Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 18.08.2008

SozG Frankfurt: behandlung, innere medizin, therapie, in verkehr bringen, orphan drug, arzneimittel, körperliche unversehrtheit, krankenversicherung, professor, stadt

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Gericht:
SG Frankfurt 25.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 25/20 KR
3376/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, §
31 Abs 1 SGB 5, § 73 Abs 3
AMG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2
Abs 2 S 1 GG
(Krankenversicherung - Kostenübernahme von Spanidin bei
Panarteriitis nodosa im Rahmen des Off-Label-Use)
Tenor
1. Der Bescheid vom 1. September 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24. November 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte
wird verurteilt, die bisher entstandenen Kosten der Therapie mit Spanidin®
endgültig zu tragen und die zukünftigen Kosten der Therapie mit Spanidin® im
Rahmen der vertragsärztlichen Verordnung als Sachleistung zu übernehmen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem
Arzneimittel Spanidin® zur Behandlung einer Panarteriitis nodosa.
Der 1970 geborene Kläger ist als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der
Beklagten pflichtversichert. Er leidet seit Juni 1998 an einer schweren Verlaufsform
der Panarteriitis nodosa (Polyarteritis nodosa), einer speziellen Form der Vasculitis,
mit ischämicher Pancolitis (Durchblutungsstörung des gesamten Dickdarms),
Hautnekrosen und Arthralgien. Die Panarteriitis nodosa ist eine der schwersten
und gefährlichsten rheumatischen und immunologischen Erkrankungen und in
jedem Fall lebensbedrohlich, wenn nicht sofort eine qualifizierte Therapie
eingeleitet wird. Sie befällt die Gefäße, wobei die Entzündung alle Wandschichten
umfasst. Durch die Entzündung der Arterienwände bilden sich Aussackungen
(Aneurysma), die mit einem Blutgerinnsel verlegt werden und dann kleine
Knötchen bilden. Durch die Entzündungen quellen die Gefäßwände aber auch nach
innen auf und engen das Gefäßrohr stark ein. Gleichzeitig bilden sich in den
Gefäßen Thromben und führen zu vollständigen Gefäßverschlüssen mit der Folge
des Absterbens der versorgten Gewebebezirken (Infarkte).
Der Kläger wird seit August 1998 im D. B-Stadt am Main behandelt. Unter der
Therapie mit Corticosteroiden und Cyclophosphamid (Endoxan®) kam es zu einer
lebensbedrohlichen Darmblutung. Auch eine im März 1999 begonnene
Immunabsorptionsbehandlung war unzureichend wirksam. Daraufhin wurde der
Kläger seit Dezember 1999 im Rahmen einer Studie bei Patienten mit
mikroskopischer Vasculitis mit dem Arzneimittel Spanidin® (Wirkstoff 15-
Desoxyspergualin) der Firma Nippon Kayaku behandelt.
Spanidin®, für das bislang weder in Deutschland noch EU-weit eine
arzneimittelrechtliche Zulassung besteht, ist in Japan als Immunsuppressivum zur
Behandlung der Abstoßreaktion nach Nierentransplantation zugelassen. Seit März
2001 besteht der sogenannte „Orphan Drug“ Status (Arzneimittel für seltene
Erkrankungen) mit einem erleichterten Zulassungsverfahren der Europäischen
Arzneimittelagentur (EMEA) bei der Indikation Morbus Wegener, einer
Erkrankungsform der primären Vasculitis. Der Antrag auf Genehmigung für das in
Verkehr bringen von Spanidin® in Europa zur Behandlung der Wegener
Granulomatose vom 5. Juni 2006 wurde am 17. Juni 2008 zurückgenommen,
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Granulomatose vom 5. Juni 2006 wurde am 17. Juni 2008 zurückgenommen,
nachdem das Herstellerunternehmen sich nicht in der Lage sah, innerhalb des
Zeitrahmens eine von dem Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) geforderte
weitere kontrollierte Studie vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2004 beantragte der Funktionsbereich Nephrologie der
Universitätsklinik B-Stadt am Main für den Kläger die Kostenübernahme für die
Behandlung mit dem Präparat Spanidin®. Darin führte die Oberärztin
Privatdozentin Dr. H. unter anderem aus, der Kläger werde seit Dezember 1999 im
Rahmen eines Heilversuchs mit Spanidin® erfolgreich behandelt. Seit Beginn der
Therapie mit Spanidin® sei er rezidivfrei und in einem guten Allgemeinzustand, so
dass er wieder mit einer Teilzeitberufstätigkeit habe beginnen können. Die
Herstellerfirma sei nicht mehr bereit, dass Medikament kostenlos für den Kläger
zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der für ihn derzeit lebensnotwendigen
Medikation betrügen ca. 45.000 Euro für ein Jahr.
