Urteil des SozG Duisburg vom 26.10.2010

SozG Duisburg (wohnung, kläger, angemessenheit der kosten, höhe, mutter, umzug, www, ausstattung, zusicherung, herstellung)

Sozialgericht Duisburg, S 38 (27) AS 514/07
Datum:
26.10.2010
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
38. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 38 (27) AS 514/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
In Abänderung des Änderungsbescheides vom 15.05.2007 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger weitere Kosten der Unterkunft für den Monat Juni 2006 in
Höhe von 45,31 EUR zu zahlen.
Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 wird die Beklagte verurteilt,
an den Kläger Renovierungskosten in Höhe von 605 EUR zu zahlen
und den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen
Umzug in die Wohnung Schacht-Franz-Straße in 45xxx E. unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Umzugs- und Renovierungskosten
sowie die Gewährung von Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe.
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Der am 08.07.1968 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Januar 2005
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch - SGB II -.
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Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung bei der Beklagten am 17.08.2004
bewohnte der Kläger eine Wohnung in der Flurstraße 28 in 45355 Essen. Mit Schreiben
vom 08.06.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtige, in die Nähe
seiner Mutter zu ziehen, die im Stadtteil Schönebeck wohne, da sie sehr krank sei.
Insofern bitte er um Mitteilung, mit welcher Unterstützung er seitens der Beklagten
rechnen könne. Die neue Wohnung werde auf keinen Fall teurer sein als die jetzige
Wohnung. Den Umzug könne er zum größten Teil selbst bewältigen. Es würden ihm nur
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die finanziellen Mittel für die Kaution, die Kartons und die Renovierung fehlen.
Mit Bescheid vom 07.07.2006 lehnte die Beklagte die Zusicherung zur Übernahme von
umzugsbedingten Folgekosten mit der Begründung ab, dass es dem Kläger zuzumuten
sei, die Wegstrecke nach Schönebeck täglich mit dem öffentlichen Personennahverkehr
zurückzulegen.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2006 Widerspruch
ein und teilte der Beklagten des Weiteren mit, dass er den Umzug in jedem Falle
vornehmen werde, um seiner Mutter zu helfen. Er habe bei der
Wohnungsgenossenschaft Essen-Nord eine Wohnungsanfrage getätigt. Diese habe ihm
zugesichert, dass die nächst frei werdende und geeignete Wohnung für ihn reserviert
sei.
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Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
20.11.2006 als unbegründet zurück.
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Ca. 1 Jahr später teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10.06.2007 (wohl
10.05.2007) mit, dass er zum 01.06.2007 in die Wohnung Schacht-Franz-Str. in 45xxx E.
umziehen werde und beantragte einen Zuschuss zu den Renovierungskosten sowie die
Übernahme der Mietkosten. Laut vorgelegtem Mietvertrag hat die Wohnung auf der
Schacht-Franz-Str. in E. eine Wohnfläche von knapp 60 qm. Die monatlichen Mietkosten
belaufen sich auf 210,55 Euro Grundmiete, 74,50 Euro Betriebskostenvorauszahlungen
und 52,26 Euro Wertverbesserung (Bruttokaltmiete insgesamt 337,31 Euro). Zur
Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass der Umzug nötig sei, da seine
Mutter behindert sei und er im Notfall schnell vor Ort sein müsse. Eine Anfahrt mit dem
Bus oder PKW wäre im Notfall zu zeitraubend und unzumutbar für seine Mutter.
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Mit Bescheid vom 10.05.2007 lehnte die Beklagte die Zustimmung zu diesem Umzug
ab. Darüber hinaus erließ sie unter dem 15.05.2007 einen Änderungsbescheid, mit dem
sie dem Kläger für Juni 2007 Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung auf der
Schacht-Franz-Str. nur noch in Höhe von 292,00 Euro bewilligte. Für die vorherige
Wohnung auf der Flurstraße hatte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
08.12.2006 für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 noch Kosten der Unterkunft in
Höhe von 425,65 Euro monatlich bewilligt.
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Gegen diese beiden Bescheide legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit
Schreiben vom 24.05.2007 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 08.06.2007
begründete. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Umzugs führte er ergänzend an, dass
auch der Hausarzt der Mutter des Klägers eine unmittelbare Wohnortnähe zur Mutter
befürworte. Die Mutter des Klägers sei mit einem Grad der Behinderung von 70
schwerbehindert. Auch der Mitbewohner der Mutter, Herr K. S. (mittlerweile der
Ehemann der Mutter des Klägers) sei keine Hilfe, da er selbst mit einem Grad der
Behinderung von 90 schwerbehindert sei, zudem die Merkzeichen "G" und "aG" habe.
Im Notfall werde der Kläger ihm ebenfalls zu Hilfe kommen müssen. Die
Wohnungsgröße überschreite zwar die Quadratmeterzahl für eine Person. Es sei aber
anerkannt, dass in begründeten Einzelfällen mehr Wohnraum zugebilligt werden könne.
Ferner sei die Grundmiete für die neue Wohnung in Höhe von 210,55 Euro geringer als
für die alte Wohnung. Darüber hinaus habe die Beklagte die Heizkosten für die
Nachtspeicherheizung der neuen Wohnung nicht berücksichtigt.
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Aufgrund des Einwandes des Klägers, dass die Beklagte die Heizkosten nicht
berücksichtigt habe, erließ die Beklagte am 18.06.2007 für den Bewilligungszeitraum
Januar bis Juni 2007 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger für
Juni 2007 auch Heizkosten in Höhe von 33,00 Euro und damit für Juni 2007 insgesamt
Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,00 Euro bewilligte. Für den Zeitraum Juli bis
Dezember 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst mit Bescheid vom
08.06.2007 erneut lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 292,00 Euro monatlich
ohne Berücksichtigung von Heizkosten. Am 15.11.2007 erließ sie für diesen Zeitraum
jedoch einen Änderungsbescheid, mit dem sie dem Kläger ebenfalls 325,00 Euro
monatlich Kosten der Unterkunft bewilligte.
