Urteil des SozG Fulda vom 10.02.2010
SozG Fulda: untätigkeitsklage, hauptsache, widerspruchsverfahren, gebühr, verwaltungsgerichtsbarkeit, erlass, ausbildung, anwaltskosten, begriff, anmerkung
Sozialgericht Fulda
Beschluss vom 10.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3 SF 22/09 E
1. Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 25.08.2009 werden die zu
erstattenden Kosten für das Verfahren SG Fulda S 10 AS 269/07 auf 380,80 EUR festgesetzt.
2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
3. Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Erinnerungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 10 AS 269/07
erstattungsfähigen Kosten.
Am 10.10.2007 erhob der Prozessbevollmächtigte der jetzigen Erinnerungsführerin und Klägerin im
Ausgangsverfahren (im Folgenden: Prozessbevollmächtigter) eine als Untätigkeitsklage deklarierte Klage zum SG
Fulda mit den Anträgen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2007 gegen die vorläufigen Einstellungen vom
29.01.2007 und 14.02.2007 zu bescheiden. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin vom
18.05.2007 gegen den Bescheid vom 11.05.2007 in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 29.05.2007
sowie 05.07.2007 zu bescheiden.
Mit Klageerwiderung vom 20.11.2007 beantragte der Erinnerungsgegner im Ausgangsverfahren die Klage abzuweisen.
Der Antrag zu 1. sei bereits unzulässig, weil die Zahlungseinstellung gem. § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB
III kein Verwaltungsakt sei.
Mit Schriftsatz vom 03.12.2007 schloss sich der Prozessbevollmächtigte zunächst der Rechtsansicht des
Erinnerungsgegners an und nahm seinen Klageantrag zu 1. zurück. Weiterhin formuliert er:
Die Ziffer 1 der Klage wird deshalb wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt die mit Schreiben vom 29.01.2007 und 14.02.2007 vorläufig eingestellte(n) Leistungen
der Klägerin auszuzahlen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 25.03.2008 hat der Prozessbevollmächtigte seinen Antrag zu 2. wie folgt neu gefasst:
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Widerspruch der Klägerin vom 18.05.2007 gegen den Bescheid vom 11.05.2007 in
der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.05.2007, 28.06.2007, 05.07.2007 sowie 09.08.2007 zu bescheiden.
Am 27.03.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, der Erinnerungsgegner habe einen "umfassenden
Abhilfebescheid" erlassen. Er bat in dem Schreiben darum, der Erinnerungsgegner möge erklären, dass er die
außergerichtlichen Auslagen der Klägerin im Widerspruchsverfahren übernimmt.
Am 27.06.2008 erinnerte der Prozessbevollmächtigte, dass über die Erstattung der notwendigen Auslagen in dem
Widerspruchsverfahren noch nicht entschieden sei. Dies sei aber nötig, um die Untätigkeitsklage für erledigt erklären
zu können.
Mit Schreiben vom 30.07.2008 erinnerte der Prozessbevollmächtigte erneut an die Bescheidung der Widersprüche in
Bezug auf die Kosten.
Am 08.08.2008 gab der Erinnerungsgegner – nach über einem halben Jahr – zu erkennen, dass er noch am Verfahren
beteiligt war. Er forderte die Klägerin auf, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Aus
"haushaltsrechtlichen Gründen" sei eine gerichtliche Kostenfestsetzung unabdingbar. In Bezug auf die notwendigen
Auslagen im Widerspruchsverfahren teilte der Erinnerungsgegner mit, dass darüber nicht in dem
streitgegenständlichen Verfahren entschieden werden könne.
Am 19.08.2008 erwiderte der Prozessbevollmächtigte auf das Schreiben des Erinnerungsgegners und erklärte die
Klage bezüglich Nr. 1 seines Klageantrages in der Fassung vom 30.11.2007 für erledigt. In Bezug auf den
Klageantrag zu 2. führte er aus, dass bis dato immer noch nicht über die notwendigen Auslagen der Klägerin für das
Widerspruchsverfahren entschieden worden sei.
