Urteil des SozG Karlsruhe vom 03.12.2015

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SG Karlsruhe Beschluß vom 3.12.2015, S 1 SO 3310/15
Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Unterkunftskosten - selbst genutztes
Wohneigentum - dauernde Lasten - Berücksichtigung von Schuldzinsen und
Tilgungsraten
Leitsätze
Kosten der Unterkunft für ein selbstgenutztes Eigenheim (Eigentumswohnung oder
Haus) sind die Aufwendungen, die der Hilfesuchende als mit dem Eigentum
unmittelbar verbundenen Lasten zu tragen hat.
Darlehenszinsen gehören dann zu diesen Lasten nur, wenn der Hilfesuchende die
Darlehen zum Erwerb oder der Instandsetzung des Grundeigentums aufgenommen
hat.
Tilgungsraten gehören dagegen grundsätzlich nicht zu den anzuerkennenden
Aufwendungen für Unterkunft Heizung es sei denn, es geht um die Erhaltung von
Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von
Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens S 1 SO 3310/15 wird abgelehnt.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt die Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren S 1 SO 3310/15. In diesem streiten die Beteiligten um die
Gewährung höherer Kosten der Unterkunft aus Mitteln der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs
- Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015.
2
Der 1949 geborene Kläger bezog bis zum 31.10.2014 vom Jobcenter Stadt K.
Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid vom
03.04.2014). Seit dem 01.11.2014 erhält er von der Deutschen
Rentenversicherung eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung (Bescheid vom 05.08.2014). Der Kläger ist als
schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt;
außerdem sind ihm die Nachteilsausgleiche „G“, „B“, „H“, „RF“ und „Bl“ zuerkannt
(Schwerbehindertenausweise des Landratsamts K. vom 10.11.2010 sowie
Bescheid vom 11.11.2014). Von der Beklagten erhält er außerdem seit Oktober
2012 Leistungen nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg (Bescheide
vom 16.01. und vom 08.04.2013).
3
Der Kläger bewohnt im Anwesen H. Ring xx, K., eine 3-Zimmer-
Eigentumswohnung mit rund 77 m² Wohnfläche. Das Anwesen hatte er eigenen
Angaben zufolge Anfang der 1980er Jahre gebaut und die im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss gelegenen Wohnungen später an Dritte veräußert.
4
Auf seinen Antrag vom 18.09.2014 bewilligte die Beklagte ihm ab dem 01.11.2014
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Als Kosten der Unterkunft
berücksichtigte sie bei der Bedarfsberechnung monatliche Aufwendungen für
Hausgeldzahlungen in Höhe von 180,00 EUR sowie die monatliche anteilige
Grundsteuer in Höhe von 16,97 EUR. Vom Kläger außerdem geltend gemachte
Schuldzinsen aus zwei Darlehensverträgen mit der Sparkasse K. könne sie nicht
als weitere Kosten der Unterkunft anerkennen, weil diese Aufwendungen nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung stünden.
Denn die Darlehen habe der Kläger erst im Jahr 1993 und zudem zur
Finanzierung eines anderen Anwesens aufgenommen. Tilgungsbeiträge für
Darlehen seien ebenfalls nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig,
weil Sozialhilfeleistungen der Sicherung des aktuellen Existenzminimums und
nicht der Vermögensbildung dienten (Bescheid vom 25.11.2014).
5
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im
Wesentlichen vor, der Beklagte verneine zu Unrecht einen Zusammenhang
zwischen den Schuldzinsen und seiner Eigentumswohnung. Denn die Darlehen
seien über Grundschulden auf dieser Wohnung dinglich gesichert. Die Beklagte
wies den Widerspruch zurück: Im Fall einer Vermietung eines Anwesens und
damit der Erzielung von Mieteinkünften wären Schuldzinsen nur dann
berücksichtigungsfähig, wenn sie mit der Erzielung der Mieteinnahmen notwendig
verbunden seien. Eine solche notwendige Verbundenheit bestehe bei einem dem
Erwerb bzw. Bau eines Anwesens 13 Jahre später nachfolgenden Darlehen nicht
(Widerspruchsbescheid vom 19.08.2015). Die deswegen am 17.09.2015 zum
Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 1 SO 2997/15) nahm der Kläger mit
Schriftsatz vom 10.11.2015 zurück.
6
Durch Bescheid vom 27.08.2015 hob die Beklagte den Bescheid vom 25.11.2014
auf und setzte die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum
31.10.2015 unter Berücksichtigung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung ab dem 01.11.2014, einer Änderung des Beitrags zur
Krankenversicherung ab dem 01.12.2014, der Erhöhung des Regelsatzes ab dem
01.01.2015 und Änderungen der Höhe der Altersrente des Klägers ab dem 01.03.
und erneut ab dem 01.07.2015 neu fest. Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte
sie weiterhin allein die monatlichen Hausgeldzahlungen von 180,00 EUR sowie
anteilige Grundsteueraufwendungen von 16,97 EUR. Den dagegen erhobenen,
jedoch nicht begründeten Widerspruch wies der Beklagte zurück
(Widerspruchsbescheid vom 28.09.2015).