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Gegen die Bescheide vom 08.06.2007 und 18.06.2007 legte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21.06.2007 und 13.07.2007
ebenfalls Widerspruch ein und trug vor, dass er weiterhin die Übernahme der
Umzugskosten sowie der vollen Kosten der Unterkunft begehre. Für den Umzug seien
dem Kläger insgesamt Kosten in Höhe von 2515,09 Euro entstanden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007 wies die Beklagte die Widersprüche des
Klägers vom 24.05.2007, 20.05.2007, 21.06.2007 und 13.07.2007 als unbegründet
zurück. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Umzug lediglich
wünschenswert, jedoch nicht notwendig gewesen sei. Die bisherige Wohnung des
Klägers habe sich nur ca. 3 km von der Wohnung der Mutter entfernt befunden, so dass
eine schnelle Erreichbarkeit als gegeben anzusehen sei. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II seien die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.
Orientiert am Mietspiegel würden diese für Essen für einen Ein-Personen-Haushalt
maximal 217,50 Euro Grundmiete betragen. Die Grundmiete für die neue Wohnung
betrage einschließlich der Wertverbesserung 262,81 Euro und sei somit höher. Der
Kläger habe die neue Wohnung angemietet, ohne sich im Vorfeld bei der Beklagten zu
erkundigen, ob die Mietkosten angemessen sind. Daher greife auch die
Bestandsschutzregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht. Aufgrund dessen seien
nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
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Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Übernahme der Umzugs- sowie
Renovierungskosten in angemessener Höhe und die Übernahme der Kosten der
Unterkunft in voller Höhe.
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Ergänzend trägt er vor, dass er seine Mutter und seinen Stiefvater dreimal täglich
besuche. Aufgrund dessen habe bislang auf die Mitwirkung eines Pflegedienstes
verzichtet werden können. Von seiner neuen Wohnung aus könne er seiner Mutter ins
Küchenfenster schauen, so dass er im Notfall umgehend helfen könne. Auch die Stadt
Essen habe aufgrund der Situation der Mutter auf die Notwendigkeit eines
Wohnberechtigungsscheines verzichtet. Der Kläger habe sich ca. 1 Jahr auch um
andere Wohnungen in der Nachbarschaft bemüht, jedoch erfolglos. Er habe den
Wohnungsmarkt in der Tagespresse verfolgt und auch im Internet gesucht. Die
Umzugskosten seien ihm von seiner Mutter und dem Stiefvater geliehen worden. Diese
zahle er in monatlichen Raten von 50,00 Euro zurück. Die Mietdifferenz werde auch von
seiner Mutter übernommen. Für die Renovierung habe er ein Unternehmen beauftragt,
da er damals in der Umschulung gewesen sei, so dass er die Renovierung gar nicht
hätte machen können. Die normalen Arbeitszeiten seien bis 16:00 Uhr gewesen. Wenn
er im Praktikum gewesen wäre, sogar bis 18:00 Uhr.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 10.05.2007, 15.05.2007 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2007 und vom 08.06.2007 in der
Fassung des Änderungsbescheides vom 15.11.2007, alle in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007, zur Übernahme der Umzugskosten in die
Wohnung Schacht-Franz-Straße in 45xxx E. in angemessener Höhe und zur
Übernahme der Kosten der Unterkunft in voller Höhe für die Wohnung Schacht-Franz-
Straße in 45xxx E. zu verpflichten,
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2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.05.2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 zu verpflichten, den Antrag des
Klägers auf Übernahme der Kosten für seinen Umzug in seine Wohnung Schacht-
Franz-Straße in 45xxx E. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verbleibt ebenfalls bei ihrer Auffassung und verweist auf ihre
Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Bezüglich des Monats Juni 2007 erklärte die
Beklagte jedoch ihr Einverständnis, dass für diesen Monat die Kosten der Unterkunft wie
ursprünglich mit Bescheid vom 08.12.2006 bewilligt, auch ausgezahlt werden, mithin die
Differenz zwischen den ehemals bewilligten Kosten der Unterkunft in Höhe von 425,65
Euro und den sodann bewilligten Kosten der Unterkunft in Höhe von 325,00 Euro
nachzuzahlen wäre.
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Renovierungskosten würde die Beklagte in der Regel in folgender Höhe übernehmen:
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4,00 Euro / qm bei Vollrenovierung, 7,00 Euro / qm Bodenbelag, 15,00 Euro für
zusätzliche notwendige Anstricharbeiten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im
Übrigen ist sie unbegründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft für den Monat Juni
2007 in Höhe von 45,31 Euro. Insoweit war der Änderungsbescheid vom 15.05.2007 in
der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.06.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 03.12.2007 abzuändern, da er rechtswidrig ist und den
Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG - in seinen Rechten
beschwert. Aufgrund dessen war die Beklagte im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG zur
Zahlung der oben genannten Leistungen zu verurteilen, da der Kläger aufgrund des
Bescheides vom 08.06.2007 einen Rechtsanspruch auf diese hat.
27
Der Änderungsbescheid vom 15.05.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
18.06.2007 ist rechtswidrig, da er inhaltlich nicht hinreichend bestimmt im Sinne des §
33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ist.
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Bei dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X
handelt es sich um eine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (BSG, Urteil vom
17.12.2009 – B 4 AS 20/09 - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Urteil vom
10.12.2009 – B 4 AS 30/09 R - abrufbar unter www.bsg.de; Littmann in Hauck/Noftz,
SGB X, Stand März 2004, K § 93 Rn. 1). Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass
der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich
widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss,
sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die
Beteiligten vollständig, klar und unzuweideutig erkennbar sein, was die Behörde will.
Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsaktes Klarstellungsfunktion zu
(BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 20/09 R – aaO; Urteil vom 10.12.2009 – B 4 AS
30/09 R – aaO; Urteil vom 15.05.2002 – B 6 KA 25/01 R – juris Rn. 22).
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Welche Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu stellen sind,
richtet sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht, auf welchem sein Erlass beruht
(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2009 – L 9 AS 477/08 – abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage 2008, § 33
Rn. 3 uHa BVerwGE, 123, 261).