Nach Einholung eines „SFB Kurzgutachtens“ des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung in Hessen (MDK) nach Aktenlage vom 16. August 2004
lehnte die Beklagte mit Bescheid (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) vom 1.
September 2004 den Antrag ab. Die Zulassung für Spanidin® sei bereits 1995
abgelehnt worden. Ausreichende aktuelle Erkenntnisse über Qualität und
Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet würden nicht
existieren.
Hiergegen legte der Kläger am 7. September 2004 Widerspruch ein. In einem
Widerspruchsschreiben der Universitätsklinik B-Stadt am Main vom 14. Oktober
2004 wird ausgeführt, dass speziell zur Panarteriitis nodosa keine publizierten
Studienergebnisse vorlägen. Da die Panarteriitis nodosa zum Formenkreis der
Vasculitiden gehöre, seien die Studienergebnisse bei mikroskopischer Vasculitis
weitgehend übertragbar.
Auf Grund einer am 21. Oktober 2004 zwischen dem Kläger und der Beklagten
geschlossenen vertraglichen Vereinbarung, die nicht in der von der Beklagten
vorgelegten Verwaltungsakte enthalten ist, erstattet die Beklagte dem Kläger die
Kosten der Behandlung mit Spanidin® vorläufig bis zur Rechtskraft einer
gerichtlichen Entscheidung.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24.
November 2004 zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie im
Wesentlichen aus, das zugelassene Medikament Spanidin® habe keine Zulassung
für den Indikationsbereich Panarteriitis nodosa. Deshalb sei diese Behandlung
keine Krankenbehandlung, die dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht. Die Prüfung des MDK habe ergeben, dass
Spanidin® für die Behandlung von Patienten mit Panarteriitis nodosa weltweit nicht
zugelassen sei. Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase-III
seien nicht veröffentlicht.
Hiergegen hat der Kläger am 13. Dezember 2004 beim Sozialgericht Frankfurt am
Main Klage erhoben. Er hat vorgetragen, auf die Behandlung mit Spanidin®
angewiesen zu sein. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
19. Oktober 2004 (B 1 KR 27/03 R) gelte der in § 135 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) angeordnete
Erlaubnisvorbehalt für neue Therapien dann nicht, wenn es sich um ein kleines
Patientenkollektiv handele, auf Grund dessen entsprechende Phase-II- oder gar
Phase-III-Studien nicht durchgeführt werden können. Der Grundrechtsschutz auf
Gesundheit aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) müsse dann Vorrang haben,
wenn wegen eines nur sehr kleinen Patientenkollektivs die für die Zulassung eines
Arzneimittels erforderlichen umfangreichen Studien nicht durchgeführt werden
können (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. März 2004 – 1 BvR 131/04
– NZS 2004, 527; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. November 2002
– 1 BvR 1586/02 – NJW 2003, 1236). Die vom MDK in Bezug genommenen Studien
würden den Fall des Klägers nicht unmittelbar treffen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 1. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 24. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die bisher
entstandenen Kosten der Therapie mit Spanidin® endgültig zu tragen und die
zukünftigen Kosten der Therapie mit Spanidin® im Rahmen der vertragsärztlichen
Verordnung als Sachleistung zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des
Widerspruchsbescheids für zutreffend. Ergänzend beruft sie sich auf „SFB-
Kurzgutachten“ des MDK vom 15. Juli 2005 und 19. Juni 2006 sowie auf ein
sozialmedizinisches Gutachten des MDK vom 14. Mai 2008.
Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen einen Befundbericht der
Professorin Dr. H., Funktionsbereich Nephrologie des Universitätsklinikums B-Stadt
am Main, vom 15. März 2006 und eine Auskunft des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte vom 22. August 2007 eingeholt. Des Weiteren
wurde Beweis erhoben durch Einholung eines fachrheumatologischen Gutachtens
des Facharztes für Innere Medizin - Rheumatologie, Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin Professor Dr. C. vom 14. Februar 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des
Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
(unvollständig vorgelegten) Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist auch sachlich
begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. September 2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2004 war aufzuheben. Denn der
Kläger hat einen Anspruch auf endgültige Erstattung der Kosten der Behandlung
mit Spanidin® bzw. auf Übernahme der Kosten einer zukünftigen Therapie mit
Spanidin® im Rahmen der vertragsärztlichen Verordnung als Sachleistung.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 31 Abs. 1 SGB V ist eine
Krankenkasse zur Versorgung des bei ihr versicherten Mitglieds mit den für eine
Krankenbehandlung notwendigen Arzneimitteln verpflichtet. Der Anspruch eines
Versicherten unterliegt jedoch den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V
ergebenden Einschränkungen. Er umfasst hiernach nur solche Leistungen, die
zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Diese
Anforderungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht erfüllt, wenn das verabreichte Medikament nach den Vorschriften des
Arzneimittelrechts der Zulassung bedarf, aber nicht zugelassen ist (Urteil vom 8.
Juni 1993 – 1 RK 21/91 – BSGE 72, 252 = SozR 3 – 2200 § 182 Nr. 17 – Goldnerz-
Aufbaucreme; Urteil vom 8. März 1995 – 1 RK 8/94 – SozR 3 – 2500 § 31 Nr. 3 -
Edelfosin®; Urteil vom 23. Juli 1998 – B 1 KR 19/96 R – BSGE 82, 233 = SozR 3 –
2500 § 31 Nr. 5 – Jomol; Urteil vom 4. April 2006 – B 1 KR 7/05 R – SozR 4 – 2500 §
31 Nr. 4 = BSGE 96,170 - Tomudex®). Der Gesichtspunkt der Gewährleistung
optimaler Arzneimittelsicherheit gebietet es, dass Qualität, Wirksamkeit und
Unbedenklichkeit, also die Einhaltung der Mindestsicherheits- und
Qualitätsstandards in einem dafür vorgesehenen Verfahren nachgewiesen worden
sind (BSG, Urteil vom 18. Mai 2004 – B 1 KR 21/02 R – BSGE 93, 1 = SozR 4 – 2500
§ 31 Nr. 1). Denn ein Arzneimittel kann auch dann, wenn es zum Verkehr
zugelassen ist, grundsätzlich nicht zu Lasten der Krankenversicherung in einem
Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt.
Eine solche zulassungsüberschreitende Anwendung (sog. Off – Label - Use) liegt
hier vor, weil eine arzneimittelrechtliche Zulassung von Spanidin® weder in
Deutschland noch in Europa vorliegt, so dass das begehrte Arzneimittel bloß
gemäß § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG) im Wege des Einzelimports über eine
Apotheke aus Japan beschafft werden kann, wo Spanidin® als
Immunsuppressivum zur Behandlung der Abstoßreaktion nach
Nierentransplantation zugelassen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. März 2002 – B
1 KR 37/00 R – BSGE 89, 184 = SozR 3 – 2500 § 31 Nr. 8 – Sandoglobulin®; Urteil
vom 26. September 2006 – B 1 KR 1/06 R – SozR 4 – 2500 § 31 Nr. 5 - Ilomedin®;
Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 27/05 R - Cabaseril®; Urteil vom 27. März
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Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 27/05 R - Cabaseril®; Urteil vom 27. März
2007 – B 1 KR 17/06 R – USK 2007 - 25 – Polyglobin) ist wegen des Vorrangs des
Arzneimittelrechts ein Off – Label - Use zu Lasten der Krankenversicherung auf die
Fälle beschränkt, in denen einerseits ein unabweisbarer und anders nicht zu
befriedigender Bedarf an der Arzneitherapie besteht und andererseits die
therapeutische Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Behandlung hinreichend
belegt sind. Die Verordnung eines Medikaments in einem von der Zulassung nicht
umfassten Anwendungsgebiet kommt deshalb nur in Betracht, wenn es (1) um die
Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität
auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn (2) keine andere
Therapie verfügbar ist und wenn (3) auf Grund der Datenlage die begründete
Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg
(kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Damit letzteres angenommen werden
kann, müssen Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das
Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Davon kann
ausgegangen werden, wenn – entweder die Erweiterung der Zulassung bereits
beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase-
III (gegenüber Standart oder Placebo) veröffentlich sind und eine klinisch relevante
Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken
belegen – oder außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse
veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem
neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen
zulassen und auf Grund deren in den einschlägigen Fachkreisen Konsens über
einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht.