Am 14.11.2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte "nach reiflicher Überlegung die Hauptsache der Untätigkeitsklage
für erledigt, da die Beklagte über die Kosten des Widerspruchsverfahrens auch gesondert entscheiden" könne.
Er beantragte, den Erinnerungsgegner zu verpflichten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten bezifferte der Prozessbevollmächtigte wie folgt:
Verfahrensgebühr gem. RVG VV 3102 460,00 EUR Auslagenpauschale gem. RVG VV Nr. 7002 20,00 EUR
Zwischensumme 480,00 EUR 19 % Mehrwertsteuer gem. RVG VV Nr. 91,20 EUR Summe 571,20 EUR
Er beantragte ferner, den Betrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung zu
verzinsen.
Der Prozessbevollmächtigte führte weiter aus:
Angesichts der Klagehäufung ist vorliegend die volle Verfahrensgebühr geltend zu machen. Hätte die Klägerin statt
der Klagehäufung jeweils einzelne Untätigkeitsklagen in die Welt gesetzt, wäre eine Verfahrensgebühr entstanden, die
noch höher als die Höchstgebühr gewesen wäre.
Am 20.11.2008 hat das Gericht den Rechtsstreit, aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen, in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Der Erinnerungsgegner wurde um Stellungnahme zum Kostenantrag gebeten.
Am 12.01.2009 bat das Gericht zur Vorbereitung der Kostenentscheidung um nochmalige Übersendung des
Verwaltungsvorgangs.
Am 04.03.2009 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an die ausstehende Kostenentscheidung.
Am 26.03.2009 nahm der Erinnerungsgegner zum Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten Stellung.
Bezüglich des seines Erachtens unzulässigen und zurückgenommenen Klageantrages zu 1. verwahrte sich der
Erinnerungsgegner gegen die Kostenlast. Bezüglich des Klageantrages zu 2. wies er darauf hin, dass seiner Ansicht
nach auf den Gebührenrahmen Nr. 3103 VV RVG abzustellen sei.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass sowohl der Umfang als auch der Schwierigkeitsgrad der Anwaltstätigkeit als
unterdurchschnittlich zu bewerten seien. Im Übrigen sei bei einer Untätigkeitsklage generell von einem
Gebührenrahmen unter der Mittelgebühr auszugehen, weil es sich insoweit um ein rein prozessuales Instrument
handele. Schließlich indiziere die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Empfänger von
SGB II-Leistungen im Regelfall die Einstufung als unterdurchschnittlich.
Der Erinnerungsgegner beantragte, die Kosten wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (VV 3103 RVG) 85,00 EUR Postpauschale (VV 7002 RVG) 20,00 EUR Zwischensumme 105,00
EUR 19 % USt (VV 7008 RVG) 19,95 EUR Gesamtkosten 124,95 EUR
Am 27.04.2009 wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass eine Klagehäufung vorliege. Zum einen sei die
Untätigkeitsklage aus der Klageschrift zu berücksichtigen zum anderen der Leistungsantrag aus dem Schriftsatz vom
30.11.2007. Der Prozessbevollmächtigte machte weiterhin Ausführungen zur Kostenquotelung, deren genauer
Hintergrund dem Gericht leider verschlossen geblieben ist.
Schließlich wies der Prozessbevollmächtigte darauf hin, dass er den Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG für die
Untätigkeitsklage für zutreffend erachte. Er ist der Ansicht 75 % der Mittelgebühr seien bei einer Untätigkeitsklage
angemessen.
Am 21.07.2009 erklärte der Prozessbevollmächtigte den Rechtsstreit in der Hauptsache (erneut) für erledigt. Er
beantragt (erneut), dem Erinnerungsgegner die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Seine Auslagen
berechnete der Prozessbevollmächtigte nunmehr wie folgt:
Verfahrensgebühr, gem. RVG VV Nr. 3102 200,00 EUR fiktive Terminsgebühr, gem. RVG VV Nr. 3105 180,00 EUR
Auslagenpauschale, gem. RVG VV Nr. 7002 20,00 EUR Zwischensumme 400,00 EUR 19 % MwSt, gem. RVG VV Nr.
