Urteil des SozG Hildesheim vom 25.03.2010

SozG Hildesheim: wohnung, zusicherung, schutz der ehe, aufnahme einer erwerbstätigkeit, beihilfe, niedersachsen, umzug, unterkunftskosten, gemeinde, angemessenheit

Sozialgericht Hildesheim
Gerichtsbescheid vom 25.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hildesheim S 54 AS 963/09
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zusicherung der Übernahme von Kosten einer eigenen
Unterkunft sowie zur Gewährung einer Beihilfe zur Erstausstattung einer eigenen Wohnung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1955 geborene Kläger steht seit Januar 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuches
Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er bewohnt gemeinsam mit seinem Vater und seiner
Schwester eine Wohnung des zweigeschossigen Einfamilienhauses in der Wohnsiedlung D. in E ... Im Erdgeschoss
dieser Wohnung befinden sich u.a. der Flur, die Küche, ein Gemeinschaftsraum und ein Wohn- und Esszimmer, dass
der Kläger, sein Vater und seine Schwester, die getrennt voneinander wirtschaften und von dem Beklagten nicht als
Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft angesehen werden, gemeinsam nutzen. Im Obergeschoss der Wohnung
befinden sich je ein Zimmer für den Kläger und dessen Schwester sowie ein von diesen gemeinsam genutztes
Badezimmer. Das 26 m² große Zimmer des Klägers nutzt dieser als Wohn- und Schlafraum allein. Hierfür gewährt der
Vater des Klägers diesem seit Jahren ein unentgeltliches Wohnrecht; als Unterkunftskosten gewährte der Beklagte
dem Kläger daher lediglich ein Drittel der auf die Wohnung entfallenden Unterhaltskosten des Einfamilienhauses.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Wohnsituation des Klägers wird auf das Protokoll über den vom Beklagten in
Auftrag gegebenen Hausbesuch seiner Mitarbeiter vom 18.02.2009 (Blatt 285 ff. der Leistungsakten des Beklagten)
verwiesen.
Am 20.06.2007 beantragte der Kläger erstmalig die Übernahme der Unterkunftskosten für eine eigene Wohnung in E.,
F., die er mit Mietvertrag 19.06.2007 ab dem 01.07.2007 angemietet gehabt habe. Zugleich beantragte er eine Beihilfe
zur Erstausstattung dieser Wohnung. Die Samtgemeinde G. lehnte die Anträge mit Bescheid vom 11.07.2007 ab, weil
der Bezug einer vom Kläger allein bewohnten Wohnung in E. ihrer Ansicht nach nicht erforderlich sei. Den hiergegen
erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2007 als unbegründet zurück. Die
Bescheide sind bestandskräftig.
Am 16.09.2007 beantragte der Kläger erneut die Übernahme der Kosten der Unterkunft der von ihm allein bewohnten
Wohnung in der Hauptstraße 23 in E. sowie eine Beihilfe zur Erstausstattung derselben. Sein Vater habe ihm
schriftlich gekündigt. Die Samtgemeinde G. lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 21.09.2007 ab; den
hiergegen am 10.10.2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2007 zurück. Die
Bescheide sind bestandskräftig.
Parallel zum am 10.10.2007 eingeleiteten Widerspruchsverfahren suchte der Kläger beim erkennenden Gericht um
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach. Diesen Antrag
lehnte die 23. Kammer des erkennenden Gerichtes mit Beschluss vom 20.11.2007 - S 23 AS 1382/07 ER - als
unbegründet ab. Die hiergegen zum LSG Niedersachsen-Bremen erhobene Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg,
vgl. Beschluss des 9. Senates vom 11.02.2008 - L 9 AS 1/08 ER -. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe
dieser Beschlüsse verwiesen.
Nachdem der Kläger der Samtgemeinde G. am 10.12.2007 mitgeteilt hatte, dass er bis dato doch noch nicht in die
eigene Wohnung in der F. in E. gezogen sei, und unter dem 15.04.2008 ergänzte, seit dem 22.02.2008 wieder in der
Wohnung seines Vaters zu leben, beantragte er im Jahre 2008 wiederholt erfolglos die Gestattung des Umzugs in eine
eigene Wohnung und die Erstausstattung derselben. Wegen der Einzelheiten der Verfahren wird auf Blatt 231 ff. der
Leistungsakten des Beklagten verwiesen.