30
Vorliegend hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.12.2006 ursprünglich für
die Zeit von Januar bis Juni 2007 Leistungen in Höhe von 770,65 Euro monatlich
bewilligt, davon Kosten der Unterkunft in Höhe von 425,65 Euro monatlich. Mit dem
Änderungsbescheid vom 15.05.2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
18.06.2007 hat die Beklagte dem Kläger im laufenden Bewilligungszeitraum für Juni
2007 nur noch Leistungen in Höhe von insgesamt 670,00 Euro bewilligt, davon Kosten
der Unterkunft in Höhe von 325,00 Euro. Damit hat die Beklagte dem Kläger die
ursprünglich bewilligten Kosten der Unterkunft von 425,65 Euro monatlich für Juni 2007
um 165,00 Euro gekürzt.
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Die Rücknahme oder Aufhebung von Verwaltungsakten, mit denen Leistungen bewilligt
worden sind, richtet sich nach den §§ 45, 48 SGB X und erfordert eine entsprechende
Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung. Gegenstand einer Rücknahme- oder
Aufhebungsentscheidung auf der Grundlage der §§ 45, 48 SGB X ist notwendigerweise
ein bestimmter Verwaltungsakt. Als gesetzlich vorgesehener Regelungsgegenstand
jeder Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung muss somit der Verwaltungsakt, auf
den sich diese beziehen soll, eindeutig individualisiert werden. Die Rücknahme bzw.
Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltsichernde Leistungen nach dem SGB II
erfordert es danach, den jeweils aufzuhebenden Bescheid und seine bereits erfolgten
Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, so dass jedenfalls mindestens der
aufzuhebende Bescheid bzw. die aufzuhebenden Bescheide mit Benennung des
Datums, der Bewilligungszeitraum sowie der von der Aufhebung betroffene
Leistungsanteil benannt werden müssen (SG Duisburg, Urteil vom 26.10.2010 – S 38
AS 86/09 – n.v.; Urteil vom 06.07.2009, S 38 (27) AS 61/08 – n.v.; vgl. LSG NRW,
Beschluss vom 01.07.2009 – L 7 B 91/09 AS NZB – abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 26.11.2007 – L 7 B 258/07 AS ER –
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
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16.12.2009 – L 9 AS 477/08 – aaO).
Diesen Anforderungen wird der Änderungsbescheid vom 15.05.2007 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 18.06.2007 nicht gerecht. Dem Bescheid fehlt es bereits an
einem Verfügungssatz, in dem klargestellt wird, welcher Bescheid, unter Benennung
seines Datums, in welcher Höhe für welchen Zeitraum aufgehoben wird.
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Das Gericht konnte dem Kläger für Juni 2007 keine höheren Kosten der Unterkunft als
45,31 Euro zusprechen, da sie an den Antrag des Klägers, ihm die Kosten der
Unterkunft in voller Höhe für die Wohnung Schacht-Franz-Str. in 45xxx E. zu gewähren,
gebunden war (§ 202 SGG in Verbindung mit § 308 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -
). Die tatsächliche Bruttowarmmiete für die Wohnung Schacht-Franz-Str. in 45xxx E.
betrug im Juni 2007 370,31 Euro (Grundmiete 210,55 Euro +
Betriebskostenvorauszahlung 74,50 Euro + Wertverbesserung 52,26 Euro + Heizkosten
33,00 Euro). Die Differenz zwischen diesen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und
den bewilligten in Höhe von 325,00 Euro war somit zuzusprechen. Gleichwohl weist das
Gericht auf die Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin am 26.10.2010 hin,
dass sie bereit sei, für Juni 2007 die gesamte Differenz zu den ursprünglich mit
Bescheid vom 08.12.2006 bewilligten Kosten der Unterkunft in Höhe von 425,65 Euro
an den Kläger nachzuzahlen.
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Für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 hat der Kläger keinen Anspruch auf
Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und damit weiterer Kosten der
Unterkunft in Höhe von 45,31 Euro monatlich.
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Der Kläger ist zwar grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem SGB II, da er die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Satz 1 SGB II unstreitig
erfüllt. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch
Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind sowie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Gemäß § 19
Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten der
Unterkunft und Heizung.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlich
anfallenden Mietkosten von 370,31 Euro monatlich, da diese Kosten nicht angemessen
sind.
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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die
Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung unterliegt als unbestimmter
Rechtsbegriff in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 07.11.2006
– B 7 b AS 10/06 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die
Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Schritten zu prüfen: Es ist die
Größe der Wohnung des oder der Hilfebedürftigen festzustellen und zu überprüfen, ob
diese angemessen ist. Dabei erfolgt die Bemessung der angemessenen Größe nach
den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über die soziale
Wohnraumförderung vom 13.09.2001 (Wohnraumförderungsgesetz – WofG -, BGBl I,
Seite 2376). Angemessen ist eine Wohnung ferner nur, wenn sie nach Ausstattung,
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Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und
keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Dabei genügt es jedoch insoweit, dass das
Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt,
angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den
Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (BSG,
Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de;
Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R - aaO).
Die angemessene Größe der Wohnung eines Hilfebedürftigen nach dem SGB II in
Nordrhein-Westfalen bestimmt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Ziffer
5.71 a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz – VV-WoBindG
(Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2002, 396, 400) – (vgl.
BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – aaO). Danach ist für einen
Alleinstehenden von einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm auszugehen.
39
Die Wohnung des Klägers überschreitet mit einer Wohnfläche von ca. 60 qm die hier als
angemessen anzusehende Wohnungsgröße von 45 qm um ca. 15 qm. Diese
Überschreitung der angemessenen Wohnungsgröße wäre nur dann
grundsicherungsrechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des
Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II wäre, etwa,
weil der Standard der Wohnung nach unten abweicht (BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4
AS 27/09 R – aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft des Klägers die Angemessenheitsobergrenze um 45,31 Euro überschreiten.
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Der von der Beklagten zugrunde gelegte Wert für die Nettokaltmiete in Höhe von 4,83
Euro pro qm (217,50 Euro x 45 qm) ist auch nicht zu beanstanden.