Der Klageanspruch ist aus dem Grundrecht des Klägers auf Leben und körperliche
Unversehrtheit nach Artikel 2 GG begründet. Der Kläger kann im Wege
verfassungskonformer Auslegung derjenigen Normen des SGB V, die einem
verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Arzneimittelversorgung
entgegenstehen, nach den Maßstäben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (a.a.O.) die Behandlung mit
Spanidin® zu Lasten der Beklagten beanspruchen. Danach ist mit den
Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
und aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich
Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche
Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standart entsprechende
medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von
ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn
eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare
positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf besteht (vgl. dazu BSG, Urteil vom
4. April 2006 – B 1 KR 7/05 R – SozR 4 – 2500 § 31 Nr. 4 Randnr. 23 = BSGE 96,
170 - Tomudex®; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 12/06 R – SozR 4 –
2500 § 31 Nr. 8 Randnr. 16 - Idebenone). Die grundrechtsorientierte Auslegung hat
zur Folge, dass die generelle Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1
SGB V) des Arzneimittels ausnahmsweise bejaht werden muss, obwohl das
Medikament arzneimittelrechtlich weder in Deutschland noch EU-weit zugelassen
und deshalb an sich von der Versorgung ausgeschlossen ist und nur gemäß § 73
Abs. 3 AMG im Wege des Einzelimports über eine Apotheke aus dem Ausland
beschafft werden kann.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt. Nach der Rechtsprechung
des BSG (BSG, Urteil vom 4. April 2006 – B 1 KR 12/04 R - SozR 4 – 2500 § 27 Nr. 7
– D – Ribose; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 12/06 R – SozR 4 –
2500 § 31 Nr. 8 - Idebenone) ist mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest
mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in
der Bewertung vergleichbar ist, eine strengere Voraussetzung umschrieben, als
sie etwa mit dem Erfordernis einer „schwerwiegenden“ Erkrankung (vgl. dazu BSG,
Urteil vom 19. März 2002 – B 1 KR 37/00 R – BSGE 89, 184 ff. = SozR 3 – 2500 § 31
Nr. 8 – Sandoglobulin) für die Eröffnung der zulassungsüberschreitenden
Arzneimittelanwendung formuliert ist. Denn hieran knüpfen weitergehende Folgen
an. Ohne einschränkende Auslegung ließen sich fast beliebig vom Gesetzgeber
bewusst gezogene Grenzen überschreiten. Entscheidend ist, dass das vom
Bundesverfassungsgericht herangezogene Kriterium bei weiter Auslegung
sinnentleert würde, weil nahezu jede schwere Krankheit ohne therapeutische
Einwirkung irgendwann auch einmal lebensbedrohende Konsequenzen nach sich
zieht. Das kann aber ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V
und die dazu bestehenden untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als
maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten
anzusehen (BSG, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 3/06 R – SozR 4 – 2500
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anzusehen (BSG, Urteil vom 26. September 2006 – B 1 KR 3/06 R – SozR 4 – 2500
§ 27 Nr. 10 – Neuropsychologische Therapie). Deshalb hat das BSG bei einer
Entscheidung darüber, ob im Rahmen verfassungskonformer Auslegung der
Einzelimport eines überhaupt nicht in Deutschland zugelassenen Mittels nach § 73
AMG zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, in die
Beurteilung einbezogen, ob sich die Gefahr eines tödlichen Krankheitsverlaufs
schon in näherer oder erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu
konkretisieren droht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 1 KR 12/06 R – SozR
4 – 2500 § 31 Nr. 8 – Idebenone; zustimmend zur Begründung im BSG-
Terminbericht Nr. 68/06 Bundesverfassungsgericht, 3. Kammer 1. Senat,
Beschluss vom 6. Februar 2007 – 1 BvR 3101/06 – Seite 10), und eine
notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum
Ausdruck kommenden Problematik gefordert. Es hat Ähnliches für den ggf.
gleichzustellenden, nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans
oder einer herausgehobenen Körperfunktion erwogen.
