Urteil des SozG Karlsruhe vom 04.07.2007

SozG Karlsruhe: gesetzliche Unfallversicherung, sachlicher Zusammenhang, Handlungstendenz, gemischte Tätigkeit, Abgrenzung: versicherte Pflegetätigkeit von unversicherter Behandlungspflege, wohnung

SG Karlsruhe Urteil vom 4.7.2007, S 14 U 1462/06
gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - gemischte Tätigkeit - Abgrenzung:
versicherte Pflegetätigkeit von unversicherter Behandlungspflege - häusliche Pflege - Sturz im Treppenhaus - Holen von Medikamenten
Leitsätze
In der häuslichen Pflege tätige Pflegepersonen sind bei einem Sturz im Treppenhaus nicht unfallver-sichert, wenn dieser sich beim Holen von
Medikamenten ereignete.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Im Streit steht die Anerkennung und Entschädigung eines Sturzes der Klägerin als versicherter Unfall.
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Die Klägerin ist Betreuerin (Beschluss des Amtsgerichts … vom … - Az.: …) und Hauptpflegeperson ihrer Mutter …, die wegen
Altersgebrechlichkeit mit zunehmenden körperlichen Abbau und demenzieller Entwicklung sowie Inkontinenz seit 1992 pflegebedürftig ist und
seit dem 1.4.1995 Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II bezieht. Die tägliche Pflegezeit beträgt nach einem Gutachten des
MDK vom … 2005 täglich 190 Minuten (ohne hauswirtschaftliche Verrichtungen). Die Klägerin bewohnt im gleichen Haus eine Wohnung über
der Wohnung ihrer Mutter.
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Am ... zeigte die Klägerin der Beklagten telefonisch an, dass sie am … um 19.30 Uhr bei der Pflege der Mutter einen Unfall gehabt habe. Sie
führte hierzu aus, sie versorge ihre Mutter rund um die Uhr. Als sie vom ersten Stock ins Erdgeschoss habe gehen wollen, um Medikamente zu
holen, sei sie auf der Steintreppe vermutlich ausgerutscht und die Treppe hinunter gestürzt. Beim Sturz habe sie sich überschlagen und sei mit
dem Kopf an die Wand geprallt. Auf Anfrage der Beklagten gab die Klägerin an, ihre Mutter werde 24 Stunden am Tag versorgt. Der Unfall habe
sich ereignet, als sie wie jeden Abend Medikamente habe richten wollen. Die Medikamentengabe erfolge meistens nach dem Essen, z.T. auch
zwischendurch und kurz vor dem Schlafen. Da die Gefahr bestehe, dass die Mutter in einem unbeaufsichtigten Moment die ganze Schachtel
einnehme, seien die Medikamente nicht in ihrer Wohnung deponiert.
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Im H-Arzt-Bericht vom … diagnostizierte der Arzt für Orthopädie Dr. ... aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am … multiple Prellungen und
eine Distorsion des linken Knie- und Sprunggelenkes. Auf Anfrage der Beklagten gab Dr. … an, die Klägerin habe sich am … vorgestellt und
angegeben, am … gegen 19.30 Uhr in ihrem Wohnhaus auf einer Treppe gestürzt und nach vorne gefallen zu sein. Sie habe sich dabei
überschlagen. Seither bestünden Beschwerden am linken Kniegelenk.
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Bei einer Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom … diagnostizierten Dres. und … eine Meniskopathie des Innenmeniskus ohne
Nachweis eines klassischen Risses. Es bestünden eine erhebliche Chondropathia patella sowie eine erhebliche Chondropathia femoro
tibialateral mit einhergehendem Knochenmarksödem. Inwieweit diese Veränderungen traumatisch oder degenerativ bedingt seien, lasse sich
nicht weiter zuordnen.