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Die Bestimmung der Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines
existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also
die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn
der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage
versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu
grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen. Sein
Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete
oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen
möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Dabei ist die Mietobergrenze auf Grundlage eines dieses beachtenden schlüssigen
Konzepts zu ermitteln. Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept
haben, nach dem er die Referenzmiete bestimmt, sondern dieses Konzept muss zudem
einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, also schlüssig sein (BSG, Urteil vom
17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – aaO; Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R – abrufbar
unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Ein schlüssiges Konzept liegt nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann vor, wenn der Ersteller planmäßig
vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller,
wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie
für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall. An die
Schlüssigkeit werden die folgenden Anforderungen gestellt:
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Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über
den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
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es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B.
welche Art von Wohnungen,
44
Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete
(Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
45
Angaben über den Beobachtungszeitraum,
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Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B.
Mietspiegel),
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Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten, Validität der Datenerhebung,
48
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung,
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Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)
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(BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – aaO, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS
18/09 R, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
51
In seinem Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R – hat das Bundessozialgericht zum
einen festgestellt, dass die Zugrundelegung des Stadtgebiets E. als Vergleichsraum für
die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze nicht zu beanstanden sei. Insofern
handele es sich bei der Stadt E. um einen ausreichend großen Raum der
Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und
insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet
homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Insbesondere sei der öffentliche
Nahverkehr auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen, auch solchen in
Randlagen, ausgerichtet. Eine Beschränkung auf einen einzelnen Stadtteil berge das
Risiko einer Ghettoisierung, das unbedingt zu vermeiden sei. Allen Hilfebedürftigen
solle es möglich sein, eine angemessene Wohnung auch außerhalb eines
beispielsweise preiswerten "Brennpunktgebietes" anzumieten. Dazu sei es jedoch
erforderlich, das Mietniveau über einen solchen einzelnen Bezirk hinaus in einem
größeren Vergleichsraum zu bestimmen.
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Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in dem o. g. Urteil festgestellt, dass es nicht
zu beanstanden sei, zur Verifizierung der von der Beklagten festgelegten
Angemessenheitsobergrenze den Mietspiegel für E. heranzuziehen. Denn der
Mietspiegel für das Stadtgebiet E. biete eine hinreichende Datengrundlage zur
Erstellung eines schlüssigen Konzepts. Auch sei die Berechnung des Sozialgerichts
Duisburg (Urteil vom 23.04.2008 – S 27 AS 154/07 – abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de) zur Ermittlung des angemessenen qm-Preises aufgrund
der Datenlage des Mietspiegels nicht zu beanstanden.
53
Diesen Ausführungen, die für einen Zwei-Personen-Haushalt in E. ergangen sind,
schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall eines Ein-Personen-Haushalts
an.
54
Danach setzt sich nach dem hier anzuwendenden E. Mietspiegel 2007 (Stand
01.07.2007) der Mietwert aus dem Mietrichtwert, dem Einfluss der Wohnlage und dem
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Einfluss sonstiger Ausstattungsmerkmale und Gegebenheiten zusammen. Der Mietwert
(Grundmietzins pro qm) errechnet sich aus dem Produkt dieser Faktoren (Mietrichtwert x
Wohnlage x Ausstattung), wobei für die Wohnlage und die Ausstattungsmerkmale
Punktwerte vergeben werden. Hinsichtlich des Mietrichtwertes finden sich abhängig
vom Baujahr des Gebäudes Beträge zwischen 5,25 Euro für bis 1912 erbaute Gebäude
und 6,80 Euro pro qm für ab 2004 erbaute Gebäude. Im Einzelnen:
1912 – 1930 – 1948 5,25 Euro – 5,40 Euro – 5,60 Euro 1948 – 1961 – 1974 5,60 Euro –
5,70 Euro – 5,75 Euro 1974 – 1984 – 1994 5,75 Euro – 6,15 Euro – 6,50 Euro 1994 –
1999 – 2004 und jünger 6,50 Euro – 6,65 Euro – 6,80 Euro
56
Der sich aus der Wohnlage ergebende Faktor liegt zwischen 91 und 116 und wird zur
Ermittlung des Mietwerts durch 100 dividiert. Im Einzelnen:
57
einfach 91 – 93 – 94- einfach bis mittel 94 – 95 – 97 mittel 97 – 100 – 102 mittel bis gut
102 – 104 – 106 gut 106 – 108 – 110 sehr gut 110 – 113 – 116
58
Bezüglich der Ausstattung sind Heizung, Fassade, Treppenhaus, Fenster,
Elektroanschlüsse, Warmwasserversorgung, sanitäre Einrichtungen, Wandfliesen und
Fußbodenbeläge zu bewerten. Wird jeweils der unterste Ausstattungswert addiert, ergibt
sich eine Punktsumme von 83. Die maximal zu erreichende Punktsumme liegt bei 120
bei überwiegend gehobener Ausstattung.
59
Für sonstige Einflüsse (Wohnungsgröße, Geschosslage, Aufzug, Anzahl der
Wohneinheiten, Balkon/Loggia/Terrasse, Gartennutzung), ohne die Berücksichtigung
von im Mietspiegel nicht spezifizierten Besonderheiten, die mit Werten von - 5 bis + 5
anzusetzen sind, sind weitere Werte zwischen - 14 und + 14 zu addieren.
60
Insgesamt ergibt sich somit ohne unspezifische Besonderheiten eine Punktsumme
zwischen 69 (geringste Punktsumme 83 - 14) und 134 (höchste Punktsumme 120 + 14),
die durch 100 zu dividieren ist, was einem Faktor zwischen 0,69 und 1,34 entspricht.
61
Eine Wohnungsgröße von 45 qm ist innerhalb der mit maximal 14 Punkten zu
bewertenden sonstigen Einflüsse mit 4 Punkten angesetzt. Der sich aus dem
Mietspiegel ergebende niedrigste denkbare Mietwert für eine Wohnung mit 45 qm
beträgt damit 3,77 Euro (5,25 Euro x 0,91 x 0,73) bezogen auf eine Wohnung mit
Baujahr bis 1912 (= Mietrichtwert 5,25 Euro), einfacher Wohnlage unterer Bereich (0,91),
einfache Ausstattung (0,83) und allen in Betracht kommenden Abzügen bei sonstigen
Einflüssen (- 0,14), dies jedoch unter Berücksichtigung des Wertes 4 (Faktor 0,04) für
die Wohnungsgröße (0,83 - 0,14 + 0,04 = 0,73). Der höchste Mietwert liegt hingegen bei
10,57 Euro (6,80 Euro x 1,16 x 1,34) bezogen auf ein 2004 oder später errichtetes
Gebäude (6,80 Euro pro qm), bei sehr guter Wohnlage (1,16), durchgehend gehobener
Ausstattung (1,20) und allen in Betracht kommenden Aufschlägen bei sonstigen
Einflüssen einschließlich der Berücksichtigung des Punktwertes 4 für eine 45 qm große
Wohnung (1,20 + 0,14 = 1,34).