Vorliegend streitgegenständlich ist der weitere Antrag des Klägers vom 21.11.2008 auf Übernahme der Kosten der
Unterkunft einer eigenen Wohnung sowie auf Gewährung einer Beihilfe zur Erstausstattung derselben (Blatt 275 der
Leistungsakten des Beklagten). Diesen lehnte die Samtgemeinde G. nach Durchführung eines Hausbesuches am
18.02.2009 mit Bescheid vom 03.03.2009 (Blatt 288 der Leistungsakten des Beklagten) mangels Erforderlichkeit des
Umzugs in eine eigene Wohnung ab. Den hiergegen vom Kläger unter dem 31.03.2009 eingelegten Widerspruch (Blatt
290 der Leistungsakten des Beklagten) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2009 (Blatt 293 ff.
der Leistungsakten des Beklagten) als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält auf Seite 3 eine
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung zum erkennenden Gericht binnen
eines Monats nach Bekanntgabe. Ausweislich der vom Beklagten zur Gerichtsakte (Blatt 3 ff.) gereichten Kopie des
Entwurfs dieses Widerspruchsbescheides wurde derselbe vom zuständigen Sachbearbeiter noch am 16.04.2009 zur
Post aufgegeben (sog. "Ab-Vermerk").
Mit am 05.06.2009 beim erkennenden Gericht eingegangenem Begleitschreiben des Beklagten vom 02.06.2009
übermittelte der Beklagte als Anlage das Schreiben des Klägers vom 13. Mai 2009 in Kopie, das ausweislich des dort
angebrachten Eingangsstempels bei der Samtgemeinde G. am 15.05.2009 eingegangen war und offensichtlich an den
Beklagten als Widerspruchsbehörde weitergeleitet wurde. Dieses Schreiben des Klägers lässt einen Adressaten
ausdrücklich nicht erkennen; es ist jedoch mit "Bitte um Weiterleitung an das Sozialgericht Hildesheim, Kreuzstraße
8, 31134 Hildesheim" überschrieben und enthält im Betreff das Wort "Widerspruch" sowie das Aktenzeichen des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16.04.2009. Im Text dieses Schreibens bezieht sich der Kläger im
Wesentlichen auf den Beschluss des Landessozialgerichtes (LSG) Berlin-Brandenburg vom 07.08.2008 - L 5 B 940/08
AS ER -; er fragt an, warum der Beklagte bei seiner Entscheidung diesen Beschluss ignoriert habe. Weiter führt er
aus, er habe eine Wohnung in der H. in der Gemeinde I. in Aussicht.
Nach Klageerhebung hat der Kläger auch auf gerichtliche Verfügungen sämtliche Korrespondenz mit der Kammer über
die Samtgemeinde G. geführt, die ihrerseits die Schreiben des Klägers hat über den Beklagten vorlegen lassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Bescheid der Samtgemeinde G. vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des
Beklagten vom 16.04.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Zusicherung über die Übernahme
der Kosten der Unterkunft für eine eigene Wohnung zu erteilen und ihm eine Beihilfe zur Erstausstattung dieser
Wohnung in angemessener Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und die Gründe der Beschlüsse des erkennenden
Gerichtes vom 20.11.2007 und nachgehend des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.02.2008.
Die Kammer hat die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung vom 08.12.2009 angehört
und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben (§ 105 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene
Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer entscheidet gemäß § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die
Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Beteiligten wurden hierzu angehört; Einwände wurden nicht vorgebracht.
Die Kammer geht zugunsten des Klägers von einer den Erfordernissen der §§ 90 und 92 SGG wirksamen
Klageerhebung aus, da sie aufgrund des Verhaltens des Klägers keinen Zweifel daran hat, dass dieser Klage gegen
den Bescheid der Samtgemeinde G. vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom
16.04.2009 erheben wollte. Der Wille des Klägers, vor dem erkennenden Gericht Klage zu erheben, und sein
Verlangen der Überprüfung durch ein Gericht sind klar und eindeutig erkennbar (zu diesen Anforderungen vgl. LSG
Bayern vom 20.03.1973 - L 5/Ar 205/72 -, Breithaupt 1973, 503 ff.).
