Urteil des SozG Duisburg vom 12.10.2010

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Sozialgericht Duisburg, S 33 AL 41/09
Datum:
12.10.2010
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
33. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 33 AL 41/09
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Insolvenzgeld (Insg) bei voller
Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung.
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Der 1954 geborene Kläger war bei der Gesellschaft für Arbeitsförderung, berufliche
Bildung und Soziokultur gem GmbH (GABS) in Gelsenkirchen beschäftigt. Für das
Arbeitsverhältnis galten die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in
kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der Neufassung vom 19.06.2007. Der Tarifvertrag
enthielt bezüglich der Gewährung von Jahressonderzahlungen in § 19 folgende
Regelung:
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(1)Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf
eine Jahressonderzahlung. (2)Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen
1 bis 8 90 v.H in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. in den Entgeltgruppen 13-15 60
v.H. des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August, September
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das
zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan
vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der
Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei
Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis am 1. September begonnen hat, tritt an die
Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des
Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes
während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem
Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. (3)Der Anspruch nach
den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem
Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21
haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1.für die Mitarbeitende kein
Tabellenentgelt erhalten haben wegen a)Ableistung von Grundwehrdienst oder
Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung
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unverzüglich wieder aufgenommen haben, b)Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2
und § 6 Abs. 1 MuSchG c)Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. 2.in
denen Mitarbeitenden nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (4)Die Jahressonderzahlung wird mit
dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung
kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
Über das Vermögen der GABS wurde am 01.01.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.2008 für Oktober 2007
1.261,53 EUR, für November 2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 3.817,21
EUR, insgesamt also 8.623,99 EUR. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der
Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt am 28.11.2008 bei der Beklagten einen
Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X. Sofern im Bewilligungsbescheid vom
20.03.2008 lediglich 3/12 der Jahressonderzahlung berücksichtigt wurden, sei dies
unrichtig. Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des BAT KF stünde dem Kläger
vielmehr Insolvenzgeld in Höhe von 12/12 der ihm zustehenden Jahressonderzahlung
für das Jahr 2007 zu. Hierauf hin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2008 die
Bewilligung ab und gewährte dem Kläger für Oktober 2007 1.261,53 EUR, für November
2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 nunmehr 3.916,12 EUR, insgesamt also
8.722,90 EUR.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 24.02.2009 als unbegründet zurück. Bei der ursprünglichen Bewilligung des
Insolvenzgeldes sei man davon ausgegangen, dass die Jahressonderzahlung gemäß §
19 BAT-KF vom 19.06.2007 eine Sondervergütung mit Mischcharakter sei, da neben der
im Bezugsjahr geleisteten Arbeit auch die Betriebstreue belohnt werden solle. Folglich
wäre die Jahressonderzahlung nur mit 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt worden.
Diese Auffassung habe die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens geändert
und im Rahmen des Änderungsbescheides vom 09.12.2008 die Jahressonderzahlung
nun im vollen Umfang berücksichtigt. Allerdings sei insoweit § 185 Abs. 1 SGB III zu
beachten gewesen, wonach Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet
wird, welches sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§
341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge
vermindert wird. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2007 5.250,00 EUR
betragen. Der Kläger könne allenfalls die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung im
Dezember statt im November erfolgreich beanstanden. Dabei stünde er letztlich aber
schlechter und hätte einen Nachteil von 368,10 EUR gegenüber der aktuellen
Bewilligung.
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Mit seiner am 25.03.2009 erhobenen Klage macht der Kläger jetzt geltend, die
Jahressonderzahlung müsse in voller Höhe anteilig auf die Insolvenzgeldmonate
Oktober, November, Dezember 2007 verteilt und dabei § 185 Abs. 1 SGB III dergestalt
angewandt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei 3 x 5.250,00 EUR liege.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 20.03.2008 in der Fassung des Änderungs-Bewilligungsbescheides
vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2009 dahingehend
abzuändern, dass bei der Bewilligung des Insolvenzgeldes die Jahressonderzahlung
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aufgeteilt auf die Monate Oktober, November, Dezember 2007 in voller Höhe
berücksichtigt wird.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten
Gründen für rechtmäßig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Techniker
Krankenkasse Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Zwar ist der Änderungsbescheid vom 09.12.2008 rechtsfehlerhaft, weil die
Berücksichtigung der Jahressonderzahlung wie im Ursprungsbewilligungsbescheid
vom 20.03.2008 zu 3/12 erfolgen muss. Allerdings ist der Kläger durch den
rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 09.12.2008 nicht im Sinne des § 54 SGG
beschwert. Der Kläger ist durch die fehlerhaft geänderte Bewilligung nicht in seinem
Rechtsschutzbedürfnis tangiert, weil ihm im Ergebnis hierdurch mehr Insolvenzgeld
bewilligt wurde, als er nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich beanspruchen
kann.