62
Der von der Beklagten zugrunde gelegte qm-Preis von 4,83 Euro liegt vor dem
Hintergrund dieses Vergleichsmaßstabs im unteren, nicht aber im untersten Bereich des
Mietspiegels.
63
Darüber hinaus lässt sich die Mietobergrenze von 4,83 Euro pro qm auch konkret dem
64
Mietspiegel zuordnen. Insofern schließt sich die Kammer hinsichtlich der Berechnung
des zu ermittelnden qm-Preises für einen Ein-Personen-Haushalt aufgrund des E.
Mietspiegels nach eigener Prüfung der Berechnung des Sozialgerichts Duisburg in
seinem Urteil vom 31.03.2009 – S 5 AS 93/08 – (abrufbar unter
www.sozialgerichtsgbarkeit.de) an.
Vor dem Hintergrund, dass Empfängern von Transferleistungen nur ein einfacher und im
unteren Segment liegender Ausstattungsgrad einer Wohnung zusteht, hält die Kammer
Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca. 20 Jahren für nicht angemessen, so dass
auf ältere Baualtersgruppen eines Mietspiegels, hier auf die Gebäude mit einem Baujahr
bis 1984, abzustellen ist. Unter Anwendung des Mietspiegels aus 2007 ergibt sich somit
bei Addition der Mietrichtwerte der bis 1984 fertig gestellten Gebäude (Bezugsfertigkeit
vor 1912 bis 1984) ein durchschnittlicher Wert von 5,64 Euro (5,25 Euro + 5,40 Euro +
65
5,60 Euro + 5,70 Euro + 5,75 Euro + 6,15 Euro = 33,85 Euro: 6 Vergleichsgruppen =
5,64 Euro).
66
Hinsichtlich des Einflusses der Wohnlage hält die Kammer unter Berücksichtigung der
höchst richterlichen Rechtsprechung den Mittelwert für einfache bis mittlere Wohnlagen
(95) für ausreichend.
67
Für die Ausstattungsmerkmale sind nach Auffassung der Kammer bei Wohnungen im
unteren Bereich die folgenden Punktwerte zu verteilen: 25 (Heizung), 10 (Fassade), 7
(Treppenhaus), 12 (Fenster), 5 (Elektroanschlüsse), 7 (Wasserversorgung), 11
(Sanitäreinrichtung), 7 (Wandfliesen), 7 (Fußbodenbeläge). Hieraus ergibt sich eine
Summe von 91 Punkten.
68
Was die sonstigen Einflüsse betrifft, ist im Hinblick auf die Wohnungsgröße von 45 qm
wiederum ein Wert von 4 Punkten zu berücksichtigen. Mangels besonderer
Anhaltspunkte ist der Gesichtspunkt der Geschosslage grundsätzlich als unbeachtlich
anzusehen, so dass hierfür die Punktzahl 0 angesetzt werden kann. Da es dem
Betroffenen durchaus zugemutet werden kann, in Wohnungen zu wohnen, die in
Gebäuden mit mehr als 12 Wohneinheiten liegen, ist es zulässig, diesbezüglich einen
Punktwert von - 1 zu berücksichtigen. Da zu einem Wohnen in einer Wohnung im
unteren, aber nicht untersten Bereich aus Sicht der Kammer nicht standardmäßig das
Vorhandensein eines Balkons, einer Loggia oder einer Terrasse gehört, ist es insoweit
vertretbar, einen Punktwert von - 4 zu berücksichtigen und aus denselben Gründen für
die Gartennutzung den Punktwert 0. Hieraus ergibt sich eine Punktsumme für die
sonstigen Einflüsse von insgesamt - 1.
69
Für den Bereich Ausstattung und sonstige Einflüsse folgt daraus der Faktor 0,9 (91
Punkte (Ausstattung) - 1 Punkt (sonstige Einflüsse) = 90 Punkte: 100 = 0,9).
70
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich damit ein qm-Preis von 4,82 Euro (5,64 Euro x
0,95 x 0,91), der nach Auffassung der erkennenden Kammer den untersten Wert bildet,
der unter Berücksichtigung der höchst richterlichen Rechtsprechung noch als
angemessen angesehen werden kann. Die Angemessenheitsgrenze der Beklagten von
4,83 Euro bezogen auf 45 qm (= Kaltmiete 217,50 Euro) liegt sogar um 0,01 Euro über
diesem Wert.
71
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Kläger die konkrete Möglichkeit hatte, im
72
streitgegenständlichen Zeitraum eine Wohnung zu der Angemessenheitsobergrenze
von 217,50 Euro Grundmiete im Stadtgebiet Essen anzumieten. Dies ist von dem Kläger
auch nicht in Abrede gestellt worden. Er hat selbst vorgetragen, dass sich seine
Wohnungssuche auf die unmittelbar Umgebung in der Nähe der Wohnung seiner Mutter
beschränkt habe. Vor dem Hintergrund, dass auch eine aktuelle Abfrage im Internet
unter www.immobilienscout24.de ergab, dass Wohnungen mit einer Grundmiete von
217,50 Euro auch derzeit anzumieten sind, hat das Gericht insoweit keinen weiteren
Ermittlungsbedarf gesehen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
73
§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II regelt, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den
der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf
des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen sind, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen
Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu
senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Hierbei handelt es sich lediglich
um eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte
nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden soll, seine bisherige
Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die
bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw.
bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs, z. B. durch eine
Mieterhöhung, unangemessen werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R
– SozR 4 – 4200 § 22 Nr. 2 Rn. 23).