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Die Beklagte zog den Bericht des Radiologen Dr. … zu einer Kernspintomographie des rechten Kniegelenks vom … wegen eines Verdachtes auf
eine Innenmeniskopathie rechts sowie eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom … 1997 bei. Sie beauftragte den Arzt für Chirurgie
und Unfallchirurgie Dr. … mit einem Zusammenhangsgutachten, das dieser nach Untersuchung der Klägerin am … erstattete. Nach seiner
Auffassung sei es durch den Unfall zu einem posttraumatischen Knorpelschaden mit im MRT nachgewiesener Knorpelablösung im Bereich des
lateralen Femurcondylus gekommen. Hierdurch sei die Beweglichkeit des linken Kniegelenkes eingeschränkt. Dieses sei nicht mehr voll
belastbar. Unfall-unabhängig bestünden Knorpelschäden im Bereich beider Kniegelenke und eine beginnende Arthrose. Bei der
Knorpelablösung handele es sich um eine richtungsweisende Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens. Der allgemeine
Knorpelschaden des linken und des rechten Kniegelenks sowie die beginnende Arthrose seien unfallunabhängig. Für die Zeit ab … bis auf
weiteres bestehe eine MdE von 20 v.H. Beigefügt war der Befund einer MRT des Kniegelenks links vom … durch Dr. ….
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Mit Bescheid vom 11.1.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Sturzes vom … als versicherten Unfall ab. Der Sturz habe sich auf der
Treppe vom ersten Obergeschoss in das Erdgeschoss des Wohnhauses ereignet. Es handele sich um einen privaten und damit nicht
versicherten Bereich. Versicherungsschutz beginne grundsätzlich erst mit dem Verlassen des eigenen privaten Bereiches.
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Hiergegen legte die Klägerin am … Widerspruch ein. Der Unfall habe sich auf dem Weg zu einer versicherten Tätigkeit, nämlich der Pflege ihrer
Mutter, ereignet. Sie sei beim Holen der Medikamente verunfallt und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflege ihrer Mutter.
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Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2006 zurück. Die im Haus befindliche Treppe gehöre nach
der ständigen Rechtsprechung zum unversicherten Bereich. Eine Ausnahme sei nur dann anzunehmen, wenn die versicherte Person durch
besondere Umstände gezwungen sei, die Verrichtung ausschließlich und in unmittelbarer Aufnahme der versicherten Tätigkeit zu einem
bestimmten Zeitpunkt auszuführen. Dies setze eine besondere Eilbedürftigkeit der Betriebstätigkeit oder sonstige betriebliche Umstände voraus,
die derart in den privaten, häuslichen Bereich hineinwirkten, dass der Versicherte seinen gewöhnlichen Lebensrhythmus in wesentlichem
Ausmaß unterbrechen und zur unmittelbaren Aufnahme der Betriebstätigkeit schreiten müsse. Beim Bringen oder Holen einer Arznei sei dies
nicht gegeben.
10 Die Klägerin hat am 31.3.2006 Klage erhoben. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 8 Abs. 2 SGB VII, wonach ein
Unfallversicherungsschutz generell ausscheide, wenn Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude liegen, sei auf den Bereich der häuslichen
Pflege nicht übertragbar. Die Besonderheiten des Pflegeversicherungsrechts in Verbindung mit dem Unfallversicherungsschutz seien zu
berücksichtigen. Denn in Fällen wie dem ihrem sei der Weg zur Arbeit typischerweise im Privatbereich zurückzulegen und damit der
Versicherungsschutz für in der Hauspflege Tätige in nicht akzeptabler Weise verkürzt. Auf die Frage eines Wegeunfalls komme es aber gar nicht
an, da sie bereits zum Zeitpunkt des Unfalls versicherte Tätigkeiten nach § 8 Abs. 1 SGB VII verrichtet habe, nämlich gleichzeitig Medikamente
und ein von der Mutter gewünschtes Butterbrot geholt. Dieses habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflege der Mutter gestanden.
11 Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 11.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2006 festzustellen, dass ihr
Unfall vom 22.2.2004 ein versicherter Arbeitsunfall war.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe beim Holen der Medikamente nicht unter Versicherungsschutz gestanden. Die Vorbereitung der
Medikamentengabe sei nicht nach § 2 SGB VII iVm § 14 Abs. 4 SGB XI in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Sie beruft sich auf das
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.08.2005 (L 6 U 13/02), das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2006 (L 4 U 60/05) und das
Urteil des SG Lübeck vom 06.04.2006 (S 17 U 236/04) sowie auf die von ihr vorgelegten Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände
der Pflegekassen in der Fassung vom 22.08.2001.
16 Nach der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2007 hat die Klägerin dem Gericht nochmals schriftlich den Unfallhergang geschildert. Sie sei am
… beim Einkauf von Inkon-tinenzartikeln für ihre Mutter erneut gestürzt.