7008 76,00 EUR Gesamtsumme 476,00 EUR
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz.
Bzgl. der Bemessung der Verfahrensgebühr sei zu berücksichtigen, dass eine objektive Klagehäufung vorgelegen
habe.
Am 13.08.2009 hat das Gericht beschlossen, dass der Erinnerungsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten
der Erinnerungsführerin zu erstatten hat. In der Begründung geht das Gericht davon aus, dass es sich um eine
objektive Klagehäufung durch zwei Untätigkeitsklagen handelt. Insoweit wird auf den Beschluss vom 13.08.2009
verwiesen.
Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2009 setzte der Urkundsbeamte die vom
Erinnerungsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auf 172,55 EUR fest. Dabei ging er von
folgenden Gebühren aus:
Verfahrensgebühr, gem. VV 3102 RVG 125,00 EUR Telekommunikationspauschale, gem. VV 7002 RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 145,00 EUR Umsatzsteuer, gem. VV 7008 RVG 27,55 EUR Gesamtsumme 172,55 EUR
Die beantragte fiktive Terminsgebühr hat der Urkundsbeamte abgesetzt. Diese sei nur in Fällen eines angenommenen
Anerkenntnisses zu berücksichtigen.
Am 25.09.2009 hat der Prozessbevollmächtigte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt.
Zur Begründung hat er ausgeführt, der Urkundsbeamte habe verkannt, dass zwei Untätigkeitsklagen vorgelegen
hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass viele Schriftsätze gefertigt werden mussten, bevor die Hauptsache sich
erledigt habe. Er beantragte die Kosten gem. seinem (ersten) Kostenantrag vom 14.11.2008 festzusetzen.
Am 19.10.2009 nahm der Erinnerungsgegner zu der Erinnerung Stellung und beantragte diese zurückzuweisen. Seiner
Auffassung nach sollte auf den Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG abgestellt werden. Im
Übrigen erachtete der Erinnerungsgegner die Festsetzung des Urkundsbeamten für rechtsfehlerfrei.
Der Prozessbevollmächtigte teilte am 02.11.2009 schließlich mit, es handele sich vorliegend nicht um eine
Klagehäufung von zwei, sondern um drei Klagen. Er verwies insoweit auf seinen Klageantrag vom 30.11.2007.
Diese Feststellung untermauerte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 10.11.2007, ohne in der Sache
etwas Neues vorzutragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen
Akten des Verfahrens S 10 AS 269/07 Bezug genommen.
II. Die gem. § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zulässig und hat teilweise Erfolg.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen, sodass diese der Kammer zur Entscheidung vorzulegen war.
In Bezug auf die Frage des Streitgegenstandes knüpft das Gericht an die Ausführungen in seinem Beschluss vom
13.08.2009 an. Die nunmehr zuständige 3. Kammer sieht sich nicht veranlasst, von den dortigen Festlegungen
abzuweichen. Mithin ist von zwei Untätigkeitsklagen auszugehen.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der
Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz
1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei
ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser
Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der
Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit
unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere
Rahmengebühr zu übertragen.
Maßgeblich für die Verfahrensgebühr ist vorliegend der Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG, weil einer
Untätigkeitsklage kein Verwaltungsverfahren vorausgeht, weshalb der (verminderte) Gebührenrahmen Nr. 3103 VV
RVG tatbestandlich ausscheidet (vgl. nur WAHLEN, in: Schneider/Wolf (Hrsg.), RVG, 5. Aufl. 2010, VV 3102-3103,
Rn. 7 m.w.N.; SG Berlin, Beschl. v. 13.02.2009 – S 164 SF 126/09 E, juris, Rn. 3).
