Urteil des SozG Hildesheim vom 14.12.2007

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Sozialgericht Hildesheim
Urteil vom 14.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 40 AY 5/07
1. Die Klage wird, soweit sie von den Klägern zu 1), 6) und 7) fortgeführt wird, abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für den
Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.
Die 1964 und 1971 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 1990, 1994, 1996, 1999 und 2003 geborenen
Kläger zu 3) bis 7). Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und reisten mit Ausnahme der Kläger zu 4) bis 7), die
in Deutschland geboren sind, im Oktober 1990 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. In dem
streitgegenständlichen Zeitraum verfügte die Klägerin zu 7) über eine Aufenthaltsgestattung nach dem
Asylverfahrensgesetz, die Kläger zu 1) bis 6) wurden geduldet.
Seit ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt lebten die Kläger zu 1) bis 6) im Landkreis P. und bezogen dort in
unregelmäßigen Abständen laufende Leistungen nach dem AsylbLG, bis sie im Jahre 2001 nach Göttingen zogen.
Ein womöglich bis Ende 1995 erfolgter Leistungsbezug nach dem AsylbLG der Kläger zu 1) bis 4) ist nicht
dokumentiert, da der Landkreis P. nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen die entsprechenden Verwaltungsakten
vernichtet hat. Nach dem Inhalt seiner beigezogenen Leistungsakten bezog der Kläger zu 1) im Januar 1996
Leistungen nach § 2 AsylbLG. Ab Februar 1996 konnte er durch Erwerbstätigkeit seinen eigenen Bedarf decken und
hatte in der Folgezeit gegen den Landkreis P. keinen Individualanspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG. Die
Kläger zu 2) bis 5) hingegen bezogen während ihres Aufenthalts im Landkreis P. jeweils über einen längeren Zeitraum
von 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG, auf die teilweise die Einkünfte des Klägers zu 1) angerechnet wurden.
Der Kläger zu 6) bezog seit seiner Geburt am 16. April 1999 bis September 2000 und von November 2000 bis Januar
2001 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Seit ihrem Umzug nach Q. 2001 konnten die Kläger ihren Lebensunterhalt zunächst durch die Erwerbstätigkeit des
Klägers zu 1) selbst bestreiten, bis der Kläger zu 1) im Mai 2005 arbeitslos wurde. Leistungen nach dem AsylbLG
erhielten die Kläger zunächst nicht, da die Beklagte eine Leistungsgewährung ab Mai 2005 mit der Begründung
ablehnte, das Einkommen des Klägers zu 1) (Arbeitslosengeld I) übersteige den nach Maßgabe der §§ 1, 3 AsylbLG
ermittelten Bedarf der Kläger.
Mit dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beantragten die Kläger am 17. Mai 2006 bei der Beklagten
wiederum die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Die Beklagte bewilligte den Klägern daraufhin mit
Bescheid vom 19. Juni 2006 laufende Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG ab Juni 2006. Nach Widerspruchseinlegung
änderte die Beklagte die Höhe der ab Juni 2006 gewährten Leistungen mit Bescheid vom 14. August 2006 durch die
zusätzliche Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Kläger zu 1), der ab Juni 2006
freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war.
Ohne Kenntnis von dem vorhergehenden Leistungsbezug der Kläger nach dem AsylbLG wies die Beklagte den gegen
den Bescheid vom 19. Juni 2006 gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2006 zurück
und führte zur Begründung aus, dass die Kläger die nach § 2 Abs. 1 AsylbLG vorauszusetzende Frist eines 36
Monate währenden Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG noch nicht erfüllt hätten.
Gegen diese den Klägern am 4. Dezember 2007 bekannt gegebene Entscheidung richtet sich die am 4. Januar 2007
vor dem Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage.
Nach Beiziehung der Leistungsakten des Landkreises P. hat das Sozialgericht Hildesheim die Beklagte mit
Beschluss vom 17. April 2007 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Klägern zu 1) bis 5) ab dem 4.
Januar 2007 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu
erbringen (AZ.: S 40 AY 6/07 ER). In der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2007 hat die Beklagte den von
den Klägern zu 2) bis 5) geltend gemachten Anspruch nach § 2 AsylbLG anerkannt. Die Kläger zu 2) bis 5) haben
daraufhin das Anerkenntnis der Beklagten zur Beilegung des Rechtsstreits angenommen.
Die Kläger zu 1), 6) und 7) verfolgen ihr Klageziel weiter und tragen vor, dass ihnen unter Berücksichtigung der dem §
2 Abs. 1 AsylbLG innewohnenden Integrationskomponente und ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland ein
Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zustehe. Neben der Dauer des Leistungsbezugs von Arbeitslosengeld I seien
auch die Zeiten der Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1) bei der 36-Monatsfrist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu
berücksichtigen.
