Urteil des SozG Karlsruhe vom 03.06.2008
SozG Karlsruhe (kläger, einkommen, einkünfte, vermietung, verpachtung, haus, ehefrau, freiwillige versicherung, höhe, krankenversicherung)
SG Karlsruhe Urteil vom 3.6.2008, S 7 KR 2483/07
Krankenversicherung - Familienversicherung - gemeinsames Einkommen aus Vermietung und
Verpachtung - Ermittlung des Gesamteinkommens - keine Anwendung von § 240 Abs 4 S 5 SGB 5
Leitsätze
1. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Feststellung ob ein Ehegatte nach § 10 SGB V
familienversichert ist, kann § 240 Abs. 3 Satz 5 SGB V nicht entsprechend angewandt werden.
2. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung ist beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, wenn sie
Miteigentümer des vermieteten Wohneigentums sind und beide als Vermieter im Rechtsverkehr auftreten.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung der Beigeladenen bei der Beklagten.
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Der Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine im Jahre 1960 geborene
Ehefrau, die Beigeladene, sowie die beiden im Jahre 1989 und 1994 geborenen Kinder des Klägers wurden bei
der Beklagten als familienversicherte Mitglieder geführt. Im Rahmen der jährlichen Bestandspflege legte der
Kläger im November 2006 einen Einkommensfragebogen vor, nach dem seine Ehefrau Einkommen in Höhe
von 360 EUR monatlich aus Vermietung und Verpachtung habe. Im vorgelegten Einkommenssteuerbescheid
für das Jahr 2005 wurden 7.894 EUR Einnahmen aus Vermietung beim Kläger und 7.892 EUR bei der
Beigeladenen berücksichtigt.
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Mit Bescheid vom 16.2.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers nur bis 28.2.2007 in der
Familienversicherung versichert sei. Mit Ablauf des 28.2.2007 werde der Versicherungsschutz beendet. Die
Beklagte bot dem Kläger eine freiwillige Versicherung seiner Ehefrau an. Dagegen wandte sich der Kläger mit
Widerspruch vom 23.2.2007, zu dessen Begründung er anführte, dass das so genannte Einkommen seiner
Ehefrau in Reparaturkosten, Instandhaltungskosten, Bausparfinanzierungen usw. des Hauses fließe. Die
Einkommenssteuererklärung sei eine Fehleintragung und werde in der nächsten Steuererklärung abgeändert.
Die Beklagte möge berücksichtigen, dass seine Frau nicht berufstätig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom
17.4.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
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Dagegen richtet sich die am 18.5.2007 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger vorträgt, die Beklagte
berücksichtige bei ihrer Entscheidung nicht, dass er im Innenverhältnis die Lasten aus dem vermieteten
Grundbesitz allein zu tragen habe. Dazu gehörten die monatlichen Zahlungen an seinen Vater in Höhe der
Hälfte der Mieteinnahmen. Im Steuerrecht sei es den Ehegatten gestattet gemeinsame Einkünfte aus
Vermietung so aufzuteilen, dass jeder die Hälfte erhalte. Dazu hat er einen Auszug aus seiner Steuererklärung
2006 vorgelegt, aus dem sich ein Überschuss aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in ... und mehrere
Wohnungen und Räume in Gebäuden in ... in Höhe von insgesamt 17.086 EUR ergeben. Die Mietverträge seien
jeweils für den Kläger und seine Ehefrau als Vermieter geschlossen. Den Steuerbescheid für 2006 könne er
nicht vorlegen, weil er nicht bestandskräftig sei. Er habe Einspruch dagegen erhoben. Dazu hat er im Einzelnen
aufgelistet, welche Mieteinnahmen aus welchen Immobilien er hat. Das Haus in ... sei dem Kläger und der
Beigeladenen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von den Eltern des Klägers übertragen worden. Der
Vater des Klägers habe einen vertraglichen Anspruch auf einen Teil der Mieteinnahmen aus diesem Haus. Der
Kläger überweise deshalb jährlich 9.172 EUR an seinen Vater. Das Finanzamt berücksichtige diesen Betrag als
dauernde Last. Der Kläger und die Beigeladene hätten im Jahre 2006 einen Vertrag über die Verteilung der
Einkünfte aus dem Grundvermögen aus dem Haus in ... geschlossen. Danach stünden die Einkünfte aus der
Vermietung dieses Objekts dem Kläger alleine zu. Das Finanzamt habe diese Vereinbarung aber nicht
anerkannt. Vielmehr habe es die Einkünfte entsprechend den Eigentumsverhältnissen dem Kläger und seiner
Ehefrau je zur Hälfte zugerechnet. Das halte er nicht für richtig und habe deshalb Einspruch eingelegt.
