Urteil des SozG Heilbronn vom 29.01.2010

SozG Heilbronn (fahrzeug, rollstuhl, behinderung, grund, benutzung, leben, antrag, umbau, wohnung, ermessen)

SG Heilbronn Entscheidung vom 29.1.2010, S 13 SO 2930/08
Angewiesensein auf ein Kfz auf Grund ehrenamtlichen Engagements; Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft: ehrenamtliches Engagement (Betreuertätigkeit); Teilhabe am Arbeitsleben: geringfügige
Beschäftigung; fehlende Mobilität durch andere Hilfen; Darlehen oder Zuschuss und Höhe der Hilfe im
Ermessen der Behörde
Tenor
Der Bescheid vom 09.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines
behindertengerechten Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung der Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte erstattet der Klägerin deren außergerichtliche Kosten.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Kfz-Hilfe in Form der Anschaffung eines behindertengerechten
Kraftfahrzeugs.
2
Die am … 1964 geborene Klägerin leidet an einer sehr schweren, atypisch verlaufenden und wahrscheinlich
angeborenen Myasthenia gravis. Die Diagnose wurde erstmalig im Jahre 1977 gestellt. Hierbei handelt es sich
um eine Autoimmunkrankheit mit Störung der neuromuskulären Signalvermittlung (Muskelschwäche). Bei der
Klägerin ist die Pflegestufe II und ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G, aG, H, RF und B
anerkannt. Sie ist auf einen Elektrorollstuhl angewiesen. Die Klägerin ist im Besitz einer unbefristeten
Fahrerlaubnis, Klasse 1, 1a, 1b und 2 (ausgestellt am 06.06.1990). Im Führerschein sind u.a. folgende
Beschränkungen ausgewiesen: beschränkt auf mehrspurige Kraftfahrzeuge, Bremskraftverstärker,
automatische Kraftübertragung, Lenkhilfe erforderlich, elektrische Fensterheber an der vorderen Türe,
elektronischer Fahrgeschwindigkeitsregler und Fahrersitz mit ausreichendem Seitenhalt. Als Auflage ist die
Verstellbarkeit des Außenspiegels von innen versehen. Die Klägerin fährt derzeit einen Toyota Yaris Verso,
Baujahr 2001.
3
Die Klägerin erhält von der Pflegekasse Pflegeleistungen der Pflegestufe II nach dem SGB XI und von der
Beklagten Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Sie erhält außerdem vom
Rentenversicherungsträger seit 1997 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SGB VI, in Höhe
von (i.H.v.) 587,99 EUR seit 01.01.2008, i.H.v. 591,84 EUR seit 01.07.2008, i.H.v. 589,21 EUR seit 01.01.2009
und i.H.v. 605,43 EUR seit 01.07.2009. Zudem erhält sie eine monatliche Rente von der A. i.H.v. 96,00 EUR.
Die Klägerin wohnt zur Miete und zahlt einschließlich Stellplatz einen monatlichen Mietzins von ca. 652,00
EUR incl. Nebenkosten. In unmittelbarer Nähe zur Wohnung befindet sich ein Metzger, ein Bäcker, Apotheken,
ein Discounter (Lidl) und eine Bushaltestelle.
4
Die Klägerin ist ausgebildete Sozialpädagogin (FH) und als Seminarreferentin beim W. Baden-Württemberg auf
Honorarbasis tätig. Im Jahre 2007 hielt die Klägerin 5 Seminare und erhielt hierfür ein Gesamthonorar von ca.
675,00 EUR. Im Jahre 2008 hielt sie ca. 12 Seminare, im Jahre 2009 allein im Herbst und Winter 6 Seminare.
Seit 2009 ist die Klägerin auch für die Offenen Hilfen entgeltlich tätig und bietet in diesem Rahmen hin und
wieder ein Rollstuhltraining für behinderte Menschen an. Sie nahm bislang auch an Weiterbildungsmaßnahmen
teil.
5
Darüber hinaus ist die Klägerin seit dem Jahre 2000 ehrenamtliche Betreuerin. Hierfür erhält sie pro Betreuung
eine jährliche Aufwandsentschädigung von 323,00 EUR.
6
Seit 01.01.2009 ist die Klägerin bei der Arbeits-, Kultur- und Selbsthilfe gGmbH (A.), H., auf 400,- Euro-Basis
geringfügig beschäftigt (2-3 Mal wöchentlich für jeweils ca. 5 Stunden).
