Urteil des SozG Hamburg vom 24.06.2009

SozG Hamburg: künstler, abgabepflicht, unternehmen, unternehmer, werbung, kunst, darbietung, werken, rechtfertigung, sozialversicherung

Sozialgericht Hamburg
Urteil vom 24.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Hamburg S 2 KR 553/07
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 wird
aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Im Streit ist die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und
Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) dem Grunde nach.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der damaligen Kulturbehörde der Klägerin, deren Aufgaben heute von der
Behörde für Kultur, Sport und Medien wahrgenommen werden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 fest,
dass jene nach § 24 KSVG ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der
Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007 zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht bestehe
sowohl gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG als auch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsarbeit würden nach den vorliegenden Unterlagen beispielsweise für den Internetauftritt der Kulturbehörde
nicht nur gelegentlich entsprechende Aufträge an Webdesigner beziehungsweise einzelkaufmännisch geführte
Werbeagenturen erteilt. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin, dass diese zur Erfüllung des staatlichen Auftrages
der Daseinsvorsorge handele. Als Unternehmer sei ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet, für die Aufführung oder
Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Beispielhaft werde auf die
Zuwendungen an selbstständige Künstler/Publizisten für die Fertigung von Katalogen sowie die Förderung von
Lesungen, der Herausgabe von Publikationen, der Aufführung von Theaterstücken oder Ausstellungen der bildenden
Kunst verwiesen. Dass die Zuwendungen - auch im Rahmen von Werkverträgen - lediglich aufgrund der Wahrnehmung
der Aufgaben der Kulturbehörde als staatliche Einrichtung erfolgten, sei unerheblich.
Hiergegen richtet sich die am 6.9.2007 erhobene Klage; den Widerspruch der Klägerin gegen die zuvor mit
Bescheiden vom 19.12.2006 und 25.7.2007 vorgenommene Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach für
die Jahre 2000 bis 2006 nebst Vorauszahlungen bis Februar 2008 hat die Beklagte bislang noch nicht beschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund der von den angegriffenen Bescheiden erfassten Tätigkeiten ihrer
Kulturbehörde bzw. nunmehr Behörde für Kultur, Sport und Medien nicht künstlersozialabgabenpflichtig. Sie betreibe
schon keine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG. Hierbei handele es sich um einen Unterfall der Werbung, so
dass lediglich ein Handeln zu dem Zweck erfasst sei, Dritte für eigene Ziele und insbesondere Kunden für den Absatz
eigener Leistungen zu gewinnen. Dies treffe auf die Kulturförderung nicht zu. Sie erteile nicht ständig - mithin nur
gelegentlich - Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten. Es gehöre nicht zu ihren Pflichtaufgaben, für die
Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, so dass hierin kein
wesentlicher Zweck im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liege. Ungeachtet dessen fehle es an einer
spezifischen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihr einerseits und selbstständigen Künstlern und
Publizisten andererseits, die es unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtfertigen könnte, sie mit einer
Künstlersozialabgabepflicht zu belegen. Im Rahmen der Kulturförderung trete sie nicht wie die von § 24 KSVG
erfassten Unternehmer als Vermarkter von Werken oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten auf und
konkurriere auch nicht mit professionellen Vermarktern auf privatwirtschaftlichen Märkten. Die Klägerin trägt vor, dass
weder eigene Kataloge noch eigene Flyer hergestellt würden. Der Internetauftritt der Behörde werde von eigenen
Mitarbeitern gepflegt. Broschüren würden nicht einmal jährlich in Auftrag gegeben, es gebe keine kontinuierlichen
Veröffentlichungen. Werkverträge mit Künstlern würden fast ausschließlich im Rahmen des Projekts "Kunst im
öffentlichen Raum" geschlossen. Im Übrigen erfolge die Kulturförderung vor allem durch einseitige Zuwendungen. Als
Veranstalterin trete sie nur vereinzelt auf.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin sei bereits nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG,
jedenfalls aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wobei die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im
Verfahren bezüglich der – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach
der Meinung ist, dass neben an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten aus zweiseitigen Verträgen auch Zahlungen
auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids dann zur Bemessungsgrundlage zu zählen seien, wenn sie an einen
oder mehrere Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG ausgezahlt werden und jene im Zusammenhang mit
der Zuwendung künstlerische (Teil-)Leistungen erbringen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, diese zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zu geben,
weitere Ermittlungen zur Rechtsnatur von durch die Klägerin erbrachten Zahlungen an Künstler anzustellen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.6.2009, die
vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der
Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG)
erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6.8.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat
zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt. Eine solche besteht nicht. Es
liegen insbesondere weder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch des Abs. 1 Satz 2 noch des Abs.