Die erste Voraussetzung ist zu bejahen. Der Kläger leidet an einer
Cyclophosphamid (Endoxan®) – refraktären Panarteriitis nodosa. Der
Sachverständige Professor Dr. C. gelangt in seinem fachrheumatologischen
Gutachten vom 14. Februar 2008 zu der Beurteilung, dass diese seltene
Erkrankung, die hinsichtlich ihrer Pathogenese noch weitgehend unerforscht ist,
absolut lebensbedrohlich ist und die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt. Der MDK revidierte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom
14. Mai 2008 seine Beurteilung vom 16. August 2004 und sieht nunmehr eine
lebensbedrohliche sowie die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigende Erkrankung des Klägers ebenfalls als unzweifelhaft erfüllt an.
Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eine
lebensbedrohliche Erkrankung des Klägers im Sinne einer notstandsähnlichen
Situation in Abrede gestellt hat, ist dies nicht nachvollziehbar und kann dem nicht
gefolgt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom
14. Februar 2008 dargelegt, dass der Kläger an einer seltenen, noch weitgehend
unerforschten und absolut lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Unbehandelt
liege die 5-Jahres-Überlebensrate bei etwas über 10 %, selbst unter optimaler
Therapie könne diese nur auf etwa 80 bis maximal 90 % erhöht werden. Die
Therapie mit Spanidin® sei momentan für den Kläger lebensrettend. Das
Absetzen dieser Therapie wäre mit unabsehbaren Konsequenzen bis hin zur
Todesfolge verbunden. Dieser Beurteilung hat sich der MDK in seinem
sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Mai 2008 angeschlossen und ebenfalls
festgestellt, dass bei dem Kläger in Form der Panarteriitis nodosa eine
lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt, die unter anderem bereits zu schweren
Magen-Darmblutungen respektive zu einer ischämichen Pancolitis mit der
lebensbedrohenden Gefahr des „Absterbens“ von Dickdarmanteilen geführt hatte,
was eindeutig einer notstandsähnlichen Situation entspricht.
Die Erkrankung des Klägers ist nach übereinstimmender Auffassung des
gerichtlichen Sachverständigen und des MDK auch nicht anders therapierbar.
Professor Dr. C. führt hierzu in seinem Gutachten aus, dass der medizinische
Standart in der Behandlung einer Panarteriitis nodosa in der sofortigen Einleitung
einer immunsuppressiven Therapie mittels hochdosierter Corticosteroide und der
Gabe von Cyclophosphamid (Endoxan®) bestehe, wobei letzteres wohl nach dem
Austin-Schema oder nach Fauci-Schema gegeben werden könne. Diese prinzipiell
anerkannten Behandlungsmethoden seien bei dem Kläger erfolglos ausgeschöpft
und könnten auf Grund eines nachgewiesenen Therapieversagens nicht angewandt
werden. Der MDK konnte in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Mai
2008 konkrete Therapiealternativen nicht aufzeigen und gelangte ebenfalls zu der
Feststellung, dass solche Behandlungsalternativen im Falle des Klägers nicht zur
Verfügung stehen.
Auch die dritte Voraussetzung, das heißt ob auf Grund der Datenlage die
begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein
Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) zu erzielen ist, für die Behandlung der
Panarteriitis nodosa des Klägers mit Spanidin® ist erfüllt. Dies steht zur
Überzeugung der Kammer auf Grund des fachrheumatologischen Gutachtens des
Professor Dr. C. vom 14. Februar 2008 fest. Zwar bestätigt der Sachverständige,
dass eine doppelblind-randomisierte, Placebo-kontrollierte klinische Prüfung der
Wirksamkeit respektive des klinischen Nutzens der Behandlung einer Panarteriitis
nodosa mit Spanidin® bisher nicht vorliegt. Er weist darauf hin, dass eine derartige
Phase-III-Studie wohl auch niemals vorliegen werde. Dies liege zunächst daran,
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Phase-III-Studie wohl auch niemals vorliegen werde. Dies liege zunächst daran,
dass die Panarteriitis nodosa eine ausgesprochen seltene Erkrankung sei. Zu
diesem Zwecke würden die diversen Erscheinungsformen der Gruppe der
sogenannten „primärsystemischen Vasculitiden“ in Studien gemeinsam
zusammengefasst. Auch dann ergäben sich immer noch recht kleine
Patientenkollektive. Die Durchführung einer Placebo-kontrollierten Studie
erscheine ethisch nicht vertretbar, weshalb diese auch niemals werde durchgeführt
werden können. Eine Studie im Vergleich zur Standarttherapie mit hochdosierten
Corticosteroide und Cyclophosphamid erscheine wenig aussichtsreich, da etwa 80
bis 88 % der Patienten mit primärsystemischen Vasculitiden auf diese
Standarttherapie sehr gut ansprechen und somit nur zwischen 10 und 15 % mit
einer Alternativtherapie behandelt werden würden. Somit würde sich bei der auf
Grund der Seltenheit der Vasculitiden zu erwartenden, sehr kleinen
Vergleichsgruppen schon rein rechnerisch niemals eine statistisch signifikante
Abweichung ergeben können.