7
Im Jahre 2001 bewilligte der Landeswohlfahrtsverband der Klägerin einen Zuschuss zum Kauf eines Kfz und
die Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau mit der Begründung, dass sie auf die Benutzung
eines Kfz angewiesen sei (Bescheid vom 10.08.2001).
8
Anfang 2008 erhielt die Klägerin auf Grund der Verschlechterung ihrer Gesundheit (Kraftverhältnisse) von der
Krankenkasse einen neuen E-Rollstuhl (Gewicht ca. 120 bis 140 kg) und einen Falt-/ Schieberollstuhl.
9
Am 25.02.2008 beantragte sie bei der Beklagten Kfz-Hilfe für die Neuanschaffung und den
behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeugs. Zur Begründung führte sie aus, dass der Umbau ihres
derzeitigen Fahrzeugs entsprechend ihrer Behinderung nicht in Betracht käme. Insbesondere sei das
Umsetzen vom im Fahrzeug befindlichen E-Rollstuhl in den Fahrersitz nicht möglich. Ihr derzeitiges Fahrzeug
habe einen Ladekran, der den E-Rollstuhl ins Fahrzeug ziehe. Sie selbst müsse dann zu Fuß zur Fahrertüre
gehen, wozu sie auf Grund ihres verschlechterten Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei. Sie
stürze oft. Auch falle es ihr schwer, die Heckklappe des Fahrzeugs zuzuziehen. Sie sei auf ein
behindertengerechtes Fahrzeug angewiesen, da sie monatlich etwa 130 km für die Besuche der Betreuten,
monatlich ca. 80 km für die Behördengänge der Betreuten sowie viele Wege für Einkäufe, Arztbesuche und die
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zurücklege. Öffentliche Verkehrsmittel könne Sie nicht benutzen, da
Niederflurbusse nicht die vor ihrer Wohnung befindliche Bushaltestelle und ihre Ziele regelmäßig anfahren
würden. Ihrem Antrag fügte die Klägerin Angebote zweier Autohäuser zur Anschaffung eines Mercedes-Benz
Vito Kombi und eines VW Bus T5 TDi sowie Angebote des Mobilcenters Z., M., für den behindertengerechten
Umbaus dieser Fahrzeuge und des vorhandenen Fahrzeugs anbei. Die Angebote für den Umbau der
neuanzuschaffenden Kfz enthalten u.a. den Einbau einer Hebebühne an der seitlichen Schiebetür incl.
Funkfernbedienung zur Bedienung dieser und die Montage einer 6-Wege-Sitzverstellung.
10 Unter dem 04.04.2008 teilte die Firma Z. mit, dass eine werksseitige elektrische Schiebetür ausschließlich für
den VW Bus T5 sowie für den Mercedes Vito angeboten werde. Mit einer seitliche angebrachten Hebebühne
könne die Klägerin im Rollstuhl in das Fahrzeug geliftet und ganz nah an den Fahrersitz gefahren werden.
Damit sei die Verladung beider Rollstühle und gleichzeitig das sichere einsteigen der Klägerin gewährleistet.
11 Mit Bescheid vom 09.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie - die Klägerin - gehöre zwar
zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 53 SGB XII. Die Voraussetzungen der Kfz-Hilfe nach § 8 der
Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) seien jedoch nicht erfüllt. Für Fahrten zum Arzt oder andere
Krankenbehandlungen sei der Krankenversicherungsträger zuständig. Einkäufe könne sie mit ihrem E-Rollstuhl
in der Nähe der Wohnung erledigen. Bekleidung könne sie im Versandhandel bestellen. Da die Fahrten im
Rahmen der ehrenamtlichen Betreuungstätigkeiten bzw. der Referententätigkeit in unregelmäßigen Abständen
erfolgten, sei sie nicht auf ein Kfz angewiesen. Das Angewiesensein erfordere vielmehr eine tägliche
Inanspruchnahme. Die Fahrten zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben würden für die Gewährung eines
Kfz nicht ausreichen. Hierfür könne sie die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, etwa Niederflurbusse, die die
vor ihrer Wohnung befindliche Haltestelle zeitweise anfahren würden. Durch das anerkannt Merkzeichen „G“
könne sie den ÖPNV kostenlos benutzen. Zudem könnten weitere Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst des
ASB unternommen werden. Über die Umbau- bzw. Reparaturkosten müsste nach der klägerischen
Entscheidung, ob sie ein neues Kfz anschaffen und wie sie dies finanzieren wird, entschieden werden.