7
Deswegen hat der Kläger am 13.10.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe
erhoben.
8
Zugleich mit der Klageschrift hat er beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und Rechtsanwältin F., K., als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
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Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der
Prozessakte einschließlich der beigezogenen Akte zum Verfahren S 1 SO
2997/15 Bezug genommen.
II.
10
1.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben.
11 Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1
der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe u.a.
voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet die gewisse Wahrscheinlichkeit
eines Erfolges des Klagebegehrens bei summarischer, tatsächlicher oder
rechtlicher Prüfung (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2976; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73 a, Rand-Nrn. 7 und 7 a;
Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 166, Rand-Nr. 8 sowie
Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Beratungshilfe, 6. Auflage 2012, Rand-Nr. 408 m.w.N.).Prozesskostenhilfe darf
verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin
ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist; die Anforderungen
an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 87,
347, 357 f. und vom 21.03.2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12 - ).
12
2.
Hier bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende
Erfolgsaussicht, denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand ergibt sich kein
Anhalt dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und dem
Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zustünde.
13 Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Berücksichtigung höherer Leistungen für
Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.11.2014 bis zum 31.10.2015 als von
der Beklagten bereits berücksichtigt haben. Insoweit dürfte er den
Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung
beschränkt haben (vgl. BSG vom 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R -, Rand-Nr. 10
). Denn insoweit handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier
erfassten Bescheide (vgl. BSG vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R -, Rand-Nr. 11
m.w.N. ).
14
a)
Der Kläger gehört - dies ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und nicht
zweifelhaft - zu dem Personenkreis mit Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
SGB XII. Denn er ist trotz des Bezuges von Regelaltersrente - das Blindengeld
stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1
SGB XII dar (vgl. bereits BVerwGE 34, 164, 166 und BSG, FEVS 59, 441; SG
Düsseldorf vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11 - sowie Schmidt in JurisPK-
SGB XII, 2. Auflage 2014, § 83, Rand-Nr. 14) - nicht in der Lage, seinen
monatlichen sozialhilferechtlichen Bedarf aus eigenem Einkommen oder
Vermögen zu bestreiten (§ 19 Abs. 2 SGB XII).
15 Die Hilfebedürftigkeit des Klägers scheitert vorliegend auch nicht daran, dass er
Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung ist. Denn
Eigentumswohnungen, auch wenn sie nur mit einer Person belegt sind, sind bis zu
einer Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen (vgl. BSG SozR 4-4200
§ 12 Nr. 3, Rand-Nr. 22 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13, Rand-Nr. 21). Diese
Fläche unterschreitet der Kläger vorliegend. Die Eigentumswohnung zählt daher
nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum Schonvermögen des Klägers, das nicht zu
verwerten ist.
16
b)
Zu den im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu
erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, soweit
sie angemessen sind (§ 42 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1
und 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Grundsätzlich gelten bei der Prüfung der
Angemessenheit einer im Eigentum des Leistungsberechtigten stehenden
Unterkunft dieselben Maßstäbe wie bei einem Mietobjekt. Anders als bei
angemieteten Unterkünften mit einer mietvertraglich geschuldeten Belastung sind
beim Wohnungseigentum allerdings die vom Hilfesuchenden geltend gemachten
Kosten daraufhin zu überprüfen, ob sie tatsächlich Aufwendungen für die
Unterkunft sind (Schneider in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage
2015, § 35, Rand-Nr. 63). Dabei kann bei den Belastungen im Grundsatz von den
Ausgaben ausgegangen werden, die in § 7 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz der
Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII aufgeführt sind (vgl. BSG, FEVS
60, 241 und bereits BVerwG, FEVS 36, 397). „Kosten der Unterkunft“ sind - wenn
der Hilfesuchenden, wie der Kläger, ein Eigenheim (Haus oder
Eigentumswohnung) bewohnt - die Aufwendungen, die er als mit dem Eigentum
unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Nach dieser Bestimmung gehören
zu den Ausgaben Schuldzinsen und dauernde Lasten (Nr. 1) sowie u.a. Steuern
vom Grundbesitz (Nr. 2), außerdem Erhaltungsaufwendungen und sonstige
Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes (Nrn. 3 und 4).
