Urteil des SozG Gotha vom 18.03.2009

SozG Gotha: geldinstitut, anschrift, objektive unmöglichkeit, rente, bankgeheimnis, auskunftspflicht, daten, rückzahlung, offenlegung, handbuch

Sozialgericht Gotha
Gerichtsbescheid vom 18.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gotha S 19 R 2357/07
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 748,78 EUR zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach
dem Tode der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Die Klägerin
zahlte ihrer Versicherten, der am 20.10.2006 verstorbenen Frau M. K., zuletzt zwei Renten in Höhe von 745,68 Euro
netto monatlich auf das Konto der Rentenberechtigten bei der Beklagten. Die Rentenzahlung für Oktober 2006 ging
am 30.10.2006 und die für November 2006 ging am 30.11.2006 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein; die Tabelle
zeigt die Kontobewegungen bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens der Klägerin: Datum Betrag Stand
Saldo 5,27 Rente 30.10.2006 745,68 Rente 30.11.2006 745,68 Dau Miete 01.11.2006 - 310,00 Dau Sparen 01.11.2006
- 100,00 B. Kasse 01.11.2006 - 39,30 K. 01.11.2006 - 25,00 P. 01.11.2006 - 23,00 P. 01.11.2006 - 11,50 Pv.
01.11.2006 - 8,40 D. 09.11.2006 - 96,62 D. 23.11.2006 - 63,80 E. 30.11.2006 -29,00 Dau Miete 01.12.2006 - 310,00
Dau Sparen 01.12.2006 - 100,00 P. 01.12.2006 - 11,50 P. 04.12.2006 - 23,00 Zum Zeitpunkt der Rentenrückforderung
befand sich auf dem Konto ein Guthaben von 494,47 EUR. Dies teilte die Beklagte der Klägerin unter 14.02.2007 mit.
Am 18.12.2006 ging die Aufforderung des Rentendienstes der Deutschen Post (überweisende Stelle) vom 12.12.2006
zur Rücküberweisung von 1.462,77 EUR bei der Beklagten ein. Es wurden 713,99 EUR erstattet. Die Klägerin wandte
sich mit Schreiben vom 30.01.2007 an die Beklagte mit der Bitte gem. § 118 SGB VI den noch überzahlten Betrag in
Höhe von 748,78 EUR zu erstatten. Die Beklagte wandte ein, dass dem Auskunftsverlangen genügend
nachgekommen worden sei. Die Klägerin erhob am 22.06.2007 Klage zum Sozialgericht Gotha. Sie ist der
Auffassung, die Beklagte habe der Klägerin Namen und Anschrift der Dritten, die in den Schutzbetrag eingegriffen
haben, sowie etwaige neue Kontoinhaber mitzuteilen gem. § 118 Abs. 4 SGB VI Die Klägerin beantragt, die Beklagte
zu verurteilen, an sie 748,78 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe dem
Auskunftsverlangen der Klägerin ausreichend entsprochen. Anschriften seien der Beklagten nicht bekannt. Die Namen
und Kontonummern der Dritten seien der Klägerin mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf
Zahlung 748,78 EUR gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI. Nach dieser Vorschrift werden Geldleistungen, die für die Zeit
nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter
Vorbehalt erbracht angesehen. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der
Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Das Geldinstitut
darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden. Eine Verpflichtung zur
Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits
anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118
Abs. 4 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung für das Geldinstitut, Auskunft über die Person des Geldempfängers
oder Verfügenden oder Kontoinhabers zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urt. vom
13.11.2008, B 13 R 48/07 R) hat ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass
über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, der überweisenden Stelle oder dem Träger der
Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaige
neue Kontoinhaber zu benennen. Dieser Auskunftsanspruch dient zwar der Vorbereitung des (gegenüber dem
Rücküberweisungsanspruchs nachrangigen) Erstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen Dritte
(BSGE 82, 239, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 18; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 132 f, Stand: Mai 2008;
Marschner in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Rentenversicherung, § 118 SGB VI RdNr
42, Stand: Februar 2008; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 118 RdNr 84). Er kann aber nur
entstehen, wenn und soweit eine Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach § 118 Abs. 3 SGB VI "nicht
besteht", d.h. der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen den Dritten nach Abs. 4 Satz 1 erst und nur dann
vorgehen, wenn die "Geldleistung" - berechtigt - "nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird"
(BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 18 f). Damit aber hat ein vom Rentenversicherungsträger nach §
118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in Anspruch genommenes Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft,
bereits im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast den Kontostand zum Zeitpunkt des
Eingangs der (ersten) zu Unrecht erbrachten Rentengutschrift und den Kontostand zum Zeitpunkt des Eingangs des
Rückforderungsverlangens sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Kontobewegungen unter Nennung der
Verfügenden/Empfänger einschließlich ihrer Anschriften mitzuteilen (anders verhält es sich bei anonymen
Kartenverfügungen an einem Geldautomaten BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr. 29 ff.) ; es verstößt
insoweit nicht gegen das Bankgeheimnis (grundlegend BSGE 82, 239, 249 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 26 ff; BSG
SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr. 26; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S 66; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 71; vgl.