Zur Bestimmung der angemessenen Betragsrahmengebühr bei einer Untätigkeitsklage werden eine Vielzahl von
Ansätzen vertreten (vgl. zu den verschiedenen Ansätzen WAHLEN, in: Schneider/Wolf (Hrsg.), RVG, 5. Aufl. 2010,
VV 3102-3103, Rn. 7 a.E. m.w.N.).
Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens ist grundsätzlich von der
Mittelgebühr auszugehen. Dies gilt auch für die Untätigkeitsklage. Es entspricht allgemeiner Auffassung in
Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in
einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für
unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Klageverfahren am oben bezeichneten Maßstab des §
14 Abs. 1 RVG vorzunehmen.
In Bezug auf die Untätigkeitsklage ist zu beachten, dass diese eine reine Bescheidungsklage ist. Gegenstand des
Verfahrens ist also allein der Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Auf die materielle Rechtslage kommt es folglich
nicht an; sie muss vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt werden. Der anwaltliche Arbeitsaufwand
beschränkt sich daher auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die
Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag. Dabei
handelt es sich um anwaltliche Tätigkeiten einfacher Art. Andererseits ist aber nicht zu verkennen, dass die
Untätigkeitsklage dem betroffenen Anspruchsinhaber mittelbar zur Erreichung seines eigentlichen Ziels dient. Dazu ist
der von dem Beklagten begehrte Erlass des Verwaltungsakts ein notwendiger Zwischenschritt, da er zwingende
Voraussetzung für die Klageerhebung in der Sache ist (SG Berlin, Beschl. v. 13.02.2009 – S 164 SF 126/09 E, juris,
Rn. 5).
Das Gericht hält insoweit regelmäßig eine Kürzung der Mittelgebühr um 40 % für angemessen. Mithin wäre im
Regelfall eine Verfahrensgebühr in Höhe von 150 EUR zu berücksichtigen.
Vorliegend gilt es aber zu beachten, dass eine objektive Klagehäufung (von zwei Untätigkeitsklagen) vorlag, wobei
diese in Anbetracht der Synergieeffekte nicht ohne Weiteres zu einer Verdopplung der Gebühr führen kann.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass durch das Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Erinnerungsgegner das
Verfahren in zeitlicher Hinsicht überdurchschnittlich in die Länge gezogen wurde. Ein ordnungsgemäßer
Widerspruchsbescheid (mit Kostenentscheidung) hätte das Untätigkeitsverfahren massiv verkürzen können.
Soweit der Erinnerungsgegner meint, dass die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von
Leistungsempfängern eine Reduzierung der Gebühren rechtfertige, kann dem nicht gefolgt werden. Grundsätzlich
gelten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bezieher von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II als unterdurchschnittlich, weshalb hierfür ein angemessener Abschlag
vorzunehmen ist. Allerdings wird dieses Merkmal der Unterdurchschnittlichkeit regelmäßig nach der sog.
Kompensationstheorie dadurch ausgeglichen, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
entsprechend höher ist (vgl. etwa SG Berlin, Beschl. v. 13.02.2009 – S 164 SF 126/09 E, juris, Rn. 5).
Insgesamt hält das Gericht für das vorliegende Verfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,- EUR für
angemessen. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- EUR
und 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 60,80 EUR war der Gesamtbetrag der
erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten auf 380,80 EUR festzusetzen.
Soweit die Erinnerungsführerin darüber hinaus die Festsetzung der Höchstgebühr in Höhe von 460,- EUR beantragt
hat, war die Erinnerung zurückzuweisen.
Die fiktive Terminsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte nicht mehr geltend gemacht, sodass hierüber nicht zu
entscheiden war (vgl. zur Problematik der fiktiven Terminsgebühr bei einer Untätigkeitsklage: SG Berlin, Beschl. v.
13.02.2009 – S 164 SF 126/09 E, juris, Rn. 7 ff.).
