Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 25.07.2008

SozG Frankfurt: verwaltungsakt, beendigung, grobe fahrlässigkeit, aufschiebende wirkung, arglistige täuschung, rechtswidrigkeit, sozialversicherung, beweislastumkehr, zugang, rückzahlung

Sozialgericht Frankfurt
Urteil vom 25.07.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 33 AL 3811/03
Hessisches Landessozialgericht L 7 AL 165/08
1. Der angefochtene Bescheid vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 wird teilweise
aufgehoben, insoweit dort die streitige Leistungsbewilligung auch für die Zeit vom 06.05.2002 bis 31.07.2002
aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von mehr als 10.552,20 Euro geltend gemacht wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines der Klägerin gewährten Einstellungszuschuss bei Neugründungen in
Höhe von 14.724 EUR.
Die Beklagte gewährte auf Antrag vom 02.05.2002 mit einem an die B & B GbR gerichteten Bescheid vom 26.07.2002
einen Einstellungszuschuss für die Einstellung von Hr. A. E. für die Zeit vom 06.05.2002 bis 05.05.2003 in Höhe von
monatlich 1.472,40 Euro. Die Leistung wurde bis einschließlich 05.03.2003 erbracht, insgesamt also in Höhe von
14.724,00 Euro, wobei zwischen den Beteiligten u.a. streitig ist, ob das Beschäftigungsverhältnis mit Hr. E. bereits
vor dem 31.10.2002 endete.
Mit dem streitigen, Hr. B. übersandten Bescheid vom 07.07.2003 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid
insgesamt auf und forderte die Erstattung einer aus ihrer Sicht entstandenen Überzahlung in Höhe von 14.724 EUR.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 324 SGB III (Sozialgesetzbuch Drittes Buch) würden
Leistungen zur Arbeitsförderung, unter die auch der Einstellungszuschuss bei Neugründungen falle, nur erbracht,
wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (hier: Einstellungsdatum oder
Arbeitsvertragsunterzeichnung) beantragt worden seien. Im Antrag vom 02.05.2002 und in der Kopie des
Arbeitsvertrages sei die Arbeitsaufnahme auf den 06.05.2002 datiert worden. Durch eine Mitteilung des
Heimatarbeitsamtes von Hr. E. sei bekannt geworden, dass dieser bereits ab 01.05.2002 durch die Klägerin zur
Sozialversicherung angemeldet worden sei.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Bescheid vom 22.09.2003 als unbegründet zurück, wobei sie
ihre Entscheidung zusätzlich darauf stützte, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Hr. E. bereits zum
31.07.2002 wieder beendet worden sei.
Die Klägerin hat daraufhin am 27.10.2003 Klage erhoben.
Nachdem das Hauptzollamt G. die Vollstreckung der Forderung angekündigt hatte, hat die Klägerin zudem einen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Dem hat die Kammer durch Beschluss vom 05.02.2004 im Verfahren
S 33 AL 172/04 ER (nur) insoweit entsprochen, als sie aufschiebende Wirkung der (hiesigen) gegen den Bescheid
vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 gerichteten Klage vom 27.10.2003 insoweit
festgestellt hat, als in dem angefochtenen Bescheid die Erstattung eines über 5.889,60 Euro hinausgehenden
Betrages geltend gemacht wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.02.2004 Bezug genommen.
Zur Begründung im Hauptsacheverfahren hat die Klägerin insbesondere behauptet, die Meldung zur
Sozialversicherung bereits zum 01.05.2002 beruhe auf einem Missverständnis des Steuerbüros. Den für die Zeit vom
01.05.2002 bis 05.05.2002 überzahlten Lohn habe der Zeuge E. in bar zurückgezahlt, die Beiträge zur
Sozialversicherung seien rückabgewickelt worden. Der an sie gerichtete Vorwurf, bei der Antragsstellung falsche
Angaben gemacht zu haben, sei daher unzutreffend. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhe auf einer
Kündigung durch Hr. E. zum 31.10.2002. Die Klägerin habe daher den Einstellungszuschuss für die Monate Mai bis
Oktober 2002 zu Recht erhalten.
Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.09.2003 aufzuheben, soweit die Klägerin verpflichtet wird, einen über den Betrag in Höhe von 5.889,60 Euro
hinausgehenden Eingliederungszuschuss zurückzuerstatten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Kammer hat insbesondere Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen E. und die schriftliche Befragung
des für die Klägerin zuständigen Mitarbeiters in dem von ihr beauftragten Steuerbüro, Hr. K ... Diesbezüglich wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 20.07.2007 bzw. auf Blatt 168ff. Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten zum Eil- wie auch zum Hauptsacheverfahren und der Leistungsakte der
Antragsgegnerin verwiesen, die bei der Entscheidung vorlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne (erneute) mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem beide Beteiligte ihr
diesbezügliches Einverständnis erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 07.07.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, insoweit dort die
streitige Leistungsbewilligung auch für die Zeit vom 06.05.2002 bis 31.07.2002 aufgehoben und die Erstattung eines
Betrages von mehr als 10.552,20 Euro geltend gemacht wird. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der durch
Bescheid vom 26.07.2002 bewilligten Leistungen lagen insoweit nicht vor, da in diesem Umfang schon die
Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht feststeht. Im Übrigen war die Klage jedoch abzuweisen, da der
angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinsichtlich der ab 01.08.2002 gezahlten Leistungen nicht zu
beanstanden ist.
I. Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht.
Insbesondere ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligtenfähig. Nachdem der Bundesgerichtshof
(seit der Entscheidung vom 29.01.2001, Aktenzeichen: II ZR 331/00) sogar für das Zivilprozessrecht von der
Prozessfähigkeit der BGB-Gesellschaft ausgeht, muss dies angesichts der Vorschrift des § 70 Nr. 2 SGG (umso
mehr) auch für Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren gelten (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. z. SGG, § 70,
Rn. 3 und zur Parallelproblematik im Verwaltungsprozessrecht aus der neueren Rspr. OVG Sachsen v. 02.07.2002,
Az.: 3 B 767/00).
II. Die Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Beklagte hat ihre Aufhebungsentscheidung (nach der von ihr vertretenen Auffassung insgesamt und) für die
Zeit bis zum Zugang der Bewilligungsentscheidung vom 26.07.2002 im Ausgangspunkt zutreffend auf §§ 330 Abs. 2
SGB III i.V.m. 45 SGB X gestützt. Für die Zeit ab 01.08.2002, für die allein nach der sogleich auszuführenden
Auffassung der Kammer die Aufhebung gerechtfertigt war, sind dagegen §§ 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. 48 SGB X
einschlägig. Die Erstattungsentscheidung ergibt sich danach zwingend aus § 50 Abs. 1 SGB X.
a) Die Frage, ob die Aufhebungsentscheidung auf § 45 SGB X oder § 48 SGB X (jeweils in Verbindung mit § 330 SGB
III) zu stützen ist, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verwaltungsentscheidung nicht
entscheidend.
Maßgeblich ist insofern (vgl. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für viele BSG, Urtl. v. 08.06.1989, Az.: 7
RAr 128/87), dass das Gericht bei einer Anfechtungsklage den Verwaltungsakt von Amts wegen zu überprüfen hat.
Hierbei hat es alle rechtserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, und zwar auch
solche, die die Verwaltungsbehörde ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Eine solche nachträgliche
Berücksichtigung von Gründen bzw. der Austausch von Eingriffsgrundlagen, die auch die Verwaltungsbehörde
nachschieben kann bzw. hätte nachschieben können, ist (allerdings nur) dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt
durch die neue Begründung nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen nicht wesentlich verändert und die
Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder eingeschränkt wird.
Da sowohl § 45 SGB X als auch § 50 SGB X auf dieselbe Rechtsfolge zielen und jedenfalls im Zusammenhang mit §
330 SGB III von einer Ermessensentscheidung der Beklagten nicht abhängen, ergeben sich nach Auffassung der
Kammer keine Bedenken gegen deren Austausch: Es handelt sich vielmehr nur um einen Austausch der
Begründungen, der nicht zu einer wesentlichen Erschwerung der Rechtsverteidigung auf Seiten der Klägerin führt und
daher unbedenklich ist.
b) Der eigenständige Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung aus § 221 Abs. 2 SGB III ist wegen seiner
Stellung im ersten Unterabschnitt der gesetzlichen Regelungen zu den Eingliederungsleistungen nur auf die dort
geregelten Eingliederungszuschüsse, nicht aber auf den hier streitigen und im Zweiten Unterabschnitt geregelten
Einstellungszuschuss bei Neugründungen anwendbar (vgl. so auch Winkler, in: Gagel, Komm. z. SGB III, § 226, Rn.