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Zum Beleg seiner Ausführungen hat der Kläger den notariellen Übernahmevertrag über zwei Grundstücke in ...
vorgelegt, in dem neben einem Leibgeding und einem lebenslangen Wohnrecht seiner Eltern in einer Wohnung
im Haus Nr. 17 bzw. 17A die Übergabe von zwei Grundstücken geregelt wird. Die Eltern erhielten darin das
Nießbrauchsrecht an der Hälfte der Mieteinnahmen, die jeweils drei Tage nach Eingang den Eltern
gutzuschreiben waren. Im Jahre 1999 wurde das lebenslange Nießbrauchsrecht auf eine Wohnung in Haus Nr.
15 umgeändert.
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Er hat weiterhin eine schriftliche Vereinbarung mit der Beigeladenen datiert auf den 10.1.2006 vorgelegt, nach
denen die Mieteinnahmen des Gebäudes Nr. 15 in ... allein dem Kläger zustanden. Der Kläger verpflichtete
sich demgegenüber im Innenverhältnis, sämtliche Aufwendungen für die Gebäude mit den Nummern 15 und 17
allein zu tragen und die Beigeladene auch von Darlehensverpflichtungen betreffend diese beiden Häuser
gegenüber Banken und Sparkassen freizustellen.
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Der Kläger trägt weiter vor, die beiden Grundstücke seien mit zwei Häusern bebaut. Im Haus Nr. 17 wohnte er
mit der Beigeladenen und den beiden Kindern. Das Haus habe eine weitere Wohnung, die mit der Hausnummer
17A gekennzeichnet sei. Darin wohne sein Vater. Außerdem gebe es das Haus Nr. 15, das vermietet sei.
Daraus resultierten die Einnahmen.
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Die Beigeladene ist zum 1.11.2007 aus der Krankenversicherung bei der Beklagten ausgetreten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 16.2.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.4.2007 aufzuheben und
festzustellen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 bei der Beklagten in der
gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert war.
11 Die Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtenen Bescheide und führt aus, dass das Einkommen
entsprechend dem Einkommenssteuerrecht zu bestimmen sei. Das Einkommenssteuerrecht behandele die
Beigeladene aber so als habe sie im Jahr rund 7.800 EUR aus Vermietung verdient. Das lege sie zugrunde.
14 Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
3.6.2008 persönlich angehört. Betreffend die Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 3.6.2008 verwiesen.
15 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Prozessakte sowie die
Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung
und Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
16 Die Klage ist zulässig, form- und fristgerecht erhoben (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), und der Kläger
ist berechtigt, die Feststellung der Familienversicherung seiner Ehefrau im eigenen Namen zu betreiben (BSG,
Urteil vom 29.6.1993 - 12 RK 13/93 zitiert nach Juris). Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beigeladene war in der Zeit vom 1.3. bis 31.10.2007 nicht mehr
in der Familienversicherung des Klägers bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, denn sie hatte ein
monatliches Gesamteinkommen von mehr als 350 EUR.
17 Nach § 10 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) ist der
Ehegatte versichert, wenn er oder sie kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - (SGB IV) überschreitet. Bezugsgröße ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das
Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf
den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag. Das Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird in Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung
- (SGB VI) aufgeführt. Es betrug im Jahre 2005 29.202 EUR. Die monatliche Bezugsgröße wird ermittelt, indem
die jährliche Bezugsgröße durch 12 geteilt wird. Danach ist hier für die Bezugsgröße das durchschnittliche
Einkommen der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2005 (vorvergangenes Jahr zum hier streitigen
Zeitraum 2007) auf den nächst höheren durch 420 teilbaren Betrag aufzurunden. Die Bezugsgröße beträgt für
2007 29.400 EUR. Die monatliche Bezugsgröße ist demnach 2.450 EUR. Ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße sind 350 EUR.
