen
realistischen und hinreichend konkreten Eindruck von der aktuellen
wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin verschaffen. Die Antragstellerin hat -
unstreitig und unzweifelhaft - im Jahr 2008 aus der Erbschaft auf Ableben ihres
Vaters den Betrag von 67.331,68 EUR erhalten. Sie hat damit über erhebliche
wirtschaftliche Mittel verfügt, deren Verbleib bzw. Verbrauch sie bislang nicht
plausibel dargelegt und insbesondere nicht glaubhaft gemacht hat. Damit fehlt es
an der Glaubhaftmachung der für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt
erforderlichen Hilfebedürftigkeit (§§ 2 Abs. 1 und 19 Abs. 1 SGB XII).
15 Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche
Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit
obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen
anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche
Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 des
Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - ). Kommt der Betroffene seiner
Mitwirkungsobliegenheit auch im sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. hierzu: § 103
Satz 1, 2. Halbsatz SGG) nicht nach, sind die Gerichte trotz des
Amtsermittlungsprinzips (§ 103 Satz 1, 1. Halbsatz SGG) nur eingeschränkt
verpflichtet, weiter zu ermitteln (vgl. BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 1 und Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 103 Rn. 16 m.w.N.). Dies gilt
insbesondere für Umstände, die - wie vorliegend die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Antragstellers - in der Sphäre des Anspruchstellers
liegen. Soweit ein SGB XII-Leistungsbezieher geltend macht, dass ihm ein einmal
zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht, trägt er hierfür die
Vortrags- und Beweislast (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.01.2015 - L 11
AS 1310/14 B ER -, Rn. 14 m.w.N. ). Können sich der Leistungsträger bzw.
das Gericht wegen unzureichender Angaben des Betroffenen kein hinreichend
klares Bild über seine Einkommens- und Vermögenssituation verschaffen, kann
eine Hilfebedürftigkeit nicht festgestellt werden und dementsprechend eine
einstweilige Anordnung nicht ergehen.
16 Allerdings dürfen Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von
bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen,
wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen
Erkenntnisse ermöglichen (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - ).
Insbesondere wäre das schlichte Bestreiten des Sozialleistungsträgers, es seien
weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, für eine
Leistungsverweigerung nicht ausreichend (vgl. Hess. LSG vom 07.12.2005 - L 7
AS 81/05 ER - ). Im Fall der Antragstellerin begründen jedoch die ihr in der
Vergangenheit zugeflossenen erheblichen Mittel aus der Erbschaft auf Ableben
ihres Vaters und der ungeklärte Verbleib bzw. die fehlenden Nachweise hierzu
berechtigte Zweifel an der geltend gemachten Hilfebedürftigkeit.
17 Bei berechtigten Zweifeln ist die Behörde umso mehr zu umfassender
Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 des Sozialgesetzbuchs -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) verpflichtet, die
Antragstellerin hat an dieser gemäß §§ 21 Abs. 2 SGB X, 60 SGB I mitzuwirken.
Gerade und insbesondere Leistungsbezieher nach dem Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem SGB XII sind gehalten, die
für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen umfassend,
vollständig und behördlich nachprüfbar vorzutragen (vgl. Hess. LSG vom
22.02.2006 - L 9 SO 40/05 ER - m.w.N. und vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER
- ).
18 Gerade indem der Sozialleistungsträger dem Hilfesuchenden/-empfänger die
Sachverhalte oder Fragen, an denen er seine Zweifel anknüpft, darlegt und ihn zur
Vorlage konkret bezeichneter Beweismittel auffordert, ermöglicht er eine
Widerlegung behördlicher Mutmaßungen (vgl. Hess. LSG vom 08.08.2008 - L 7 AS
149/08 B ER - ). Bei Antragstellern, deren persönliche Glaubwürdigkeit
aufgrund besonderer Umstände - wie hier aufgrund des Verschweigens eines
erheblichen Geldzuflusses in der Vergangenheit trotz des laufenden Bezugs von
SGB II-Leistungen - erschüttert ist, besteht dabei eine gesteigerte
Nachweisobliegenheit in dem Sinne, dass widerspruchsfreie und lückenlose
Nachweise in Form beweiskräftiger Urkunden und oder auch Zeugenaussagen zu
erbringen sind (LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER -
und vom 05.08.2013 - L 2 AS 546/13 B ER, L 2 AS 547/13 B ER ).
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3.