74
Diese Bestandsschutzregelung ist nach ihrem Sinn und Zweck auf den Fall des Klägers
nicht anwendbar. Weder hat der Kläger in der aktuellen Wohnung in der Schacht-Franz-
Str. in E. bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit gewohnt noch sind die Kosten für die
Unterkunft dieser Wohnung während der Dauer des Leistungsbezugs unangemessen
geworden. Vielmehr ist der Kläger in diese unangemessen teure Wohnung während des
Leistungsbezugs gezogen.
75
Eine anderweitige gesetzliche Regelung zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der
Unterkunft für den Fall des Klägers sieht das SGB II nicht vor.
76
Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von
605,00 Euro. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.12.2007 war insoweit aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von
Renovierungskosten in dieser Höhe zu verurteilen, da er rechtswidrig ist und den Kläger
in seinen Rechten beschwert.
77
Der Anspruch des Klägers auf Übernahme von Renovierungskosten ergibt sich aus § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II.
78
Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R –
(abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) festgestellt hat, können Kosten der
Einzugsrenovierung Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II sein.
Angemessene Kosten für die Einzugsrenovierung sind daher Teil der Kosten der
Unterkunft, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart worden ist oder
79
soweit die Einzugsrenovierung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft
erforderlich ist und die Kosten der Einzugsrenovierung auch ansonsten angemessen
sind. Die Angemessenheit der Einzugsrenovierungskosten, die grundsätzlich
unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft selbst gegeben sein muss, ist in 3
Schritten zu prüfen. Zunächst ist festzustellen, ob die Einzugsrenovierung im konkreten
Fall erforderlich war, um die "Bewohnbarkeit" der Unterkunft herzustellen. Alsdann ist zu
ermitteln, ob eine Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen
in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen. Zuletzt gilt es zu klären, ob die
Renovierungskosten der Höhe nach im konkreten Fall zur Herstellung des Standards
einer Wohnung im unteren Wohnungssegment erforderlich waren (BSG, Urteil vom
16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO). Ob die Einzugsrenovierung zur Herstellung der
"Bewohnbarkeit" der Wohnung erforderlich ist, richtet sich einerseits nach objektiven
Kriterien, andererseits aber auch danach, ob die Kosten aus der vertretbaren Sicht des
Hilfebedürftigen zu übernehmen waren. Insoweit hat eine Orientierung am
"Ausstattungsstandard" im unteren Wohnungssegment zu erfolgen. Es ist mithin von
einem lediglich einfachen "Ausstattungsgrad" auszugehen. Hierzu gehört auch im
unteren Wohnungssegment eine Ausstattung der Wohnung mit einem einfachen Wand-
und Fußbodenbelag. Wird eine Wohnung ohne derartige Ausstattungsmerkmale
übergeben, ist die Einzugsrenovierung im
Regelfall als zur Herstellung dieser Ausstattung objektiv erforderlich anzusehen (BSG,
Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO).
80
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
81
Zunächst ist nach Auffassung der Kammer für einen Anspruch auf Übernahme von
Renovierungskosten nicht Voraussetzung, dass die Kosten der Unterkunft für die
bezogene Wohnung angemessen sind. Dass die Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft für die bezogene Wohnung Anspruchsvoraussetzung sein soll, ist den
Ausführungen des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS
49/07 R – nicht zu entnehmen. Insbesondere ist die Klägerin des von dem
Bundessozialgericht zu beurteilendem Fall ebenfalls in eine nach Auffassung des
Leistungsträgers unangemessene Wohnung gezogen.
82
Die Einzugsrenovierung war im konkreten Fall zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der
Wohnung in der Schacht-Franz-Straße in E. erforderlich. Der Kläger hat unter Vorlage
von Fotos dargelegt und nachgewiesen, dass die Wohnung Schacht-Franz-Str. in E. bei
Übergabe weder mit Tapeten noch mit einem Fußbodenbelag ausgestattet gewesen ist.
83
Die Kammer geht auch davon aus, dass es üblich ist, dass im Stadtgebiet E.
Wohnungen unrenoviert übergeben werden. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen
getreten. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte im Stadtgebiet E.
Einzugsrenovierungskosten übernimmt.
84
Als Beihilfe für Unterkunftskosten ist die erforderliche und abstrakt angemessene
Einzugsrenovierung vom Leistungsträger allerdings nur bis zur angemessenen Höhe zu
erbringen. Das ist dann der Fall, wenn die Aufwendungen für die Einzugsrenovierung
die Herstellung des Standards im unteren Wohnungssegment gewährleisten (BSG,
Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R – aaO).
85
Die Kammer hält einen Betrag für Kosten der Einzugsrenovierung in Höhe von 605,00
86
Euro angemessen.
Für den vorliegenden Einzelfall hat sich die Kammer entschieden, auf die von der
Beklagten zugrunde gelegten Beträge von 4,00 Euro pro qm für eine Vollrenovierung
sowie 7,00 Euro pro qm für einen Bodenbelag abzustellen. Zwar dürfte nach Auffassung
der Kammer grundsätzlich eine Gewährung von Einzugsrenovierungskosten anhand
von Pauschalen nicht in Betracht kommen, da § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II regelt, dass die
Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese
angemessen sind.
87
Was die Kosten für den Wandbelag, also das Tapezieren und Anstreichen der Wände,
betrifft, so hat der Kläger diese Kosten im Einzelnen jedoch nicht dargelegt. Vielmehr
hat der Kläger an das Unternehmen Jehles & Partner einen Pauschalbetrag von 750,00
Euro für die folgenden Arbeiten bezahlt: "Wandflächen spacheln und Risse mit Acryl
beseitigen, Wandflächen tapezieren, Raufaser Erfurt 79, Wandflächen ein- bis zweimal
in weißer Dispersionsfarbe abrollen, Laminat in allen Räumen wie besprochen
auslegen, Viertelstäbe setzen. Die Auftragssumme beinhaltet Lieferung der Tapeten,
Kleister und der Dispersionsfarbe." Da die tatsächlichen Aufwendungen für das
Tapezieren und Streichen der Wände im Einzelnen somit nicht feststellbar sind, geht
das Gericht davon aus, dass der von der Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 4,00
Euro pro qm für eine Vollrenovierung ausreichend gewesen wäre, um die Wohnung des
Klägers zu tapezieren und zu streichen. Gegenteiliges ist vom Kläger auch nicht
behauptet worden. Aufgrund dessen hat die Kammer auch davon abgesehen, auf die
Werte des beigezogenen Sachverständigengutachtens Nr. 01709 des Herrn Michael
Huschens – das sich zudem auf eine konkrete andere Wohnung bezog - abzustellen.