auch Polster in Kasseler Komm, § 118 SGB VI RdNr. 22, 30, Stand: August 2008; Erkelenz/Leopold, ZFSH/SGB
2007, 582, 585). Denn dasjenige Geldinstitut, das sich auf den Auszahlungseinwand beruft, ist zur Offenlegung aller
Kontobewegungen zwischen Eingang der "fehlgegangenen" Rentengutschrift auf dem Überweisungskonto und dem
Rückforderungsverlangen des Rentenversicherungsträgers verpflichtet. Gerade durch diese Offenlegung wird aber
dem Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI Rechnung getragen, zu Unrecht bewirkte Vermögensverschiebungen durch
überzahlte Rentenbeträge möglichst schnell und unkompliziert rückgängig zu machen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118
Nr. 1 S 3 f; BSGE 82, 239, 251 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 28; Rahn, DRV 1990, 518, 525). Dem von der Klägerin
gegenüber der Beklagten geltend gemachten Rücküberweisungsanspruch steht nicht entgegen, dass sie
möglicherweise bereits über einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Dritten nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI
verfügt. Diesen Anspruch kann sie nämlich erst dann durchsetzen, wenn die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung
voll und ganz nachkommt. Hinzu kommt, dass der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen die
Dritten gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB
VI materiell und prozessual nachrangig ist (vgl. BSGE 82, 239, 243 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 19; BSG SozR 3-
2600 § 118 Nr. 9 S 58, 61 f; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 11 S 78; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr. 19). Erst dann
also, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Auszahlungseinwand (ganz oder teilweise) begründet
entgegenhalten kann (§ 118 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI), kommt der weitere Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4
Satz 1 SGB VI überhaupt in Betracht (vgl. nur BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 10 S 69; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2
RdNr. 21; BSG vom 8.6.2004 - B 4 RA 42/03 R, Juris RdNr. 12; W. Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008 §
118 RdNr. 35, 46, 65; VerbKomm, § 118 SGB VI Anm. 6.5 S 19, Stand: Juni 2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr,
Handbuch der Rentenversicherung, § 118 SGB VI, RdNr 28a, Stand: Januar 2005; Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118
RdNr. 75, 129, Stand: Mai 2008). Da die Überweisung der Rente bezüglich der verstorbenen Versicherten auf ein
Konto bei einem Geldinstitut im Inland erfolgte, galt sie als unter Vorbehalt erbracht, weshalb die Beklagte zur
Rücküberweisung verpflichtet war. Aus dem Normgefüge von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass die
Beklagte Ausschlusstatbestände im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VI belegen und die
entsprechenden Auskünfte der Klägerin erteilen muss. Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beklagte trotz Aufforderung
nicht ausreichend nachgekommen, weshalb das Gericht nicht vom Vorliegen entsprechender Ausschlusstatbestände
ausgehen darf. Anders liegt der Sachverhalt nur dann, wenn das Geldinstitut, hier die Beklagte, aufgrund anonymer
Abhebungen vom Girokonto der Verstorbenen keinen Zugriff auf die persönlichen Daten des Verfügenden und des
Empfängers hat. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R) hat folgendes dargelegt: "Nach §
118 Abs 4 Satz 3 SGB VI in der ab 29.6.2002 geltenden Fassung (ursprünglich Satz 2) bezieht sich der
Auskunftsanspruch der überweisenden Stelle bzw des Rentenversicherungsträgers neben dem neuen Kontoinhaber
nunmehr auf alle Personen, die (entgegen dem gesetzlichen Vorbehalt) über das Konto des verstorbenen
Rentenberechtigten verfügt haben oder denen auf andere Weise zumindest ein Teil des Rentenbetrags zugute
gekommen ist. Dadurch sollte die Auskunftspflicht auf die Person des Empfängers einer zu Unrecht erbrachten
Geldleistung ausgedehnt werden (BT-Drucks 14/9007 S 36 zu Nr 4). Eine darüber hinausgehende Wirkung, wonach
der Auszahlungseinwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI von der Benennung von Namen und Anschrift des
Verfügenden abhängig sein soll, hat jedoch auch das HZvNG nicht normiert. Eine solche weitergehende Wirkung
ergibt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der Benennungspflicht im (heutigen) § 118 Abs 4 Satz 3 SGB VI.