In derartigen Seltenheitsfällen – wie vorliegend bei dem Kläger - , in denen der
Versicherte an einer sehr seltenen, einer systematischen Erforschung von darauf
bezogenen Therapiemöglichkeiten nicht zugänglichen Erkrankung leidet, steht
nach der Rechsprechung des BSG (Urteil vom 19. Oktober 2004 – B 1 KR 27/02 R –
SozR 4 – 2500 § 27 Nr. 1 - Visudyne®; Urteil vom 4. April 2006 – B 1 KR 7/05 R –
SozR 4 – 2500 § 31 Nr. 4 = BSGE 96, 170 - Tomudex®) das arzneimittelrechtliche
Verkehrsverbot der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht entgegen. Bei einer
unerforschbaren singulären Erkrankung könne nicht gefordert werden, dass
positive Forschungsergebnisse bzw. einem bestimmten Standart entsprechende
wissenschaftliche Fachveröffentlichungen vorliegen. Um dennoch ein Mindestmaß
an Arzneimittel- und Behandlungsqualität zu gewährleisten, müssten die im
Zeitpunkt der Behandlung verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse die
Annahme rechtfertigen, dass der voraussichtliche Nutzen der Maßnahme die
möglichen Risiken übersteigen wird. Speziell bei der Arzneimittelversorgung
müssen die vorhandenen Erkenntnisse abstrakt die Annahme rechtfertigen, dass
mit der Arzneimitteltherapie der angestrebte Erfolg erreicht werden kann und zwar
in dem Sinne, dass die Anwendung des Arzneimittels eher zu einem
therapeutischen Erfolg führt als seine Nichtanwendung. Eine positive Auswirkung
auf den Krankheitsverlauf sei zu bejahen, wenn zumindest das Fortschreiten der
Krankheit aufgehalten oder Komplikationen verhindert werden. Fehlen theoretisch
– wissenschaftliche Erklärungsmuster, könne im Einzelfall bei vertretbaren Risiken
auch die bloße ärztliche Erfahrung für die Annahme eines Behandlungserfolgs
entscheidend sein, wenn sich diese Erkenntnisse durch andere Ärzte in ähnlicher
Weise wiederholen lassen.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund der hohen
Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Krankheitsverlaufs in naher Zeit ohne
Behandlung mit Spanidin® bei dem Kläger reichen erhebliche ernsthafte Hinweise
auf einen individuellen Wirkungszusammenhang aus, während der Nachweis eines
generellen Wirkungszusammenhangs nicht verlangt werden kann. Der gerichtliche
Sachverständige gelangt zu der Beurteilung, dass in den einschlägigen
Fachkreisen ein klarer Konsens über einen Nutzen der in der Organtransplantation
bewährten Verfahren der Immunsuppression bei Patienten mit autoimmunen,
entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen besteht. Die Therapie mit
Spanidin® habe bei dem Kläger das Fortschreiten der Erkrankung aufgehalten und
mit anderen, sonst oftmals wirksamen Therapieformen bereits aufgetretene
Komplikationen verhindert. Nach dem Befundbericht der Professorin Dr. H. vom
15. März 2006 wurde unter der Behandlung mit Spanidin® eine deutliche
Besserung der Befunde eines bei dem Kläger besonders schweren und
therapierefraktären Verlaufs einer Panarteriitis nodosa, der nicht mit in der
Literatur beschriebenen Verläufen vergleichbar sei, erzielt. Professor Dr. C.