2 KSVG vor.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der dort unter den
Nummern 1 bis 9 bezeichneten Unternehmen betreiben. Von der hier in Betracht kommenden Nr. 3 werden neben
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet
ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist verfassungskonform und bereits angesichts seiner
Entstehungsgeschichte eng vorzunehmen. Nach extensiver Auslegung der Vorgängervorschriften durch die
Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber die Abgabepflicht dahingehend einschränken, dass künftig nur die typischen
Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden (vgl. Nordhausen, in:
Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rdnrn. 89 ff.; Bundessozialgericht (BSG) 20.11.2008 – B 3
KS 5/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 102; jeweils mwN), die "Vermarkter", zu denen die Klägerin nicht gehört.
Allein unter diesen Voraussetzungen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen im KSVG über
die Abgabepflicht überhaupt nur für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten.
Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen
werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und
Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von
denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz verlangt im Sachbereich der Sozialversicherung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten
über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes zu einer Abgabe
herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe
auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Eine solche Rechtfertigung
fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und
Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den
Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche
Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zum Beispiel aus auf Dauer
ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen
Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. Die für die fremdnützige Künstlersozialabgabe notwendige
Rechtfertigung liegt vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und
Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Arbeitgeber-
Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist. Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist die
Professionalität der Vermarkter, also derjenigen, die die Vermarktung zu ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage oder
zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht haben, und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen
sachgerechtes Kriterium (BVerfG 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108).
Die Künstlersozialabgabe dient der finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung und stellt damit eine
gesetzlich geregelte Förderung der aus Sicht des Gesetzgebers solidarischen Schutzes bedürfenden selbstständigen
Künstler und Publizisten dar, mit der die von den Werken und Leistungen der Künstler und Publizisten profitierenden
Unternehmer belastet werden.
Dass die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie Kulturförderung betreibt, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe
im Ergebnis nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie die
Künstler beziehungsweise deren Werke nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch
einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen
versehen sind.
Eine verfassungskonforme Rechtfertigung dafür, Kultur – fremdnützig - fördernde und nicht von ihr – eigennützig –
profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen, vermag
die erkennende Kammer nicht zu erblicken.
In der Konsequenz dürfte eine solche Praxis im Übrigen lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung
entweder in geringerem Umfang oder gar nicht mehr erbracht würde, so dass die Förderungsmittel für Künstler und
Publizisten insgesamt, also unter Einbeziehung der Leistungen der Künstlersozialversicherung, hierdurch nicht nur
nicht erhöht würden, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass im Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig
angesehenen Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.
Dies vorausgeschickt scheitert eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG daran, dass der wesentliche
Zweck der Klägerin, soweit es sind die von den Bescheiden erfassten Sachverhalte betrifft, nicht darauf gerichtet ist,
für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Sie ist nicht
mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen vergleichbar, zu denen sie auch nicht in Konkurrenz auf
privatwirtschaftlichen Märkten steht.
Soweit die Klägerin Kulturförderung durch Gewährung einseitiger Zuwendungen betreibt, bleibt dies nach Sinn und
Zweck der Vorschrift bei der Betrachtung außen vor. Dies folgt, abgesehen von den vorstehenden Überlegungen, aus
dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 S. 1 in KSVG, wonach nur Entgelte zur Bemessungsgrundlage der
Künstlersozialabgabe gehören, die der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu
erhalten oder zu nutzen, beziehungsweise mit § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG, wonach auch der Preis, der dem Künstler oder
Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung
zusteht. Auch hier wird deutlich, dass das KSVG ausschließlich Personen zur Abgabepflicht heranzieht, die im Wege
zweiseitiger Rechtsgeschäfte selbst von den Werken beziehungsweise Leistungen von Künstlern oder Publizisten
profitieren.