12 Am 10.04.2008 teilte die Klägerin mit, dass sie nun die Rollstuhlanpassung und Reparatur des Verladesystems
im vorhandenen Kfz vornehmen müsse. Mit Bescheid vom 17.04.2008 bewilligte die Beklagte gem. § 9 Abs. 2
Nr. 11 EinglHV Eingliederungshilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und
Zusatzgeräten in Form eines Geldbetrages von 682,47 EUR.
13 Am 11.04.2008 erhob die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 09.04.2008 Widerspruch, den sie
ausführlich begründete.
14 Unter dem 22.04.2008 erteilte der ASB die schriftliche Auskunft, es sei erforderlich, die Fahrten 2 Tage vorher
mit festen Abhol- und Rückfahrzeiten (bis max. 23:00 Uhr) anzumelden. Spontane Aktivitäten seien nur bedingt
und bei entsprechenden Kapazitäten durchführbar.
15 Die Stadtwerke Heilbronn GmbH teilten unter dem 21.04.2008 mit, dass der Fuhrpark noch nicht komplett mit
Niederflurbussen ausgestattet sei und daher keine feste Zusage gemacht werden könne, wann und wo auf
welcher Linie ein Niederflurbus zum Einsatz komme.
16 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die
Begründung gleicht im Wesentlichen derjenigen im Ablehnungsbescheid.
17 Die Klägerin hat am 10.09.2008 Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben.
18 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen die Gründe wie schon im Widerspruchs- und Antragsverfahren vor.
19 Die Klägerin beantragt,
20
den Bescheid der Beklagten vom 09.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung einer Kfz-Hilfe zur
Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gericht neu zu bescheiden.
21 Die Beklagte beantragt,
22
die Klage abzuweisen.
23 Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und
Widerspruchsbescheid.
24 Das Gesundheitsamt der Beklagten hat unter dem 21.10.2008 ein Gutachten zur Feststellung des Bedarfs
nach dem 7. Kapitel des SGB XII auf Grund eigener Untersuchung der Klägerin erstattet.
25 Die Klägerin hat zwischenzeitlich bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in
Form einer weiteren personellen Unterstützung von einem Wochenumfang mit 50 Stunden auf Grund fehlender
ausreichender Kfz-Versorgung beantragt. Diese personelle Unterstützung werde für die Begleitung im
vorhandenen Kfz benötigt. Die Beklagte hat über diesen Antrag bislang nicht entschieden.
26 Das Gericht hat die Beteiligten in einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 27.01.2009
angehört und eine Inaugenscheinnahme des klägerischen Fahrzeugs vorgenommen. Zugleich hat es die
Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Diese haben ihr
Einverständnis erteilt.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die von der
Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die
Sitzungsniederschrift vom 27.01.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
28 Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt
geklärt ist, keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestehen und die Beteiligten zu
dieser Verfahrensweise angehört wurden.
29 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiven
Rechten. Die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Kfz-Hilfe in Form der Anschaffung eines auf
ihre Behinderung angepassten Kfz. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 53, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII in
Verbindung mit (i.V.m.) § 55 SGB IX i.V.m. § 8 EinglHV. Da über Art und Maß der Leistungserbringung nach
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und das Ermessen nicht ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 2 S. 1 SGB
XII), war die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu entscheiden.
30 Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an
der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind,
erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles,
insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
Eingliederungshilfe erfüllt werden kann (§ 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe
ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den
mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den
behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen
die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder
sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungen der
Eingliederungshilfe sind unter anderem Leistungen nach den §§ 33 und 55 SGB IX (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 SGB
XII).
31 Gem. § 8 Abs. 1 EinglHV gilt die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 und 55
SGB IX. Sie wird in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere
seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist.