Hieran fehlt es vorliegend. Denn der von der Antragstellerin gegenüber dem
Antragsgegner vorgetragene vollständige Verbrauch der ihr zugeflossenen
Geldmittel aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters ist schon nicht hinreichend
glaubhaft gemacht. Ihre Angaben in der E-Mail ihrer damaligen Bevollmächtigten
vom 23.02.2015 hat die Antragstellerin - trotz wiederholter Aufforderungen des
Antragsgegners - bislang nicht einmal ansatzweise belegt. So fehlen weiterhin
nachprüfbare Unterlagen des Kontos, auf das das Erbe überwiesen wurde - hier:
Das Konto Ihrer Vermieterin (!) - wie auch Belege über die tatsächliche
Verwendung der Erbschaft. Soweit die Antragstellerin hierzu unter anderem
vorgetragen hat, sie habe 12.000 EUR für 2 Amerika-Rundreisen ausgegeben,
wäre hierzu zumindest die Vorlage des Reisepasses der Antragstellerin mit
entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln der US-Behörden sowie der jeweiligen
Visa zu erwarten. Die Vorlage dieser Unterlagen ist bislang indes, trotz
wiederholter Aufforderung des Antragsgegners unter anderem im Schreiben vom
12.06.2015, dem Bescheid vom 21.07.2015 und erneut im Schreiben vom
12.11.2015, unterblieben. Gleiches gilt für die Vorlage von Nachweisen zu geltend
gemachten Auslagen für 2 Mallorca-Urlaube im Umfang von insgesamt 1.400
EUR.
20 Nicht nachvollziehbar ist weiter das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe die
Kosten für den Einbau einer LPG-Gasanlage in den PKW Ihrer Vermieterin (!) in
Höhe von 3.300 EUR übernommen. Hierzu fehlen ebenso nachprüfbare
Unterlagen wie zu dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin, sie habe 6.000
EUR verschenkt, „um Freunde zu unterstützen“. Ohne namentliche Benennung
dieser „Freunde“ mit Angabe ladungsfähiger Anschriften ist das Vorbringen nicht
nachprüfbar und deshalb nicht glaubhaft.
21 Weiter fehlen Nachweise über die Anschaffung und den Verbleib von
Schmuckgegenständen im Umfang von 5.000 EUR. Gleiches gilt für die Angaben
der Antragstellerin, sie habe ihrer Vermieterin 2.000 EUR als Zuschuss zur
Wohnungsrenovierung überlassen - ungeachtet dessen, dass für die
Antragstellerin selbst nach dem Inhalt des aktenkundigen Untermietvertrags vom
10.08.2003 keine Renovierungsverpflichtung besteht und im Rahmen eines
üblichen Verhältnisses von Untermieter/Hauptmieter auch sonst kein Anlass
besteht, für letzteren die Aufwendungen für eine Wohnungsrenovierung zu
übernehmen bzw. dem Hauptmieter der Wohnung die hierfür anfallenden Kosten
zu schenken.
22 Gleiches gilt für die von der Antragstellerin vorgetragenen weiteren Ausgaben i.H.v.
5.000 EUR für den Kauf einer neuen Küchenzeile, neuer Geräte und einer neuen
Wohnzimmer-Garnitur. Auch zum Ankauf eines Motorrads zum Preis von 4.000
EUR aus der Erbschaft, zu dessen Verkauf im Jahr 2010 und dem dabei erzielten
Erlös und insbesondere dessen Verbleib verhält sich das bisherige Vorbringen der
Antragstellerin, trotz entsprechender Aufforderungen des Antragsgegners, nicht.
23 Nicht geklärt ist außerdem, ob, wann und gegebenenfalls in welcher Höhe der
Antragstellerin weitere Zahlungen aus der Erbschaft auf Ableben ihres Vaters aus
der im Rahmen des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages vom 21.02.2008
zwischen den Miterben vereinbarten „Sicherheit“ von 20.000 EUR, die vorab dem
Nachlass entnommen wurde, zugeflossen sind. Auch hierzu hatte der
Antragsgegner von der Antragstellerin bereits wiederholt Aufklärung und die
Vorlage nachprüfbarer Unterlagen gefordert.
24 Ihr bloßer Einwand im Verwaltung- und Widerspruchsverfahren, sie könne die vom
Antragsgegner geforderten Unterlagen nicht mehr vorlegen, unter anderem auch
deswegen, weil das damalige Konto ihrer Vermieterin, auf das das
Auseinandersetzungsguthaben aus der Erbschaft überwiesen worden war,
aufgelöst worden sei, ist nicht ausreichend, um ihren Mitwirkungspflichten gemäß §
60 ff. SGB I ausreichend nachzukommen.
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4.
Nach alledem hat die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
hinreichend offengelegt und damit eine Hilfebedürftigkeit für den im vorliegenden
Verfahren maßgebenden Zeitraum ab dem 01.01.2016 nicht plausibel bzw.
glaubhaft gemacht. Aus eben diesen Gründen war ihr Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 183
in Verbindung mit § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
27
5.
Abzulehnen war außerdem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
für die Durchführung des Verfahrens auf Gewährung eines weiten
Rechtsschutzes. Denn das Begehren der Antragstellerin bietet keine - wie
erforderlich (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung) - hinreichende Erfolgsaussicht.