18 Das Gesamteinkommen der Beigeladenen im Jahre 2007 überstieg diese Bezugsgröße. Der Begriff des
Gesamteinkommens ist in § 16 SGB IV definiert. Es ist die Summe der Einkünfte im Sinne des
Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Der
Einkommenssteuer unterliegen nach § 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) unter anderem Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte sind insofern der Überschuss der Einnahmen über den
Werbungskosten. Nicht von den Einkünften sind abzuziehen die außergewöhnlichen Belastungen, denn nach §
2 Abs. 3 und 4 EStG wird der Begriff der Summe der Einkünfte als Einkommen zuzüglich Sonderausgaben und
außergewöhnlichen Belastungen sowie Entlastungsbeträgen definiert (vgl. auch SG Aachen, Urteil vom
26.8.2003 - S 13 KR 17/02, SG Hamburg, Urteil vom 8.3.2002 - S 21 KR 384/99 zitiert nach Juris).
19 Als Einkommen des Familienmitglieds ist deshalb dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das er nach dem
Einkommenssteuerrecht zu versteuern hat. Sofern zwei Familienmitglieder gemeinsam Einkommen aus
Vermietung erzielen, so ist dieses Einkommen entsprechend des nach außen erkennbaren Verhältnisses der
Eheleute zueinander zu verteilen, es sei denn das Einkommenssteuerrecht sieht eine andere Verteilung vor. §§
10 Abs. 1 SGB V, 16 SGB IV verweisen auf das Einkommenssteuerrecht. Insofern ist das
Einkommenssteuerrecht auch für die Verteilung der aus Vermietung und Verpachtung erzielten Einnahmen
maßgeblich. Sofern das Einkommenssteuerrecht insofern keine eindeutige Regelung trifft, ist für die Ermittlung
des Einkommens auf den Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften, hier des § 10 SGB V, abzustellen. §
10 SGB V soll sicherstellen, dass Ehegatten und Kinder, die selbst keine oder nur sehr geringfügige Einkünfte
haben, nicht ohne Krankenversicherung bleiben. § 10 SGB V dient insofern auch dem Familienlastenausgleich.
Ein solcher ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn einem Familienmitglied ausreichend Einkünfte zur Verfügung
stehen, dass er selbst für seine Krankenversicherung sorgen kann. Solche Familienmitglieder sind nach der
insofern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers nicht schutzwürdig.
20 Der Verweis auf das Steuerrecht dient - auch - der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei den
Sozialversicherungsträgern. Die Sozialversicherungsträger dürfen deshalb zunächst die Bewertung der
Finanzämter zugrunde legen. Sofern diese für den zu beurteilenden Zeitraum noch keine Wertung abgegeben
haben, müssen andere Kriterien greifen. In diesem Fall ist auf andere Unterlagen zurückzugreifen. Das sind
insbesondere Mietverträge, Grundbücher u.ä. Dokumente, die dazu geeignet sind, die Eigentumsverhältnisse
und Vermieterstellung zu belegen. Es ist die nach außen erkennbare Rechtsmacht des Familienmitglieds über
die erzielten Einkünfte zu ermitteln.
21 Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens darf die Krankenkasse den letzten
Einkommenssteuerbescheid zugrunde legen, sofern sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass in den
Folgejahren eine Änderung eingetreten ist und die steuerrechtliche Situation für das laufende Jahr anders zu
beurteilen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten darf sie den letzten vorliegenden
Einkommenssteuerbescheid nicht solange zugrunde legen, bis der Stamm- oder der Familienversicherte einen
neuen Steuerbescheid vorgelegt hat, sondern muss gegebenenfalls ermitteln, ob sich die Einkommenssituation
zwischenzeitlich verändert hat, wenn sich dafür aus dem Vortrag des Versicherten oder des Familienmitglieds
Anhaltspunkte ergeben. Die Beklagte stützt sich für ihre Auffassung auf § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Diese
Vorschrift kann jedoch für die Ermittlung des Gesamteinkommens von Familienversicherten weder unmittelbar
noch entsprechend angewandt werden. § 240 Abs. 4 SGB V regelt die Berechnung des Einkommens von
freiwillig versicherten Selbständigen. Für diese Versichertengruppe wird ein regelmäßiger Beitragssatz aus
Einkünften in Höhe des dreißigsten Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Als Ausnahme
ist hier die Möglichkeit vorgesehen, eine Verringerung der Beitragslast zu erreichen, indem Nachweise über
geringere Einkünfte vorgelegt werden. Diese Regelung ist nicht auf die Familienversicherten übertragbar.