17 Das Gericht hat bei der AOK … eine Kopie des MDK-Gutachtens vom … zur Pflegebedürftigkeit von Frau L. beigezogen.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf das
weitere Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19 Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Unfall der Klägerin vom … ist nicht als versicherter Arbeitsunfall anzuerkennen und zu
entschädigen.
20 Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit. Maßgeblich für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist insbesondere, dass ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang
der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls mit der versicherten Tätigkeit besteht. Da die Kammer sich von einem solchen sachlichen
Zusammenhang der zum Unfall führenden Nutzung der Treppe zwischen den beiden Wohnungen mit einer versicherten Tätigkeit der Klägerin
nicht überzeugen konnte, stand sie bei ihrem Sturz nicht unter Versicherungsschutz.
21 1) Ein Versicherungsschutz bestand weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, da die Klägerin beim Unfall nicht
als Beschäftigte oder zumindest wie eine Beschäftigte tätig war. Ob die Klägerin das Pflegegeld als Gegenleistung für die Pflege der Mutter
erhielt, ist dabei unerheblich, da die Pflege schon deshalb nicht als Beschäftigungsverhältnis anzusehen ist, weil die Klägerin diese -
insbesondere wegen der Demenz der Pflegeperson - nicht fremdbestimmt, sondern im Wesentlichen selbständig durchführte. Dass die Pflege
sich weitgehend nach den Bedürfnissen der Mutter richtete, führt nicht zu einer Weisungsunterworfenheit der Klägerin.
22 2) Die Klägerin stand im Unfallzeitpunkt auch nicht unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Zwar sind Pflegepersonen i.S. des
§ 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen i.S. des § 14 SGB XI kraft Gesetzes unfallversichert, wobei die versicherte Tätigkeit
Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und -soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugute kommen- Pflegetätigkeiten in
den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung umfasst. Ein den Versicherungsschutz begründender
sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflegetätigkeit der Klägerin und ihrem Sturz ist aber nicht anzunehmen.
23 Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. Abs. 1 Nr. 17 SGB VII umfasst Arbeitsunfälle einschließlich versicherter Wege (vgl. Kater/Leube,
Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, Rz. 403 zu § 2 SGB VII). Da der Versicherungsschutz für Wegeunfälle erst mit dem Durchschreiten der
Außentür des Hauses beginnt und damit ein Unfall im Treppenhaus grundsätzlich nicht versichert ist (vgl. Urteil des BSG vom 7.11.2000 - B 2 U
39/99), besteht eine Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Sturzes der Klägerin nur bei Vorliegen eines versicherten Betriebsweges.
Unter dem Gesichtspunkt eines Betriebswegeunfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht Versicherungsschutz anzunehmen,
wenn der Unfall in Teilen eines Gebäudes geschieht, das rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient oder bei Unfällen im rein
persönlichen Wohnbereich, wenn die zum Unfall führende Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln,
geprägt ist (vgl. Urteil des BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R). Hierfür besteht jedoch kein Anhaltspunkt im Fall der Klägerin.
24 Darüber hinaus kann Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Unfalles nicht nur ein Weg zurückgelegt wurde, sondern
gleichzeitig eine weitere Verrichtung ausgeübt wurde, die als solche der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. Urteil des BSG vom
12.1.2006). Ist eine Tätigkeit, insbesondere das Zurücklegen eines Weges, sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken zu dienen bestimmt
und nicht eindeutig in einen -versicherten- unternehmensbedingten und einen -unversicherten- unternehmensfremden Teil zu zerlegen, so ist
entscheidend, ob die Tätigkeit im Einzelfall dem Betrieb, wenn auch nicht überwiegend, so doch wesentlich dient (vgl. Urteil des BSG vom
14.12.1999 - B 2 U 3/99 R). Maßgeblich für den Versicherungsschutz der Klägerin ist daher der Zweck des zurückgelegten Weges. Versichert
sind nur unmittelbar pflegebezogene Wege (vgl. Kater/Leube, aaO, Rz. 405 zu § 2 AGB VII).