diagnostizierte in seinem Gutachten eine aktuell komplette klinische Remission der
Endoxan® - refraktären Panarteriitis nodosa unter der Therapie mit Spanidin®.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98
– BVerfGE 115, 25 ff. = SozR 4 – 2500 § 27 Nr. 5 = NZS 2006, 84 = NJW 2006, 891
= MedR 2006, 164 – Immunbiologische Therapie) lässt in der extremen Situation
einer krankheitsbedingten Lebensgefahr bei seltenen Krankheiten die Wirksamkeit
einer Behandlungsmethode im Einzelfall genügen. Danach ist es ausreichend,
wenn es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung
vorgenommene Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt
liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt. Zur Recht weist Professor
Dr. C. in seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 darauf hin, dass es einen
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Dr. C. in seinem Gutachten vom 14. Februar 2008 darauf hin, dass es einen
ernsthafteren Hinweis auf einen Behandlungserfolg als das Erreichen einer
kompletten Remission bei zuvor stattgehabten Therapieversagen auf eine
Standarttherapie nicht geben kann. Auch der Facharzt für Innere Medizin -
Rheumatologie Dr. Kreck und der Facharzt für Innere Medizin – Angelogie Dr.
Schepping gelangen in ihrem sozialmedizinischen Gutachten des MDK vom 14.
Mai 2008 zu der Beurteilung, dass es in dem konkreten Fall des Klägers ernsthafte
Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur
auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf gibt. Zur
Begründung berufen sie sich auf die in den letzten Jahren publizierten kleinen
Fallsammlungen und dem Antrag auf Zulassung von Spanidin® zur Behandlung
von Patienten mit Wegenerscher Granulomatose, einer primär-systemischen
Vasculitis, sowie auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall.
Die Kammer folgt des Weiteren der Beurteilung des gerichtlichen
Sachverständigen, dass die Behandlung des Klägers mit Spanidin® auf Grund der
erhobenen Befunde sowie der vorliegenden Kasuistik nach Art, Dauer und Schwere
der Erkrankung zur Besserung und zur Verhütung einer Verschlimmerung der
Erkrankung sowie unter Würdigung der Vorgeschichte unzweifelhaft zur
Lebensverlängerung und/oder möglicherweise sogar zur Verhinderung des
vorzeitigen und ggf. sogar baldigen Ablebens des Klägers notwendig ist. Echte
Behandlungsalternativen mit der Aussicht auf einen gleichartigen Erfolg, wie er für
Spanidin® im individuellen Falle des Klägers bereits nachgewiesen worden sei,
bestünden nicht. Das Risiko einer Behandlung mit Spanidin® bestehe im
Wesentlichen in der – erwünschten! – Immunsuppression. Diese sei somit
individuell so einzustellen, dass der immunpathologische Prozess möglichst weit
eingedämmt wird, zum anderen jedoch eine noch ausreichende Abwehr
gegenüber opportunistischen, das heißt allgemein üblicherweise vorkommenden
Infektionen. Dies sei im individuellen Fall nicht immer ganz einfach und bedürfe
einer hohen klinischen Kompetenz und Erfahrung. Bei dem Kläger im Besonderen
bestünden keine darüber hinausgehenden Risiken, die Therapie sei im Übrigen so
gewählt, dass stets eine gewisse Pause zur Rekonstitution des Immunsystems
gegeben ist. Zudem erfolge eine Zusatzmedikation mittels eines Antibiotikums,
welchem zudem eine gewisse remissionserhaltende Wirkung bei den primär-
systemischen Vasculitiden zugeschrieben werde. Die Behandlung mit Spanidin®
werde im Falle des Klägers völlig unzweifelhaft nach allen Regeln der ärztlichen
Kunst entsprechend durchgeführt. Der Funktionsbereich Nephrologie des
Universitätsklinikums B-Stadt am Main und insbesondere Frau Professorin Dr. H.
würden über große Erfahrungen bei der Organtransplantation und in der Therapie
autoimmuner Erkrankungen verfügen. Sowohl die Therapie als auch die
erforderlichen Kontrolluntersuchungen würden entsprechend der üblichen
Vorgaben durchgeführt. Anhand der Aktenlage sei nicht der geringste Anhalt für
ein Abweichen von üblichen therapeutischen Vorgehensweisen bei der Versorgung
des Klägers zu erkennen.
Auch der MDK sieht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten
Voraussetzungen als erfüllt an. Soweit er gleichwohl eine Kostenübernahme für die
Behandlung mit Spanidin® nicht befürwortet hat, kann die Beklagte hierauf ihre
ablehnende Entscheidung nicht stützen, da die von der Beklagten ungeprüft
übernommene rechtliche Schlussfolgerung des MDK nicht haltbar ist.
Da der Kläger aus den vorstehend dargelegten Gründen einen Anspruch auf
Kostenerstattung bzw. Kostenübernahme für eine Therapie mit Spanidin® hat, war
der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.