Selbst wenn man die Kulturförderung durch zweiseitige Rechtsgeschäfte, hier insbesondere im Rahmen des Projekts
"Kunst im öffentlichen Raum" sowie der nur selten, also weniger als jährlich, von der Klägerin veranstalteten
Ereignisse wie der "H.-Nacht", im Rahmen der Prüfung der Abgabepflicht als grundsätzlich berücksichtigungsfähig
ansehen wollte, könnte daraus keine Pflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 begründet werden, weil diese Art der
Förderung jedenfalls neben derjenigen durch einseitige Zuwendungsbescheide sowie anderen Dingen nicht als
wesentlicher Zweck des Unternehmens "Kulturbehörde" der Klägerin angesehen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach den bisherigen Erkenntnissen auch eine Abgabepflicht nach § 24
Abs. 1 S. 2 KSVG nicht festgestellt werden.
Danach sind auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder
Publizisten erteilen.
Diese Regelung geht zurück auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es als
bedenklich bezeichnet wurde, dass der Gesetzgeber ursprünglich darauf verzichtet hatte, Unternehmen der
Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und
Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der
Künstlersozialabgabe zu belegen, obwohl Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben,
auch damals bereits einbezogen waren. Der Gleichheitssatz gebiete es, diese Unternehmen ebenfalls der
Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie wie professionelle Vermarkter handelten.
Hieraus folgt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht nur gelegentlich" in diesem Zusammenhang anders zu
verstehen ist als in § 24 Abs. 2 KSVG. In § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG dient er der Abgrenzung von Unternehmen, die
ständig Künstler oder Publizisten im Zusammenhang mit Eigenwerbung beauftragen (s.a. BT-Drucks. 11/2964, S. 18
zu Nr. 5) und damit der Praxis der nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 erfassten Unternehmen gleichkommen, die Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, von solchen, die es in geringerem Umfang, das heißt nicht ständig, tun.
Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat,
Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat,
weder eigene Kataloge noch eigene Flyer herstellen noch ihre Webseiten von beauftragten Dritten pflegen lässt. Dass
nicht einmal jährliche In-Auftrag-Geben von Broschüren sowie das eventuelle erstmalige Erstellen-Lassen des
Internetauftritts durch Dritte ist weder mehr als nur gelegentlich im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch im Übrigen
im Sinne des strengeren § 24 Abs. 2 KSVG, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG handelt.
Nach dem gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG von der dortigen Regelung ausdrücklich unberührt bleibenden § 24
Abs. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an
selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu
nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (S. 1). Werden in einem
Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder
Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des
Satzes 1 vor (S. 2).
Auch diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, die nach ihren glaubhaften, mit dem Internetauftritt und
ihren gesetzlichen Aufgaben im Einklang stehenden Angaben lediglich vereinzelt – in den letzten Jahren wird nur eine
Veranstaltung, die "H.-Nacht" genannt – als Veranstalter auftritt und in diesem Zusammenhang selbstständige
Künstler im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen beauftragt. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition in § 24
Abs. 2 S. 2 KSVG um eine nur gelegentliche und damit unbeachtliche Auftragserteilung. Soweit die Klägerin noch im
Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen – und nur solche sind angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 2 KSVG
("Aufträge") zu berücksichtigen – Zahlungen an Künstler/Publizisten erbringt, nämlich im Rahmen des Projekts "Kunst
im öffentlichen Raum", fehlt es jedenfalls an der nach § 24 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht.
Eine andere Wertung würde im übrigen derjenigen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG und damit der gesetzgeberischen
Intention und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einschränkung der Abgabepflicht zuwiderlaufen.
Das Gericht hat sich weder gedrängt noch angesichts des Vertagungsantrags der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung verpflichtet gesehen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen oder der Beklagten Gelegenheit
zu geben, dies selbst zu tun. Die Vermutung der Beklagten, dass in größerem Umfang als von der Klägerin glaubhaft
angegeben und bisher aus den Akten ersichtlich zweiseitige Rechtsgeschäfte mit Künstlern oder Publizisten
geschlossen wurden und werden, vermag zum Einen selbst bei Unterstellung von deren Richtigkeit nach den obigen
Ausführungen nicht ohne Weiteres eine Abgabepflicht dem Grunde nach zu begründen. Zum Anderen liefe dies dem
prozessualen Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit der Sach- und Rechtslage
bei Bescheiderlass im Rahmen der Anfechtungsklage zuwider. Dies ist auf eine bloße Vermutung, nicht einmal eine
hierfür auch nicht ausreichende Behauptung "ins Blaue hinein", hin nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.