Der vom Gesetz vorgesehene Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kfz liegt mithin in der Eingliederung in
das Arbeitsleben. Dies bedeutet aber nicht, dass andere Eingliederungsziele damit ausgeschlossen sind; sie
müssen aber vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört auch, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines
eigenen Kfz ständig bzw. genauer "regelmäßig" (vgl. § 10 Abs. 6 EinglHV) und nicht nur vereinzelt bzw.
gelegentlich besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.07.2000 - 5 C 43/99, juris). "Regelmäßig" bedeutet hingegen
nicht, dass das Fahrzeug gleichsam täglich benötigt wird oder der Bedarf sich ausnahmsweise jede Woche
mindestens zweimal täglich stellt und entsprechend befriedigt wird (vgl. SG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2009 - S
42 (29,44) SO 27/06, juris). Entscheidend ist allein, ob der Behinderte mit Blick auf das Ziel der
Eingliederungshilfe auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, wobei zum einen maßgeblich auf die Art und
Schwere der Behinderung einerseits und zum anderen auf die gesamten Lebensumstände und -verhältnisse
des Behinderten abzustellen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt Beschl. v. 28.09.2007 - 3 L 231/05, juris). Die
Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bereits dann
regelmäßig notwendig sein, wenn es für jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet,
notwendig ist, ein Kraftfahrzeug zu benutzen (vgl. OVG Münster Urt. v. 25.03.1991 - 24 A 123/88, juris). Auch
ist zu berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten
dienendes Hilfsmittel ist (BVerwG, Urt. v. 27.10.1977 – V C 15.77 – BVerwGE 55, 31 ff.). Ist hieran gemessen
die erforderliche Mobilität in zumutbarer Weise durch andere Hilfen (z.B. durch die Benutzung eines Rollstuhls
oder öffentlicher Verkehrsmittel) oder in sonstiger Weise wie Krankentransport, Mietauto, Taxi sichergestellt,
ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeugs ständig angewiesen. Vor diesem
Hintergrund hat insbesondere eine zu 100% schwerbehinderte Person, die bewegungsunfähig ist, dem Grunde
nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Kraftfahrzeughilfe (vgl. VG Potsdam, Beschl.
v.17.01.2002 - 7 L 1018/01, juris; SG Gotha, Urt. v. 02.06.2008 - S 14 SO 1391/06, abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
32 Unabhängig davon, ob die Klägerin zur Ausübung ihrer geringfügigen Beschäftigung bei der Firma A. in H. und
ihrer Referententätigkeit und damit zur Teilhabe am Arbeitsleben auf ein eigenes Kfz angewiesen ist, stellen
die ehrenamtlichen Aktivitäten der Klägerin im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einen
mindestens ebenso gewichtigen Grund dar, welcher die ständige bzw. regelmäßige Nutzung eines Kfz
erfordert. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer auch unter Beachtung der gebotenen engen Auslegung
der Norm.
33 Nach dem Vortrag der Klägerin ist für die Kammer erkennbar, dass sie ein Kfz offensichtlich nahezu täglich,
jedenfalls mehrmals wöchentlich benötigt, um ihrem umfangreichen ehrenamtlichen Engagement
nachzukommen. Die Klägerin nimmt ausweislich der vorgelegten Betreuerausweise seit dem Jahr 2000
ehrenamtliche Betreuungsaufgaben im Stadt- und Landkreis Heilbronn wahr (Heilbronn, Neckarsulm, Obersulm-
Sülzbach, Obersulm-Willsbach, Obersulm-Eichelberg, Bad Wimpfen, Bad Friedrichshall, Löwenstein, Bad
Rappenau, Bretzfeld, Eppingen). Ende des Jahres 2007 hatte die Klägerin 9 Betreuungen, Ende 2008 11 und
Ende 2009 16 Betreuungen. Der Aufgabenkreis umfasst dabei unter anderem die persönlichen Angelegenheiten
(einschließlich der Gesundheitsfürsorge), die Aufenthaltsbestimmung und die vermögensrechtlichen
Angelegenheiten. Die Klägerin besucht die Betreuten, geht mit diesen zu Ärzten und unternimmt Behörden- und
Postgänge etc. Sie hat im Erörterungstermin mitgeteilt, dass ihr nach Abzug aller Aufwendungen pro Betreuung
ca. 200,- EUR von der jährlichen Aufwandsentschädigung verbleiben, manchmal zahlt sie auch drauf. Diese
Tätigkeit einen - wenn auch nur geringen - Anteil zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts bei.