Selbstverständlich hat die Regelung mittelbar zum Ziel, dem Rentenversicherungsträger die Durchsetzung seiner
Rückzahlungsansprüche gegen Verfügende und Empfänger nach § 118 Abs 4 Satz 1 SGB VI zu ermöglichen, was
ohne Kenntnis von deren Namen und Anschrift zumindest erschwert wäre. Unmittelbar geht es aber ausschließlich
darum, eine Befugnis des Geldinstituts zur Weitergabe der entsprechenden Daten an den Rentenversicherungsträger
zu schaffen, ohne dass ihm die Verletzung eventuell bestehender Geheimhaltungspflichten vorgehalten werden kann
(vgl nochmals BT-Drucks 13/2590 S 25 zu Nr 17; Brähler, Nachrichten der LVA Hessen 1996, 54; Heinz NZS 1999,
432). Wenn das Geldinstitut selbst über die fraglichen Daten nicht verfügt, kann der Zweck der Vorschrift nicht
erreicht werden. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass dann das Geldinstitut anstelle des Empfängers auf
Erstattung haftet. Denn zum Zweck der Vorschrift gehört lediglich die Durchsetzung eines bestehenden, jedoch nicht
die Begründung eines zusätzlichen Anspruchs. Bei einem Scheitern der Rücküberweisung haften sowohl der Erbe als
auch der Verfügende als auch der durch eine Verfügung Begünstigte (Empfänger) dem Rentenversicherungsträger auf
Rückzahlung der überzahlten Rente. Selbst wenn es sich in der Regel nur um zwei und nicht um drei verschiedene
Personen handeln dürfte, fehlt im Gesetz jeder Hinweis, dass daneben das Geldinstitut zur Rückzahlung aus dem
eigenen Vermögen verpflichtet sein soll. Dass im konkreten Fall Ansprüche gegen den Verfügenden, bei dem es sich
gleichzeitig um den Empfänger handelt, mangels Kenntnis von dessen Person wahrscheinlich scheitern würden, ist
keine Rechtfertigung für eine andere Auslegung. Allein der Umstand, dass in einem Geldinstitut ein in der Regel
zahlungsfähiger Schuldner vorhanden wäre, kann ohne ausdrückliche Regelung nicht zu dessen Haftung führen. Aus
alledem folgt, dass der Auszahlungseinwand gemäß § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nicht ausgeschlossen ist, wenn das
Geldinstitut Namen und Anschrift des Verfügenden nicht mitteilen kann, weil es zu einer Abhebung an einem
Geldautomaten unter Eingabe der Geheimzahl (PIN) gekommen ist." In den Fällen aber, in denen das Geldinstitut in
der Lage ist, Namen und Anschrift, hier des Empfängers (die Verfügende ist bekannt), zu ermitteln scheitert der
Rücküberweisungsanspruch am Einwand des § 118 Abs 3 Satz 3 SGB VI nur dann, wenn das Geldinstitut neben der
zeitlichen Reihenfolge der Buchungen und dem jeweiligen Kontostand Namen und Anschrift des Empfängers mitteilt.
Die nach dem Gesetzeswortlaut und der Auslegung des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom
22.04.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R bestehende Obliegenheit des Geldinstitutes, Namen und Anschrift der Verfügenden
und Empfänger anzugeben, ist im Wege der teleologischen Reduktion zwar dahingehend einzuschränken, dass der
Entreicherungseinwand dann nicht entfällt, wenn das Geldinstitut die Person des Empfängers oder Verfügenden nicht
kennt und auch nicht ermitteln kann. Die durch das SGB VI-ÄndG normierte Auskunftspflicht des Geldinstitutes soll
nämlich ausweislich der Gesetzesbegründung "die Feststellung des Erstattungsverpflichteten ermöglichen" (BT-Drs.