19).
§ 221 Abs. 2 SGB III kann daher die Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides nicht stützen; es kann deswegen
offen bleiben, ob nicht darüber hinaus – wofür viel spricht – insofern die Auswechslung der Rechtsgrundlage
unzulässig wäre und/oder die Voraussetzungen für eine der eine Rückzahlung hindernden Fallgruppen aus § 221 Abs.
2 S. 2 SGB vorliegen: namentlich ob nicht davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis entweder – wie im
Rahmen der Zeugenvernehmung von dem Zeugen E. behauptet – auf Bestreben des Arbeitnehmers beendet wurde (§
221 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) oder die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernissen (im Sinne des § 221
Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB III), konkret wegen des in der Erklärung zur Gewährung von
Eingliederungszuschuss/Einstellungszuschuss vom 11.09.2003 angeführten Arbeitsmangels, berechtigt war.
2. Formelle Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hat die Kammer nicht.
Wegen der (inzwischen weitgehenden) gesellschaftsrechtlichen Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts war diese richtiger Bescheidadressat sowohl für die Bewilligungsentscheidung als auch spiegelbildlich –
wegen der dadurch begründeten Anspruchsinhaberschaft der Gesellschaft selbst und nicht der Gesellschafter – für
den diese beseitigenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Die Gesellschaft ist (ebenso wie im
sozialgerichtlichen auch sozialverwaltungsrechtlichen Verfahren) beteiligtenfähig (im Sinne des § 10 Nr. 2 SGB X) und
durch ihre Vertreter fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen (im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X), daher
auch selbst der richtige Adressat für die Bescheide. Wegen der rechtlichen Verselbständigung der GbR, die nach der
bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof selbst Inhaber von Rechten sein kann (vgl. außerdem BGH vom
14.09.2005, Az.: VIII ZR 117/04), ist insofern auch der zwischenzeitliche Gesellschafterwechsel – Ausscheiden von
Hr. B., Eintritt von Hr. W. – ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren.
Dem Bescheid – in seiner Betreffzeile – und namentlich dem nach § 95 SGG maßgeblichen Widerspruchsbescheid ist
weiter mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen, dass die Gesellschaft als solche und nicht die einzelnen
Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollen; Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des
Bescheides im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X hat die Kammer daher nicht.
Da jeder Gesellschafter passiv für die GbR vertretungsberechtigt ist (vgl. OLG Celle, Urtl. v. 31.03.2004, Az.: 9 U
217/03), führt schließlich die Adressierung des Bescheides an Hr. B. hier nicht zu formellen Bedenken, namentlich
steht dessen Zugang nicht in Frage.
3. Materiell rechtmäßig ist der Bescheid (dagegen nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
a) Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vor dem 31.07.2002 ist nach Auffassung der Kammer nicht
gerechtfertigt. Insoweit liegen insbesondere die Voraussetzungen der §§ 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. 45 SGB X (bzw.
ab dem Zugang des Bewilligungsbescheides aus §§ 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. 48 SGB X) nicht vor, lassen sich
jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.
aa) Nach diesen Vorschriften kann und muss die Beklagte einen rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsakt auch
mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung,
Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder
grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit
des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
bb) Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung für die Zeit bis 31.07.2002 ist jedoch nicht feststellbar.
Die Fördervoraussetzungen aus § 225 SGB III lagen vor. Nach dieser Vorschrift können Arbeitgeber, die vor nicht
mehr als zwei Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor
arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz einen Zuschuss zum
Arbeitsentgelt erhalten.
Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der GbR erfolgte ausweislich der Gewerbeanmeldung vom gleichen Tage
am 01.11.2001. Nachdem dies von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, sah die Kammer zu weiteren
Ermittlungen keinen Anlass. Auch hatte die Klägerin unstreitig weniger als fünf Beschäftigte und genügte damit den
Erfordernissen aus § 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Ebenso unstreitig gehörte der Zeuge E. zur Gruppe der zuvor arbeitslosen und daher nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a)
SGB III förderungsbedürftigen Arbeitnehmer – namentlich ließ die bereits etwa drei Monate zuvor begonnene
geringfügige Tätigkeit für die Klägerin die Arbeitslosigkeit nicht entfallen.