34 Zur Ausübung der ehrenamtlichen Betreuungen kann die Klägerin zur Überzeugung der Kammer auch nicht auf
die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verwiesen werden. Die Stadtwerke Heilbronn haben mitgeteilt,
dass nicht zugesagt werden kann, wann auf welcher Linie Niederflurbusse eingesetzt werden. Für die Klägerin
ist aber ganz entscheidend, dass die Niederflurbusse die Haltestelle vor ihrer Wohnung und die Haltestellen in
der Nähe der Unterkünfte ihrer Betreuten und sowie andere Zielorte anfahren. Die Stadtbahn fährt nicht alle
Gemeinden an, in denen die Betreuten leben. Ebenso wenig kann die Klägerin auf den Behindertenfahrdienst
des ASB verwiesen werden. Aus dessen Auskunft geht hervor, dass spontane Fahrten nur bedingt und im
Rahmen der Kapazitäten möglich sind. Die Betreuungen erfordern aber teilweise einen kurzfristigen Einsatz der
Klägerin vor Ort. So hat sie im Erörterungstermin mitgeteilt, dass sie kürzlich nachts um 23:00 Uhr auf eine
Polizeidienststelle musste, da einer ihrer Betreuten in Schwierigkeiten war. Dem kann die Klägerin weder durch
die Benutzung des Behindertenfahrdienstes des ASB noch der öffentlichen Verkehrsmittel gerecht werden.
Darüber hinaus ist die Benutzung eines Mietwagens oder eines Taxis für die Klägerin nicht zumutbar, da sie für
jede Fortbewegung, die über den Nahbereich der Wohnung hinaus geht, auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Es
ist der Klägerin nicht zumutbar vor jedem Termin eine Autovermietung aufzusuchen und nach einem
passenden Fahrzeug zu suchen oder ein Taxi anzufordern, mit dem sie, der E-Rollstuhl und der Faltrollstuhl
transportiert werden können. Auch ist nicht anzunehmen, dass jederzeit ein geeignetes Fahrzeug oder Taxi zur
Verfügung steht.
35 Die Beklagte selbst ist davon ausgegangen, dass die Klägerin auf Grund ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auf ein
eigenes Fahrzeug angewiesen ist. Sonst hätte sie wohl kaum mit Bescheid vom 17.04.2008 eine Beihilfe zur
Reparatur des vorhandenen Fahrzeugs gem. § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV bewilligt. Nach dieser Vorschrift sind
andere Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeits- und Gemeinschaftsleben auch besondere Bedienungseinrichtungen
und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung
auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. In einem Aktenvermerk vom 17.04.2008 hat die Beklagte festgehalten,
dass die Klägerin im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auf ein Auto angewiesen ist, da sie diesbezüglich
nicht in der Lage ist, die notwendigen Wege mit dem E-Rollstuhl oder auf andere zumutbare Weise zurück zu
legen. Diese Ausführungen stehen in evidentem Widerspruch zur Ablehnung der Kfz-Hilfe zur Beschaffung
eines behindertengerechten Fahrzeugs mit der Begründung, die Klägerin sei nicht auf ein solches angewiesen.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Amtsärztin Dr. W. habe in ihrem Gutachten vom 21.10.2008 nur einen Bedarf
von 8 Stunden pro Woche für die Betreuungstätigkeiten festgestellt, erschließt sich dem Gericht nicht, welche
besondere Sachkunde Dr. W. zur Feststellung dieses Bedarfes hat.
36 Natürlich ist die Reparatur des vorhandenen Fahrzeugs wirtschaftlich betrachtet günstiger, als die
Neuanschaffung eines anderen Fahrzeugs und dessen behindertengerechter Umbau. Die Erwägungen der
Wirtschaftlichkeit sind jedoch keine rechtlichen und bei der Frage, ob Kfz-Hilfe zur Beschaffung eines
Fahrzeugs zu leisten ist, sachfremd.
37 Die Kammer hält es vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht für entscheidend, ob die Klägerin auch für
die sonstigen Aktivitäten der Teilhabe am Gemeinschaftsleben auf ein eigenes Kfz angewiesen ist.
