Urteil des SozG Karlsruhe vom 14.09.2016

vertretungsbefugnis, altersrente, rechtsberatung, prozessvertretung

SG Karlsruhe Beschluß vom 14.9.2016, S 1 SB 2294/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - Prozessbevollmächtigter -
Zurückweisung eines Rentenberaters - registrierte Person - fehlende Vertretungsbefugnis -
Erfordernis eines konkreten -Rentenbezugs - Zurückweisung
Leitsätze
Rentenberater - auch registrierte Personen - dürfen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, die keinen
konkreten Bezug zu einer Rente aufweisen, nicht als Prozessbevollmächtigte tätig werden.
Tenor
Rentenberater F. wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren S 1 SB
2294/16 zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren umstritten, ob der Beklagte den Grad der
Behinderung (GdB) im Sinne des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(SGB IX) zu Recht von bislang 60 auf nunmehr noch 30 herabgesetzt hat.
2
Bei der 1964 geborenen Klägerin hatte das Landratsamt Rastatt (LRA) Zuletzt seit dem 01.11.2009 einen
GdB von 60 festgestellt unter Berücksichtigung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
3
- Erkrankung der rechten Brust (in Heilungsbewährung)
4
(Bescheid vom 15.01.2010).
5
Im November 2014 leitete das LRA von Amts wegen eine Nachprüfung zur Höhe des GdB ein. Die Klägerin
stellte zugleich am 12.11.2014 den Antrag, wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustands den
GdB höher zu bewerten. Hierzu legte sie zahlreiche ärztliche Unterlagen vor. Nach weiterer medizinischer
Sachaufklärung und gestützt auf versorgungsärztlichen Stellungnahmen der Dr Z.-C., Sch. und O. lehnte
der Beklagte - nach Anhörung der Klägerin - den Neufeststellungsantrag ab; zugleich hob es den Bescheid
vom 15.01.2010 auf und setzte den GdB ab dem 08.11.2015 auf - noch - 30 herab mit der Begründung, in
Bezug auf die Brusterkrankung sei zwischenzeitlich Heilungsbewährung eingetreten. Als
Funktionsstörungen berücksichtigte der Beklagte nunmehr:
6
- Narbe an der linken Brust, Reduktionsplastik, Lymphödem mit Bewegungseinschränkung der Schulter
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- Depressive Verstimmung, fatigue
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- Polyneuropathie
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- Verlust der Eierstöcke
10 - Bandscheibenschaden
11 (Bescheid vom 05.11.2015, Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016).
12 Deswegen hat die Klägerin am 08.07.2016, vertreten durch Rentenberater F. als Bevollmächtigten, Klage
zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
13 Rentenberater F. erhielt 1977 bzw. 1982 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für das Sachgebiet „Rentenberatung“. Er ist im
Rechtsdienstleistungsregister unter dem Aktenzeichen E xxxx - xxx (zuvor: E xxxx/ Oz: xxx) als
„registrierter Erlaubnisinhaber“ registriert.
14 Mit Verfügung vom 05.08.2016 hat das erkennende Gericht Rentenberater F. darauf hingewiesen, er sei als
Rentenberater im Rahmen seiner Befugnisse nach den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
(RDG) zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich Schwerbehindertenrecht berechtigt, wenn ein
Bezug zu einer gesetzlichen Rente bestehe. Ein solcher Bezug sei nach der Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Baden-Württemberg erst drei Jahre vor dem möglichen Beginn einer auch
vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen gegeben. Angesichts des Alters der Klägerin von
derzeit 51 Jahren sei ein solcher Rentenbezug im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu erkennen. Es sei
deshalb beabsichtigt, ihn als Bevollmächtigten der Klägerin zurückzuweisen. Zugleich hat die Kammer
Gelegenheit zur Äußerung bis zum 05.09.2016 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat Rentenberater F.
Gebrauch gemacht (Schriftsätze vom 12. und 23.08.2016).
II.
15 Die Kammer weist den Bevollmächtigten der Klägerin, Rentenberater F., gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Verfahren S 1 SB 2294/16 zurück, weil er nicht nach Maßgabe des § 73
Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
16 Die Beteiligten können vor dem SG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder sich
durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 S. 1 SGG). Darüber
hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem SG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 S. 2 SGG im Einzelnen
aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie
Zusammenschlüssen solcher Verbände bzw. mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine
natürliche Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten
Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 S. 3 SGG). Nach § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG sind als
Bevollmächtigte vor dem SG Rentenberater nur im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG
vertretungsbefugt. Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 73, Rn. 6).
17 Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis von Rentenberater F. nach §
73 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG dürfen natürliche und juristische
Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die - wie Rentenberater F. - bei der zuständigen
Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in
folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherung- und
Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und
berufsständischen Versorgung. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf Rentenberater F. nicht vor:
18 Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter
Rentenbezug vorliegen (vgl. BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rn. 13 zu diesem Erfordernis im
Schwerbehindertenrecht; ferner LSG Baden-Württemberg vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15, vom
04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - sowie
Köhler, SGb 2009, 441, 444 m.w.N.). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur
Neuregelung des RBerG vom 30.11.2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der
Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten
Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 16/3655, S. 64).