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Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer,
wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzgeld-Verfahrens über das Vermögen des
Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitentgelt haben. Darunter sind
grundsätzlich alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen, d.h. alle Leistungen
des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
darstellen. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören also nach § 183 Abs. 1 S. 3
SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie sich den dem
Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses zuordnen
lassen. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst vorliegend die Zeit vom 01.10.2007 bis zum
31.12.2007. Bei der vom Kläger zu beanspruchenden tarifvertraglichen
Jahressonderzahlung in Höhe von 1.110,04 EUR handelt es sich um Arbeitsentgelt
i.S.d. § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III. Schon die Bezeichnung "Jahressonderzahlung" der in §
19 BAT-KF vom 19.06.2007 vereinbarten Leistung spricht deutlich dafür, dass es sich
hierbei um die Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Leistung des Arbeitnehmers
handelt. Der rückständige Anspruch ist allerdings nur zu 3/12 bei der Berechnung des
Insolvenzgeldes zu berücksichtigen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein
Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 bei
der Berechnung des Insolvenzgeldes zu. Die Beklagte hat im ursprünglichen
Bewilligungsbescheid vom 20.03.2008 zu Recht nicht die volle, sondern nur 3/12 der
tarifvertraglichen Jahressonderzahlung in die Berechnung des Insolvenzgeldes
einbezogen. Sofern sie im Änderungsbewilligungsbescheid vom 09.12.2008 die volle
Jahressonderzahlung in Höhe von 1.110,04 EUR im Monat Dezember berücksichtigt
und dann unter Anwendung des § 185 Abs. 1 SGB III wegen der dadurch eingetretenen
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Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze 5.250,00 EUR zugrunde gelegt hat,
sodass sich ein um 98,91 EUR höherer Insolvenzgeldanspruch für den Monat
Dezember als im Ausgangsbescheid errechnete, ist dies fehlerhaft. Zu der
Berücksichtigungsfähigkeit von Jahressonderzahlungen bei der
Insolvenzgeldbewilligung hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Einbezug der
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in gefestigter Rechtssprechung ein
differenziertes System entwickelt. Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter, die
ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnen,
werden wie das laufende Arbeitsentgelt in den jeweiligen Abrechnungsmonaten
erarbeitet, jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (sog.
Fälligkeitsregelungen). Die im Insolvenzgeldzeitraum erarbeiteten Anteile der
Sonderzahlung werden dann mit 1/12 pro Monat beim Insolvenzgeld berücksichtigt
(BSG Urt. v. 09.12.1997, Az.: 10 RAr 5/97 = SGb 1998, 161). Bei Sondervergütungen,
mit denen ausschließlich erwiesene oder künftige Betriebstreue bzw.
Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll, was in der Regel dadurch umgesetzt wird,
dass der Anspruch auf die Sonderzahlung nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis
zu einem bestimmten Stichtag fortbesteht (so. Stichtagsregelungen), ist die gesamte
Leistung über das Insolvenzgeld "versichert", wenn der Stichtag in den
Insolvenzgeldzeitraum fällt. Liegt der maßgebliche Zeitpunkt außerhalb des
Insolvenzgeld-Zeitraumes, erhält der Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld für diese
Sonderzahlung (so genanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip) (BSG Urt. v. 02.11.2000, Az.: B
11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) Die in der Praxis vor allem im Rahmen
tarifvertraglicher Regelungen sehr häufigen sog. Jahressonderzahlungen mit
Mischcharakter belohnen sowohl die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung als auch
die erwiesene oder künftige Betriebstreue (BSG Urt. v. 02.11.2000, az.: B 11 AL 87/99 R
= SozR 3-4100 § 141 b Nr. 21). In arbeitsrechtlicher Hinsicht werden sie unter zwei
Voraussetzungen gewährt: erstens, dass eine bestimmte Arbeitsleistung erbracht
worden ist (wird regelmäßig umgesetzt durch entsprechende Kürzungen bei Fehlzeiten)
und zweitens, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag fortbesteht. Konsequenz in
insolvenzgeldrechtlicher Hinsicht ist nicht nur die anteilmäßige Reduzierung auf 3/12
des Gesamtanspruchs, sondern das völlige Entfallen des Insolenzgeldanspruchs, wenn
der Arbeitnehmer am Stichtag bereits ausgeschieden ist (BSG Urt. v. 10.09.1987, Az.:
10 Rar 13/86). Nach Auffassung des Gerichts ergeben die Einzelregelungen des hier
maßgeblichen Tarifvertrages BAT-KF vom 19.06.2007 in ihrer Gesamtschau, dass es
sich um eine Jahressonderzahlung mit Mischcharakter handelt. Aus § 19 Abs. 2 und 3
lässt sich ableiten, dass die Jahressonderzahlung Entgelt für die während des ganzen
Jahres erbrachte Arbeitsleistung ist und einzelnen Monaten zugeordnet werden kann.
