Urteil des SozG Gelsenkirchen vom 08.06.2009

SozG Gelsenkirchen: hauptsache, räumung, anteil, sozialhilfe, glaubhaftmachung, einkünfte, deckung, gefahr, wohnung, rechtskraft

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 SO 36/09 ER
Datum:
08.06.2009
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 8 SO 36/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im
Altenheim T in X sowie zur Abwendung der zwangsweisen Räumung
die Übernahme der ungedeckten Altenpflegekosten in Höhe von
15.216,65 EUR vorläufig darlehensweise bis zum Abschluss des
Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V aus Datteln
beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten
des Verfahrens.
Gründe:
1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – SGB XII. Sozialgerichtsbarkeit Am 03.04.2008
beantragte die Antragstellerin die darlehensweise Übernahme der ungedeckten
Heimpflegekosten im Altenheim T in X ab dem 29.09.2005, dem Tag der
Heimaufnahme. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin abgelehnt. Hiergegen ist ein
Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 8 SO
99/08 anhängig.
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Am 05.06.2009 stellte die Klägerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung einen
Antrag vor dem Hintergrund, dass für den 09.06.2009 von Seiten den D. als Träger des
Altenheims T die Räumung der Wohnung angekündigt worden sei.
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Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
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die Antragsgegnerin zu verurteilen, den über die Eigeneinkünfte nicht gedeckten Anteil
der Altenpflegekosten im Altenheim T in X, hilfsweise darlehensweise, vorzustrecken
sowie darüber hinaus zu Händen des D zur Abwendung der zwangsweisen Räumung,
angesetzt auf den 09.06.2009, ungedeckte Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65
EUR zu zahlen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte und die
im Hauptsacheverfahren vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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II.
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Der zulässige Antrag hat Erfolg.
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Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht in der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Abs. 1). Einstweilige Anordnungen sind oft zur Regelung
eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn
eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2).
Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die
Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die
Antragstellerin eigene Rechte, insbesondere Leistungsansprüche, ableitet
(Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die
Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom
jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dies ist im Rahmen einer
summarischen Prüfung zu bestimmen.
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Den begehrten Hilfsbedarf hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung im
einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft gemacht.
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Die Antragstellerin könnte gegen die Antragsgegnerin Anspruch auf Übernahme des
ungedeckten Teils der Heimpflegekosten im Altenheim T in X haben. Die Heimkosten
übersteigen ihre derzeitigen Einkünfte. Inwieweit ein Rückforderungsanspruch gegen
die Tochter der Antragstellerin besteht, ist dem Hauptsacheverfahren zu überlassen. Es
besteht ein Anordnungsanspruch. Darüber hinaus besteht auch ein Anordnungsgrund,
denn die Wohnungsräumung steht unmittelbar bevor und kann nur durch Zahlung
abgewendet werden. Damit besteht Eilbedürftigkeit.
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Da im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Vorwegnahme der Hauptsache in
der Regel nicht zulässig ist, ist die Leistung bis zu einer Entscheidung in der
Hauptsache zu befristen und darüber hinaus auch nur darlehensweise zu gewähren für
den Fall, dass sich herausstellt, dass die Antragstellerin tatsächlich über ausreichende
finanzielle Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs verfügt, indem sie einen
Rückforderungsanspruch gegenüber Dritte geltend macht.
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Da das einstweilige Anordnungsverfahren in der Sache erfolgreich ist, ist der
Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG i. V. m. § 114 ff. ZPO zu
bewilligen.
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Bei der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt,
dass dem Antrag im zulässigen Umfang vollständig stattgegeben wurde.
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