25 a) Der von der Klägerin im Treppenhaus zurückgelegte Weg diente nicht der versicherten Pflegetätigkeit, sondern der unversicherten
Behandlungspflege. Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei zur Zeit ihres Sturzes auf den Weg von ihrer Wohnung in die Wohnung der
Pflegeperson, ihrer Mutter, gewesen, um Medikamente zu holen, die sie in ihrer Wohnung verwahren müsse, da ihre Mutter sie sonst
unkontrolliert einnehme. Die Verabreichung von Medikamenten gehört jedoch nicht zu den unter Unfallversicherungsschutz stehenden
Pflegeverrichtungen (vgl. Leube, „Soziale Sicherung der häuslichen Pflegepersonen“ in SGb 1998, 97, 99), es sei denn, dass die
Medikamentenverabreichung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Nahrung steht bzw. das Medikament
die Nahrungsaufnahme erst ermöglicht (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11.8.2005 - L 6 U 13/02). Zwar erfolgte nach
Aussage der Klägerin die Verabreichung von Medikamenten in der Regel zusammen mit dem Abendbrot. Dass dies jedoch nicht aus
praktischen, sondern zwingend aus den o.g. medizinischen Gründen erfolgte, ist weder vorgetragen noch sonstwie erkennbar.
26 b) Der von der Klägerin vorgetragene weitere Zweck für das Zurücklegen des Weges von der eigenen Wohnung zu der der Mutter, nämlich das
Zubereiten und Holen eines von der Mutter verlangten belegten Brotes, hält das Gericht nicht mit der für eine Überzeugungsbildung
ausreichenden Sicherheit für nachgewiesen. Denn die Klägerin hat gegenüber den erstbehandelnden Ärzten immer nur angegeben, sie habe
Medikamente holen wollen. Dass sie auch ein Butterbrot für ihre Mutter habe holen wollen, hat sie erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom
18.1.2007 vorgetragen, nachdem die Beklagte streitig gestellt hatte, dass das Verabreichen von Medikamenten zu den versicherten
Pflegetätigkeiten gehörte. Zeugen für die Behauptung der Klägerin gibt es nicht. Daher war nicht zu entscheiden, ob das Holen der Brotes, das
nur als hauswirtschaftliche Verrichtung (vgl. Pflegebedürftigkeits- Richtlinien - PflRi - vom 7.11.1994 in der Fassung vom 22.08.2001, Punkt 3.4.2)
versichert wäre, die weitere Voraussetzung für einen Versicherungsschutz erfüllt, dem Pflegebedürftigen überwiegend zugute zu kommen. Unter
die Pflegetätigkeit „Ernährung“ fällt das Holen des Brotes jedenfalls nicht, da hierzu nur das mundgerechte Zubereiten, die Aufnahme der
Nahrung und die unmittelbaren Vorbereitungshandlungen zum versicherten Bereich der Ernährung gehören (vgl. PflRi, Punkt 3.4.2).
27 c) Auch der Vortrag der Klägerin, sie habe den Weg im Treppenhaus im Rahmen eines noch nicht beendeten Pflegeeinsatzes zurückgelegt, da
sie bereits mit der Pflege begonnen hatte und anschließend noch beabsichtigte, ihre Mutter zu waschen, führt nicht zu einem
Versicherungsschutz. Denn durch die Behandlungspflege (Medikamentengabe) hat die Klägerin den von ihr behaupteten Pflegeeinsatz
jedenfalls unterbrochen und stand damit nicht mehr unter Versicherungsschutz.
28 Eine inakzeptable Verkürzung des Versicherungsschutzes von Pflegepersonen, wie die Klägerin vorträgt, sieht das Gericht hierin nicht. Das von
ihr angeführte Argument, Pflegepersonen würden typischerweise Wege zur Arbeit im Privatbereich zurücklegen, rechtfertigt nach Auffassung der
Kammer eine Abweichung vom - zur Abgrenzung des versicherten Bereichs dienenden -Grundsatz, dass ein innerer Zusammenhang der zum
Unfall führenden Tätigkeit mit der versicherten Tätigkeit bestehen muss, nicht. Daher sind bei Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs auch
dann Tätigkeiten nicht versichert, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit versicherten Tätigkeiten stehen.
29 3) Versicherungsschutz der Klägerin ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzunehmen. Danach sind auch das mit einer versicherten
Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie
deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, versichert. Denn bei den von der Klägerin transportierten
Medikamenten handelt es sich nicht um Arbeitsgerät, da es nicht für eine versicherte Tätigkeit benötigt wurde.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.