Zunächst ist die Situation eines Familienmitglieds, das Einkommen aus einer Beschäftigung, Kapitalvermögen
oder Vermietung und Verpachtung erzielt, nicht mit der Situation eines Selbständigen zu vergleichen. Ein
Selbständiger tritt im Rechtsverkehr geschäftsmäßig auf. Er übt eine Tätigkeit aus, die der Erzielung von
Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Bei selbständig Erwerbstätigen kann typisierend davon
ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Geschäftsgewandtheit in der Lage sind, selbst für eine
Verringerung ihrer Beiträge zu sorgen und rechtzeitig entsprechende Unterlagen bei der Krankenkasse
vorzulegen. Anders verhält es sich aber bei Familienangehörigen, die Einkommen aus Vermietung und
Verpachtung oder aus Kapitalvermögen haben. Entsprechend wird in § 10 SGB V auch zwischen
Familienmitgliedern unterschieden, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben, und solchen, die ein
Gesamteinkommen haben, das die Aufnahme in die (kostenlose) Familienversicherung nicht mehr rechtfertigt.
§ 10 Abs. 1 SGB V enthält auch kein dem § 240 Abs. 4 SGB V entsprechendes Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Während § 240 Abs. 4 SGB V zunächst von Einnahmen ausgeht, die mindestens in Höhe der
Beitragsbemessungsgrenze liegen und nur in Ausnahmefällen gegen Nachweis das Gegenteil anerkennt, trifft §
10 Abs. 1 SGB V eine umgekehrte Regelung vor. Ehegatten sind zunächst mitversichert. Nur in
Ausnahmefällen, wenn sie ihrerseits pflichtversichert sind oder einen der Tatbestände des § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis
5 SGB V erfüllen, tritt die Familienversicherung nicht ein.
22 Nach diesen Kriterien hatte die Beigeladene hier im Jahre 2007 ein Einkommen von mehr als 350 EUR
monatlich. Sie war deshalb nicht mehr familienversichert. Nach dem letzten vorliegenden
Einkommenssteuerbescheid für 2005 hatte sie in diesem Jahr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 7.892 EUR (monatlich durchschnittlich 657,67 EUR). An diesem Einkommen hatte sich bis 2007
nichts Wesentliches geändert. Nach ihrem eigenen Vortrag im Verwaltungsverfahren und ihren Angaben in der
mündlichen Verhandlung waren sich die Eheleute seit der Übertragung durch die Eltern des Klägers darüber
einig, dass dem Kläger die Einkünfte aus der Vermietung des zweiten Hauses in ... im Innenverhältnis zur
Verfügung stehen, damit er Investitionen tätigen und laufende Kredite bedienen konnte. Diese Vereinbarung
haben sie Anfang 2006 schriftlich niedergelegt. Nach diesem Vertrag waren die Eheleute weiterhin
Miteigentümer beider Häuser. Dem Kläger sollten die Einkünfte aus dem vermieteten Wohnhaus in ... zur
Verfügung stehen, um die Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses zu decken und auf beider Namen
abgeschlossene Kredite zu decken. Weder hat die Beigeladene ihre Stellung als Vermieterin des zweiten
Wohnhauses noch ihr Eigentums daran verloren. Da sie kein weiteres Einkommen hatte, sollte sie auch von
der Bedienung der Kredite freigestellt werden. Das ändert aber nichts daran, dass ihr nach den Mietverträgen
die Miete ebenso zustand wie dem Kläger und sie insofern nach außen als Vermieterin der Wohnungen auftrat.
Das gilt insbesondere als sie nach den Mitteilungen der Klägervertreterin auch die Verwaltung dieser
Wohnungen tatsächlich übernommen hat. Entsprechend hat auch das Finanzamt die Einkünfte aus Miete je
hälftig auf beide Eheleute verteilt. Insofern ist eine Änderung der Verhältnisse zwischen 2005 und 2007 nicht
eingetreten.
23 Die Miete für das Wohnhaus Nr. 15 in ... war deshalb der Beigeladenen zur Hälfte als Einkommen
anzurechnen. Von diesem Einkommen ist die Belastung durch die Zahlungen an den Vater des Klägers nicht
abzuziehen. Diese sind - auch nach dem Vortrag der Kläger - als außergewöhnliche Belastungen für die
Besteuerung zu berücksichtigen. Außergewöhnliche Belastungen mindern aber nach § 2 Abs. 3 EStG die
Summe der Einkünfte nicht.
24 Die Klage war deshalb abzuweisen.
25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.