13/2590, S. 25). Das Geldinstitut hat dem Rentenversicherungsträger also deshalb Auskunft zu geben, damit dieser
seinen Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI durchsetzen kann. Eine Berufung auf das
Bankgeheimnis zu Lasten des Rentenversicherungsträgers soll demgegenüber nicht möglich sein. Dies erhellt, dass
eine Auskunftspflicht in den Fällen keinen Sinn macht, in denen dem Rentenversicherungsträger aufgrund allseitiger
Unkenntnis des Empfängers oder Verfügenden die Verfolgung eines Erstattungsanspruches nicht möglich ist und sich
hieran auch unter Ausschöpfung der (nicht vorhandenen) Erkenntnisse des Geldinstitutes nichts ändert. Ebensowenig
macht es Sinn, das Geldinstitut in diesen Fällen kraft Gesetzes zu einer Durchbrechung des Bankgeheimnisses
anzuhalten, wenn es doch den durch das Bankgeheimnis geschützten Empfänger gar nicht kennt. Es liegen auch
keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Gesetzgeber habe die objektive Unmöglichkeit, Namen und Anschrift
des Empfängers oder Verfügenden zu benennen, mit dem Wegfall des Entreicherungseinwandes sanktionieren wollen.
Mit § 118 Abs. 3 SGB VI wurde eine zuvor zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger getroffene freiwillige Vereinbarung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt,
freilich ohne dass sich in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/4124 S. 179) eigenständige teleologische Erwägungen
des Gesetzgebers niedergeschlagen hätten. Daraus ergibt sich vorliegend folgendes: Die Rentenzahlungen für die
Monate Oktober und November 2006 erfolgten zu Unrecht, da Renten nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende
des Kalendermonats geleistet werden, in dem der Berechtigte verstorben ist. Im Verhältnis zur Beklagten erfolgte die
Zahlung daher nach § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unter Vorbehalt. Dem somit zwar entstandenen
Rücküberweisungsanspruch in Höhe eines von der Klägerin zutreffend errechneten Restbetrages von 748,78 Euro
kann die Beklagte zwar entgegenhalten, dass über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig
verfügt worden ist. Dies geschah aufgrund der von der Verstorbenen noch zu Lebzeiten verfügten
Abbuchungserlaubnis. Zur Geltendmachung dieses Entreicherungseinwandes nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI hat
das Geldinstitut zu folgenden Tatsachen schlüssig vorzutragen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 42/03
R, SGb 2004, 476, bestätigt durch Urteil vom 22.04.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R): - Kontostand zum Zeitpunkt der
Gutschrift ("Abrufpräsenz") - Falls im Zeitpunkt der Gutschrift ein Guthaben bestand: Kontostand bei Eingang des
Rückforderungsverlangens. - Soweit bei Eingang des Rückforderungsverlangens kein Guthaben auf dem Konto
bestand: Rechtshandlungen des Geldinstituts nach der Gutschrift, welche den Schutzbetrag gemindert oder
aufgehoben haben. - Soweit das Geldinstitut nicht in den Schutzbetrag eingegriffen hat: Namen und Anschriften der
Personen, die (im Verhältnis zum Geldinstitut rechtswirksam) den Schutzbetrag (ganz oder teilweise) abgehoben oder
überwiesen haben, die jeweiligen Verfügungszeitpunkte und der jeweils verbliebene Rest des Schutzbetrages. Diesen
Vorgaben genügende Angaben hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht gemacht. Die Beklagte hat nicht
schlüssig dargelegt, dass sie den Namen und die Anschrift des jeweiligen Empfängers nicht benennen kann. Sie legt
nur dar, dass sie nicht verpflichtet sei, die Namen und die Anschrift der Empfänger unter Bruch des
Bankgeheimnisses zu ermitteln und der Klägerin mitzuteilen. Da die Überweisung der Rente für die Monate Oktober
und November 2006 bezüglich der verstorbenen Versicherten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland erfolgte,
galt sie als, wie vor schon dargelegt, unter Vorbehalt erbracht, weshalb die Beklagte zur Rücküberweisung verpflichtet
war. Aus dem Normgefüge von § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass die Beklagte
Ausschlusstatbestände im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VI belegen und die entsprechenden
Auskünfte der Klägerin erteilen muss. Diesen Mitwirkungspflichten ist die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung
nicht nachgekommen, weshalb das Gericht nicht vom Vorliegen entsprechender Ausschlusstatbestände ausgehen
darf. Die Berufung auf das Bankgeheimnis durch die Beklagte ist insofern irrelevant. Die Kostenentscheidung folgt
aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des
§ 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.