Die Klage ist auch nicht wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 2 SGG unzulässig, denn die
Klage ist innerhalb der Monatsfrist bei der Samtgemeinde G. eingegangen, sodass die Klagefrist nach § 91 SGG als
gewahrt gilt, wenngleich die Samtgemeinde G. und der Beklagte im Zusammenwirken ihrer Pflicht zur unverzüglichen
Weiterleitung an das erkennende Gericht nach § 91 Abs. 2 SGG nicht vollumfänglich genügt haben, denn die Kammer
ist davon überzeugt - und das belegt auch die weitere Korrespondenz des Klägers über die Samtgemeinde und den
Beklagten im vorliegenden Verfahren -, dass die Klage des Klägers im ordnungsgemäßen Geschäftsgang wesentlich
zügiger an das erkennende Gericht hätte weitergeleitet werden können. Die Dauer von 21 Tagen erfüllt nicht mehr den
Tatbestand der unverzüglichen Weiterleitung i.S.d. § 91 Abs. 2 SGG. Die der Sphäre des Beklagten zuzurechnende
Verletzung der Obliegenheit aus § 91 Abs. 2 SGG führt jedoch nicht dazu, dass die Klage mangels unverzüglicher
Weiterleitung als verfristet erhoben anzusehen ist. Diese Obliegenheitsverletzung wirkt sich nicht zu Lasten des
Klägers aus; vielmehr hindert die fortwährende Zulässigkeit der Klage während der Dauer der Verwahrung im
Geschäfts- bzw. Verantwortungsbereich des Beklagten zu dessen Lasten den Eintritt der Bestandskraft der
angefochtenen Bescheide. Dem Beklagten muss daher an einer unverzüglichen Weiterleitung der bei ihm
eingereichten Klage selbst gelegen sein, um Rechtssicherheit für sein weiteres Verwaltungshandeln zu bekommen.
Die Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zusicherung der
Übernahme der Aufwendungen für eine neue - allein bewohnte - Unterkunft und keinen Anspruch auf Gewährung einer
Beihilfe zur Erstausstattung dieser Unterkunft. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Samtgemeinde G. vom
03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 16.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten.
Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Zusicherung kommt nur § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht. Danach soll der
erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die
Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers - hier des Beklagten - zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich
ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich
zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
Der Anspruch des Klägers auf Zusicherung der Übernahme der Kosten einer eigenen Unterkunft (KdU) scheitert
bereits daran, dass der Kläger dem Beklagten und der erkennenden Kammer - anders als in dem im Jahre 2007
durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchs- sowie einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das die vom Kläger
angemietete Wohnung in der F. in E. zum Gegenstand hatte - kein konkretes Mietangebot zur Prüfung der
Angemessenheit der KdU unterbreitet hat. Er hat in seiner Klageschrift lediglich unsubstantiiert darauf hingewiesen,
dass er eine Wohnung in der Gemeinde I. in der H. in Aussicht habe. In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt
(vgl. Beschluss vom 10.02.2010 - S 54 AS 69/10 ER -), dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2
SGB II eine Zusicherung nur für eine konkrete, vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Anmietung ins Auge gefasste
Wohnung vom kommunalen Träger erteilt werden kann, sodass diesem - und damit auch dem erkennenden Gericht im
vorliegenden Verfahren - zur Prüfung der Angemessenheit der neuen Wohnung hinsichtlich Größe und
Unterkunftskosten somit zunächst ein konkretes Mietangebot zu unterbreiten ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 30.03.2007 – L 13 AS 38/07 ER –, zitiert nach juris, Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 11.12.2006 - L 5 B 1147/06 AS ER -, dokumentiert unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, und vom 31.08.2007 - L 5
AS 29/06 -, zitiert nach juris, Rn. 16; vgl. auch Berlit in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 3. Auflage 2009, §
22 Rn. 83). Für eine vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen begehrte pauschale bzw. Blankozusicherung gibt es keine
Anspruchsgrundlage, wie letztlich auch der Vergleich zu der hier nicht einschlägigen Vorschrift des § 22 Abs. 2a SGB
II verdeutlicht. Dass es sinnvoll erscheint, auch im vorliegenden Verfahren an diesem Erfordernis festzuhalten, ergibt
sich bereits daraus, dass die Vorstellungen des Klägers hinsichtlich des Bezuges einer eigenen Wohnung in sehr
kurzer Zeit wechseln. Hat dieser noch anlässlich der Durchführung des Hausbesuches am 18.02.2009 dem
Außendienst des Beklagten gegenüber angegeben, er habe einen Arbeitsplatz in Frankfurt in Aussicht, der den Bezug
einer eigenen Unterkunft in Frankfurt unzweifelhaft erforderlich gemacht und dem sich der Beklagte zur Überzeugung
der Kammer auch nicht durch Weigerung der Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II entgegen gestellt
hätte, so trägt der Kläger 3 Monate später in seiner Klageschrift die vage Absicht vor, in der Gemeinde I. eine eigene
Wohnung beziehen zu wollen. Es ist indes nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, jedwedem Wunsch des
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eines Unterkunftswechsels beizukommen und hierfür öffentliche Mittel aufzuwenden.