Für den Wandbelag hat die Kammer somit einen Betrag von 220,00 Euro angesetzt
(4,00 Euro x 55 qm). Die zugrunde gelegten 55 qm ergeben sich aus der tatsächlichen
Größe der Wohnung von ca. 60 qm abzüglich des Badezimmers, das nach eigenen
Angaben des Klägers 4 bis 5 qm beträgt und gefliest ist. Soweit der Kläger das
Unternehmen Jehles & Partner beauftragt hat, damit dieses die Wände tapeziert und
streicht, sind die hierfür angefallenen Kosten, die aufgrund des in der Rechnung
ausgewiesenen Pauschalbetrags von 750,00 Euro separat nicht zu ermitteln sind, nach
Auffassung der Kammer unangemessen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beauftragung
des Unternehmens Jehles & Partner erforderlich gewesen ist. Nach Auffassung der
Kammer hätte der Kläger die Wohnung auch nach seiner Arbeit, die um 16:00 Uhr bzw.
um 18:00 Uhr endete, selbst tapezieren und streichen können.
88
Was die Kosten für den Fußbodenbelag betrifft, so hat der Kläger diese zwar –
jedenfalls was die Materialkosten betrifft – in tatsächlicher Höhe dargelegt und
nachgewiesen. Diese sind jedoch nach Auffassung der Kammer mit einem Betrag von
über 700,00 Euro unangemessen. Vielmehr geht die Kammer aufgrund eigener
Erfahrungen mit Preisen für Fußbodenbelag in Baumärkten davon aus, dass zur
Herstellung eines Standards im unteren Wohnungssegment ein Fußbodenbelag zu dem
von der Beklagten zugrunde gelegten qm-Preis von 7,00 Euro erworben werden kann
bzw. konnte. Gegenteiliges ist vom Kläger auch hier nicht behauptet worden. Die
Kammer hat somit für den Bodenbelag einen Wert von 385,00 Euro veranschlagt (7,00
Euro x 55 qm). Soweit der Kläger die Verlegung des Fußbodenbelags von dem
Unternehmen Jehles & Partner durchführen ließ, verweist die Kammer auf ihre
Ausführungen zum Tapezieren und Streichen der Wohnung.
89
Was die Kosten für die Elektroumbauten für die Küche betrifft, ist nach Auffassung der
90
Kammer die Anbringung zusätzlicher Steckdosen sowie einer zusätzlichen Ein-
/Ausschaltung zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" einer Wohnung nicht erforderlich.
Der Kläger hat selbst im Erörterungstermin am 08.04.2009 erklärt, dass in der Wohnung
alles vorhanden war und auch gereicht hätte.
Bei den weiteren geltend gemachten Kosten für Beleuchtung und Fensterverkleidung
handelt es sich nicht um Einzugsrenovierungskosten, sondern um Kosten für
Haushaltsgegenstände. Als Anspruchsgrundlage für die Erstattung dieser Kosten
kommt grundsätzlich § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Betracht. Danach sind
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
nicht von der Regelleistung umfasst. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II werden sie
gesondert erbracht. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II liegen
hier jedoch nicht vor, da es sich nicht um eine Erstausstattung handelt, sondern um eine
Ersatzbeschaffung. Wie der Kläger im Erörterungstermin am 08.04.2009 erklärt hat,
waren in der vorherigen Wohnung sowohl Lampen als auch Rollos bereits vorhanden.
91
Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Übernahme der
Umzugskosten in die Wohnung Schacht-Franz-Straße 9 in Essen. Die Beklagte hat den
Antrag des Klägers auf Erstattung der Umzugskosten zu Unrecht in vollem Umfang
abgelehnt. Sie hätte stattdessen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II eine
Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, ob und falls ja in welcher Höhe
Umzugskosten zu übernehmen sind, die bislang nicht erfolgt ist.
92
Insoweit war der Bescheid vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 03.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des
Klägers auf Übernahme der Umzugskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu zu bescheiden, da der Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen
Rechten verletzt.
93
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung
durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen
werden. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der
Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig
ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann. Bei der nach § 22 Abs. 3 SGB II erforderlichen vorherigen
Zusicherung handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom
07.11.2006 – B 7 b AS 10/06 R – aaO). Die Zusicherung des zuständigen kommunalen
Trägers muss in der Regel vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs. 3
SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (LSG NRW,
Beschluss vom 26.11.2009 – L 19 B 297/09 AS ER; Beschluss vom 21.07.2008 – L 19 B
100/08 AS; Beschluss vom 03.07.2009 – L 19 B 138/09 AS; LSG Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 – L 9 AS 541/06 – alle abrufbar unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
94
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.05.2007 bei der Beklagten den Antrag auf
Übernahme der Umzugskosten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt sind jedenfalls die Kosten
für den Leihwagen (Mietvertrag vom 29.05.2007) sowie für den Postnachsendeantrag
vom 18.05.2007 in rechtlich relevanter Weise noch nicht begründet worden. Der Kauf
der 50 Umzugskartons erfolgte hingegen laut Quittung bereits am 25.04.2007 und damit
vor Stellung des Antrags auf Übernahme dieser Kosten.
95
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3
Satz 2 SGB II, weil der konkrete Umzug nicht von der Beklagten veranlasst wurde oder
aus anderen Gründen notwendig war. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II bestimmt, dass die
Zusicherung erteilt werden soll, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger
veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung
eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Hieraus
ergibt sich für den Regelfall eine Pflicht des Trägers, eine Zusicherung zu erteilen. Der
Anspruch des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geht dabei auf die angemessenen
Kosten des Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (BSG, Urteil vom
06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
96
Der Umzug ist von der Beklagten nicht veranlasst worden.
97
Der Umzug war auch nicht aus anderen Gründen notwendig.