Weiter handelte es sich um einen neu geschaffenen Arbeitsplatz – insbesondere wird man auch insoweit angesichts
des Förderungszweckes, arbeitslose Arbeitnehmer zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu verhelfen,
nicht davon auszugehen haben, dass der Arbeitsplatz bereits geschaffen wurde, als der Zeuge E. geringfügig und
versicherungsfrei eingestellt wurde. Aus den gleichen Erwägungen kann hier nicht davon gesprochen werden, dass die
Klägerin die Beendigung des (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses mit dem Zeugen E. im Sinne des § 221
Abs. 1 Nr. 1 SGB III veranlasst hätte, um einen Einstellungszuschuss zu erhalten – was nach der genannten
Vorschrift (hier i.V.m. § 226 Abs. 2 S. 3 SGB III) eine Förderung ausschließen würde. Eine anspruchsschädliche
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann nach Auffassung der Kammer vielmehr nur darin liegen, dass der
Arbeitgeber ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beendet, nicht aber in der Erweiterung eines
zunächst versicherungsfreien Arbeitsverhältnisses in ein versicherungspflichtiges, und zwar selbst dann, wenn dies
formal durch Beendigung des versicherungsfreien und gleichzeitige oder alsbaldige Neubegründung des
versicherungspflichtigen erfolgt sein sollte. In § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (hier wiederum i.V.m. § 226 Abs. 2 S. 3
SGB III anzuwenden) schließlich ist sogar ausdrücklich davon die Rede, dass die Förderung (nur) ausgeschlossen ist,
wenn der Arbeitnehmer in der dort genannten Vorfrist bei dem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt gewesen
sein muss.
Auch führt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens am 31.10.2002 nicht, wie die Beklagte geltend
gemacht hat, zur Rechtswidrigkeit des Bescheides von Anfang an. Nach Auffassung der Kammer kann der Aspekt
der Zweckverfehlung, wenn dieser nicht konkret in einer – dann fehlenden – Anspruchsvoraussetzung Ausdruck
gefunden hat, eine Aufhebung auf der Grundlage von §§ 45 oder 48 SGB X nicht rechtfertigen. Diese Auffassung wird
im vorliegenden Kontext zusätzlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber diesbezüglich für die
Eingliederungszuschüsse in § 221 Abs. 2 SGB III eine eigenständige Regelung für notwendig erachtet hat. Da eine
solche Regelung für Einstellungszuschüsse bei Neugründungen aber gerade fehlt und § 221 Abs. 2 SGB III – wie
bereits ausgeführt – den streitigen Bescheid nicht zu tragen vermag, kann dieser Gesichtspunkt auch nicht zur
Begründung einer auf die allgemeine Regelung des § 45 SGB X gestützten Aufhebung herangezogen werden.
cc) Schließlich lässt sich – und dies steht für die Zeit vor dem 31.07.2002 im Zentrum der Auseinandersetzung – ein
nach dem Maßstab des § 324 Abs. 1 S. 1 SGB III verspäteter Antrag nicht feststellen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – namentlich auf Grund der insofern durchaus glaubhaften Einlassung des
Zeugen E. – spricht zumindest sehr viel dafür, dass die Klägerin und der bereits zuvor, wenn auch in nicht
versicherungspflichtigem Umfang bei ihr beschäftigte Zeuge E. sich darüber verständigt hatten, dass eine
Beschäftigung des Zeugen in Vollzeit nur mit Förderung der Beklagten möglich sein würde, ein Arbeitsvertrag daher
auch erst abgestimmt auf die Beantragung entsprechender Fördermittel endgültig geschlossen werden könnte. Gerade
angesichts der Vorbeschäftigung des Zeugen dürfte es auch aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien unproblematisch
erschienen sein, den Beginn der Vollzeittätigkeit auf die sich aus der angezielten Förderung ergebenden
Notwendigkeiten abzustimmen. Umgekehrt lässt es der mehr oder weniger fließende Übergang aus der geringfügigen
in eine Vollzeittätigkeit auch nachvollziehbar erscheinen, dass es insoweit zu einem Irrtum bei der Anmeldung zur
Sozialversicherung und der Lohnabrechnung gekommen ist. Jedenfalls lässt sich nicht zur Überzeugung der Kammer
feststellen, dass die Arbeitsvertragsparteien sich bereits vor der Antragstellung rechtlich hätten binden wollen und die
Arbeitsaufnahme auf der Grundlage des (beabsichtigten) neuen Vollzeitarbeitsverhältnisses dementsprechend schon
vor der Antragsstellung erfolgt wäre.