Dem Anspruch des Klägers auf Zusicherung der Übernahme der Kosten einer eigenen Unterkunft steht darüber hinaus
entgegen, dass auch die erkennende Kammer in Übereinstimmung mit der 23. Kammer und dem 9. Senat des LSG
Niedersachsen-Bremen die Erforderlichkeit des Bezugs einer eigenen Wohnung durch den Kläger angesichts seiner
gegenwärtigen, gegenüber dem Jahre 2007 unveränderten Wohnsituation, die im Wesentlichen durch das von seinem
Vater gewährte kostenfreie Recht zum (Mit-) Bewohnen der Wohnung im väterlichen Einfamilienhaus, in der der Kläger
über ein eigenes 26 m² großes Zimmer zum Schlafen und alleinigem Aufenthalt verfügt, nicht zu erkennen vermag.
Die 23. Kammer des erkennenden Gerichtes hat in ihrem Beschluss vom 20.11.2007 (a.a.O.) bereits darauf
hingewiesen, dass ein Umzug in eine andere Wohnung nur dann erforderlich i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz
2 SGB II ist, wenn hierfür gewichtige, in der bisherigen Unterkunft liegende oder persönliche Gründe vorliegen. Solche
Gründe hat der Kläger weder nachvollziehbar dargetan noch glaubhaft gemacht. Soweit der Kläger den Umzug allein
aus seiner subjektiven Sicht für erforderlich hält, ist dies rechtlich unerheblich.
Das angeblich gestörte Verhältnis zu seiner Schwester, die die väterliche Wohnung ebenfalls mitbewohnt, stellt
keinen gewichtigen persönlichen Grund dar. Hierzu hat der 9. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem
Beschluss vom 11.02.2008 (a.a.O.) überzeugend ausgeführt:
"Eine Erforderlichkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB II wird für Fallkonstellationen bejaht, in
denen der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst worden ist, weil der Hilfeempfänger zur Senkung von
Unterkunftskosten aufgefordert wird oder wegen der Annahme einer Arbeitsstelle an einem anderen Ort oder weil die
bisherige Unterkunft wegen Personenzuwachses nicht mehr bedarfsgerecht ist, aus gesundheitlichen Gründen bzw.
dringenden persönlichen Gründen oder weil eine Wohnungsräumung bevorsteht (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr.
76 m.w.N.). Derartige Gründe konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen. Insbesondere dringende
persönliche Gründe wie eine Bedrohung durch einen Partner oder eine Trennung bzw. Scheidung von einer
Lebensgefährtin sind nicht gegeben. Die bisher behaupteten und konstruiert wirkenden subjektiven Befindnisse im
Verhältnis zur Schwester genügen diesen Anforderungen nicht. Wie bereits der Beschwerdegegner im
Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 nachvollziehbar ausgeführt hat, bestand für den Beschwerdeführer in
der ehemaligen Wohnung die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner Schwester auf das Notwendigste bzw. erträgliche
Maß einzuschränken, indem er in dem von ihm allein bewohnten Bereich verbleibt. Im Übrigen ist auch nicht von
einem 24-stündigen Verweilen beider Personen im Haus des Vaters auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat
mitgeteilt, dass er sich zeitweise bei Freunden aufhält. Auch das Argument, dass der Vater unter Diabetes leide und
hierdurch zwangsläufig zur Schwester halte, erklärt nicht, weshalb angeblich hieraus resultierend eine gespannte
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schwester bestehen soll. Insgesamt sind diese Argumente nach Erlass
des für den Beschwerdeführer negativen Bescheides vom 11. Juli 2007 erstmals vorgetragen worden. Da sich in
diesem Bescheid eine entsprechende Erläuterung in den Entscheidungsgründen befindet, erscheint es möglich, dass
der Beschwerdeführer hieraus eine entsprechende kritische Situation konstruiert hat. Auch enthält die
Beschwerdebegründung keinerlei Bezugnahme mehr auf die angeblich erfolgte Kündigung durch den Vater. Vielmehr
verweist der Beschwerdeführer ausschließlich auf die angeblich gespannte Situation mit seiner Schwester, die er
jedoch bei seinem Erstantrag nicht mitgeteilt hat. Nach dem Gesamtergebnis geht daher der Senat davon aus, dass
die Erforderlichkeit des Umzuges im Sinne des SGB II vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht ist.
