Urteil des SozG Gießen vom 14.09.2010

SozG Gießen: aufrechnung, verwaltungsakt, sozialleistung, verrechnung, leistungsklage, widerspruchsverfahren, rechtsschutz, anhörung, rechtsgrundlage, anwendungsbereich

Sozialgericht Gießen
Urteil vom 14.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 26 AS 823/10
Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 601/10
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Leistungsklage die Auszahlung vom 309,40 EUR aus einem
Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Februar 2009, der vom Kläger nicht mit Widerspruch angegriffen
wurde, ordnete die Beklagte die Erstattung von 760,69 EUR durch den Kläger an.
Mit einem Abhilfebescheid vom 20. Mai 2010 teilte die Beklagte dem Kläger in einer anderen Sache mit, dass ein
Widerspruch erfolgreich war. Dabei erklärte sich die Beklagte bereit, die Kosten dem Grunde nach zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2010 machte der Klägervertreter bei der Beklagten Kosten des Klägers in Höhe von
insgesamt 309,40 EUR geltend.
Mit an den Kläger adressierten Schreiben vom 25. Juni 2010 und mit Anschreiben an den Klägervertreter versandten
Schreiben teilte die Beklagte mit, dass die Kosten von 309,40 EUR grundsätzlich erstattungsfähig seien, dieser
Anspruch aber mit der Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Februar 2009 aufgerechnet
werde.
Nachdem die erneute Aufforderung des Klägervertreters, die geforderte Summe auszuzahlen, erfolglos blieb, erhob
der Kläger die vorliegende Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die vorgenommene Aufrechnung dazu führe, dass Hilfebedürftige keinen
Rechtsschutz mehr erlangen könnten. Die Aufrechnung verstoße gegen § 394 BGB und § 54 SGB I.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu Händen seiner Bevollmächtigten auf das Konto
der Bevollmächtigten eine Zahlung von 309,40 EUR vorzunehmen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Aufrechnung zulässig sei. § 54 SGB I sei nicht anwendbar.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Hefter der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als isolierte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf
Zahlung von 309,40 EUR aus dem Schreiben vom 25. Juni 2010.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 309,40 EUR ist durch
Aufrechnung erloschen, § 398 BGB.
Die Voraussetzungen einer Aufrechnung nach den §§ 387 ff BGB liegen vor.
Es handelt sich um gegenseitige Forderungen. Die Beklagte ist Schuldnerin der Hauptforderung (dem Anspruch auf
Kostenerstattung) und sie ist Gläubigerin der Erstattungsforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid
vom 25. Februar 2009. § 9 S. 2 Beratungshilfegesetz, wonach der Anspruch auf die Vergütung des Rechtsanwalts auf
diesen übergeht, wenn der Gegner verpflichtet ist, die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, greift
nicht ein. Beratungshilfe hat der Kläger zwar beantragt, bisher aber nicht erhalten. Eine Abtretung ist ebenfalls nicht
erfolgt.
Die Forderungen sind als Ansprüche auf Geld gleichartig.
Die Forderung der Beklagten aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. Februar 2009 ist wirksam und
fällig. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Die Hauptforderung, also die Forderung des Klägers aus § 63 des
Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X), ist auch erfüllbar.
Die Aufrechnung hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 2010 erklärt. Diese Erklärung ist dem Kläger auch
zugegangen, da der Klägervertreter insoweit zum Empfang von Willenserklärungen berechtigt war. Die
Standardvollmacht des Klägervertreters umfasst auch die Entgegennahme von Willenserklärungen.
Der Aufrechnung steht auch nicht § 43 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) entgegen. Nach dieser
Vorschrift können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für
den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch
aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der
Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Bei den
begehrten 309,40 EUR handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X und nicht um
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne dieser Vorschrift.
Ebenso wenig steht der Aufrechnung § 51 in Verbindung mit § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB
I) entgegen. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger Gegenansprüche auf Geldleistungen des
Berechtigten aufrechnen, soweit diese Ansprüche nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Geldleistungen im
Sinne dieser Vorschrift sind die Leistungen der §§ 11, 18 bis 29 SGB I (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2004,
B 3 KR 21/03 R, Juris-Rn. 14). Dazu ist es erforderlich, dass es sich um Sozialleistungen nach § 11 SGB I handelt.
Der Begriff der Sozialleistungen wird unterschiedlich ausgelegt. Teilweise wird der Begriff so verstanden, dass
Sozialleistungen Leistungen sein sollen, die ein Leistungsträger des Sozialrechts dem Bürger zur Erfüllung der in den
besonderen Teilen des Sozialgesetzbuches konkretisierten sozialen Rechte erbringt (jurisPK-SGB I-Mönch-Kalina,
Stand: 17. August 2010, § 11, Rn. 22). Die Ansicht des Bundessozialgerichts ist zu dieser Frage nicht eindeutig.
