Urteil des SozG Karlsruhe vom 16.12.2015

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SG Karlsruhe Beschluß vom 16.12.2015, S 1 SF 4121/15 E
Sozialgerichtliches Verfahren - Teilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen
Verhandlung - Fahrtkosten - fehlende Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsätze
Kein Anspruch eines Beteiligten auf Ersatz von Fahrtkosten für die Teilnahme an einer
mündlichen Verhandlung ohne (vorherige oder nachträgliche) Anordnung seines
persönlichen Erscheinens
Tenor
Der Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten und Parkentgelt für die
Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung
der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 24. November
2015 im Verfahren S 4 SO 2138/15 wird abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für
Fahrtkosten und Parkentgelt aus Anlass seiner Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung am 24.11.2015.
2
Mit Verfügung vom 11.09.2015 bestimmte der Vorsitzende der 4. Kammer des
Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 4 SO 2138/15 Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 24.11.2015. Dabei stellte er dem Antragsteller, dem Kläger
des Hauptsacheverfahrens, frei, zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen
oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die
Terminsbestimmung enthielt außerdem den Hinweis, Reisekosten, sonstige
Auslagen und Verdienstausfall würden nicht vergütet, es sei denn, das Gericht
halte das Erscheinen des Antragstellers nachträglich für geboten. Die
Terminsbestimmung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am
14.09.2015 zugestellt. Auf Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom
03.11.2015) wies ihn der Vorsitzende der 4. Kammer erneut darauf hin, er halte
sein Erscheinen am 24.11.2015 nicht für erforderlich (Schreiben vom 05.11.2015).
Auf diesen Umstand hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antragsteller
anlässlich einer telefonischen Unterredung am 09.11.2015 nochmals
hingewiesen.
3
Bei der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 war der Antragsteller anwesend.
Eine nachträgliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens fand nach der
hierüber angefertigten Niederschrift nicht statt.
4
Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 stellte der Antragsteller den Antrag, ihm aus Anlass
seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandene Fahrtkosten in
Höhe von 30,00 EUR zzgl. 2,00 EUR Parkkosten zu erstatten. Dies lehnte die
Kostenbeamtin mit der Begründung ab, das Gericht habe sein persönliches
Erscheinen nicht nachträglich angeordnet. Deshalb sei eine Kostenerstattung
nicht möglich (Schreiben vom 26.11.2015).
5
Deswegen hat der Kläger am 14.12.2015 die richterliche Festsetzung seiner
Entschädigung beantragt.
6
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom
15.12.2015) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
7
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des
Antragsstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und
Entschädigungsakten Bezug genommen.
II.
8
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung (§
4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ) ist
statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner Entschädigung des Antragstellers.
9
Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für sein Begehren, ihm wegen
seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 im Verfahren S
4 SO 2138/15 eine Entschädigung für Fahrtkosten und Parkentgelt zu gewähren,
ist § 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m den
Bestimmungen des JVEG. Nach § 191, erster Halbsatz SGG werden einem
Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag
bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn weder hatte der Vorsitzende der 4.
Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe das persönliche Erscheinen des
Antragstellers in der Terminsmitteilung vom 11.09.2015 (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG)
noch in der mündlichen Verhandlung nachträglich (§ 191, zweiter Halbsatz SGG)
angeordnet. Fehlt es damit an der richterlichen Anordnung des persönlichen
Erscheinens, steht dem Antragsteller ungeachtet der tatsächlich erfolgten
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ein Entschädigungsanspruch für die
mit seinem Erscheinen verbundenen Auslagen nicht zu (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 191, Rand-Nr. 2 sowie Krauß
in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 191, Rand-Nr. 8). Denn der
Antragsteller wurde vom Gericht nicht - wie für einen Entschädigungsanspruch
erforderlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) - „herangezogen“.
10 Sein Entschädigungsantrag war deshalb abzulehnen.
11 Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 Sätze 1 und
2 JVEG.