Insbesondere stand ein Verlust der bisherigen Wohnung im Hause des Vaters nicht bevor, so dass der
Beschwerdeführer bis zum Umzug ein Hauptsacheverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die Frage des
Vorliegens der Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes hätte abwarten können. Dass er zuvor selbst Fakten
geschaffen hat, hat er sich selbst zuzuschreiben."
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Soweit der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung seiner
persönlichen Wohnsituation nunmehr unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.08.2008 -
L 5 B 940/08 AS ER - (abrufbar unter juris) erstrebt, weist die Kammer darauf hin, dass der vom LSG Berlin-
Brandenburg beurteilte Sachverhalt in entscheidenden Parametern anders als der des Klägers gelagert war. Zum
einen hatte das LSG Berlin-Brandenburg die Wohnsituation eines jungen (über 30-jährigen), bereits viele Jahre
berufstätig gewesenen und langjährig verheirateten Paares zu beurteilen, die im elterlichen/schwiegerelterlichen Haus
zur eigenständigen Nutzung lediglich ein Wohn- und ein Schlafzimmer zur Verfügung hatten. Das LSG Berlin-
Brandenburg hat hier entscheidend auf das Recht des Ehepaares zur eigenständigen Lebensführung in einem
abgeschlossenen Wohnbereich abgestellt, dass sich letztlich aus dem staatlichen Gebot zum Schutz der Ehe aus
Art. 6 GG herleiten lässt. Auf Art. 6 GG kann sich der Antragsteller jedoch nicht berufen. Zum anderen begehrten die
Antragsteller in dem vom LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall einen Wohnortwechsel. Für den Fall eines aus
nachvollziehbaren Gründen erforderlichen Wohnortwechsels - und daran lässt die Kammer keinen Zweifel - pflichtet
die Kammer den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg bei; dann kann die grundrechtlich garantierte
Freizügigkeit (Art. 11 GG) des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht dadurch unverhältnismäßig beschränkt werden,
dass er faktisch keine Möglichkeit zum Wohnortwechsel mehr hat, nur weil er aufgrund familiären oder
freundschaftlichen Entgegenkommens in der Vergangenheit mietfrei oder zu marktuntypischen Bedingungen
untergekommen ist. Der Beklagte hätte daher die vom Kläger begehrte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II zu
erteilen gehabt, sofern dieser seinen Plan vom 18. Februar 2009, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Frankfurt
- oder auch andernorts - zu ziehen, in die Tat umgesetzt hätte. Denn bei einer derartigen Sachlage läge ein
gewichtiger persönlicher Grund für einen Unterkunftswechsel vor. Dagegen vermag ein grundloser Wohnortwechsel,
etwa in einen Nachbarort des bisherigen Wohnortes, der allein von dem Motiv getragen ist, hierdurch den Bezug einer
eigenen Wohnung zu erreichen, keinen gewichtigen persönlichen Grund darzustellen. Daraus folgt, dass selbst für den
Fall, dass der Kläger ein konkretes Mietangebot in der nur zirka 15 km von E. entfernt liegenden Gemeinde I. dem
Beklagten und der erkennenden Kammer zur Prüfung der Angemessenheit von Größe und Kosten unterbreitet hätte,
ihm keine Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II zu erteilen gewesen wäre.
Der Kläger hat daneben auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung einer Beihilfe zur Erstausstattung
einer eigenen Wohnung. Als Anspruchsgrundlage käme hierfür nur § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II in
Betracht. Diese Norm setzt voraus, dass die vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gegenwärtig bewohnte bzw. zeitnah
zu beziehende Wohnung über keine oder nur unzureichende, grundlegenden Bedürfnissen genügende Ausstattung an
Möbeln und Haushaltsgeräten verfügt. Der Kläger bewohnt derzeit gemeinsam mit seiner Schwester und seinem Vater
eine unzweifelhaft vollständig ausgestattete Wohnung in E ... Da er aus den vorstehenden Erwägungen keinen
Anspruch auf den Bezug einer eigenen Wohnung hat, braucht die Frage, welche Möbel, Haushaltsgeräte und
sonstigen Ausstattungsgegenstände er bei einem Auszug aus der väterlichen Wohnung und einem Einzug in eine
eigene unmöblierte Wohnung als Erstausstattung von dem Beklagten beanspruchen könnte, mangels
Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet zu werden.
Nach alledem konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind weder ersichtlich noch vorgetragen.