Teilweise wird es für ausreichend gehalten, dass die Leistungen im Sozialgesetzbuch vorgesehen sind
(Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 1983, 11 RA 49/82, Juris-Rn. 13). Ein Bezug zu den sozialen Rechten
sei nicht erforderlich. Nach dieser Auffassung könnte der Anspruch nach § 63 SGB X als Geldleistung aus dem
Sozialgesetzbuch eine Sozialleistung sein. Häufiger beruft sich das Bundessozialgericht allerdings selbst darauf,
dass die Leistung zur Verwirklichung sozialer Rechte des einzelnen dienen müsse (z.B. Bundessozialgericht, Urteil
vom 14. März 1983, 1 RJ 92/81, Juris-Rn. 22; Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 1986, 7 Rar 86/84, Juris Rn.
24). Die konkrete Frage, ob es sich bei dem Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Vorverfahrens nach § 63 SGB
X um eine Sozialleistung handelt, hat das Bundessozialgericht zunächst ausdrücklich offen gelassen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 15. Oktober 1984, 11 RA 29/84, Juris-Rn. 8) aber dann dahingehend entschieden,
dass es sich nicht um eine Sozialleistung handelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 1986, 7 RAr 86/84, Juris-
Rn. 24). Diese Auffassung ist vorzugswürdig. Aus dem Wortlaut des § 11 SGB I ("Gegenstand der sozialen Rechte ")
ist bereits erkennbar, dass ein Bezug zu den sozialen Rechten erforderlich ist. Dies wird auch durch die
Gesetzesbegründung gestützt. Danach seien unter einer Sozialleistung alle Vorteile zu verstehen, die nach den
Vorschriften des SGB zur Verwirklichung sozialer Rechte dem einzelnen zugute kommen sollen (BT-Drucks 7/868 S.
24). Der Kostenerstattungsanspruch dient weder unmittelbar noch mittelbar der Verwirklichung der sozialen Rechte. Er
bezweckt allein, das rechtswidrige Handeln des Leistungsträgers angemessen auszugleichen. Dies erfolgt durch
Übernahme der zur Durchsetzung der Sozialleistung notwendigen Kosten. Das Ziel der Verwirklichung von sozialen
Rechten wird hingegen allein durch die Bewilligung der begehrten Leistung im Widerspruchsverfahren erreicht.
Bekäme der Widerspruchsführer nur die Kosten für das Verfahren ersetzt, wäre er auf dem Weg zur Durchsetzung
seines sozialen Rechts keinen Schritt weiter gekommen. Der Kostenerstattungsanspruch ist also bloße Folge der
Durchsetzung eines sozialen Rechts, dient aber nicht zur Verwirklichung solcher Rechte.
Die Beklagte musste die Aufrechnung auch nicht durch Verwaltungsakt erklären. Ob eine Verrechnung nach § 52
SGB I durch Verwaltungsakt zu erklären ist, ist eine Frage, die derzeit dem Großen Senat des Bundessozialgerichts
vorliegt (dazu BSG, Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010, B 13 R 76/09 R, Juris-Rn. 9 ff). Dabei wird vertreten,
dass zur Erklärung der Verrechnung ein Verwaltungsakt erforderlich ist, da ansonsten die Regelung des § 24 Abs. 2
Nr. 7 SGB X, wonach eine Anhörung bei einer Aufrechnung oder Verrechnung gegen Forderungen von weniger als 70
EUR nicht erforderlich ist, nicht nachvollziehbar wäre. Daraus schließt der 13. Senat in dem zitierten Beschluss, dass
damit der Gesetzgeber für den Bereich des Sozialrechts die Handlungsform "Verwaltungsakt" vorgegeben habe (BSG,
Vorlagebeschluss vom 25. Februar 2010, B 13 R 76/09 R, Juris-Rn. 20). Der 4. Senat vertritt hingegen die
Auffassung, dass eine Verrechnungserklärung durch einfache Erklärung erfolgen könne (BSG, Beschluss vom 22.
September 2009, B 4 SF 1/09 S, Juris-Rn. 13). Es liegt zunächst nahe, diese Diskussion auch auf die Aufrechnung
zu übertragen, auch wenn der 4. Senat an der Vergleichbarkeit Zweifel anmeldet (BSG, Beschluss vom 22.