98
Nach Auffassung der Kammer war es nicht erforderlich, von der vorherigen Wohnung
des Klägers auf der Flurstraße in E. die nach seinen eigenen Angaben mit Schriftsatz
vom 04.05.2009 lediglich 2,6 km von der Wohnung der Mutter des Klägers entfernt war,
in die aktuelle Wohnung Schacht-Franz-Str. in E. umzuziehen, um der Mutter des
Klägers aufgrund ihres Alters und der genannten Behinderung behilflich zu sein. Sofern
der Kläger vorträgt, dass für die Entfernung zu Fuß ca. eine halbe Stunde benötigt
werde und die öffentlichen Verkehrsmittel nur zu bestimmten Zeiten fahren würden, so
ist es dem Kläger nach Auffassung der Kammer zuzumuten, diese Zeiten hinzunehmen.
Sofern der Kläger vorträgt, dass er im Notfall nicht sofort vor Ort bei seiner Mutter sein
könnte, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Notfall auch zu einer Zeit ereignen könnte,
zu der der Kläger nicht zu Hause ist, z. B. weil er einer Arbeit nachgeht, Einkaufen geht
oder aus sonstigen Gründen nicht in der Wohnung anwesend ist. Ein Notfall könnte sich
auch des Nachts ergeben, den der Kläger gegebenenfalls ebenfalls nicht bemerken
würde. In diesem Fall könnte er seiner Mutter auch nicht sofort behilflich sein. Insofern
hat der Kläger nicht vorgetragen, dass sein Stiefvater nicht in der Lage gewesen wäre,
bei einem Notfall einen Notarzt zu rufen.
99
Da es sich hier mithin nicht um einen vom Träger veranlassten oder aus anderen
Gründen notwendigen Umzug im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II handelte, greift zu
Gunsten des Klägers lediglich die Auffangnorm des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein, die
grundsätzlich für den Fall des nicht notwendigen bzw. veranlassten Umzugs einschlägig
ist (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R – aaO). § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II
räumt dem Leistungsträger bei der Übernahme der Umzugskosten Ermessen ein. Das
Ermessen betrifft sowohl das "Ob" der Übernahme der Umzugskosten als auch die
Höhe der Umzugskosten. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "können", das sich
nach dem Wortlaut der Norm sowohl auf das "Ob" als auch auf die Höhe der
Bewilligung von Umzugskosten bezieht (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R
– aaO).
100
Die Beklagte hat eine solche Ermessensentscheidung nicht getroffen. Gemäß § 54 Abs.
2 Satz 2 SGG war sie daher zunächst zu verpflichten, eine entsprechende Entscheidung
nachzuholen.
101
Als Ermessenskriterien können dabei zum einen die Motive des Klägers für den Umzug
herangezogen werden, nämlich dass er näher an der Wohnung seiner Mutter und
seines Stiefvaters wohnen möchte, um ihnen noch schneller zur Hand gehen zu
102
können. Des Weiteren kann die Beklagte berücksichtigen, dass die Wohnung in der
Schacht-Franz-Straße zwar nach den Angemessenheitsgrenzen der Beklagten
unangemessen ist, aber dennoch billiger als die zuvor von dem Kläger bewohnte
Wohnung auf der Flurstraße. Insofern hätte die Beklagte den Kläger auf die
unangemessenen Kosten der vorherigen Wohnung hinweisen und diesen zur
Kostensenkung auffordern müssen. Im Zweifel wären die Kosten der Unterkunft nur
durch einen Umzug des Klägers zu senken gewesen, so dass ein Umzug wohl in jedem
Fall vorzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus zahlt die Mutter des Klägers die
Differenz zwischen den tatsächlichen Mietkosten und den von der Beklagten bewilligten
Kosten der Unterkunft, so dass derzeit die Wohnungssituation des Klägers gesichert
und ein erneuter Umzug in nächster Zeit wohl nicht zu befürchten sein dürfte.
Sofern die Beklagte nach Ausübung ihres Ermessens die Entscheidung trifft, dass dem
Kläger Umzugskosten zu gewähren sind, so wird sie ebenfalls im Rahmen ihres
Ermessens zu entscheiden haben, in welcher Höhe diese zu übernehmen sind. Dabei
wird zu berücksichtigen sein, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II erwerbsfähige
Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen
müssen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität
kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die
Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigten normieren, herangezogen werden.
Hieraus ist abzuleiten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen eines aus Steuermitteln
finanzierten Fürsorgesystems gehalten ist, einen Umzug grundsätzlich selbst zu
organisieren und durchzuführen. Als notwendige Umzugskosten können daher bei der
Ermessensentscheidung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II insbesondere die
Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons,
die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten
für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter zu übernehmen
sein (BSG, Urteil vom 06.05.2010 – B 14 AS 7/09 R –). Nach Auffassung der Kammer
steht einer Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch nicht
entgegen, dass die Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung unangemessen sind
(ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2010 – L 1 AS 2177/10; LSG NRW,
Beschluss vom 03.09.2010 – L 19 AS 1496/10 B; wohl LSG Bayern, Urteil vom
16.11.2009 – L 7 AS 681/09 B ER; LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2007 – L 20 B
129/07 AS ER; SG Duisburg, Beschluss vom 28.01.2008 – S 29 AS 123/07 ER -, alle
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; a. A. wohl LSG NRW, Beschluss vom
16.09.2010 – L 9 AS 1381/10 B; Beschluss vom 03.08.2010 – L 6 AS 1182/10 B ER -,
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; Beschluss vom 29.07.2010 – L 7 AS
933/10 B ER und L 7 AS 1079/10 B; Beschluss vom 15.07.2009 – L 7 B 167/09 AS –
abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II ist
nicht zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Übernahme von Umzugskosten die
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der zu beziehenden Wohnung ist. Die
Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für die zu beziehende Wohnung kann
lediglich eine Rolle bei der Prüfung spielen, ob die Zusicherung zur Übernahme der
Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu erteilen ist. Ein Umzug im Sinne
des § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist insbesondere nicht notwendig, wenn der Einzug in
eine kostenunangemessene Unterkunft erfolgt (Berlit in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, §
22 Rn. 107).
103
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und stellt den von dem Kläger benannten
Beträgen gegenüber, inwieweit die Klage Erfolg hatte.
104