Denn zum einen wird die Höhe der Jahressonderzahlung anhand des in den
Kalendermonaten Juli, August und September dem Mitarbeitenden durchschnittlich
gezahlten Entgelts bestimmt. Zum anderen vermindert sich der Anspruch um ein
Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt
oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 des BAT-KF hat. Im weiteren besteht der
Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 BAT KF nur, wenn die Mitarbeitenden am 1. Dezember
(noch) im Arbeitsverhältnis stehen. § 19 Abs. 1 BAT-KF bestimmt damit einen Stichtag.
In der Konsequenz ist also vorliegend die vom Kläger zu beanspruchende
Jahressonderzahlung mit 3/12 des Gesamtanspruchs bei der Insolvenzgeldbewilligung
zu berücksichtigen, da der Kläger am 1. Dezember 2007 (dem Stichtag) im
Arbeitsverhältnis stand. Dies hatte die Beklagte zunächst korrekt mit ihrer
Bewilligungsentscheidung vom 20.03.2008 umgesetzt. Anhaltspunkte, dass die
Beklagte den zu berücksichtigenden Anteil des Jahressonderzahlung mit von 3/12
unzutreffend ermittelt hat, sind insoweit nicht ersichtlich.
Sofern die Beklagte dann im Rahmen des von dem Kläger gestellten
Überprüfungsantrags mit Änderungsbewilligungsbescheid vom 09.12.2008 die volle
Jahressonderzahlung begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 5.250,00 EUR
im Monat Dezember berücksichtigt hat bleibt fraglich, auf welcher Basis diese
Entscheidung erfolgte. Zwar trifft der Tarifvertrag keine Regelung hinsichtlich eines
zeitanteiligen Anspruchs auf die Sonderzuwendung bei vorherigem unterjährigen
Ausscheiden des Mitarbeitenden, was vielfach als Indiz für eine Sondervergütung zur
Belohnung ausschließlich der erwiesenen oder künftige Betriebstreue bzw.
Betriebszugehörigkeit erachtet wird (Krodel in Niesel , SGB III, 4.Auflage 2007 §183 Rn.
93). Aber auch ohne eine solche Regelung kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon
ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Stichtagsregelung handelt. Die
Berechnung aus dem Durchschnittsverdienst Juli bis September sowie die anteilige
Kürzung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat in dem der Mitarbeitende keinen
Anspruch auf Entgelt hat, sind eindeutige Indizien dafür, dass auch die tatsächlich
erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnt werden soll, sodass die Sonderzahlung
in Höhe des auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallenden Anteils zu berücksichtigen ist.
Aber selbst wenn man vorliegend von einer Sondervergütung zur Belohnung
ausschließlich der erwiesenen oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit
ausgehen wollte, würde dies keinesfalls zu der vom Kläger begehrten
Anrechnungsweise führen. Für eine volle Berücksichtigung der Sondervergütung
anteilig aufgeteilt auf den Insolvenzgeldzeitraum gibt es keinerlei rechtliche Grundlage.
Sofern man eine Stichtagsregelung unterstellt, wäre die Jahressonderzahlung in voller
Höhe zu dem im Tarifvertrag festgelegten Auszahlungszeitpunkt (der im
Insolvenzgeldzeitraum liegen muss) zu berücksichtigen. Führt diese vollständige
Berücksichtigung zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, muss die
Beklagte § 185 Abs. 1 SGB III anwenden und darf dementsprechend nur das auf die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (welches im Jahr
2007 5.250,00 EUR betrug) bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde legen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Die Berufung ist gemäß § 144 SGG nicht zulässig. Gründe die Berufung zuzulassen,
liegen nicht vor.
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