Urteil des SozG Gießen vom 24.11.2009

SozG Gießen: heizung, vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, stadt, daten, umzug, konzept, interessenabwägung, kündigung, höchstbetrag

Sozialgericht Gießen
Beschluss vom 24.11.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 26 AS 1266/09 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Kosten für
Unterkunft und Heizung ab dem 2. Oktober 2009 vorläufig unter Zugrundelegung einer Grundmiete von 270 EUR und
den tatsächlichen Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und Heizkosten abzüglich der Warmwasserpauschale für
den Zeitraum von sechs Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu zahlen. Im Übrigen wird
der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt drei Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten nach der Abtrennung eines weiteren Anspruchs nur noch um die Höhe der Kosten für
Unterkunft und Heizung im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB II).
Der Antragsteller bewohnt eine 60 m² große Mietwohnung, für die eine Grundmiete von 350 EUR,
Betriebskostenvorauszahlungen von monatlich 50 EUR und Heizkostenvorauszahlung von monatlich 100 EUR zu
zahlen hat.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen für die Zeit vom 6.
Februar 2009 bis August 2009. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts betrug dabei monatlich 351 EUR und
die Kosten für Unterkunft und Heizung 493,37 EUR.
Mit Schreiben vom selben Tag wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf die zu hohe Grundmiete hin. Die
angemessene Grundmiete betrage für einen Ein-Personen-Haushalt 245 EUR.
Am 3. April 2009 führte eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mit dem Antragsteller ein Gespräch über die Kosten der
Unterkunft und Heizung. Die Mitarbeiterin wies den Antragsteller ausweislich des Vermerks auf die
Angemessenheitsgrenze der Grundmiete von 245 EUR hin. Der Antragsteller wurde an die Koordinierungsstelle
"Wohnen" des Wetteraukreises verwiesen und ihm wurden Telefonnummern ausgehändigt. Ihm wurde mitgeteilt, dass
ein Umzug zumutbar sei. Außerdem erläuterte die Mitarbeiterin ihm das Umzugsverfahren.
Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2009 änderte die Beklagte die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab
Juli 2009 aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes auf 359 EUR entsprechend ab.
Mit Bescheid vom 21. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum September 2009
bis Februar 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359 EUR und Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von monatlich 352,50 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragstellervertreter mit Schreiben vom 31. August 2009 Widerspruch ein. In
diesem Schreiben beantragte er auch die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung des Antragstellers.
Der Antragsteller behauptet, es gäbe einen Mietpreisspiegel für den Wetteraukreis. Die Wohnung des Antragstellers
sei angemessen. In A-Stadt habe der Antragsteller keine günstigere Wohnung gefunden.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass dem Antragsteller ein Umzug sowohl zumutbar als auch unmöglich
gewesen sei.
Die Antragsgegnerin überreichte eine Aufstellung von Wohnungen im Gebiet der Gemeinde A-Stadt.
Auf die Nachfrage des Gerichts, wie die angemessene Miete ermittelt wurde, teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie
sich, da es für den Wetteraukreis keinen Mietspiegel gäbe, an den Höchstbeträgen der Wohngeldtabelle orientiert
habe. Der jeweilige Höchstbetrag sei nicht als Bruttokaltmiete, sondern als Grundmiete festgelegt worden. Insoweit
werde der Höchstbetrag der Tabelle überschritten. Seit März 2006 werte der kommunale Träger die
Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse im Kreisgebiet aus.
Nachfragen des Gerichts bei der Stadt A-Stadt und den Wetteraukreis ergaben keine weiterführenden Erkenntnisse.
Das Gericht hat den Anspruch auf Erstausstattung mit Beschluss vom 23. November 2009 abgetrennt. Wegen des
weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Leistungsakte der Antragsgegnerin sowie
insbesondere auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 16. November 2009 verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei
Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die
durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die
Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927ff).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch in tenorierter Höhe nach § 22 Abs. 1 SGB II auf höhere Kosten für
Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II. Er ist ein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 19 S. 1 SGB II. ER hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II), ist zwischen 15 und 65 Jahre alt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und
ist erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon
auszugehen, dass der Antragsteller nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II).
Der Antragsteller ist auch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1
SGB II derjenige, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann
und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies ist beim Antragsteller der Fall, da er über kein Einkommen
verfügt und auch keine Hilfe von anderen erhält.