Die Kostengrundentscheidung für das Erinnerungsverfahren folgt aus § 193 SGG und trägt dem Ergebnis des
Verfahrens Rechnung. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Erinnerungsführerin im Erinnerungsverfahren eine
Erhöhung ihres Erstattungsanspruchs um ca. 50 % erreicht hat. Der Urkundsbeamte hatte den Kostenansatz der
Erinnerungsführerin um 398,65 EUR gekürzt [571,20 EUR (Kostenantrag v. 14.11.2008) – 172,55 EUR
(Kostenfestsetzungsbeschluss v. 25.08.2009)]. Auf seine Erinnerung wurden die festzusetzenden erstattungsfähigen
Kosten um 208,25 EUR [380,80 EUR (tenorieter Erstattungsanspruch) – 172,55 EUR (Kostenfestsetzungsbeschluss
v. 25.08.2009)] erhöht, sodass die Erinnerung zu ca. 50 % Erfolg hat.
Vorliegend bedarf es auch einer Kostengrundentscheidung im Tenor. (wie hier: SG Berlin, Beschl. v. 13.02.2009 – S
164 SF 126/09 E, juris, Rn. 15; SG Cottbus, Beschl. v. 28.10.2009 – S 27 SF 87/09 E, juris, Rn. 38; a.A.
LEITHERER, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer (Hrsg.), SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 Rn. 10 a.E.).
Der Rechtsanwalt kann gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 RVG kann er in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Insoweit
bestimmt § 19 Abs. 1 S. 1 RVG, dass zu dem Rechtszug auch alle Vorbereitungs-, Neben- und
Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehören, die mit dem Rechtszug oder zusammenhängen, wenn die
Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RVG gehören zu den
Verfahren, die mit dem Rechtszug zusammenhängen, Verfahren über die Erinnerung gem. § 573 ZPO. Wie das
BVerwG zutreffend festgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 – 4 KSt 1002/07 u.a., juris, Rn. 2; ihm folgend SG
Berlin, Beschl. v. 13.02.2009 – S 164 SF 126/09 E, juris, Rn. 15), geht insoweit § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG (vormals Nr.
5) vor. Danach handelt es sich bei Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16
Nr. 10 RVG nichts anderes ergibt, um eine besondere Angelegenheit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG. Vorliegend stehen
nicht mehrere Verfahren i.S.v. § 16 Nr. 10 RVG in Rede und die Gebühren bemessen sich nach Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG von Erinnerungen gegen eine Entscheidung
des Rechtspflegers spricht. Insoweit ist die Vorschrift im Wege der berichtigenden Auslegung auf
Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten zu erstrecken, wie es das BVerwG zutreffend für verwaltungsgerichtliche
Verfahren festgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 – 4 KSt 1002/07 u.a., juris, Rn. 3 ff.). Das BVerwG führt
dazu aus:
Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (bzw. der jeweiligen
Rechtsmittelinstanz) auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Rechtspfleger i.S.d.
Rechtspflegergesetzes gibt es bei den Verwaltungsgerichten nicht. Der Begriff des Urkundsbeamten ist nicht
beamten- oder dienstrechtlich definiert; er ist ein prozessualer Funktionsbegriff (Stelkens, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 13 Rn. 9 m. w. N.). Die Festsetzung von Gerichts- und Anwaltskosten wird in der Regel
Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes mit entsprechender Ausbildung übertragen. Funktional betrachtet
erfüllt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit der Kostenfestsetzung Aufgaben, die in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit dem Rechtspfleger zugewiesen sind. Bei der Kostenfestsetzung wird der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle als richterliches Organ tätig und ist deshalb insoweit an Weisungen nicht gebunden (Kopp/Schenke,
VwGO, 14. Aufl., 2005, § 164 Rn. 3). Gründe für eine unterschiedliche Kostenerstattungsregelung bei Erinnerungen
gegen Kostenfestsetzungen des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht erkennbar.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle weist in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht darauf
hin, dass bei einer streng am Wortlaut orientierten Auslegung des § 18 Nr. 5 RVG wesentlich Gleiches ungleich
behandelt würde. § 18 Nr. 5 RVG ist daher so zu verstehen, dass auch Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungen des
Urkundsbeamten der verwaltungsgerichtlichen Geschäftsstellen erfasst werden (a. A. VG Regensburg, Beschluss
vom 11. Juli 2005 - RN 11 S 03.2905 - AGS 2005, 549 = KostRsp. § 18 RVG Nr. 1 mit ablehnender Anmerkung von
Lappe und N. Schneider).
Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1971
S. 193) soll § 18 Nr. 5 RVG klar stellen, "das Beschwerde- und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere
Angelegenheit bilden". Ferner heißt es, die vorgeschlagene Regelung entspreche damit dem geltenden Recht für die
derzeit im Dritten Abschnitt der BRAGO geregelten Verfahren. In diesem Abschnitt wurden Gebühren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren geregelt. Nach § 37 Nr. 7 und § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO war die
Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten bei Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zusätzlich zu
vergüten. Nach § 114 Abs. 1 BRAGO galten die Vorschriften des Dritten Abschnitts in Verfahren vor den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit sinngemäß. Der Gesetzesbegründung zu § 18 Nr. 5 RVG kann daher entnommen
werden, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten in
Erinnerungsverfahren betreffend die Kostenfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§§ 164, 165 VwGO) nicht
abschaffen wollte.
Aus der Aufzählung der Gebührentatbestände in Teil 3 des Gebührenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1
RVG), den § 18 Nr. 5 RVG in Bezug nimmt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Gebührentatbestände in Teil 3
erfassen auch Verfahren der "öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten" (so die Teil 3 vorangestellte Überschrift des
Gesetzgebers, vgl. ferner Nr. 3103, 3302). In Nr. 3500 des Vergütungsverzeichnisses ist eine Verfahrensgebühr für
die Erinnerung von 0,5 vorgesehen.
Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, im sozialgerichtlichen Verfahren davon abzuweichen, sind nicht
ersichtlich. Im Übrigen wird das vorstehende Ergebnis auch dadurch gestützt, dass der Gesetztgeber davon ausgeht,
dass es sich bei Erinnerungen gegen Kostenentscheidungen des Urkundsbeamten generell um besondere
Angelegenheiten i.S.v. § 19 Abs. 1 S. RVG handelt. Anders ließe es sich nämlich nicht erklären, dass er für
bestimmte Erinnerungsverfahren, namentlich Erinnerungen nach § 66 Abs. 1 GKG und § 56 Abs. 1 RVG die
Kostenerstattung expressis verbis (§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG u. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG) ausgenommen hat (a.A. mit
beachtlichen Gründen SG Lüneburg, Beschl. v. 08.01.2010 – S 12 F 204/09 E, juris, Rn. 20, das davon ausgeht, dass
§ 33 Abs. 9 S. 2 RVG, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG und § 66 Abs. 8 S. 2 GKG analog anzuwenden sind).
Im Übrigen wird auch in der Literatur davon ausgegangen, dass das Erinnerungsverfahren gegen die
Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten eine gesonderte Angelegenheit ist (vgl. etwa MOCK/N.
SCHNEIDER/WAHLEN, in: Schneider/Wolf (Hrsg.), RVG, 5. Aufl. 2010, § 16 Rn. 127).
Ferner zeigt auch der Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG, dass der Gesetzgeber das Erinnerungsverfahren als
besondere Angelegenheit gesehen hat. Anderenfalls wäre dieser Gebührentatbestand nicht erklärlich.
Schließlich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass § 193 Abs. 1 S. 1 SGG nur von der Erforderlichkeit einer
Kostenentscheidung ausgeht, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet. Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut
hinaus alle Entscheidungen, die ein gerichtliches Verfahren beenden. § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, der eine gesonderte
Kostenentscheidung durch Beschluss nur auf Antrag vorsieht, umfasst die Fälle, in denen das Verfahren durch
angenommenes Anerkenntnis, Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei. Gerichtskosten sind hierfür gem. § 3 GKG i.V.m. Teil 7 der Anlage 1
des GKG nicht vorgesehen.
Diese Entscheidung ist gem. § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.