38 Der Umbau des vorhandenen Fahrzeugs ist der klägerischen Behinderung entsprechend nicht möglich. Aus
dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. W. vom 21.10.2008 geht hervor, dass die Klägerin an einer hochgradig
ausgeprägten motorischen Schwäche und raschen Ermüdung der Bein- und Armmuskulatur mit massiven
Einschränkungen beim Stehen, Gehen und beim Transfer zwischen Rollstuhl und anderen Sitzgelegenheiten
leidet. Die Transfers sind jeweils nur kurzzeitig und teilweise gar nicht ohne fremde Hilfe möglich. Sie ist auf
einen E-Rollstuhl angewiesen und kann in ihr Fahrzeug ohne Fremdhilfe nicht mehr ein- oder aussteigen,
geschweige denn, den E-Rollstuhl ein- oder ausladen. Daraus folgt, dass die Klägerin ohne Fremdhilfe in ein
Fahrzeug nur ein- bzw. aus diesem aussteigen kann, wenn sie die Möglichkeit hat, auf ihrem E-Rollstuhl
sitzend in das Fahrzeug und von dort auf den Fahrersitz zu gelangen. Zudem muss sich jedenfalls die Tür,
durch die die Klägerin mit dem Rollstuhl in das Fahrzeug gelangt, elektrisch schließen lassen. Die hochgradig
ausgeprägte motorische Schwäche lässt ein mechanisches Öffnen bzw. Schließen der Tür nicht mehr zu. Eine
automatische Türöffnung in Verbindung mit dem vorhandenen Liftsystem ist bei dem vorhandenen Toyota
Yaris auf Grund der Platzverhältnisse im Heck technisch aber nicht möglich. Dies geht aus einem Angebot der
Firma S. hervor.
39 Die Nutzung des klägerischen Fahrzeugs war seit der Ablehnungsentscheidung der Beklagten allein auf Grund
des Umstandes möglich, dass die Klägerin insbesondere Helfer vom ASB hatte, die sie auf allen Fahrten
begleiteten. Die Helfer verzichten jedoch nicht auf eine Vergütung ihrer Tätigkeit.
40 Ein Anspruch der Klägerin auf eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist hier auch nicht gemäß § 8
Abs. 3 EinglHV ausgeschlossen. Danach ist die Hilfe in der Regel davon abhängig, dass der Behinderte das
Kraftfahrzeug selbst bedienen kann. Die Klägerin ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und auch noch
gesundheitlich in der Lage, das Fahrzeug selbst zu bedienen.
41 Rechtsfolge des § 8 Abs. 1 S. 2 EinglHV ist ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs in
angemessenem Umfang. Der Träger der Sozialhilfe entscheidet über Art und Maß der Leistungserbringung
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze der EinglHV (vgl.§ 17 Abs. 2 S. 1
SGB XII, VG Potsdam, a.a.O.; SG Gotha, Urt. v. 02.06.2008 - S 14 SO 1391/06, juris; SG Düsseldorf, a.a.O.).
Auf die Leistung sind das nach §§ 87, 88 SGB XII einzusetzende Einkommen und das nach § 90 SGB XII
einzusetzende Vermögen der Klägerin anzurechnen (vgl. § 19 Abs. 2 SGB XII). § 8 Abs. 2 EinglHV sieht die
Möglichkeit der darlehensweisen Hilfegewährung vor und räumt dem Sozialhilfeträger auch insoweit Ermessen
ein. Eine Leistung als Darlehen wäre aber nur statthaft, wenn die Möglichkeit der Rückzahlung besteht (vgl. SG
Lüneburg Urt. v. 04.10.2007 - S 22 SO 48/07, juris). Dies ist im vorliegenden Fall fraglich, weil die Klägerin
aufgrund Ihrer Behinderungen pflegebedürftig ist und nicht voll erwerbstätig sein kann. Sie dürfte wohl von der
Erwerbsunfähigkeitsrente, dem Honorar aus der Referententätigkeit, dem Einkommen aus der geringfügigen
Beschäftigung und dem unverbrauchten Teil der Aufwandsentschädigung gerade ihren Lebensunterhalt decken
und sich so unabhängig von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII machen können. Ob
dann noch finanzielle Mittel für die Rückzahlung vorhanden sind, erscheint äußerst fragwürdig, ist aber von der
Beklagten noch zu prüfen. Die Beklagte hat zudem ein Ermessen bezüglich der Höhe der beantragten Kfz-
Hilfe, insoweit als sich diese unter anderem nach den Modalitäten des anzuschaffenden Fahrzeugs
(Motorgröße, Fahrzeugpreis, Gebrauchtwagen etc.) richtet. Das Kfz muss jedenfalls eine elektrisch zu
öffnende/ zu schließende Tür haben, durch die die Klägerin auf ihrem E-Rollstuhl in das Kfz befördert werden
kann sowie die Möglichkeit des eigenständigen Transfers der Klägerin vom E-Rollstuhl auf den Fahrersitz im
Fahrzeug einräumen.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.