17
aa)
Vor diesem Hintergrund dürfte die Beklagte vorliegend als Kosten der
Unterkunft zu Recht die gegenüber der Eigentümergemeinschaft an die
Hausverwaltung zu zahlenden monatlichen Aufwendungen für Hausgeld (180,00
EUR), außerdem die anteiligen monatlichen Aufwendungen für Grundsteuer
(16,97 EUR) als Kosten der Unterkunft berücksichtigt haben. Dies hat der Kläger
auch nicht angegriffen.
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bb)
Dagegen dürften weder die an die Sparkasse K. monatlich zu zahlenden
Zinsaufwendungen für die beiden Darlehensverträge Nrn. xx und zz in Höhe von
134,07 EUR und 207,12 EUR noch die mit der Rückführung der Darlehensvaluten
verbundenen Tilgungsleistungen als weitere Kosten der Unterkunft zu
berücksichtigen seien.
19
(1)
Zu den Schuldzinsen und dauernden Lasten im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören
Darlehenszinsen nur dann, wenn sie zum Erwerb oder der Instandsetzung des
Grundeigentums aufgenommen wurden. Dienten die Darlehen demgegenüber
nicht dem Erwerb oder der Instandsetzung des Hausgrundstücks oder der
Eigentumswohnung, sondern auch anderen Gründen (z.B. einer Umschuldung),
sind sie demgegenüber nicht als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig
(vgl. Schneider, a.a.O., § 35, Rand-Nr. 67). Vorliegend hat der Kläger die beiden
vorgenannten Darlehen bei der Sparkasse K. indes weder zum Erwerb des
Grundstücks H. Ring xx, K., oder des dort Anfang der 1980er Jahre erfolgen
Errichtung des 3-Familien-Hauses noch zur Instandsetzung der von ihm nunmehr
in diesem Anwesen bewohnten Eigentumswohnung aufgenommen. Denn beide
Darlehensverträge hat er erst am 24.06.1993 abgeschlossen, mithin mehr als 10
Jahre nach dem Erwerb des Anwesens H. Ring xx, K.. Sie dienten überdies nach
dem Inhalt des Darlehensvertrages zum Konto Nr. xx offenbar der Absicherung
von Verbindlichkeiten auf einem früher im Eigentum des Klägers stehenden
weiteren Anwesen (A. K.str. xx, K.). Auch wenn nunmehr zur Absicherung der
Darlehensverbindlichkeiten Grundschulden zu Gunsten der Sparkasse K. zu
Lasten der vom Kläger aktuell bewohnten Wohnung eingetragen sind, ist jedoch
ein unmittelbarer Zusammenhang der Zinsaufwendungen zum Erwerb oder der
Instandhaltung gerade dieses Grundeigentums zu verneinen. Vor diesem
Hintergrund dürfte die Beklagte zu Recht die monatlichen Zinsbelastungen des
Klägers als Kosten der Unterkunft unberücksichtigt gelassen haben.
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(2)
Gleiches dürfte auch für die Nichtberücksichtigung der monatlichen
Tilgungsraten gelten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
der die Kammer folgt, gehören Tilgungsraten grundsätzlich nicht zu den
anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSG SozR 4-
4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N.). Denn die Leistungen nach dem SGB XII
sind auf die aktuelle Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums beschränkt
und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1,
Rand-Nr. 35). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den auch im
SGB XII ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses „Wohnen“ nur in
besonderen Ausnahmefällen angezeigt, nämlich wenn es um die Erhaltung von
Wohneigentum dient, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von
Sozialhilfeleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 4-
4200 § 22 Nr. 78, Rand-Nr. 17 m.w.N. und Hess. LSG vom 29.10.2014 - L 6 AS
422/12 -, Rand-Nr. 40 ). Dies ist nach den aktenkundigen Schreiben der
Sparkasse K. vom 26.06.2014 ersichtlich nicht der Fall. Denn zu diesem Zeitpunkt
valutierten die beiden Darlehen noch mit 53.926,08 EUR bzw. 83.377,26 EUR inkl.
Rückständen. Bestätigt wird dies außerdem dadurch, dass nach der E-Mail des
Mitarbeiters H. der Sparkasse K. vom 10.10.2014 die seinerzeitigen
Zinsaufwendungen von 134,07 EUR bzw. 207,12 EUR deutlich mehr als die Hälfte
der Höhe des monatlichen Kapitaldienstes, d.h. Zins
und
Tilgung, von 248,22
EUR bzw. 383,07 EUR ausmachten.
21
3.
Aus eben diesen Gründen dürften die angefochtenen Bescheide nicht zu
beanstanden sein. Damit bietet das Klagebegehren beim derzeitigen Sach- und
Streitstand keine Erfolgsaussichten, weshalb dem Antrag des Klägers auf
Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Hauptsacheverfahrens S 1 SO 3310/15 nicht stattzugeben war.