Sein Bedarf zum Lebensunterhalt bemisst sich nur nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung). Ein zusätzlicher Bedarf im
Sinne des Zuschlags gemäß § 24 SGB II besteht nicht. Auch Anhaltspunkte für einen Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II
bestehen beim Antragsteller nicht.
Den ihm zustehenden Regelsatz nach § 20 SGB II in Höhe von 359 EUR hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller
bewilligt. Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller aber einen höheren Anspruch.
Hinsichtlich der Höhe der angemessenen Grundmiete konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Das
Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der
Angemessenheitsgrenze ein schlüssiges Konzept vorlegen muss (BSG, Terminsbericht vom 22. September 2009 (Nr.
52/09), B 14 AS 18/09 R). Über ein solches Konzept verfügt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die
Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht
durchgeführt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erklärt,
wie diese Auswertungen in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einfließen. Es ist nicht auszuschließen, dass
die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 EUR für einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist,
doch wäre dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zufälliges Ergebnis.
Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.
In einem solchen Fall ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen abzuwägen, die auf der einen
Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe mit denjenigen Folgen, die
eintreten würden, wenn das Gericht die Anordnung erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der
Anspruch nicht besteht. Bei der Unterdeckung von über 100 EUR allein bei der Grundmiete droht dem Antragsteller
die Kündigung seiner Wohnung, da es nicht möglich sein dürfte, vom Regelsatz einen solch hohen monatlichen
Betrag einzusparen. Demgegenüber tritt das Interesse der Antragsgegnerin in den Hintergrund.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass mit Hilfe der von der Antragsgegnerin gelieferten Daten eine ungefähre
Schätzung des Bereichs der angemessenen Kosten im Gebiet der Gemeinde A-Stadt möglich ist. Die vom
Antragstellervertreter erwähnte Quelle konnte nicht herangezogen werden, da der zugrundeliegende Datenbestand
nicht bekannt ist und keine Trennung zwischen einfachem und qualitativ höherem Standard erfolgt. Nach den
vorgelegten Daten liegt die Grundmiete pro Quadratmeter zwischen 5,20 EUR und 8 EUR. Zwar waren für die
Wohnungen, für die nur eine Warmmiete angegeben war, keine konkrete Auswertung möglich, da nicht erkennbar ist,
ob mit Warmmiete auch die Heizkosten umfasst waren, oder ob, wie umgangssprachlich üblich, nur die so genannte
Bruttokaltmiete gemeint war. Allerdings konnte hier zumindest auch eine Größenordnung geschätzt werden.
Angesichts der doch sehr hohen Anzahl der vorgelegten Wohnungen dürfte der vermutlich im ländlichen Raum nicht
besonders umfangreiche Mietwohnungsbestand ungefähr abgebildet sein. Letztlich lässt sich für den Bereich der
Wohnungen bis 45 m² im preislich unteren Bereich, der den einfachen Wohnstandard abbilden dürfte, eine
Preisspanne von 5,20 EUR bis 6 EUR nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO schätzen. § 287 ZPO ist im
sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG, Urteil vom 29. April 2004, B 3 P 7/98 R, Juris-Rn. 32 a. E.) und steht
nicht im Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz. Auch zu der oben zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, wonach die Sach- und Rechtslage bei einer Ablehnung von Grundsicherungsleistungen
abschließend zu prüfen ist, besteht kein Widerspruch. Werden durch die Schätzung nur Leistungen ab einer Höhe
ausgeschlossen, die auch nach abschließender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller nicht in
Betracht kämen, sind Grundrechte des Antragstellers nicht betroffen. Im konkreten Fall wird dies dadurch
gewährleistet, dass das Gericht bei der Schätzung der Grenzen großzügig zugunsten des Antragstellers vorgegangen
ist. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Daten den Antragsteller ohnehin begünstigen, da sie nur in den letzten Jahren
frei werdende Wohnungen abbilden, die tendenziell günstigeren Bestandsmieten aber nicht erfassen. In diesem
Rahmen hat die Interessenabwägung stattzufinden. Da das Interesse des Antragstellers dem der Antragstellerin
deutlich überwiegt, ist von 6 EUR pro Quadratmeter auszugehen. Daraus ergibt sich eine vorläufig zu übernehmende
Grundmiete des Antragstellers in Höhe von 270 EUR.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller ein Umzug nicht möglich oder zumutbar war, bestehen nicht.
Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den vorgelegten Anzeigen gezeigt, dass entsprechende Wohnungen
konkret auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung standen.
Die Vorauszahlungen für die Heizkosten sind dem Antragsteller abzüglich der Warmwasserkosten in voller Höhe zu
gewähren. Die Kosten der Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese
angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08
R, Juris-Rn. 15) sind die Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie einen Grenzwert nicht überschreiten, der
unangemessenes Heizen indiziert. Dabei ist auf den bundesweiten Heizspiegel zurückzugreifen. Dieser sieht abhängig
von der Gesamtgröße des Gebäudes und der Heizungsart (Heizöl, Erdgas oder Fernwärme) Jahreskosten zwischen
14,60 EUR und 19,40 EUR pro Quadratmeter vor. Daraus ergeben sich monatliche Kosten von 1,22 EUR bis 1,62
EUR pro Quadratmeter. Diese Grenzen sind allerdings nicht an der konkreten Wohnungsgröße, sondern an der dem
Antragsteller zustehenden Größe zu messen. Diese beträgt 45 m². Die monatlichen Höchstwerte liegen daher
zwischen 54,90 EUR und 72,90 EUR. Mit 100 EUR überschreitet der Antragsteller diese Werte deutlich.
Es kann allerdings dahinstehen, ob mit dieser Überschreitung bereits die Unwirtschaftlichkeit des Heizverhaltens des
Antragstellers feststeht. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin zunächst nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II die tatsächlichen
Kosten abzüglich der Warmwasserpauschale zu übernehmen. Der Antragsteller ist bisher nicht darauf hingewiesen
worden, dass seine Heizkosten zu hoch seien. Die Antragsgegnerin hat sich bisher auf den Hinweis beschränkt, dass
die Grundmiete zu teuer sei. Auch aus dem Bescheid vom 31. August 2009 ist die Zusammensetzung der Kosten der
Unterkunft und Heizung nicht ersichtlich. Da dem Antragsteller bekannt war, dass die angemessene Grundmiete aus
Sicht der Antragsgegnerin 245 EUR beträgt, konnte er nur erkennen, dass seine kalten und warmen Nebenkosten
nicht vollständig übernommen wurden. Welche Kürzungen die Antragsgegnerin jeweils bei den kalten Betriebskosten
und bei den Heizkosten vorgenommen hat, ist aus dem Bescheid nicht zu ersehen. Im Übrigen ist es dem
Antragsteller auch derzeit nicht kurzfristig möglich, seine Kosten zu senken, obwohl ihm inzwischen, spätestens seit
dem Erörterungstermin vom 16. November 2009, die Überschreitung der Grenzwerte bekannt ist. Selbst wenn er,
unterstellt er heize derzeit unwirtschaftlich, ab sofort Sparmaßnahmen ergreifen würde, kann er eine Reduzierung der
Heizkostenvorauszahlungen erst erreichen, wenn ihm gegenüber dem Vermieter der Nachweis gelingt, dass diese zu
hoch sind. Dies dürfte frühestens nach einigen Monaten und vielleicht erst nach Ablauf eines Abrechnungsjahres
möglich sein.
Hinsichtlich der kalten Nebenkosten, soweit diese tatsächlich von der Antragsgegnerin gekürzt sein sollten, gilt das
gleiche. Hier fehlt ebenfalls eine Information des Antragstellers darüber, dass diese Kosten zu hoch sein sollen.
Der Anordnungsgrund ist bei Streitigkeit im Bereich der Grundsicherung regelmäßig indiziert. Dem Antragsteller ist es
nicht zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten, da bei dem sehr hohen Fehlbetrag in einigen Monaten eine
Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter droht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine volle Kostentragung der Antragsgegnerin kam nicht in Betracht,
da es dem Antragsteller um die Übernahme der vollen Kosten seiner Unterkunft ging.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht zulässig, da in der Hauptsache der Wert der Beschwer von
750 EUR nicht überschritten würde. Die Zulassung der Beschwerde sieht das SGG nicht vor. Nach Auffassung des
insoweit maßgeblichen Hessischen Landessozialgerichts ist eine Beschwerde auch dann nicht zulässig, wenn das
Sozialgericht in der Hauptsache die Berufung mit bindender Wirkung zulassen könnte bzw. müsste (Hessisches LSG,
Beschluss vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER, Juris-Rn. 7 ff m.w.N).