Bereits dies reicht aus, um der Klage insoweit zum Erfolg zu verhelfen: Die (materielle) Beweislast für die
Aufhebungsvoraussetzung liegt bei der Beklagten. Da der Klägerin hier auch keine Verletzung ihrer Mitteilungspflicht
nachgewiesen werden kann, besteht hier auch keine Grundlage für eine Beweiserleichterung oder eine
Beweislastumkehr.
dd) Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung vom 26.07.2002 lässt sich daher nicht mit der verspäteten
Antragstellung begründen. Da auch die sonstigen Voraussetzungen – zunächst – vorlagen, ist eine Aufhebung von
Anfang an nicht zu begründen. Insoweit erweist sich der streitige Bescheid dementsprechend als rechtswidrig.
b) Dagegen ist für die Zeit ab 01.08.2002 in der Tat davon auszugehen, dass der Bescheid rechtswidrig (geworden)
ist. Auch die sonstigen Aufhebungsvoraussetzungen aus §§ 48 SGB X i.V.m. 330 Abs. 3 SGB III lagen vor.
aa) Nach § 48 Abs. 1 S. 2 soll, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit
Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des
Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher
für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall
oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. § 330 Abs. 3 SGB III führt
dazu, dass, sofern die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vorliegen, der Verwaltungsakt in jedem Falle
auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist und – auch in Ausnahmefällen – eine Ermessensentscheidung
nicht möglich und nicht notwendig ist.
bb) Es lässt sich für die Zeit ab 01.08.2002 nicht feststellen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin
und dem Zeugen fortbestand und nach § 220 SGB III zuschussfähige Arbeitsentgelte weiterhin gezahlt wurden. Dies
muss zu Lasten der Klägerin gehen.
(1) Der Umstand, dass förderungsfähige Entgelte nicht mehr gezahlt wurden bzw. sich dies nicht mehr feststellen
lässt, ist dabei nicht unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung zu thematisieren, sondern führt dazu, dass eine
fortdauernde Gewährung des Zuschusses rechtswidrig wird.
Auch dies zeigt sich wiederum im Vergleich zu der – hier allerdings ohnehin nicht anwendbaren – Regelung in § 221
Abs. 2 SGB III: Dieser regelt die (teilweise) Rückforderung von Zuschüssen regelt, bei denen zwar die
korrespondierenden Entgelte durchaus noch gezahlt wurden, diese aber ihren Zweck wegen der fehlgeschlagenen
dauerhaften Integration nicht bzw. nicht in vollem Umfang erfüllen konnten – dementsprechend sieht § 221 Abs. 2
SGB III auch nur eine teilweise Rückzahlung und damit eine Aufteilung des Risikos zwischen Arbeitgeber und
Bundesanstalt für Arbeit vor. Sind dagegen gar keine Entgelte mehr gezahlt worden, so kommt eine Bezuschussung
ersichtlich gar nicht mehr in Betracht; daher besteht auch keinerlei Grundlage, die eine nur teilweise Rückzahlung
begründen könnte, vielmehr sind entsprechende Leistungen auf der Grundlage von §§ 45/48 SGB X bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen vollständig rückabzuwickeln.
(2) Die Kammer konnte sich von einer über den 01.08.2002 hinausreichenden Zahlung förderungsfähiger Entgelte an
den Zeugen E. nicht überzeugen.
Insoweit ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die vorgelegten Lohnabrechnungen und Überweisungsträger bis 10/02
hierfür ein Indiz von nicht unerheblichem Gewicht darstellen. Andererseits ergeben sich ganz erhebliche Zweifel an
einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnis über den 31.07.2002 hinaus aus der von der Klägerin erst unter dem
11.09.2003 und nach mehreren Anforderungen durch die Beklagte vorgelegten Erklärung zur Gewährung von
Eingliederungszuschuss/Einstellungszuschuss bei Neugründungen (Bl. 63 der Leistungsakte) und konkret aus den
dortigen Angaben zum Ende des Arbeitsverhältnisses: Mag man ein Versehen bei der Eintragung des Endzeitpunkts
(dort eingetragen: "31.07.2002" noch für möglich halten, ist dies hinsichtlich des Beendigungsgrundes (dort
eingetragen: "Arbeitsmangel") und der Kündigung durch den Arbeitgeber (statt durch den Arbeitnehmer) nicht plausibel
und konnte auch weder durch die Klägerin noch bei seiner Vernehmung durch den Zeugen E. plausibel gemacht
werden.
Auch stimmen die Lohnabrechnungen nicht mit der Aussage des Zeugen überein, die Verpflegungspauschale sei
zusätzlich ausgezahlt worden. Weiter hat die Klägerin keine Belege für die behaupteten Pensionsübernachtungen
vorlegen können, obwohl deren Fehlen angesichts der vom Zeugen E. behaupteten nahezu ausschließlichen
Montagetätigkeit und der Steuerrelevanz entsprechender Aufwendungen wenig wahrscheinlich ist.
Schließlich sind in den vorgelegten Arbeitgeberunterlagen von Hr. E. nach dem 31.07.2002 nur ausnahmsweise
belegt, obwohl wiederum angesichts der Montagetätigkeit nicht erklärlich ist, weshalb hier nur derart punktuell
Unterlagen vorgelegt werden können. Im Einzelnen: die für den 09.07.2002, 29.07.2002 und 30.07.2002
dokumentierten Einsätze liegen unstreitig in der Beschäftigungszeit; für den 05.08.2002 liegt ein Beleg, allerdings
ohne Angabe der gearbeiteten Stunden, vor; für den 14.08.2002 ist ein Einsatz von "B./B./E." ohne Aufschlüssellung
der jeweils gearbeiteten Zeiten dokumentiert; für den 21.08./22.08./23.08.2002 liegen Belege vor; für 28.09.2002 ist
ein Einsatz von zwei Stunden in G., also vergleichsweise ortsnah zum Wohnort des Zeugen E., namentlich im
Vergleich zum Sitz der Klägerin, dokumentiert; für den 07.10.2002, 10.10.2002 und 14.10.2002 sind als
Monteure/Techniker "B./E." bzw. "E./G." aufgeführt, die entsprechenden Arbeitsberichte aber offenbar nur von Hr. B.
gezeichnet. Im Ergebnis vertragen sich diese Unterlagen ebenso gut, wenn nicht besser mit der Annahme, Hr. E. sei
nach dem 31.07.2002 nur noch punktuell bei größeren Aufträgen (namentlich vom 21.08. bis 23.08.2002) oder bei
kürzeren Einsätzen, insbesondere wenn sie von seinem Wohnort (deutlich) besser zu erreichen waren als vom
Firmensitz, eingesetzt worden, als mit der behaupteten Annahme, das Beschäftigungsverhältnis habe unverändert
fortgedauert.
Namentlich angesichts der Erklärung der Klägerin zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bleiben jedenfalls ganz
erhebliche, nicht weiter ausräumbare Zweifel an einer Fortdauer des geförderten Beschäftigungsverhältnisses über
den 31.07.2002 hinaus.
(3) Damit stellt sich die Frage der Beweislast. Allgemein gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache im Zweifel zu
Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Da im vorliegenden Fall die
Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids auf der Grundlage des § 48 SGB X i.V.m. § 330
Abs 3 SGB III im Streit steht, trifft grundsätzlich die Beklagte die objektive Beweislast für das Vorliegen der
Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides. Allerdings ist eine Ausnahme von dieser
grundsätzlichen Beweislastverteilung dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der
Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere
Beweisnähe zum Arbeitslosen vorliegt. Eine dem Leistungsempfänger anzulastende Beweisnähe kann sich etwa
daraus ergeben, dass schuldhafte Angaben, zu denen der Leistungsempfänger aus dem Sozialleistungsverhältnis
verpflichtet war, unterlassen oder verspätet abgegeben werden mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in
späteren Jahren. In diesem Falle ist bei einer verbleibenden Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die der Sphäre des
Klägers zuzuordnen sind, von einer Beweislastumkehr auszugehen (vgl. BSG, Urtl. v. 24.05.2006, Az.: B 11a AL 7/05
R und BSG, Urtl. v. 13.09.2006, Az.: B 11a AL 13/06 R sowie LSG Hessen, Urteil v. 09.05.2001, Az.: L 6 AL 432/00).
Eine die Beweislastumkehr begründende Beweisnähe ergibt sich nach Auffassung des Gerichts hier zum einen aus
dem Umstand, dass (nur) die Klägerin, nicht die Beklagte in der Lage war, zeitnah Mitteilungen über das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses zu machen und der entsprechende Sachverhalt ihrer Sphäre zuzuordnen ist, und aus der
sehr langen Frist bis zur Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar selbst wenn man von einem
Ende zum 31.07.2002 ausgeht. Obwohl die Beklagte hier am 20.03.2003 und 11.04.2003 zur Vorlage entsprechender
Erklärungen aufgefordert und am 05.05.2003 zur Aufhebung und Erstattung angehört sowie am 31.07.2003 den hier
streitigen Aufhebungsbescheid erlassen hat, hat die Klägerin unter dem 11.09.2003 erstmals Angaben zum Ende des
Beschäftigungsverhältnisses gemacht. Hinzu kommt, dass diese nach dem jetzigen Vortrag der Klägerin auch noch
unzutreffend gewesen sein sollen und dass mit dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 12.07.2007 erstmals
Unterlagen zu den (Gerichts-)Akten gelangt sind, die immerhin geeignet waren, den entsprechenden Vortrag zu
stützen. Im Ergebnis muss unter diesen Umständen hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses von einer Beweislastumkehr ausgegangen werden, so dass hier von einer Beendigung zum
31.07.2002 auszugehen ist.
Die weitere Zahlung des Einstellungszuschusses ist damit ab 01.08.2002 rechtswidrig geworden.
cc) Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine rückwärtige Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse liegen vor.
Die weitere Zahlung beruht auf einer zumindest grob fahrlässig unterlassenen Mitteilung hinsichtlich des Endes des
Arbeitsverhältnisses, obwohl die Klägerin sich bei der Antragstellung zu entsprechenden Mitteilungen verpflichtet
hatte.
Die Aufhebungsfristen aus §§ 48 Abs. 4 i.V.m. 45 Abs. 3 und 4 SGB X sind eingehalten.
4. Im Ergebnis lagen die Fördervoraussetzungen ab dem 01.08.2002 – nicht aber schon von Anfang an – nicht mehr
vor. Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen für eine Aufhebung ab diesem Zeitpunkt vorlagen, erweist sich der
Bescheid hinsichtlich der Zeit ab 01.08.2002 als rechtmäßig.
Die Erstattung der bis 05.03.2003 weiterhin erbrachten Leistungen in Höhe von 1.472,40 Euro monatlich folgt unter
diesen Umständen zwingend aus § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind
danach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Die Höhe der danach von der Beklagten zu Recht verlangten Erstattungssumme ermittelt sich dabei wie folgt (Beträge
in Euro):
Leistung der Beklagten für einen Monat 1.472,40 von der Beklagten erbrachter Gesamtbetrag 10 x 1.472,40 =
14.724,00 zu Recht erbrachte Leistungen für Mai 2002 (ab 06.05.) 25/30 aus 1.472,40 = 1.227,00 für Juni und Juli
2002 2 x 1.472,40 = 2.944,80 insg. 4.171,80 - 4.171,80 maßgeblicher Erstattungsbetrag 10.552,20
Der angefochtene Bescheid vom 07.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2003 war daher (nur)
insoweit rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten, als dort die streitige Leistungsbewilligung auch für
die Zeit vom 06.05.2002 bis 31.07.2002 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages von mehr als 10.552,20 Euro
geltend gemacht wurde. (Nur) In diesem Umfang war der Bescheid aufzuheben, im Übrigen dagegen die Klage
abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat das Gericht alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wobei hier das anteilige, angesichts der Beschränkung des Antrags auf die Anfechtung der
Aufhebung und Erstattung der Leistungen bereits für die Zeit bis 31.10.2002 konkret (nur) etwa hälftige Obsiegen der
Klägerin, maßgeblich war.
§ 197a SGG war dagegen auf den vorliegenden Streitfall nicht anzuwenden. Die Kammer schließt sich insoweit nach
nochmaliger Prüfung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschl. v. 22.09.2004, Aktenzeichen: B 11
AL 33/03 R).