September 2009, B 4 SF 1/09 S, Juris-Rn. 15). Trotz der einheitlichen Regelung von Aufrechnung und Verrechnung
durch den Verweis in § 52 SGB I auf § 51 SGB I ist aber ein wesentlicher Unterschied zu bedenken. Eine
Verrechnung erfolgt immer nur durch einen Sozialleistungsträger, während die Möglichkeit der Aufrechnung auch dem
Versicherten oder Hilfebedürftigen zur Verfügung steht. Für einige Aufrechnungen im Bereich des Sozialrechts kommt
daher eine Erklärung durch Verwaltungsakt von vorne herein nicht in Betracht. Die Aufrechnungen des Hilfebedürftigen
lassen sich auch nicht an § 51 SGB I messen, sondern unterliegen allein den Voraussetzungen der Aufrechnung nach
dem BGB. Ebenso gilt, dass Aufrechnungen von Sozialleistungsträgern, für die § 51 SGB I - wie hier - keine
Anwendung findet, nicht zwingend unter den Anwendungsbereich von § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X fallen müssen. Zwar
unterscheidet diese Norm nicht wie § 51 SGB I danach, ob es sich um Sozialleistungen oder andere Ansprüche
handelt, doch ist, wenn der Schluss gezogen wird, dass Aufrechnungen nach § 51 SGB I durch Verwaltungsakt
erfolgen müssen, die Existenz des § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X als zwingendes Argument verbraucht. Für
Aufrechnungen, die sich allein auf das Zivilrecht stützen, trifft die Vorschrift dann keine Aussage mehr.
Letztlich kommt dann nur noch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung als für diesen Fall rechtmäßige
Handlungsweise der Beklagten in Betracht (im Ergebnis ebenso BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994, 12 RK 69/93,
Juris-Rn. 14). Für einen Verwaltungsakt fehlt es an der notwendigen Rechtsgrundlage. Diese wäre aber auch für eine
Aufrechnungserklärung erforderlich, da das Erlöschen der Forderung des Einzelnen gegen die Behörde eine Belastung
des Einzelnen ist [dazu Ehlers, Die Rechtsnatur der Aufrechnung im öffentlichen Recht, NVwZ 1983, 446 (449)]. § 51
SGB I kann dafür nicht herangezogen werden, da er von seinen Voraussetzungen her nicht eingreift (s.o.). Die
Aufrechnung hat auch nicht deshalb Verwaltungsaktqualität, weil sie mit der Vollziehung eines Verwaltungsakts
vergleichbar wäre (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982, 3 C 6/82, Juris-Rn. 22). Die §§ 387 ff BGB kommen als
Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt nicht in Betracht. Allerdings sind sie die Rechtsgrundlage für die
öffentlich-rechtliche Aufrechnungserklärung der Behörde.
Die Beklagte konnte also die Aufrechnung durch einfache Willenserklärung erklären. Eines Verwaltungsaktes bedurfte
es nicht. Aus diesem Grund war auch keine Anhörung erforderlich.
Anhaltspunkte für eine Treuwidrigkeit der Aufrechnung bestehen nicht. Die Aufrechnung widerspricht auch nicht Art.
19 Abs. 4 des Grundgesetzes (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 1996, VII B 7/96, Juris-Rn. 18). Das Grundgesetz
setzt in diesem Artikel und auch in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG
und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes erfolgt (ständige Rspr., z.B. BVerfG,
Beschluss vom 11. Mai 2009, 1 BvR 1517/08, Juris-Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88,
Juris Rn. 23). Diese Angleichung muss auch im Widerspruchsverfahren erfolgen, ohne das der gerichtliche
Rechtsschutz regelmäßig gar nicht zu erreichen ist. Dazu dient das Beratungshilfegesetz. Die verfassungsrechtlichen
Anforderungen werden durch dieses Gesetz auch ausreichend umgesetzt (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009, 1
BvR 1517/08, Juris-Rn. 24). Es kann für dieses Verfahren dahinstehen, ob die Beobachtung des Klägervertreters,
Beratungshilfe werde durch das Amtsgericht erst bewilligt, wenn sich ergeben hätte, dass kein
Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe, richtig ist. Die Frage, ob in diesem Fall Beratungshilfe
zu bewilligen gewesen wäre, ist hier nicht streitgegenständlich. Es wäre in einem Verfahren über die Beratungshilfe zu
klären, ob ein solches Vorgehen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Das entstehende Problem,
dass Hilfebedürftige, gegen die noch eine Forderung des zuständigen SGB II-Trägers besteht, keinen Rechtsanwalt
finden, da die Bezahlung aufgrund der drohenden Aufrechnung nicht gesichert ist, ist jedenfalls im Rahmen des
Beratungshilfegesetzes zu lösen. Es ist nicht Aufgabe der Sozialleistungsträger, die Kosten für die Angleichung des
Rechtsschutzes zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu übernehmen. Sollte eine Lösung nach dem Wortlaut nicht
möglich sein, bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung bzw. einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass eine solche Vorgehensweise dazu führen würde, dass der Kläger über die
Beratungshilfe die Kosten seines Rechtsanwalts (teilweise) erhält und zusätzlich durch die Aufrechnung ein Teil der
Forderung der Beklagten gegen ihn erlischt. Dies ist aber hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da sie
grundsätzliche Bedeutung hat. Die Rechtsfrage, ob eine Aufrechnung gegen einen Kostenerstattungsanspruch im
Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches möglich ist, ist bisher nicht geklärt. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass
solche Aufrechnungen sowohl durch sie selbst als auch durch andere SGB II-Träger in nächster Zeit häufiger
durchgeführt werden sollen.