19 An einem solchen konkreten Rentenbezug fehlt es vorliegend. Denn dieser setzt nach Auffassung des
erkennenden Gerichts voraus, dass der/die Vertretene in zeitlichem Zusammenhang zum
Schwerbehindertenverfahren auch beabsichtigt, eine gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, welche
gerade die Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt. Nur dann kann überhaupt ein sachlicher Bezug
bejaht werden, anderenfalls stehen das Schwerbehinderten- und das Rentenverfahren selbstständig und
unabhängig nebeneinander. Die Klägerin des vorliegenden Hauptsacheverfahrens ist im September 1964
geboren und könnte deshalb bei Erlangen der Schwerbehinderteneigenschaft im Rahmen des
Klageverfahrens frühestens ab Oktober 2026, d.h. nach Vollendung ihres 62. Lebensjahres (§ 37 Abs. 2 des
Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - ), eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen und in Anspruch nehmen (vgl. Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ,
abrufbar im Internet über die Homepage der DRV unter „Services“, „Rentenbeginn- und
Rentenhöhenrechner“). In einem solchen Fall fehlt es aber an einem konkreten Rentenbezug, weil der
Vertretene nicht zeitnah nach Abschluss des Verfahrens tatsächlich eine Rente beantragen kann. Nach der
Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 29.11.2012 - L 8 SB 2721/12 -, Rn. 14
), der die Kammer folgt, ist ein konkreter Rentenbezug erst ab einem Zeitraum von maximal drei
Jahren vor dem möglichen Beginn einer (auch vorgezogenen) Altersrente für schwerbehinderte Menschen
gegeben. Aufgrund der langen Zeitspanne hängt mithin die Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin
vorliegend nicht mit einem zukünftigen Rentenbezug zusammen.
20 Anhaltspunkte für einen sonstigen konkreten Bezug zur gesetzlichen Rente sind weder ersichtlich noch von
der Klägerin bzw. Rentenberater F. geltend gemacht. Selbst wenn aktuell der GdB der Klägerin auf
wenigstens 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX) - weiterhin - festzustellen
wären, bedeutet dies entgegen dem Vorbringen von Rentenberater F. nicht automatisch ein Fortbestehen
dieses Status bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters im Oktober 2016. Denn der Gesundheitszustand
eines Menschen unterliegt bekanntlich einem ständigen Wechsel; er kann sich daher in der Folge auch
wieder soweit bessern, dass der GdB später wieder auf weniger als 50 herabzusetzen ist.
21 Auch mit einer - wie hier - registrierten „Alterlaubnis“ im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG kann kein
anderes Ergebnis begründet werden. Insoweit schließt sich das Gericht den schlüssigen und überzeugenden
Ausführungen des LSG Baden-Württemberg an (vgl. Beschlüsse vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 -, vom
04.04.2016 - L 6 VS 307/15 - und vom 11.08.2016 - L 6 U 3765/15 - ), das
sich auf die Entscheidung des BSG vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) stützt.
Das LSG Baden-Württemberg hat u.a. in seinem Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 SB 2326/15 hierzu
folgendes ausgeführt:
22
„Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht
daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2
RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche
erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen,
gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber
registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung
Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis
erstreckt. (…) Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich soziales
Entschädigungsrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-
Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des
als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit
Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten „Alterlaubnis“ des Bevollmächtigten des Klägers für
Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr
20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 <102>
und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von
Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum. (vgl. LSG Baden-
Württemberg, L 6 VS 307/15) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf
Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt
(BVerfGE 13, 97 <106>; 32, 1 <22 f.>; 59, 302 <315 f.>; 75, 246 <265>; 78, 179 <193>), wenn die für
das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet
werden (BVerfGE 78, 179 <193>). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der
Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen
Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in
die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen
Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur
Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz
bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und
vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die
fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem
Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich
gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im
Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR
3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16).“
23 Eine Verletzung von Grundrechten von Rentenberater F. liegt nach Auffassung der Kammer schon deshalb
nicht vor, weil der Kernbereich des Berufes des Rentenberaters, also die Vertretung von Betroffenen im
Sachgebiet „Rentenversicherung“, durch seinen Ausschluss von der Vertretung in
Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug nicht betroffen ist (vgl. auch BVerfG
vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - in SozR 3-1300 § 13 Nr. 6 zur fehlenden Erlaubnis für Rentenberater zur
Rechtsberatung auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung); denn Rentenberater F. kann im Übrigen
seine Tätigkeit als Rentenberater weiterhin im Umfang seiner Befugnisse ausüben.
24 Auch Vertrauensschutzgründe kann Rentenberater F. ungeachtet einer fehlenden gefestigten
Rechtsprechung zu seiner Vertretungsbefugnis in Verfahren vor dem SG Karlsruhe in
Schwerbehindertenangelegenheiten ohne Rentenbezug jedenfalls nach dem Urteil des BSG vom 16.12.2014
- B 9 SB 3/13 R - (= SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) für sich nicht mehr in Anspruch nehmen. Denn in der
genannten Entscheidung hat das BSG zwar nicht endgültig entschieden, in welchem Umfang eine
„Alterlaubnis“ Befugnisse verleiht, jedoch deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel
an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug
geäußert.
25 Mangels Vertretungsbefugnis (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG) war Rentenberater F. daher als
Bevollmächtigter der Klägerin zurückzuweisen ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).
26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 73 Abs. 3 S. 1 SGG).