Sie beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2006 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 14. August
2006 diese wiederum in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2006 zu verurteilen, den Klägern
zu 1), 6) und 7) für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu
bewilligen und unter Anrechnung bereits für diesen Zeitraum erbrachter Leistungen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen
Leistungsakten der Beklagten und des Landkreises P. (2 Bände / 3 Bände) und der ebenfalls beigezogenen
Prozessakte zu dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 40 AY 6/07 ER Bezug genommen. Diese Akten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist, soweit sie den Leistungsbezug der Kläger zu 1), 6) und 7) betrifft,
rechtmäßig; die Kläger zu 1), 6) und 7) sind durch diese Entscheidung nicht beschwert, § 54 Sozialgerichtsgesetz
(SGG).
Den Klägern zu 1), 6) und 7) steht in dem Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 ein Leistungsanspruch nach §
2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu. Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in der bis zum 28. August 2007 geltenden Fassung ist das
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG auf diejenigen
Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach §
3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Der Leistungsanspruch der Kläger zu 1), 6) und 7) nach § 2 Abs. 1 AsylbLG scheitert an der
Tatbestandsvoraussetzung des 36 Monate währenden Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG.
Im Falle des Klägers zu 1) ist nicht bewiesen, dass er über einen Zeitraum von 36 Monaten Leistungen nach §§ 1, 3
AsylbLG bezogen hat.
Dies gilt insbesondere für den Zeitraum seit Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1991 bis November 1995, da die
entsprechenden Leistungsakten des Landkreises P. vernichtet worden sind und der damit nicht mögliche Nachweis
eines Leistungsbezugs nach dem AsylbLG nach den objektiven Beweislastregeln zum Nachteil des Klägers zu 1)
geht. Für diese anspruchsbegründende Tatbestandsvoraussetzung ist er Träger der objektiven Beweislast, zumal
auch ihm gegenüber entsprechende Leistungsbescheide, die auf einen tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem
AsylbLG schließen lassen könnten, erlassen worden wären. Das Gericht hat insofern keine weiteren
Ermittlungsmöglichkeiten erkannt, den Sachverhalt in dem Zeitraum bis Dezember 1995 aufzuklären.
Der Individualanspruch des Klägers zu 1) auf Leistungen nach dem AsylbLG war in dem Zeitraum ab Januar 1996
aufgrund anrechenbaren Einkommens gemäß § 7 AsylbLG nicht gegeben. Zeiten der Erwerbstätigkeit und auch des
Bezugs von Arbeitslosengeld I werden gem. § 7 AsylbLG bei einem Leistungsbezug als Einkommen erfasst und
führen ggf. zu einem Leistungsausschluss. Sie fallen damit nicht unter das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 1
AsylbLG "Leistungen nach § 3" AsylbLG. Das erkennende Gericht folgt damit der herrschenden Meinung in
Rechtsprechung und Literatur (vgl. Hohm, in: GK-AsylbLG, Loseblattsammlung, Stand Oktober 2006, § 7 Rn. 17 m.
w. N.; Fasselt, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 7 AsylbLG, 3. Auflage, 2005, Rn. 3), dass der
Bezug von Arbeitslosengeld I unter den Einkommensbegriff des § 7 AsylbLG fällt und Zeiten eines
Leistungsausschlusses wegen zu hohen Einkommens bei § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu berücksichtigen sind. Diese
Auffassung entspricht auch der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen, nach der Leistungsberechtigte
nach dem AsylbLG, die aufgrund vorhandenen Einkommens und Vermögens i. S. d. § 7 AsylbLG möglicherweise
auch über einen längeren Zeitraum nicht auf dem Niveau von Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG leben mussten,
jedoch nach Verbrauch dieses Einkommens und Vermögens Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen
müssen, ihren Lebensunterhalt grundsätzlich für eine Dauer von mindestens drei Jahren nur auf dem Niveau
reduzierter Leistungen nach §§ 3 bis 7 AsylbLG zu bestreiten haben (vgl. Beschluss vom 27. März 2007, Az.: L 11 B
17/07 AY; Beschluss vom 9. Mai 2007, Az.: L 11 AY 58/06 ER). Auch wenn das überschießende Einkommen des
Klägers zu 1) auf die den Klägern zu 2) bis 5) gewährten Leistungen nach dem AsylbLG teilweise angerechnet worden
ist, hat der Kläger zu 1) selbst keine Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG bezogen.
Die Kläger zu 6) und 7) haben unstreitig die 36-Monatsfrist im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erfüllt. Bei dem
Kläger zu 6) sind lediglich 8 ½ Monate des Leistungsbezugs nach §§ 1, 3 AsylbLG dokumentiert. Die Klägerin zu 7)
hat vor dem streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach dem AsylbLG bezogen. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und betrifft ausschließlich die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu
1), 6) und 7), da sich der Rechtsstreit der Kläger zu 2) bis 5) durch das Anerkenntnis der Beklagten erledigt hat und
eine gesonderte Kostenentscheidung, die angesichts des Kostengrundanerkenntnisses der Beklagten nicht beantragt
wurde, insofern entbehrlich ist (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG).