Urteil des SozG Frankfurt am Main vom 05.12.2005

SozG Frankfurt: rechtliches gehör, leistungsanspruch, rücknahme, arbeitsentgelt, heizung, anhörung, erlass, arbeitsamt, aufteilung, spesen

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Gericht:
SG Frankfurt (Oder)
21. Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
S 21 AS 2059/07
Dokumenttyp:
Gerichtsbescheid
Quelle:
Normen:
§ 38 SGB 2, § 40 Abs 1 S 2 Nr 1
SGB 2, § 41 Abs 1 SGB 2, § 33
Abs 1 SGB 10, § 45 SGB 10
Aufhebungsbescheid - tauglicher Gegenstand einer
behördlichen Reglung - Betriebskostennachforderung - Kosten
der Warmwasserbereitung - Betriebskostennachforderung nach
Umzug - Antrag auf Übernahme Betriebskostennachforderung -
Fälligkeit Betriebskostennachforderung - Verzug
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 20.04.2006, BG-Nr.
03704BG0003604, in der Fassung des Änderungsbescheides vom
30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007, Az.
W 84/06 und W 1573/06 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte hat den Klägerinnen die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerinnen und Herr G. B. beantragten am 02.12.2004 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Schreiben
vom 21.12.2004 forderte die Beklagte die Klägerin zu 1) unter anderem auf, eine
Verdienstbescheinigung von Herrn B. einzureichen. Am 17.12.2004 ging laut
Eingangsstempel beim „Arbeitsamt Frankfurt (Oder) (2) Geschäftsstelle Bad
Freienwalde“ die Verdienstbescheinigung von Herrn B. ein, wonach dieser im Oktober
2004 ein Arbeitsentgelt von 1.685,85 € brutto, 1.140,92 € netto erzielt habe, das
Arbeitsentgelt am 20. des Folgemonats fällig war und das Einkommen nicht monatlich
gleich hoch ist.
Die Beklagte gewährte den Klägerinnen und Herrn G. B. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 31.05.2005 stellten die Klägerinnen und Herr B. einen Folgeantrag; auf diesem findet
sich ein handschriftlicher Vermerk, dass die Verdienstbescheinigung des Mannes
nachgereicht werde. Laut Kontoauszug vom 30.05.2005 floss Herrn B. am 30.05.2005
Lohn 04/2005 in Höhe von 2.258,68 € zu. Am 06.06.2005 reichte die Klägerin zu 1) eine
Verdienstbescheinigung des Herrn B. vom 13.05.2005 ein, wonach dieser im März 2005
ein Arbeitsentgelt von 2.114,50 € brutto, davon 1.861,50 € sozialversicherungspflichtig,
1.487,67 € netto erzielte, das Arbeitsentgelt am 20. des Folgemonats fällig war und das
Einkommen nicht monatlich gleich hoch ist (Blatt 55 Verwaltungsakte). Die Klägerin zu 1)
merkte hierzu an, dass das höhere Entgelt durch Feiertags- und Nachtzuschläge
angefallen sei. Als Blatt 57 bis 64 befinden sich in der Verwaltungsakte
Verdienstabrechnungen des Herrn B. für November 2004 bis April 2005. Am 22.08.2005,
Blatt 66 Verwaltungsakte, teilte die Klägerin zu 1) mit, dass sie ab 23.08.2005 eine näher
bezeichnete Erwerbstätigkeit aufnehme, der Arbeitsvertrag werde umgehend
nachgereicht, und änderte den Beginn am 07.10.2005 auf 04.10.2005.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Schreiben vom 30.09.2005 teilte die Beklagte mit,
sie habe die Leistungsgewährung vorläufig eingestellt, weil die Klägerin zu 1) ab
23.08.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Firma D. GmbH stehe.
Am 21.11.2005 stellten die Klägerinnen und Herr B. einen Folgeantrag und teilten mit,
dass Frau J. B. seit 11.11.2005 nicht mehr im Haushalt lebe und dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin zu 1) zum 30.11.2005 ende. Eine Verdienstbescheinigung
der Klägerin zu 1) für Oktober 2005 war beigefügt.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem Bescheid vom 05.12.2005 hob die Beklagte den
Bescheid vom 01.03.2005 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab „01.03.2006“
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Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab „01.03.2006“
(gemeint wohl 01.03.2005) ganz auf, weil Herr G. B. als Partner der Klägerin zu 1) ab
01.03.2005 Einkommen aus einer Beschäftigung erziele. Durch Anrechnung des
Einkommens nach Vorlage der korrekten Verdienstbescheinigungen des Partners
ergebe sich ab März 2005 kein Leistungsanspruch mehr. Mit weiterem an die Klägerin zu
1) adressiertem Bescheid vom 05.12.2005, dessen Zugang nicht nachgewiesen ist, hob
die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.03.2005 auf.
Die Hilfebedürftigkeit sei wegen Arbeitsaufnahme weggefallen. Mit an die Klägerin zu 1)
adressiertem Schreiben vom 05.12.2005 hörte die Beklagte die Klägerin zur
Leistungsüberzahlung an, weil „Sie“ während des Leistungsbezuges eine Beschäftigung
ausgeübt habe. Das hieraus erzielte Einkommen sei auf das Arbeitslosengeld II
anzurechnen. In der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 habe „Sie“ deshalb Leistungen
in Höhe von insgesamt 3.391,29 € zu Unrecht erhalten. Es sei beabsichtigt, die
Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis
31.10.2005 ganz aufzuheben. Die Klägerin zu 1) äußerte sich hierzu mit Schreiben vom
08.12.2005 und 19.12.2005.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem „Erstattungsbescheid“ vom 20.04.2006 hob die
Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
ganz ab 01.02.2005 auf. Der Partner der Klägerin zu 1) habe während des
Leistungsbezuges eine Beschäftigung ausgeübt und Einkommen erzielt. Dieses
Einkommen sei auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen. Dadurch ergebe sich
kein Leistungsanspruch mehr. Für die Zeit vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 seien „Ihnen“
3.391,29 € gezahlt worden, worauf „Sie“ keinen Rechtsanspruch hatten. Der überzahlte
Gesamtbetrag von 3.391,29 € sei von „Ihnen“ zu erstatten.
Am 02.05.2006 erhob die Klägerin zu 1) gegen den Erstattungsbescheid vom
20.04.2006 Widerspruch.
Mit an die Klägerin zu 1) adressiertem „Änderungsbescheid zum Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 20.04.2006“ vom 30.10.2007 hob die Beklagte die
Entscheidungen vom 01.02.2005 und 03.06.2005 über die Bewilligung von Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 für die Klägerinnen
zu 1) bis 3) ganz auf, und zwar für die Klägerin zu 1) in Höhe von 1971,71 € für den
Erstattungszeitraum 01.02.2005 bis 31.10. 2005, für die Klägerin zu 2) in Höhe von
161,96 € für den Erstattungszeitraum 01.02.2005 bis 31.10.2005 und für die Klägerin zu
3) in Höhe von 126,43 € für den Erstattungszeitraum 01.02. 2005 bis 31.10.2005. Es
ergebe sich eine Gesamtforderung von 2.260.10 €. Soweit der Bescheid die Kinder der
Klägerin zu 1) betreffe, ergehe er an die Klägerin zu 1) als gesetzlichen Vertreter. Die
Klägerin zu 1) habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus einer Arbeit als
Bürokraft erzielt. Nach Vorlage der korrekten Verdienstbescheinigungen des Partners
der Klägerin zu 1) ergebe sich kein Leistungsanspruch mehr. Die Beklagte stützte die
Aufhebung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die
Beträge von 2.260,10 € seien von der Klägerin zu 1) („Ihnen“) zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 wies die Beklagte die Widersprüche der
Klägerin zu 1) vom 08.12.2005 und 02.05.2006 gegen die Bescheide vom 05.12.2005
und 20.04.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.10.2007 zurück. Die
Klägerin zu 1) habe erst am 07.06.2006 Nachweise eingereicht, aus denen hervorgehe,
dass ihr Partner ein höheres Einkommen erziele als ursprünglich angegeben wurde. Bis
zu diesem Zeitpunkt habe lediglich ein Einkommensnachweis aus Oktober 2004
vorgelegen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 03.12.2007 am 03.12.2007, einem Montag,
erhobene Klage.
Die Kläger beantragen unter Berücksichtigung ihres schriftsätzlichen
Vorbringens,
die Bescheide der Beklagten vom 05.12.2005 und 20.04.2006, BG-Nr.
03704BG0003604, in der Fassung des Änderungsbescheides vom
30.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007, Az.
W 84/06 und W 1573/06 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten lagen der
Entscheidung des Gerichts zugrunde.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten auf der Grundlage des § 105
SGG.
Die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet.
Die Bescheide vom 05.12.2005, 20.04.2006 und 30.10.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.10.2007 sind entgegen § 33 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Ansprüchen
auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) auch bei einer Bedarfsgemeinschaft angehörenden Personen
um Individualansprüche, die monatsweise zu berechnen sind. Wenn einer der
Bedarfsgemeinschaft angehörende Person zu geringe Leistungen bewilligt wurden, so
kann sie die Bewilligung der ihr zustehenden Leistungen sogar dann verlangen, wenn die
Bedarfsgemeinschaft insgesamt Leistungen in zutreffender Höhe erhalten hat und die
Leistungen vom Grundsicherungsträger nur innerhalb der Bedarfsgemeinschaft auf die
einzelnen Personen unzutreffend aufgeteilt wurden (Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 18.06.2008, Az.: 14 AS 55/07 R, Rdnr. 27-28). Auch bei derselben Person dürfen
auch innerhalb eines Bewilligungszeitraums Überzahlungen für einzelne Monate nicht
mit zu geringen Leistungen für andere Monate saldiert werden (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 05.09.2007, Az. B 11b AS 15/06 R, Rdnr. 42). Bezogen auf
Aufhebungsbescheide bedeutet dies, dass diese jedenfalls nur dann hinreichend
bestimmt sind, wenn bezogen auf jeden Monat und jeden Leistungsempfänger
erkennbar ist, in welcher Höhe eine Aufhebung erfolgt. Dies ist bei den Bescheiden vom
05.12.2005, 20.04.2006 und 30.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.10.2007 nicht der Fall.
1.
Anhörungsschreibens wirr und unverständlich: Rücknahme des Bescheides vom
01.03.2005, der wohl nicht existiert, ab 01.03.2006 ganz, Rücknahme der Bewilligung ab
01.03.2005, Anhörung zur Rücknahme für 01.02.2006-31.10.2006 in Höhe von 3.391,29
€, obwohl Leistungsanspruch laut Bewilligungsbescheiden für denselben Zeitraum in
Höhe von 3.642,08 €; ein verständiger Erklärungsempfänger weiß nicht, was die Behörde
will. Aufgrund dessen ist erst recht keine Zuordnung des Rücknahmebetrages zu
einzelnen Personen und Monaten möglich.
Es kann daher offen bleiben, ob
- der Rücknahmebescheid den aufzuhebenden Bescheid ausdrücklich nennen muss
(oder es ausreicht, wenn alle für einen bestimmten Zeitraum ergangenen
Bescheide aufgehoben werden)
- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und
den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es
ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter
Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)
- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird,
adressiert sein muss.
2.
01.02.2006 bis 31.10.2006 in Höhe von 3.391,29 €, obwohl der Leistungsanspruch laut
Bewilligungsbescheiden für denselben Zeitraum in Höhe von 3.642,08 € beträgt.
Jedenfalls deshalb ist keine Zuordnung des Rücknahmebetrages zu einzelnen Personen
und Monaten möglich.
Es kann daher offen bleiben, ob
- der Bescheid möglicherweise entsprechend der Überschrift nur einen
Erstattungsbescheid darstellt, zumal es für einen Teilzeitraum bereits zwei
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Erstattungsbescheid darstellt, zumal es für einen Teilzeitraum bereits zwei
Rücknahmebescheide gibt
- der Rücknahmebescheid den aufzuhebenden Bescheid ausdrücklich nennen muss
(oder es ausreicht, wenn alle für einen bestimmten Zeitraum ergangenen
Bescheide aufgehoben werden)
- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und
den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es
ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter
Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)
- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird,
adressiert sein muss.
3.
bestimmt (Der Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 trägt zur Bestimmtheit nichts
bei). Eine Aufteilung der Erstattungen auf den einzelnen Monat ist nicht möglich, da dem
Wortlaut nach die Bescheide für den Zeitraum vom 01.02.2005 bis 31.10.2005 ganz
aufgehoben wurden, aber der bezifferte Aufhebungsbetrag nicht mit dem sich aus den
Bewilligungsbescheiden ergebenden Betrag übereinstimmt. Wegen der Einzelheiten wird
auf die nachstehende Tabelle verwiesen:
Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Bescheid vom 30.10.2007 nicht
innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erging (vgl. BSG, Urteil vom
25.01.1994, 7 RAr 14/93, BSGE 74, 20 ff. = SozR 3-1300 § 48 Nr 32 und Schütze in von
Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 45 Rn 83) und es kann offen bleiben, ob
- der Rücknahmebescheid den Betrag, in dessen Höhe für die jeweilige Person und
den jeweiligen Monat aufgehoben wird, ausdrücklich nennen muss (oder es
ausreicht, wenn sich die Beträge für jede Person monatsweise unter
Heranziehung der Bewilligungsbescheide bestimmen lassen)
- der Rücknahmebescheid an die Person, deren Leistung zurückgenommen wird,
adressiert sein muss (J. B. war bei Erlass des Aufhebungsbescheides volljährig)
- der Bewilligungsbescheid überhaupt rechtswidrig (geworden) ist; hierfür käme es
zumindest auf die in der Rechtsprechung umstrittene Frage an, ob Spesen
Einkommen sind; zudem sind auch die Berechnungen Blatt 226 ff.
Verwaltungsakte für das Gericht nicht nachvollziehbar
- ob der Widerspruchsbescheid gegen das Gebot auf rechtliches Gehör verstößt,
wenn er am gleichen Tag erlassen wird wie ein Änderungsbescheid, der formelle
Fehler (tatsächlich oder vermeintlich) beseitigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des
Rechtsstreits.sgBAUSTEIN/RM2ZIN1.RTFBelehrung: Zulässige Berufung Inland 1.Instanz.
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